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     Rechtsmißbräuchliche 
	Ausübung eines außerordentlichen Kündigungsrechts nach § 540 BGB 
     
    BGH, Urteil vom 11. 
	November 2009 - VIII ZR 294/08 
     
    Fundstelle: 
     
    NJW-RR 2010, 306 
     
    Amtl. Leitsatz: 
	Die Ausübung eines sich aus der 
	unberechtigten Verweigerung der Erlaubnis zur Untervermietung ergebenden 
	außerordentlichen Kündigungsrechts nach § 540 Abs. 1 Satz 2 BGB ist 
	rechtsmissbräuchlich (§ 242 BGB), wenn dem kündigenden Hauptmieter bekannt 
	ist, dass ein Mietinteresse der benannten Untermieter nicht besteht. 
     
    Zentrale Probleme: 
	Ein schöner Fall aus dem Mietrecht: Nach § 540 BGB darf 
	ein Mieter nicht ohne Erlaubnis des Vermieters den Gebrauch der Mietsache an 
	Dritte überlassen, insbesondere Untervermieten. Allerdings muss der Vermieter 
	unter bestimmten Voraussetzungen zustimmen (s. § 553 BGB bei Wohnraum, s. 
	dazu BGH v. 11.6.2014 
	- VIII ZR 349/13). 
	Verweigert der Vermieter unberechtigterweise die Zustimmung, kann der Mieter 
	nach § 540 I S. 2 BGB außerordentlich (d.h. auch bei einem sonst an 
	sich nicht kündigungsfähigen befristeten Mietverhältnis, s. § 542 II Nr. 1 
	BGB) in der gesetzlichen Frist kündigen. Hier verstieß das gegen § 242 BGB, 
	weil der Dritte gar nicht mehr mietbereit war: Das ganze war offenbar 
	konstruiert, um aus dem Mietvertrag durch eine Kündigung "herauszukommen". 
	Zu recht sieht der Senat hier einen Verstoß gegen § 242 BGB und verweigert 
	das Recht zur außerordentlichen Kündigung. Zum umgekehrten Fall (Kündigung 
	des Vermieters bei Gebrauchsüberlassung an Dritte) s. 
	BGH v. 2.2.2011 - VIII ZR 74/10 
	und BGH v. 13.9.2023 - VIII ZR 109/22. 
©sl 2009 
     
    Tatbestand: 
	1 Die Beklagten waren seit 1. November 2004 Mieter eines 
	Einfamilienhauses der Kläger in K. . Gemäß § 2 des Mietvertrages vom 16. 
	Oktober 2004 verzichteten die Parteien wechselseitig auf die Dauer von drei 
	Jahren auf ihr Recht zur ordentlichen Kündigung des Mietverhältnisses. Am 
	21. Juni 2006 baten die Beklagten um vorzeitige Vertragsauflösung zum 31. 
	Oktober 2006, weil sie den Kauf eines Hauses beabsichtigten und dort 
	einziehen wollten. Die zunächst von den Klägern übernommene Suche nach 
	Nachmietern blieb bis Anfang September 2006 erfolglos. Deshalb baten die 
	Beklagten um die Erlaubnis der Kläger, das Einfamilienhaus in der Zeit vom 
	1. Januar 2007 bis 31. Oktober 2007 an die Eheleute D. untervermieten zu 
	dürfen. Bei den Eheleuten D. handelt es sich um die Eltern der Beklagten zu 
	1; dies war den Klägern nicht bekannt und wurde von den Beklagten nicht 
	erwähnt. 
	 
	2 Mit Schreiben vom 13. September, 29. September, 1. Oktober, 8. Oktober und 
	9. Oktober 2006 lehnten die Kläger eine Untervermietung mit der Begründung 
	ab, sie seien rechtlich nicht zu einer Gestattung verpflichtet, da die 
	Beklagten ihren Lebensmittelpunkt in einen anderen Stadtteil verlegen und 
	selbst nicht mehr in dem angemieteten Haus der Kläger leben wollten. 
	 
	3 Mit Schreiben vom 27. September 2006 und 31. Oktober 2006 kündigten die 
	Beklagten das Mietverhältnis zum 31. Dezember 2006 wegen unberechtigter 
	Ablehnung der Untervermietung und gaben das Haus am 28. Dezember 2006 an die 
	Kläger zurück. Die Miete der Kläger für die Monate November und Dezember 
	2006 verrechneten sie mit der zu Mietbeginn von ihnen gestellten Kaution. 
	Die Miete für Januar 2007 zahlten die Beklagten nicht. 
	 
	4 Gegenstand der Klage ist die nach Auffassung der Kläger noch offene 
	Mietforderung für die Monate November/Dezember 2006 und Januar 2007 in einer 
	Gesamthöhe von 4.900 €. Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. Die 
	hiergegen gerichtete Berufung der Kläger hat das Landgericht zurückgewiesen. 
	Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgen die Kläger ihr 
	Zahlungsbegehren weiter. 
	 
	Entscheidungsgründe: 
	 
	5 Die Revision hat Erfolg. 
	 
	I. 
	 
	6 Das Berufungsgericht hat ausgeführt, das Mietverhältnis sei aufgrund der 
	Kündigung der Beklagten vom 27. September 2006 zum 31. Dezember 2006 beendet 
	worden. Die generelle Versagung der Untervermietung seitens der Kläger habe 
	die Beklagten berechtigt, das Mietverhältnis gemäß § 540 Abs.1 Satz 2 BGB 
	mit der gesetzlichen Frist außerordentlich zu kündigen. Mit dem Einwand, das 
	Untermietinteresse der Eheleute D. sei von den Beklagten nur vorgeschoben 
	worden, um sich einen Kündigungsgrund zu verschaffen, könnten die Kläger 
	nicht gehört werden, da sie eine Untervermietung ohne Rücksicht auf die 
	Person der benannten Untermieter generell aus nicht durchgreifenden 
	Rechtsgründen abgelehnt hätten. Miete für den Monat Januar 2007 schuldeten 
	die Beklagten daher nicht. Die noch offenen Mietforderungen der Kläger für 
	die Monate November und Dezember 2006 seien durch die Aufrechnung mit dem 
	den Beklagten zustehenden Kautionsrückzahlungsanspruch erloschen. 
	 
	II. 
	 
	7 Diese Beurteilung des Berufungsgerichts hält rechtlicher Nachprüfung nicht 
	in allen Punkten stand. 
	 
	8 1. Im Ansatz zutreffend hat das Berufungsgericht in § 540 Abs. 1 Satz 2 
	BGB die gesetzliche Grundlage für ein außerordentliches Kündigungsrecht der 
	Beklagten gesehen. 
	 
	9 Entgegen der Auffassung der Revision setzt § 540 Abs. 1 BGB nicht voraus, 
	dass dem Hauptmieter der Gebrauch der Mietsache nach Überlassung an den 
	Untermieter jedenfalls noch teilweise verbleibt. Die Vorschrift ist vielmehr 
	auch dann anzuwenden, wenn dem Untermieter die Mietsache zu seinem 
	alleinigen Gebrauch überlassen werden soll. Dies ergibt sich bereits 
	eindeutig aus dem Wortlaut der Norm, der keine Differenzierung danach 
	trifft, ob die Mietsache ganz oder teilweise an einen Dritten überlassen 
	werden soll. Aus dem von der Revision zitierten Senatsurteil vom 23. 
	November 2005 (VIII ZR 4/05, NJW 2006, 1200) ergibt sich nichts anderes. 
	Dieses Urteil ist zu § 553 Abs. 1 BGB ergangen, der - anders als § 540 Abs. 
	1 BGB - die lediglich teilweise Gebrauchsüberlassung zum Tatbestandsmerkmal 
	erhebt. 
	 
	10 Auch sind die Eltern der Beklagten zu 1 (Eheleute D. ) als "Dritte" im 
	Sinne des § 540 Abs. 1 BGB anzusehen. Dritter ist nach allgemeinen 
	Auslegungsgrundsätzen jeder, der nicht Vertragspartner des 
	Hauptmietverhältnisses ist. Auf die von der Revision problematisierte Frage, 
	ob die Gebrauchsüberlassung an Eltern der Hauptmieter auch dann 
	erlaubnispflichtig sei, wenn es lediglich um die Aufnahme der Eltern in den 
	gemeinsamen Haushalt der Hauptmieter gehe, kommt es schon deshalb nicht an, 
	weil dies nach den tatrichterlichen Feststellungen nicht beabsichtigt war. 
	 
	11 2. Die Revision rügt jedoch zu Recht, dass das Berufungsgericht den 
	Einwand der Kläger, ein Untermietinteresse der Eheleute D. habe in Wahrheit 
	nicht bestanden, unberücksichtigt gelassen hat. 
	 
	12 Zwar haben die Kläger die von den Beklagten erbetene Erlaubnis zur 
	Untervermietung an die Eheleute D. deshalb zu Unrecht verweigert, weil sich 
	die Kläger entgegen § 540 Abs. 1 Satz 2 BGB nicht auf Gründe stützten, die 
	in der Person der benannten Untermieter liegen. Wie dargelegt, verlangt § 
	540 BGB gerade nicht, dass der Hauptmieter die Mietsache neben dem 
	Untermieter weiter selbst in Person nutzt, so dass der beabsichtigte Auszug 
	der Beklagten aus dem vermieteten Haus eine Verweigerung der Erlaubnis nicht 
	rechtfertigen konnte. Die Kläger haben jedoch unter Beweisantritt 
	vorgetragen, die Eheleute D. hätten zu keiner Zeit ein tatsächliches 
	Nutzungsinteresse gehabt. Das Berufungsgericht ist dieser 
	entscheidungserheblichen Frage - aus seiner Sicht konsequent - nicht 
	nachgegangen. Bei Berücksichtigung dieses in der Revisionsinstanz daher zu 
	unterstellenden Sachvortrags der Kläger stellte sich das nach dem Wortlaut 
	des § 540 Abs. 1 Satz 2 BGB (zunächst) begründete Kündigungsverlangen der 
	Beklagten aus dem Gesichtspunkt von Treu und Glauben (§ 242 BGB) als 
	rechtsmissbräuchlich dar. Das Kündigungsrecht des § 540 Abs. 1 Satz 2 BGB 
	will den Hauptmieter, dem die Erlaubnis zur Untervermietung vom Vermieter 
	aus nicht in der Person der Untermieter liegenden Gründen verweigert wird, 
	aus der Zwangslage befreien, die sich aus dem weiteren Festhalten an dem 
	Hauptmietvertrag ergeben würde. Diese Zwangslage besteht indes nicht, wenn 
	es an einem Nutzungsinteresse der benannten Untermieter fehlt. Das 
	Berufungsgericht wird daher den von den Klägern insoweit angebotenen Beweis 
	zu erheben haben. 
	 
	III. 
	 
	13 Das Berufungsurteil ist daher aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO), und die 
	Sache ist zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht 
	zurückzuverweisen (§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO).   |