| Vertragsschluss an der Tankstelle, Tanken ohne 
	Bezahlen, Schadensersatz wegen Verzögerung der Leistung (§§ 280 I, II, 286 
	BGB); Verzug (§ 286 BGB), Entbehrlichkeit der Mahnung nach § 286 II Nr. 4 
	BGB 
 BGH, Urteil vom 4. Mai 2011 - VIII ZR 171/10  
 Fundstelle:
 NJW 2011, 2871
 
 Amtl. Leitsatz: a) Ein Kunde, der an einer 
	Selbstbedienungstankstelle Kraftstoff in seinen Tank füllt, schließt bereits 
	zu diesem Zeitpunkt mit dem Tankstellenbetreiber beziehungsweise unter 
	dessen Vermittlung mit dem Mineralölunternehmen einen Kaufvertrag über die 
	entnommene Menge Kraftstoff.b) Entrichtet der Kunde einer Selbstbedienungstankstelle den Kaufpreis für 
	den getankten Kraftstoff nicht, so gerät er mit dem Verlassen des 
	Tankstellengeländes in Verzug, ohne dass es hierzu einer Mahnung bedarf.
 
 Zentrale Probleme:Eine sehr lehrreiche Entscheidung zu Grundfragen des 
	Vertragsschlusses sowie des Allgemeinen Leistungsstörungsrechts, 
	insbesondere des Verzugsrechts: Ein „Kunde“ hatte an einer Selbstbedienungstankstelle Treibstoff im Wert von ca. 
10.- € getankt, an der Kasse aber lediglich einen Schokoriegel bezahlt. Der 
klagende Tankstellenbetreiber beauftragte einen Privatdetektiv mit der 
Auswertung der Aufnahmen der an der Tankstelle installierten Überwachungskamera 
und der Ermittlung des späteren Beklagten. Gegen diesen macht er die Kosten der 
Einschaltung des Privatdetektivs sowie Anwaltskosten und eine Auslagenpauschale 
geltend. Der Senat bejaht einen Anspruch des Klägers auf Ersatz der geltend 
gemachten Kosten aus dem Gesichtspunkt eines Verzugsschadens (Schadensersatz 
wegen Verspätung der Leistung) gem. § 280 Abs. 1 und 2 i.V.m. § 286 BGB. a) Der Kaufvertrag komme an Selbstbedienungstankstellen anders als etwa in 
Selbstbedienungssupermärkten nicht erst an der Kasse, sondern bereits an der 
Zapfsäule mit dem Betanken des Fahrzeugs zustande. Die Tatsache, dass in 
Selbstbedienungsläden der Kaufpreis erst an der Kasse und nicht etwa bereits mit 
der Entnahme der Ware aus dem Regal zustande komme, rechtfertige sich daraus, 
dass dort die vom Kunden entnommene Ware unschwer wieder zurückgelegt und 
anderweitig verkauft werden könne. Deshalb gebe nach der Verkehrsanschauung der 
die Ware entnehmende Kunde durch die Entnahme noch keine Willenserklärung zum 
Abschluss eines Kaufvertrags ab. Da an Selbstbedienungstankstellen aber durch 
das Abfüllen des Kraftstoffs in den Tank des Kunden ein „praktisch unumkehrbarer 
Zustand“ geschaffen werde (gemeint ist wohl insbesondere ein Eigentumserwerb des 
Kunden nach §§ 948, 947 BGB), entspreche es dem Interesse der Parteien, dass 
bereits zu diesem Zeitpunkt ein Kaufvertrag zustande komme.
 Dem ist im uneingeschränkt zuzustimmen. Der Senat vertieft dabei allerdings die 
(in der Tat praktisch unbedeutende) Frage nicht, worin konkret Angebot und 
Annahme bestehen. Während manche im betriebsbereiten Aufstellen der Tanksäule 
lediglich eine invitatio ad offerendum sehen wollen (so etwa Herzberg NJW 1984, 
896, 897 m. Fn. 6), sollte man dies richtigerweise bereits als Offerte „ad 
incertas personas“ qualifizieren. Der Tankvorgang durch den Kunden stellt dann 
die erforderliche Annahmeerklärung dar, auf deren Zugang der Betreiber gem. § 
151 S. 1 BGB verzichtet. Für den Vertragsschluss ist es somit – anders als bei 
der strafrechtlichen Beurteilung des Vorgangs (s.u.) - ohne Belang, ob der Kunde 
beim Tankvorgang vom Tankstellenbetreiber oder einem vertretungsberechtigten 
Mitarbeiter gesehen wird. Ein abweichender innerer Wille des Kunden, keinen 
Vertrag schließen zu wollen, wäre nach § 116 BGB als geheimer Vorbehalt 
unbeachtlich.
 b) Damit verletzt der nichtzahlende Kunde seine vertragliche Zahlungspflicht aus 
§ 433 Abs. 2 BGB. Zutreffend definiert der Senat den geltend gemachten Schaden 
als Verspätungsschaden, so dass ein Schadensersatzanspruch über diese 
Pflichtverletzung (§ 280 Abs. 1 BGB) hinaus nach § 280 Abs. 2 BGB das Vorliegen 
von Verzug i.S.v. § 286 BGB voraussetzt. Da hier eine Mahnung nicht erfolgt war, 
stellte sich die Frage der Entbehrlichkeit einer solchen, wofür hier allein § 
286 Abs. 2 Nr. 4 BGB in Betracht kam. Diese Regelung setzt voraus, dass „aus 
besonderen Gründen unter Abwägung der beiderseitigen Interessen der sofortige 
Verzugseintritt gerechtfertigt ist“. Auch dies wird mit überzeugender Begründung 
bejaht: Da es sich beim Tanken an Selbstbedienungstankstellen um ein anonymes 
Massengeschäft handelt und es dem Tankstellenbetreiber daher kaum oder 
jedenfalls nur unter erheblichem Kostenaufwand möglich ist, die Personalien des 
Kunden festzustellen, bestehe ein ebenso wichtiges wie erkennbares Interesse an 
einem Verzugseintritt ohne Mahnung. Das lässt sich fraglos unter § 286 Abs. 1 
Nr. 4 BGB subsumieren, der u.a. jene Fälle erfassen will, in welchen bereits vor 
dem Inkrafttreten der Neuregelung im Zuge der Schuldrechtsmodernisierung des 
Jahres 2002 durch die Rechtsprechung die Entbehrlichkeit der Mahnung anerkannt 
war. Hierunter fallen insbesondere Situationen, in welchen das Interesse des 
Gläubigers an sofortiger Leistung für den Schuldner dermaßen evident ist, dass 
eine Mahnung als unnötige Förmelei aufgefasst würde. In der Tat würden es Kunden 
wohl als unnötig empfinden, wenn Tankstellenbetreiber etwa auf der Zapfsäule ein 
Schild mit dem Hinweis „zahlbar sofort“ anbringen würden. Die Vorschrift will 
aber auch Fälle erfassen, in welchen die sofortige Erfüllung besonders evident 
ist oder aber sich der Schuldner einer Mahnung entzieht (s. nur BT-Drucks. 
14/6040 S. 146, re. Sp.). Genau das tut aber der Tankstellenkunde, der sich nach 
dem Tanken anonym entfernt. Nachgerade als Frechheit muss hier übrigens das 
Argument des Beklagten aufgefasst werden, der Tankstellenbetreiber hätte ihn an 
der Kasse fragen müssen, ob er getankt habe.
 c) Bleibt die Frage des ersatzfähigen Schadens. Anerkanntermaßen sind 
Aufwendungen des Gläubigers zur Rechtsverfolgung als Verzugsschaden ersatzfähig, 
wenn sie erforderlich und zweckmäßig sind. Der Senat bejaht dies hier vollkommen 
zu recht. Für die Frage der Zweckmäßigkeit ist auch nicht das Verhältnis dieser 
Kosten zur (hier relativ geringen) Höhe der Forderung relevant. Maßgeblich ist 
allein, ob ein verständiger Mensch in gleicher Lage diese Kosten aufwenden 
würde. Insbesondere konnte von der Klägerin nicht verlangt werden, die 
aufwändigen Nachforschungen in eigener Person oder durch eigene Angestellte 
vorzunehmen. Sie muss sich selbstverständlich auch nicht darauf verweisen 
lassen, in Anbetracht des relativ geringfügigen Betrages der Forderung auf 
Nachforschungen ganz zu verzichten. Das wäre schon aus generalpräventiven 
Gründen evident interessenwidrig.
 Die strafrechtliche Beurteilung eines solchen Vorgehens ist weiterhin stark 
umstritten und wird von dem vorliegenden Urteil nicht berührt (s. zum Ganzen 
schon Herzberg NJW 1984, 896 ff): Nach der Rspr. des BGH stellt das Tanken ohne 
Bezahlen, wenn es vorgefasster Absicht nach geschieht, einen Fall des 
(versuchten) Betrugs (§ 263 StGB) dar. Für die Frage der Vollendung wird darauf 
abgestellt, ob das Kassenpersonal den Tankvorgang bemerkt hat, da es sonst 
sowohl an einem Irrtum als auch an einer Vermögensverfügung fehlt (s. schon BGH 
NJW 1984, 896; aus jüngerer Zeit s. BGH NStZ 2009, 694). Vorliegend wäre ein 
vollendeter Betrug wohl schon deshalb zu bejahen gewesen, weil der Kunde an der 
Kasse durch das Bezahlen (nur) des Schokoriegels durch positives Tun den 
Eindruck erweckt hatte, nicht getankt zu haben und es das Tankstellenpersonal es 
aufgrund eines entsprechenden Irrtums unterlassen hatte, den bereits 
entstandenen Zahlungsanspruch geltend zu machen. Anders als in den Fällen des 
Diebstahls in Selbstbedienungsläden lag damit auch eine entsprechende 
Vermögensverfügung vor (s. dazu etwa Schönke/Schröder/Cramer/Perron, StGB, 28. 
Aufl. 2010, § 263 Rn. 58, 63a m.w.N.). Der Anspruch des Klägers wäre daher 
zivilrechtlich auch aus §§ 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 263 StGB verzugsunabhängig 
begründet gewesen. Schadensersatzrechtlich wäre dabei dieselben Erwägungen 
maßgeblich wie im Rahmen des Verspätungsschadens.
 
©sl 2011 
 Tatbestand: 
	1 Die Klägerin, Betreiberin einer 
	Selbstbedienungstankstelle, nimmt den Beklagten auf Erstattung von Kosten in 
	Anspruch, die sie aufgewendet hat, um nach einem unbezahlten Tankvorgang die 
	Identität des Beklagten zu ermitteln.
 2 Der Beklagte tankte am 7. März 2008 an der von der Klägerin betriebenen 
	Selbstbedienungstankstelle Dieselkraftstoff zum Preis von 10,01 €. Den 
	Kraftstoff verkauft die Klägerin in Kommission für die O. Deutschland GmbH. 
	Der Beklagte bezahlte an der Kasse lediglich einen Schokoriegel und zwei 
	Vignetten zu einem Gesamtpreis von 25,30 €.
 
 3 Die Klägerin schaltete, nachdem sie bemerkt hatte, dass der Kraftstoff 
	nicht bezahlt worden war, ein Detektivbüro zur Ermittlung des dafür 
	verantwortlichen Tankkunden ein. Hierfür sind ihr Kosten in Höhe von 137 € 
	entstanden.
 Mit der Beitreibung des Kaufpreises und der Detektivkosten beauftragte sie 
	einen Rechtsanwalt. Dafür sind Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von 39 € 
	angefallen. Die Klägerin begehrt die Erstattung dieser Kosten sowie eine 
	Auslagenpauschale von 25 €.
 
 4 Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen, das Landgericht hat ihr auf die 
	Berufung der Klägerin stattgegeben. Mit der vom Berufungsgericht 
	zugelassenen Revision erstrebt der Beklagte die Wiederherstellung des erst-instanzlichen 
	Urteils.
 Entscheidungsgründe: 5 Die Revision hat keinen Erfolg. I. 6 Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner 
	Entscheidung - soweit für das Revisionsverfahren noch von Bedeutung - im 
	Wesentlichen ausgeführt:
 7 Die Klägerin sei aktivlegitimiert. Da sie den Kraftstoff in Kommission 
	verkaufe, tätige sie die mit dem Vertrieb des Kraftstoffs verbundenen 
	Geschäfte im eigenen Namen; ebenso habe sie das Detektivbüro und den 
	Rechtsanwalt im eigenen Namen beauftragt. Im Übrigen seien die geltend 
	gemachten Ansprüche "hilfsweise" von der Kraftstofflieferantin an die 
	Klägerin abgetreten worden.
 
 8 Die Klage sei auch begründet. Die Klägerin könne die geltend gemachten 
	Kosten nach § 280 Abs. 1 BGB ersetzt verlangen. Zwischen den Parteien sei 
	ein Kaufvertrag über den getankten Dieselkraftstoff dadurch zustande 
	gekommen, dass der Beklagte das als Realofferte in der Aufstellung der 
	betriebsbereiten Zapfsäule liegende Angebot der Klägerin durch die Entnahme 
	desKraftstoffs angenommen habe (§§ 145, 151 BGB). Bei einer 
	Selbstbedienungstankstelle habe der Kunde die vertragliche Nebenpflicht, die 
	getätigte Betankung durch Angabe der benutzten Zapfsäule an der Kasse 
	anzumelden. Diese Nebenpflicht habe der Beklagte schuldhaft verletzt. Soweit 
	der Beklagte in der Berufungsinstanz erstmals ein Unterlassen der Mitteilung 
	an der Kasse mit Nichtwissen bestritten und später eine Vornahme der 
	Mitteilung behauptet habe, stehe dieses Vorbringen im Widerspruch zu seinem 
	bisherigen Vortrag, wonach er an den Bezahlvorgang keine konkrete Erinnerung 
	mehr habe.
 
 9 Daneben stehe der Klägerin der geltend gemachte Anspruch auch aus § 280 
	Abs. 2, § 286 Abs. 1, 2 Nr. 4 BGB zu. Der Kaufpreis für den Kraftstoff sei 
	nach Beendigung des Tankvorgangs gemäß § 271 Abs. 1 BGB sofort fällig. Gemäß 
	§ 286 Abs. 2 Nr. 4 BGB sei eine Mahnung für den Verzugseintritt entbehrlich. 
	Die besonderen Gründe für den sofortigen Verzugseintritt lägen darin, dass 
	bei Selbstbedienungstankstellen dem Gläubiger die Identität des Schuldners 
	regelmäßig unbekannt und auch nicht ohne weiteres zu ermitteln sei. Zudem 
	sei zu berücksichtigen, dass bei Selbstbedienungstankstellen, anders als bei 
	anderen Barverkaufsgeschäften, dem Gläubiger bei Nichtzahlung aufgrund 
	seiner Vorleistung die Ware nicht erhalten bleibe.
 
 10 Die Detektivkosten seien erforderlich und angesichts des von der Klägerin 
	dargelegten Umfangs der Tätigkeit angemessen. Sie stünden auch nicht außer 
	Verhältnis zur Höhe des ausstehenden Tankbetrages. Abgesehen davon, dass es 
	nicht möglich sei, eine abstrakte Bagatellgrenze festzulegen, bei deren 
	Unterschreitung die Ermittlung und Verfolgung des Tankschuldners 
	unterbleiben müsse, sei der darin liegende Verzicht auf die Eintreibung von 
	Bagatellbeträgen den Tankstellenpächtern nicht zuzumuten. Für ein 
	Mitverschulden der Klägerin, welches darin liegen könne, dass deren 
	Angestellte es unterlassen habe, den Beklagten nach einem etwaigen 
	Tankvorgang zu befragen, fehle es an einem Beweisangebot des Beklagten.
 
 II.
 11 Diese Beurteilung hält rechtlicher Nachprüfung stand. Dem Kläger 
	steht der geltend gemachte Anspruch aus § 280 Abs. 1, 2, § 286 Abs. 1, 2 Nr. 
	4 BGB zu, so dass offen bleiben kann, ob die Annahme des Berufungsgerichts, 
	der geltend gemachte Anspruch bestehe auch aus § 280 Abs. 1 BGB, zutreffend 
	ist.
 
 12 1. Der Beklagte war mit der Bezahlung des am 7. März 2008 
	getankten Kraftstoffs in Verzug geraten, als er das Tankstellengelände 
	verließ, ohne den Kraftstoff zu bezahlen.
 
 13 a) Ein Kunde, der an einer Selbstbedienungstankstelle Kraftstoff 
	in seinen Tank füllt, schließt bereits zu diesem Zeitpunkt mit dem 
	Tankstellenbetreiber oder - je nach der Ausgestaltung des 
	Vertragsverhältnisses zwischen Tankstellenbetreiber und Mineralölunternehmen 
	- durch Vermittlung des Tankstellenbetreibers mit dem Mineralölunternehmen 
	einen Kaufvertrag über die entnommene Menge Kraftstoff (OLG 
	Düsseldorf, NStZ 1982, 249; OLG Hamm, NStZ 1983, 266, 267; OLG Koblenz, NStZ-RR 
	1998, 364; OLG Köln, NJW 2002, 1059 f.; Palandt/Ellenberger, BGB, 70. Aufl., 
	§ 145 Rn. 8; Staudinger/Bork, BGB, Neubearb. 2010, § 145 Rn. 8; Soergel/Wolf, 
	BGB, 13. Aufl., § 145 Rn. 8; MünchKommBGB/Kramer, 5. Aufl., § 145 Rn. 13, Fn. 
	57; Erman/ Armbrüster, BGB, 12. Aufl., § 145 Rn. 10; Brox/Walker, 
	Allgemeiner Teil des BGB, 34. Aufl., Rn. 167; Köhler, BGB Allgemeiner Teil, 
	32. Aufl., § 8 Rn. 12; Herzberg, NJW 1984, 896, 897; ders., NStZ 1983, 251 
	f.; Borchert/Hellmann, NJW 1983, 2799, 2800 f.).
 
 14 Entgegen der Ansicht der Revision (ebenso Deutscher, NStZ 1983, 507 f.; 
	vgl. auch Gauf, NStZ 1983, 505, 507) findet der Kaufvertragsschluss 
	in diesem Fall nicht erst an der Kasse statt. Die insoweit 
	von der Revision aufgezeigte Parallele zum Einkauf in Selbstbedienungsläden 
	(vgl. hierzu Erman/ Armbrüster, aaO, § 145 Rn. 10; Staudinger/Bork, aaO Rn. 
	7 f.; Schulze, AcP 201 (2001), 232, 233 ff. mwN) trägt nicht, denn 
	es besteht in beiden Fällen eine unterschiedliche Interessenlage, die auch 
	zu einer anderen rechtlichen Bewertung führt.
 
 15 In einem Selbstbedienungsladen kann die vom Kunden aus 
	dem Regal entnommene Ware problemlos wieder zurückgelegt und anschließend an 
	einen anderen Kunden verkauft werden. Nach der Verkehrsanschauung führt 
	deshalb allein die Entnahme der Ware aus dem Regal noch nicht zu den 
	Bindungswirkungen eines Kaufvertrages.
 
 16 An der Selbstbedienungstankstelle wird durch das 
	Einfüllen des Kraftstoffs in den Tank hingegen ein praktisch unumkehrbarer 
	Zustand geschaffen, so dass es dem Interesse beider Parteien entspricht, 
	dass bereits zu diesem Zeitpunkt ein Kaufvertrag zustande kommt. Der 
	Tankstellenbetreiber hat bei Abschluss des Tankvorgangs durch das Überlassen 
	des Kraftstoffs bereits die Hauptpflicht des Verkäufers jedenfalls zur 
	Besitzverschaffung (§ 433 Abs. 1 Satz 1 BGB) erfüllt und wird hierzu ohne 
	eine vertragliche Bindung regelmäßig nicht bereit sein. Ebenso hat 
	aber auch der redliche Kunde ein Interesse daran, den Kraftstoff aufgrund 
	eines - mit dem Einfüllen des Kraftstoffs in den Tank -geschlossenen 
	Vertrages zu erlangen und ihn behalten zu dürfen, ohne dass dies davon 
	abhängt, ob der Tankstellenbetreiber anschließend bereit ist, mit ihm einen 
	Kaufvertrag abzuschließen (vgl. dazu Herzberg, aaO). Aus der Sicht eines 
	objektiven Betrachters in der Lage des jeweiligen Erklärungsgegners ist 
	damit zum Zeitpunkt der Entnahme des Kraftstoffs durch den Kunden ein 
	Kaufvertrag zu Stande gekommen, ohne dass es hierzu weiterer 
	Willenserklärungen - etwa an der Kasse - bedarf.
 
 17 b) Mit Abschluss des Kaufvertrages durch den Tankvorgang war der 
	Kaufpreis fällig (§ 271 Abs. 1 BGB).
 
 18 c) Zutreffend ist auch die Beurteilung des Berufungsgerichts, dass der 
	Beklagte zur Zeit der Beauftragung des Detektivbüros mit der 
	Kaufpreiszahlung bereits in Verzug geraten war. Einer Mahnung 
	bedurfte es hierzu entgegen der Auffassung der Revision nicht (§ 286 Abs. 1, 
	2 Nr. 4 BGB).
 
 19 aa) Die Mahnung hat das Ziel, den Schuldner aufzufordern, die geschuldete 
	Leistung zu erbringen (Palandt/Grüneberg, aaO, § 286 Rn. 16). Sie 
	ist gemäß § 286 Abs. 2 Nr. 4 BGB entbehrlich, wenn aus besonderen Gründen 
	unter Abwägung der beiderseitigen Interessen der sofortige Verzugseintritt 
	gerechtfertigt ist. Der Gesetzgeber wollte mit dieser Vorschrift 
	unter anderem Fälle erfassen, in denen ein die Mahnung verhinderndes 
	Verhalten des Schuldners vorliegt (BT-Drucks. 14/6040, S. 146). Um einen 
	derartigen Fall handelt es sich hier.
 
 20 bb) Beim Tanken an einer Selbstbedienungstankstelle handelt es 
	sich um ein anonymes Massengeschäft. Deshalb ist dem Tankstellenbetreiber 
	eine Mahnung des Kunden, sobald dieser das Tankstellengelände verlassen hat, 
	ohne erheblichen Aufwand nicht mehr möglich, da die Personalien des Kunden 
	und dessen Anschrift dem Tankstellenbetreiber in aller Regel unbekannt sind. 
	Damit ist auf Seiten des Tankstellenbetreibers ein gewichtiges Interesse 
	gegeben, dass der Verzug ohne Mahnung eintritt (ebenso LG München 
	II, Urteil vom 14. November 2006 - 2 S 3176/06, ADAJUR 88081; AG Dachau, 
	Urteil vom 18. März 2010 - 2 C 93/09, ADAJUR 88609; AG Augsburg, Urteil vom 
	15. Januar 2010 - 14 C 3145/09, ADAJUR 88642; AG Starnberg, Urteil vom 16. 
	März 2009 - 6 C 116/09, ADAJUR 88626; AG Fürstenfeldbruck, Urteil vom 4. Mai 
	2007 - 4 C 378/07, ADAJUR 88610; AG Landsberg am Lech, Urteil vom 30. 
	November 2006 - 1 C 821/06, ADAJUR 88588). Dem steht auf Seiten des 
	Schuldners, der durch das Wegfahren diese Situation herbeigeführt hat, kein 
	schutzwürdiges Interesse entgegen. Es ist für den Kunden vielmehr 
	offensichtlich, dass er unverzüglich nach dem Tanken den Kaufpreis zu 
	entrichten hat. Denn durch die Entnahme des Kraftstoffs hat er, ohne sich 
	seinem Vertragspartner vorzustellen, mit diesem einen Kaufvertrag 
	geschlossen und die danach vom Verkäufer geschuldete Leistung zumindest zu 
	einem wesentlichen Teil bereits erhalten. Zu einer derartigen Vorleistung 
	ist der Verkäufer, was dem redlichen Kunden auch erkennbar ist, nur bereit, 
	wenn der Kunde unverzüglich den Kaufpreis entrichtet. Eine gesonderte 
	Zahlungsaufforderung ist in dieser Situation weder erforderlich noch üblich.
 
 21 cc) Mit dieser typischerweise gegebenen und den Beteiligten 
	bewussten Interessenlage ist die Auffassung der Revision nicht zu 
	vereinbaren, der Kunde einer Selbstbedienungstankstelle müsse nur auf 
	Nachfragen an der Kasse sein Tanken offenbaren. Ob die Klägerin, wie die 
	Revision meint, bereits zuvor Anlass oder Gelegenheit zu einer Mahnung 
	hatte, ist ebenfalls unerheblich. Denn jedenfalls nachdem der 
	Beklagte, ohne zu bezahlen, die Tankstelle verlassen hatte, war der Klägerin 
	eine Mahnung ohne erheblichen Aufwand nicht mehr möglich, so dass der 
	Beklagte sich, ohne dass es einer Mahnung bedurfte, in Verzug befand (§ 286 
	Abs. 1, 2 Nr. 4 BGB).
 
 22 dd) Umstände, welche die Annahme rechtfertigen könnten, dass die Leistung 
	infolge eines Umstands unterblieben ist, den der Beklagte nicht zu vertreten 
	hat (§ 286 Abs. 4 BGB), liegen nach den rechtsfehlerfreien Ausführungen des 
	Berufungsgerichts nicht vor.
 
 23 2. Als Folge des Verzuges kann die Klägerin den Ersatz ihrer 
	Rechtsverfolgungskosten verlangen (§ 280 Abs. 1, 2, § 286 BGB). Der 
	geltend gemachte Schadensersatzanspruch besteht entgegen der Auffassung der 
	Revision in voller Höhe.
 
 24 a) Der Geschädigte kann im Wege des Schadensersatzes solche 
	Aufwendungen ersetzt verlangen, die zur Wahrung und Durchsetzung seiner 
	Rechte erforderlich und zweckmäßig waren (Senatsurteile vom 6. 
	Oktober 2010 - VIII ZR 271/09, WuM 2010, 740 Rn. 9; vom 30. April 1986 - 
	VIII ZR 112/85, NJW 1986, 2243 unter B II 2 b; BGH, Urteil vom 8. November 
	1994 - VI ZR 3/94, BGHZ 127, 348, 350; MünchKommBGB/Oetker, 5. Aufl., § 249 
	Rn. 175).
 
 25 Danach hat der Beklagte der Klägerin nicht nur die 
	vorgerichtlichen Anwaltskosten, sondern auch die Detektivkosten zu ersetzen. 
	Die Beauftragung des Detektivbüros war geeignet und zweckmäßig, um die 
	Person des Tankkunden zu ermitteln, der sich von der Tankstelle entfernt 
	hatte, ohne den Kaufpreis für den Kraftstoff zu entrichten. Die 
	Kosten halten sich auch im Rahmen der Angemessenheit.
 
 26 Entgegen der Ansicht der Revision ist dafür nicht primär auf das 
	Verhältnis der Ermittlungskosten zur Höhe des Kaufpreises abzustellen, 
	sondern darauf, ob die Aufwendungen sich im Rahmen dessen halten, was ein 
	verständiger Mensch in gleicher Lage aufgewandt hätte. Nach den von der 
	Revision nicht angegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts war die 
	Einschaltung eines Detektivbüros erforderlich, um die Identität des 
	Beklagten zu ermitteln. Angesichts des festgestellten Umfangs der 
	Ermittlungen, die unter anderem eine mehrstündige Videoauswertung 
	erforderten, kann die Klägerin nicht darauf verwiesen werden, dies mit 
	eigenem Personal zu leisten. Sie konnte sich hierzu vielmehr fremder Hilfe 
	bedienen und auch ein Detektivbüro einschalten (vgl. BGH, Urteil 
	vom 24. April 1990 - VI ZR 110/89, BGHZ 111, 168, 175). Übergangenen 
	Sachvortrag zu einem günstigeren Weg der Ermittlung des Beklagten zeigt die 
	Revision nicht auf. Auf die Alternative, von Ermittlungen wegen des 
	unbezahlt getankten Kraftstoffs abzusehen, muss die Klägerin sich, wie das 
	Berufungsgericht mit Recht angenommen hat, auch in Anbetracht des relativ 
	geringfügigen Betrages von 10,01 € nicht verweisen lassen.
 
 27 b) Ebenfalls ohne Erfolg wendet sich die Revision dagegen, dass das 
	Berufungsgericht der Klägerin eine Auslagenpauschale von 25 € zugesprochen 
	hat. Die Beurteilung des Berufungsgerichts, dass die Klägerin einen 
	derartigen Pauschalbetrag für die ihr zur Schadensabwicklung entstandenen 
	Unkosten wie Porti, Telefonkosten und Ähnliches - auch neben den 
	vorgerichtlichen Anwaltskosten von 39 € - beanspruchen kann, hält sich im 
	Rahmen tatrichterlichen Schätzungsermessens gemäß § 287 Abs. 1 ZPO, das 
	revisionsrechtlich nur daraufhin überprüfbar ist, ob der Tatrichter 
	Rechtsgrundsätze der Schadensbemessung verkannt, wesentliche 
	Bemessungsfaktoren außer Betracht gelassen oder seiner Schätzung unrichtige 
	Maßstäbe zugrunde gelegt hat (vgl. BGH, Urteil vom 13. Oktober 2009 - VI ZR 
	318/08, NJW 2010, 605 Rn. 8; vom 9. Juni 2009 - VI ZR 110/08,
	VersR 2009, 1092 Rn. 10; vom 9. Dezember 2008 -
	VI ZR 173/07, VersR 2009, 408 Rn. 12; 
	vom 23. November 2004 - VI ZR 357/03, BGHZ 161, 151, 154; 
	vom 8. Dezember 1987 - VI ZR 53/87, BGHZ 102, 322, 330; 
	vom 10. Juli 1984 - VI ZR 262/82, BGHZ 92, 85, 86 f.). Einen solchen 
	Rechtsfehler zeigt die Revision nicht auf.
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