| IPR: Kein fakultatives 
	Kollisionsrecht; Vorrang des europäischen Kollisionsrechts, Qualifikation 
	sozialversicherungsrechtlicher Haftungsfreistellung; Revisibilität des IPR 
	(§ 293 ZPO) 
 BGH, Urteil vom 15. Juli 
	2008 - VI ZR 105/07 
 Fundstelle:
 NJW 2009, 916
 
 Amtl. Leitsatz: a) Die Regelungen des 
	internationalen Privatrechts, wozu auch die einschlägigen Normen des 
	europäischen Gemeinschaftsrechts sowie die von Deutschland ratifizierten 
	kollisionsrechtlichen Staatsverträge gehören, beanspruchen allgemeine 
	Verbindlichkeit, ohne dass es darauf ankäme, ob sich eine der Parteien auf 
	die Anwendung ausländischen Rechts beruft.b) Für die Frage der Haftungsbefreiung bei Arbeitsunfällen gelten nach Art. 
	93 Abs. 2 EWG-VO 1408/71 die Rechtsvorschriften des Mitgliedstaates, dessen 
	Sozialversicherungsträger die Unfallfürsorge zu gewähren haben.
 c) Die Vorschriften der EWG-VO 1408/71 lassen grundsätzlich 
	sozialversicherungsrechtliche Leistungsansprüche unberührt, die nach dem 
	nationalen Recht eines anderen Mitgliedstaats als demjenigen des 
	Beschäftigungsstaates bereits begründet sind, dessen Rechtsvorschriften der 
	Versicherte nach Art. 13 ff. der Verordnung unterliegt.
 
 Zentrale Probleme: Über die sehr speziellen (aber praktisch wichtigen!) 
	Fragen des internationalen und europäischen Sozialversicherungsrecht enthält 
	das Urteil grundsätzliche Aussagen zur Anwendung von Kollisionsrecht, d.h. 
	die deutliche Absage an ein sog. "fakultatives" Kollisionsrecht: Das IPR ist 
	von Amts wegen anzuwenden, es ist nicht erforderlich, daß sich die Parteien 
	darauf berufen. 
©sl 2008 
 Tatbestand:
 1 Die Klägerinnen machen auf sie übergegangene Schadensersatzansprüche aus 
	einem Verkehrsunfall gegen die Beklagten geltend.
 
 2 Am 24. Januar 2003 fuhren der Beklagte zu 1, sein Arbeitskollege P. sowie 
	drei weitere Personen von ihrem gemeinsamen Arbeitsort in den Niederlanden 
	zu ihren Wohnorten in Sachsen-Anhalt. Das Fahrzeug hatte der niederländische 
	Arbeitgeber den Beschäftigten u. a. für die Fahrten zwischen Arbeitsort und 
	Schlafstätte in den Niederlanden sowie für Wochenendheimfahrten überlassen. 
	Es war in den Niederlanden zugelassen und bei einem niederländischen 
	Versicherer haftpflichtversichert. Daneben hat der Beklagte zu 2 die 
	Pflichten eines Kraftfahrzeughaftpflichtversicherers nach dem AuslPflVersG 
	übernommen. Der Beklagte zu 1, der das Fahrzeug lenkte, verursachte im 
	Inland auf der BAB 14 einen Verkehrsunfall, bei dem P. schwer verletzt 
	wurde.
 
 3 Die Klägerin zu 1 gewährt dem Geschädigten P. seit dem 27. Januar 2004 
	eine Erwerbsunfähigkeitsrente. Die Klägerin zu 2 übernahm teilweise die 
	Kosten einer stationären Rehabilitationsbehandlung, in der sich P. vom 17. 
	Februar bis zum 2. Oktober 2003 befand. Unter Berufung auf den 
	Anspruchsübergang nach § 116 SGB X machen die Klägerinnen 
	Schadensersatzansprüche des P. wegen des Unfalls gegen die Beklagten 
	geltend. Die Klägerin zu 1 begehrt Ersatz für die von ihr bis zum 31. Juli 
	2005 erbrachten Rentenleistungen sowie die Feststellung der Ersatzpflicht 
	hinsichtlich künftiger Leistungen an den Geschädigten. Die Klägerin zu 2 
	verlangt Ersatz der ihr entstandenen Aufwendungen für 
	Rehabilitationsmaßnahmen.
 
 4 Die Klage blieb in beiden Vorinstanzen ohne Erfolg. Mit ihrer vom 
	erkennenden Senat zugelassenen Revision verfolgen die Klägerinnen ihre 
	Klagebegehren weiter.
 
 Entscheidungsgründe:
 I.
 5 Das Berufungsgericht verneint die Aktivlegitimation der Klägerinnen. Es 
	könne offen bleiben, ob Schadensersatzansprüche des Geschädigten P. gegen 
	die Beklagten entstanden seien, jedenfalls seien etwaige Ansprüche wegen der 
	Haftungsprivilegierung gemäß §§ 105 Abs. 1 Satz 3, 104 Abs. 1 Satz 2 SGB VII 
	nicht nach § 116 SGB X auf die Klägerinnen übergegangen. Es handle sich um 
	einen Arbeitsunfall auf einem Betriebsweg im Sinne von §§ 105 Abs. 1 Satz 1, 
	8 Abs. 1 SGB VII und nicht um einen Unfall nach § 8 Abs. 2 SGB VII. Die 
	gemeinsamen Wochenendheimfahrten seien Teil des innerbetrieblichen 
	Organisa-tions- und Funktionsbereichs, weil das Fahrzeug den Arbeitskollegen 
	von ihrem Arbeitgeber dauerhaft dafür zur Verfügung gestellt worden sei. Ob 
	nach deutschen oder niederländischen Rechtsvorschriften 
	Unfallversicherungsleistungen tatsächlich erbracht würden, sei ebenso 
	unerheblich wie die Ausgestaltung des Versicherungssystems in den 
	Niederlanden. Die Haftungsbeschränkungen der §§ 104, 105 SGB VII seien trotz 
	der Beschäftigung in den Niederlanden im Streitfall anzuwenden, weil sich 
	deutsche Staatsangehörige sonst daran gehindert sehen könnten, in einem 
	anderen Mitgliedstaat der Gemeinschaft zu arbeiten, wenn sie befürchten 
	müssten, in ihrem Heimatstaat infolge des Verlusts des Haftungsprivilegs bei 
	Ansprüchen aus Arbeitsunfällen weniger geschützt zu sein. Außerdem hätten 
	die Klägerinnen selbst jeglichen Auslandsbezug des Streitfalls und 
	insbesondere die Anwendbarkeit der EWG-VO Nr. 1408/71 mit der Begründung 
	verneint, es handle sich bei dem Geschädigten um einen deutschen 
	Staatsangehörigen, der Unfall habe sich in Deutschland ereignet und es seien 
	die Rentenleistungen durch einen deutschen Versicherer auf Grund früherer 
	Beitragszeiten nach deutschem Recht erbracht worden.
 
 II.
 
 6 Das Berufungsurteil hält revisionsrechtlicher Nachprüfung nicht stand.
 
 Das Berufungsgericht durfte Ansprüche der Klägerinnen nicht schon deshalb 
	verneinen, weil der Beklagte zu 1 nach den Vorschriften der §§ 104 ff. SGB 
	VII haftungsprivilegiert sei. Ob sozialversicherungsrechtliche 
	Haftungsfreistellungen zu Gunsten von Arbeitgebern oder Arbeitnehmern 
	eingreifen, beurteilt sich im Streitfall nach niederländischem Recht.
 
 7 1. Die Revision rügt mit Recht, dass das Berufungsgericht seine Pflicht 
	nach § 293 ZPO verletzt hat, zur Vorbereitung seiner Entscheidung das 
	einschlägige niederländische Recht von Amts wegen zu ermitteln (vgl. BGH, 
	BGHZ 118, 151, 162 ff.; Urteil vom 25. Januar 2005 - XI ZR 78/04 - NJW-RR 
	2005, 1071, 1072; Zöller/Geimer, ZPO, 26. Aufl., § 293 Rn. 14 ff.).
 
 8 a) Kommt bei der Beurteilung eines Sachverhalts die Anwendung 
	ausländischen Rechts in Betracht, hat das Gericht von Amts wegen zu prüfen, 
	ob das deutsche internationale Privatrecht die Anwendung des deutschen oder 
	des ausländischen Rechts vorschreibt. Die Regelungen des internationalen 
	Privatrechts, wozu auch die einschlägigen Normen des europäischen 
	Gemeinschaftsrechts sowie die von Deutschland ratifizierten 
	kollisionsrechtlichen Staatsverträge gehören, beanspruchen allgemeine 
	Verbindlichkeit, ohne dass es darauf ankäme, ob sich eine der Parteien auf 
	die Anwendung ausländischen Rechts beruft (vgl. BGH, Urteile vom 7. 
	April 1993 - XII ZR 266/91 - NJW 1993, 2305, 2306; vom 6. März 1995 - II ZR 
	84/94 - NJW 1995, 2097; vom 21. September 1995 - VII ZR 248/94 - NJW 1996, 
	54; vom 25. September 1997 - II ZR 113/96 -RIW 1998, 318, 319; Zöller/Geimer 
	aaO, § 293 Rn. 9 ff.). Die richtige Anwendung des deutschen internationalen 
	Privatrechts ist in der Revisionsinstanz von Amts wegen zu prüfen (vgl. BGHZ 
	136, 380, 386 m.w.N.).
 
 9 b) Gegen diese Vorgaben verstößt das Berufungsgericht, indem es die 
	Anwendbarkeit der §§ 104 ff. SGB VII damit begründet, die Klägerinnen hätten 
	jeglichen Auslandsbezug des Streitfalls verneint und müssten sich daran auch 
	im Hinblick auf die Anwendung der §§ 104 ff. SGB VII festhalten lassen. Da 
	der Beklagte zu 1 und der Geschädigte P. bei demselben Arbeitgeber in den 
	Niederlanden beschäftigt waren und der Unfall sich auf der Fahrt vom 
	Arbeitsort in den Niederlanden zum inländischen Wohnort ereignet hat, musste 
	sich dem Berufungsgericht die Frage der Anwendung niederländischen 
	Sozialversicherungsrechts aufdrängen. Hingegen konnte der Vortrag der 
	Klägerinnen, der Fall sei nach deutschem Recht zu beurteilen, das 
	Berufungsgericht seiner Pflicht zur Prüfung des anzuwendenden Rechts nicht 
	entheben, zumal die Klägerinnen in der Sache stets vorgetragen haben, dass 
	im Streitfall die Haftungsbeschränkungen des deutschen 
	Unfallversicherungsrechts nicht anwendbar seien.
 
 10 2. Die Vorschriften des deutschen Rechts über Haftungsfreistellungen für 
	Arbeitgeber und von ihnen beschäftigte Arbeitnehmer sind nach den 
	tatsächlichen Umständen im Streitfall nicht anwendbar. Vielmehr ist gemäß 
	Art. 93 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1408/71 des Rates der Europäischen 
	Wirtschaftsgemeinschaften vom 14. Juni 1971 über die Anwendung der Systeme 
	der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbstständige sowie deren 
	Familien, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern, niederländisches 
	Sozialrecht maßgebend.
 
 11 a) Gemäß Art. 249 Abs. 2 EGV ist die EWG-VO 1408/71 unmittelbar 
	anzuwendendes Recht und genießt Vorrang vor den entsprechenden nationalen 
	Vorschriften der Mitgliedstaaten (Senatsurteil vom 7. November 2006 - VI ZR 
	211/05 - VersR 2007, 64, 65 m.w.N.). Nach Art. 93 Abs. 2 EWG-VO 1408/71 sind 
	die sozialrechtlichen Vorschriften zur Haftungsfreistellung von Arbeitgebern 
	und den von ihnen beschäftigten Arbeitnehmern bei Arbeitsunfällen dem 
	Sozialversicherungsrecht zu entnehmen, das auf den Geschädigten anzuwenden 
	ist. Nach gefestigter Rechtsmeinung sind sozialrechtliche 
	Haftungsprivilegien nicht dem materiellen Deliktsrecht zuzuordnen, welches 
	die EWG-VO 1408/71 unberührt lässt (vgl. EuGH, Urteile vom 2. Juni 1994 - 
	C-428/92 Slg. 1994, I-2259 Rn. 21 - DAK; vom 21. September 1999 - C-397/96 
	Slg. 1999, I-5959 Rn. 15 - Kordel), sondern dem Recht der Systeme der 
	sozialen Sicherheit (Senatsurteil vom 7. November 2006 - VI ZR 211/05 - aaO, 
	S. 66 m.w.N.). Für die Frage der Haftungsbefreiung bei Arbeitsunfällen 
	gelten nach Art. 93 Abs. 2 EWG-VO 1408/71 die Rechtsvorschriften des 
	Mitgliedstaates, nach denen für den Arbeitsunfall Leistungen zu erbringen 
	sind, dessen Sozialversicherungsträger die Unfallfürsorge also zu gewähren 
	haben; diese Rechtsvorschriften gelten auch dann, wenn das 
	zivilrechtliche Haftungsrecht und das Sozialversicherungsrecht für 
	Arbeitsunfälle dem Recht verschiedener Mitgliedstaaten zu entnehmen sind 
	(vgl. Senatsurteil vom 7. November 2006 - VI ZR 211/05 -aaO; Palandt/Heldrich, 
	BGB, 67. Aufl., Art. 3 EGBGB Rn. 12; Eichenhofer, IPRax 2003, 525, 526 f.; 
	Fuchs/Eichenhofer, Europäisches Sozialrecht, 4. Aufl., Art. 93 Rn. 7; 
	Wannagat/Waltermann, Sozialgesetzbuch, Stand: 15. Lieferg. 2007, § 104 SGB 
	VII Rn. 27; Lauterbach/Raschke, Unfallversicherung, 4. Aufl., Stand: 35. 
	Lieferg. 2007, § 97 SGB VII Rn. 10.9; Daum, Der Sozialversicherungsregress 
	nach § 116 SGB X im Internationalen Privatrecht, 1995, S. 37 ff.; Birk, in: 
	Münchner Handbuch zum Arbeitsrecht, 2. Aufl., § 20 Rn. 150; Haas, ZZP 108 
	[1995], 219, 236, 238; Staudinger/Hausmann, BGB, Bearb. 2002, Art. 33 EGBGB 
	Rn. 92). Für Arbeitnehmer, die die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates 
	der Europäischen Gemeinschaft besitzen und für die die EWG-VO 1408/71 nach 
	Art. 2 Abs. 1 gilt, ist nach Art. 13 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 lit. a EWG-VO 
	1408/71 allein das Sozialrecht des Mitgliedstaats anzuwenden, in dem der 
	Arbeitnehmer abhängig beschäftigt ist, selbst wenn er in einem anderen 
	Mitgliedstaat wohnt (vgl. Senatsurteil vom 7. November 2006 - VI ZR 211/05 - 
	aaO).
 
 12 b) Im Streitfall waren sowohl der Geschädigte P. als auch der Beklagte zu 
	1 bei einem niederländischen Arbeitgeber in den Niederlanden abhängig 
	beschäftigt. Folglich ist nach Art. 13 Abs. 2 lit. a EWG-VO 1408/71 das zum 
	Zeitpunkt des Unfalls geltende niederländische Sozialrecht anzuwenden. 
	Demzufolge waren die niederländischen Träger nach den Regelungen der EWG-VO 
	1408/71 für die Leistungsgewährung wegen des Unfallereignisses zuständig, 
	obwohl sich der Unfall in Deutschland und damit im Gebiet eines anderen 
	Mitgliedstaates ereignet hat. Nach Art. 93 Abs. 2 EWG-VO 1408/71 ist somit 
	den für die Erbringung der Unfallfürsorge maßgeblichen Rechtsvorschriften 
	der Niederlande zu entnehmen, ob im Streitfall eine Haftungsfreistellung für 
	Arbeitgeber und von ihnen beschäftigte Arbeitnehmer bei Arbeitsunfällen zu 
	Gunsten des Beklagten zu 1 eingreift.
 
 13 Demnach hat das Berufungsgericht die Haftungsausschlüsse des deutschen 
	Unfallversicherungsrechts rechtsfehlerhaft angewendet, ohne das hier 
	maßgebliche Kollisionsrecht, zu dem Art. 93 Abs. 2 EWG-VO 1408/71 gehört, zu 
	beachten (vgl. Art. 3 Abs. 2 Satz 2 EGBGB; Palandt/Heldrich aaO, Art. 3 
	EGBGB Rn. 12). Schon deswegen ist das Berufungsurteil aufzuheben. Die Sache 
	ist an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (vgl. § 563 Abs. 1 Satz 1 
	ZPO). Der erkennende Senat kann in der Sache nicht selbst entscheiden (vgl. 
	§ 563 Abs. 3 ZPO), da weitere Feststellungen zum Inhalt des anzuwendenden 
	niederländischen Sozialversicherungsrechts (§ 293 ZPO), den näheren 
	Umständen der Leistungserbringung durch die Klägerinnen und 
	erforderlichenfalls zum Unfallhergang zu treffen sind.
 
 14 3. Obwohl nämlich der Geschädigte im Streitfall nach Art. 13 Abs. 2 lit. 
	a EWG-VO 1408/71 zum Zeitpunkt des Unfalls nur den sozialrechtlichen 
	Rechtsvorschriften der Niederlande unterlag, kann die für einen 
	Anspruchsübergang nach § 116 Abs. 1 Satz 1 SGB X erforderliche Verpflichtung 
	der Klägerinnen, auf Grund des Schadensereignisses an den Geschädigten P. 
	Sozialleistungen zu erbringen, nicht schon deswegen verneint werden, weil es 
	sich bei den Klägerinnen nicht um die zuständigen Sozialleistungsträger im 
	Sinne der kollisionsrechtlichen Regelungen der EWG-VO 1408/71 handele.
 
 15 a) Den Bestimmungen der EWG-VO 1408/71 kann nicht entnommen werden, dass 
	die Klägerinnen infolge des anzuwendenden niederländischen 
	Sozialversicherungsrechts keine Leistungen an den Geschädigten P. auf Grund 
	des deutschen Sozialversicherungsrechts zu erbringen hätten. Auch regeln die 
	Vorschriften der EWG-VO 1408/71 den Rückgriff der Sozialversicherungsträger 
	nicht in der Weise abschließend, dass dadurch Regressmöglichkeiten eines 
	nach nationalen Vorschriften leistungspflichtigen Trägers, die sich aus dem 
	nationalen Sozialversicherungsrecht ergeben, das der inländische 
	Sozialversicherungsträger bei Erbringung seiner Leistungen anwendet, gegen 
	den haftenden Schädiger ausgeschlossen würden. Dies ergibt sich schon 
	daraus, dass die Regelungen des europäischen Sozialrechts keine originären 
	Ansprüche auf die Erbringung von Sozialleistungen gewähren. Die EWG-VO 
	1408/71 enthält weder anspruchsbegründende Normen noch bestimmt sie einen 
	europäischen Sozialleistungsträger. Welche Sozialleistungen unter welchen 
	Voraussetzungen und in welcher Höhe gewährt werden, regeln die nationalen 
	Rechtsordnungen der Mitgliedstaaten vielmehr nach wie vor autonom (vgl. etwa 
	EuGH, Urteile vom 28. April 1994 - C-305/92, Slg. 1994, I-1525 Rn. 13, 16 - 
	Hoorn; vom 20. September 1994 - C-12/93, Slg. 1994, I-4347 Rn. 26 ff. - 
	Drake; von der Groeben/Schwarze-Langer, Vertrag über die Europäische Union 
	und Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, 6. Aufl., Art. 42 EG 
	Rn. 10). Ansprüche auf Sozialleistungen und die dafür zuständigen Stellen 
	bestimmen sich allein nach den jeweiligen Rechtsordnungen der 
	Mitgliedstaaten, wobei die mitgliedstaatlichen Systeme der sozialen 
	Sicherheit durch die EWG-VO 1408/71 koordiniert werden, soweit es deren 
	Zielsetzung erfordert. Die Ansprüche auf Sozialleistungen sind demnach im 
	Zusammenspiel des koordinierenden europäischen Sozialrechts mit den 
	nationalen Rechtsordnungen der Mitgliedstaaten begründet (vgl. etwa EuGH, 
	Urteile vom 5. Juli 1988 - 21/87, Slg. 1988, 3731 Rn. 23 m.w.N. - Borowitz; 
	vom 20. Juni 1991 - C-356/89, Slg. 1991, I-3017 Rn. 18 - Stanton Newton; vom 
	28. November 1991 - C-186/90, Slg. 1991, I-5773 Rn. 14 m.w.N. - Durighello; 
	vom 7. Juli 1994 - C-146/93, Slg. 1994, I-3229 Rn. 29, 37 f. - McLachlan; 
	Hanau/Steinmeyer/Wank-Steinmeyer, Handbuch des europäischen Arbeits- und 
	Sozialrechts, 2002, § 21 Rn. 10; von der Groeben/Schwarze-Langer aaO).
 
 16 b) Auch kann die Anwendung der Regelungen der EWG-VO 1408/71 regelmäßig 
	nicht zum Verlust von Leistungsansprüchen führen, die nach dem nationalen 
	Recht eines der Mitgliedstaaten ohne Rückgriff auf die 
	Gemeinschaftsvorschriften bereits erworben worden sind (vgl. etwa EuGH, 
	Urteile vom 21. Oktober 1975 - 24/75, Slg. 1975, 1149 Rn. 11 ff. - Petroni; 
	vom 10. Januar 1980 - 69/79, Slg. 1980, 75 Rn. 11 ff. - Jordens-Vosters; vom 
	12. Juni 1986 - 302/84, Slg. 1986, 1821 Rn. 22 - Ten Holder; vom 5. Juli 
	1988 - 21/87, Slg. 1988, 3731 Rn. 24 - Borowitz; vom 28. November 1991 - 
	C-186/90, Slg. 1991, I-5773 Rn. 15 ff. m.w.N. - Durighello; Fuchs/Schuler, 
	Europäisches Sozialrecht, 4. Aufl., Art. 12 Rn. 3; Schulte, EuR 1982, 357, 
	367; Schuler, EuR 1985, 113, 132; von der Groeben/Schwarze-Langer aaO, Art. 
	42 EG Rn. 13; Schulte in: von Maydell/Ruland/Becker, Sozialrechtshandbuch, 
	4. Aufl., § 33 Rn. 38), denn europäisches koordinierendes Sozialrecht soll 
	grundsätzlich nicht rechtsverkürzend, sondern nur rechtserweiternd wirken 
	(vgl. Eichenhofer, Sozialrecht, 6. Aufl., § 4 Rn. 94; dens., JZ 1992, 269, 
	273; Kasseler Kommentar/Seewald, Stand: 57. Erg. Lieferg. 2008, § 6 SGB IV 
	Rn. 4 h). Somit werden Leistungsverpflichtungen deutscher 
	Sozialversicherungsträger, die allein nach nationalem Sozialrecht begründet 
	sind, durch das koordinierende europäische Sozialrecht im Allgemeinen weder 
	vermindert noch beseitigt. Die Vorschriften der EWG-VO 1408/71 lassen 
	vielmehr grundsätzlich sozialversicherungsrechtliche Leistungsansprüche 
	unberührt, die nach dem nationalen Recht eines anderen Mitgliedstaats als 
	demjenigen des Beschäftigungsstaates bereits begründet sind, dessen 
	Rechtsvorschriften der Versicherte nach Art. 13 ff. der Verordnung 
	unterliegt.
 
 17 c) Sie schließen die Anwendung der Rechtsordnung eines anderen 
	Mitgliedstaates als des Beschäftigungsstaates nur insoweit aus, als der 
	Betroffene andernfalls verpflichtet wäre, Beiträge an einen 
	Sozialversicherungsträger zu entrichten, ohne dass dieser ihm für das 
	gleiche Risiko und den gleichen Zeitraum einen zusätzlichen Vorteil gewähren 
	würde. Hingegen können Staaten, die nicht Beschäftigungsstaaten sind, dem 
	Versicherten ebenfalls Leistungsansprüche geben, obwohl diesem nach dem 
	Recht des Beschäftigungsstaates für dasselbe Risiko und denselben Zeitraum 
	ein gleichartiger Anspruch zusteht, sofern dies nicht mit einer doppelten 
	Beitragspflicht verbunden ist (vgl. EuGH, Urteile vom 9. Juni 1964 - 92/63, 
	Slg. 1964, 611, 629 f. - Nonnenmacher; vom 5. Dezember 1967 - 19/67, Slg. 
	1967, 461, 473 f. - van der Vecht; vom 5. Mai 1977 - 102/76, Slg. 1977, 815 
	Rn. 10 ff. - Perenboom; vom 3. Mai 1990 - C-2/89, Slg. 1990, I-1755, Rn. 12 
	ff. - Kits van Heijningen; Fuchs/Steinmeyer, Europäisches Sozialrecht, 4. 
	Aufl., Art. 13 Rn. 2; Waldhoff, in: Becker/Schön, Steuer- und Sozialstaat im 
	europäischen Systemwettbewerb, 2005, S. 193, 202 in Fn. 53; vgl. auch EuGH, 
	Urteil vom 12. Juni 1986 - 302/84, Slg. 1986, 1821 Rn. 19, 22 - Ten Holder). 
	Die in Art. 13 ff. EWG-VO 1408/71 bestimmte alleinige Geltung der 
	Rechtsvorschriften des Beschäftigungsstaates soll zwar sicherstellen, dass 
	der soziale Schutz eines Wanderarbeitnehmers lückenlos ist (vgl. EuGH, 
	Urteil vom 3. Mai 1990 - C-2/89, Slg. 1990, I-1755, Rn. 12 - Kits van 
	Heijningen) und insbesondere eine doppelte Beitragsbelastung verhindern 
	(vgl. EuGH, Urteil vom 5. Mai 1977 - 102/76, Slg. 1977, 815 Rn. 10 ff. - 
	Perenboom; Fuchs/Steinmeyer aaO, Art. 13 Rn. 4; Devetzi, Die 
	Kollisionsnormen des Europäischen Sozialrechts, 2000, S. 91), sie schließt 
	aber nicht generell aus, dass Wanderarbeitnehmern nach den 
	Rechtsvorschriften mehrerer Mitgliedstaaten Ansprüche auf Leistungen 
	zustehen und folglich mehrere Leistungsträger nebeneinander 
	leistungsverpflichtet sein können.
 
 18 Für die Gewährung von Leistungen bei Invalidität im Sinne der Art. 37 ff. 
	EWG-VO 1408/71, für die nach Art. 40 Abs. 1 EWG-VO 1408/71 die Vorschriften 
	der Art. 44 ff. EWG-VO 1408/71 gelten, wenn der Versicherte auch 
	Versicherungszeiten nach deutschem Sozialversicherungsrecht zurückgelegt hat 
	(vgl. Fuchs/Schuler aaO, Art. 39 Rn. 1; Schulte in: von Maydell/Ruland aaO, 
	D. 32 Rn. 136; Haverkate/Huster, Europäisches Sozialrecht, 1999, Rn. 223), 
	verdeutlichen dies schon die Regelungen der Art. 44 ff. EWG-VO 1408/71. Sie 
	lassen nicht etwa einen einheitlichen europäischen Rentenanspruch entstehen 
	oder konzentrieren die Ansprüche des Wanderarbeitnehmers auf einen der 
	Mitgliedstaaten, sondern sehen vor, dass dieser seine Ansprüche jeweils 
	gegen die Leistungsträger in den Mitgliedstaaten geltend machen kann, denen 
	gegenüber er eine Leistungsberechtigung erworben hat (vgl. etwa Haverkate/Huster 
	aaO, Rn. 220; Schulte in: von Maydell/Ruland aaO, D. 32 Rn. 137 ff.; 
	Fuchs/Schuler aaO, Art. 46 Rn. 2; Devetzi aaO, S. 98 f.).
 
 19 d) Im Streitfall bewirkt somit die Unterstellung des Geschädigten P. 
	unter die Rechtsvorschriften der Niederlande als dem nach Art. 13 Abs. 2 
	lit. a EWG-VO 1408/71 maßgeblichen Beschäftigungsstaat zum Zeitpunkt des 
	Unfallereignisses zwar, dass der Geschädigte lediglich in den Niederlanden 
	sozialversi-cherungspflichtig war und eine gleichzeitige 
	Versicherungspflicht in der deutschen Sozialversicherung nicht bestand. 
	Schon deshalb ist die Anwendung der §§ 104 ff. SGB VII zu Lasten des 
	Geschädigten P. ausgeschlossen, da P. zum Zeitpunkt des Unfallereignisses 
	nicht Versicherter der deutschen gesetzlichen Unfallversicherung war. Indes 
	wären etwaige Leistungsansprüche des Geschädigten, die nach deutschem 
	Rentenversicherungsrecht unabhängig von einer Versicherungspflicht zum 
	Zeitpunkt des Unfalls bestanden haben könnten, durch die Regelungen des 
	koordinierenden europäischen Sozialrechts nicht geschmälert worden. 
	Ansprüche des Geschädigten P. gegen die Klägerinnen nach nationalem Recht 
	sind jedenfalls nicht auszuschließen, weil das Ende der Versicherungs- und 
	Beitragspflicht des Geschädigten in der deutschen Rentenversicherung den 
	Fortbestand eines Versicherungsverhältnisses nicht hindert, sofern dieses 
	auf Grund einer früheren Versicherungspflicht des Geschädigten in 
	Deutschland einmal begründet worden war. Insoweit gilt der Grundsatz, dass 
	früher erworbene Anwartschaften grundsätzlich durch das Ende der 
	Versicherungs- und Beitragspflicht nicht berührt werden.
 
 20 e) Demnach wird sich das Berufungsgericht mit dem Vortrag der Klägerinnen 
	zu befassen haben, wonach sich ihre jeweilige Leistungspflicht gegenüber dem 
	Geschädigten P. aus den Vorschriften des SGB VI ergebe. Dabei wird es 
	gegebenenfalls eine Bindung an eine unanfechtbare Entscheidung des 
	Sozialversicherungsträgers nach § 118 SGB X zu beachten haben. § 118 SGB X 
	greift unabhängig davon ein, ob der Schädiger am Verfahren beteiligt worden 
	ist (vgl. OLG Hamm, r+s 1999, 418, 419; LPK-SGB X/Breitkreuz, 2. Aufl., § 
	118 Rn. 1). Fehlt eine entsprechende Entscheidung des 
	Sozialversicherungsträgers oder des Sozialgerichts, wird das 
	Berufungsgericht die Aussetzung der Verhandlung gemäß § 148 ZPO bis zu einer 
	rechtskräftigen Entscheidung des Sozialversicherungsträgers oder des 
	Sozialgerichts zu prüfen haben (vgl. Kasseler Kommentar/Kater aaO, § 118 SGB 
	X Rn. 1; Geigel/Plagemann, Der Haftpflichtprozess, 25. Aufl., Kap. 30 Rn. 
	130; Wannagat/Eichenhofer, Sozialgesetzbuch, Stand: 3. Lieferg. 2001, § 118 
	SGB X Rn. 2). Sollte eine Leistungspflicht der Klägerinnen bestehen, läge 
	die für einen Anspruchsübergang auf die Klägerinnen nach § 116 SGB X 
	erforderliche Verpflichtung zur Erbringung von Sozialleistungen auf Grund 
	des Schadensereignisses vor, weil sich der Forderungsübergang nach dem Recht 
	richtet, das für die Erbringung der Sozialleistungen durch die Klägerinnen 
	zuständig ist. Dies ergibt sich sowohl aus Art. 93 Abs. 1 EWG-VO 1408/71 
	(vgl. Senatsurteil BGHZ 57, 265, 269; EuGH, Urteile vom 2. Juni 1994 - 
	C-428/92 Slg. 1994, I-2259 Rn. 16 ff. - DAK; vom 21. September 1999 - 
	C-397/96 Slg. 1999, I-5959 Rn. 15 ff. - Kordel; Dahm, VersR 2004, 1242 f.; 
	Fuchs/Eichenhofer aaO, Art. 93 Rn. 4; Staudinger/Hausmann aaO, Art. 33 EGBGB 
	Rn. 92) als auch aus Art. 33 Abs. 3 Satz 1 EGBGB (vgl. Plagemann in: von 
	Maydell/Ruland/Becker aaO, § 9 Rn. 20; Wannagat/Eichenhofer aaO, § 116 SGB X 
	Rn. 72; Münchener Kommentar/Martiny, BGB, 4. Aufl., Art. 33 EGBGB Rn. 35; 
	Staudinger/Hausmann aaO, Art. 33 EGBGB Rn. 80; Staudinger/von Hoffmann BGB, 
	Bearb. 2001, Art. 40 EGBGB Rn. 454; von Bar, RabelsZ 53, 462, 479 f.; Wandt, 
	ZVglRWiss 86, 272, 278).
 
 21 Eine den Anspruchsübergang nach § 116 Abs. 1 Satz 1 SGB X auslösende 
	Leistungsverpflichtung könnte sich für die Klägerin zu 1 insbesondere in 
	Form einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit nach § 43 SGB VI 
	ergeben. Für die Klägerin zu 2 käme eine Leistungsverpflichtung aus § 15 SGB 
	VI in Betracht. Diese würde nicht davon berührt, dass Leistungen der 
	medizinischen Rehabilitation den Leistungen bei Krankheit und Mutterschaft 
	im Sinne der Art. 18 ff. EWG-VO 1408/71 zuzurechnen sind (EuGH, Urteil vom 
	10. Januar 1980 - 69/79, Slg. 1980, 75 Rn. 6 ff. - Jordens-Vosters; BSG, 
	SozR 3-2200 § 1241 RVO Nr. 3) und deshalb unter gewissen Voraussetzungen 
	auch eine Leistungsgewährung durch die Klägerin zu 2 als Träger des Wohnorts 
	für Rechnung des zuständigen Trägers nach den genannten Vorschriften in 
	Betracht gekommen wäre. Da dafür vom Berufungsgericht nichts festgestellt 
	und derzeit auch nichts ersichtlich ist, bedarf jedenfalls gegenwärtig die 
	Frage keiner Entscheidung, ob in einem solchen Fall Art. 93 Abs. 3 EWG-VO 
	1408/71 eine nach den nationalen Vorschriften des leistenden Trägers 
	bestehende Rückgriffsmöglichkeit gegen den haftenden Schädiger ausschließen 
	und diesen Träger auf die Erstattung der Kosten durch den zuständigen Träger 
	verweisen würde, solange keine Vereinbarung über den Verzicht auf Erstattung 
	geschlossen ist (vgl. Börner, ZIAS 1995, 369, 409 f.; Lauterbach/Raschke aaO, 
	§ 97 SGB VII Rn. 10.9).
 
 III.
 
 22 Ob Schadensersatzansprüche des Geschädigten P. auf die Klägerinnen 
	übergegangen sind, hängt somit zunächst davon ab, ob nach dem 
	Sozialversicherungsrecht der Niederlande zu Gunsten des Beklagten zu 1 eine 
	umfassende sozialrechtliche Haftungsfreistellung und nicht nur eine 
	Beschränkung der Regressmöglichkeit für Arbeitgeber und von ihnen 
	beschäftigte Arbeitnehmer eingreift. Das Berufungsgericht wird zur 
	Vorbereitung seiner Entscheidung darüber in dem von § 293 ZPO 
	vorgeschriebenen Verfahren (vgl. etwa BGH, BGHZ 118, 151, 162 ff.; Urteil 
	vom 25. Januar 2005 - XI ZR 78/04 - NJW-RR 2005, 1071, 1072; Zöller/Geimer 
	aaO, § 293 Rn. 14 ff.) das einschlägige niederländische Recht von Amts wegen 
	zu ermitteln haben. In diesem Zusammenhang ist insbesondere dem Vortrag der 
	Klägerinnen nachzugehen, wonach das Sozialversicherungsrecht der Niederlande 
	weder eine gesetzliche Unfallversicherung (vgl. Pabst, Die BG 2002, 580 ff.) 
	noch Haftungsfreistellungen kenne, die den §§ 104 ff. SGB VII entsprechen 
	(vgl. von Hippel, in: Fleming/Hellner/von Hippel, Haftungsersetzung durch 
	Versicherungsschutz, 1980, S. 40, 45; Stal-fort, Der Schutz von Unfallopfern 
	durch die Sozialversicherung in Deutschland und in den Niederlanden, Diss. 
	1993, S. 157, 285; Adelmann, IPRax 2007, 538, 540), sondern in den 
	Niederlanden die Leistungen, die in der Bundesrepublik Deutschland die 
	gesetzliche Unfallversicherung erbringt, aus Steuermitteln finanziert 
	würden.
 
 23 Kommt hiernach eine Haftungsfreistellung nicht in Betracht, ist zu 
	prüfen, ob auf die Klägerinnen übergegangene zivilrechtliche 
	Schadensersatzansprüche des Geschädigten P. gegen den Beklagten zu 1 
	bestehen, für die auch der Beklagte zu 2 einzustehen hat. Das wäre gemäß 
	Art. 40 Abs. 2 Satz 1 EGBGB nach deutschem Deliktsrecht zu beurteilen, 
	sofern der Beklagte zu 1 und der Geschädigte P. zum Zeitpunkt des Unfalls 
	ihren gewöhnlichen Aufenthalt jeweils in Deutschland hatten, wovon auf der 
	Grundlage der bisherigen tatsächlichen Feststellungen auszugehen ist.
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