Erlöschen von Forderungen durch Konfusion; Konfusion bei Gesamtgläubigern (§ 429 II BGB); keine Konfusion bei dinglichen Rechten an Grundstücken (§ 889 BGB); keine Anwendbarkeit von § 429 II bei dinglichen Rechten - Eigentümergrundschuld.


BGH, Beschluss vom 15. April 2010 - V ZR 182/09


Fundstelle:

noch nicht bekannt


Amtl. Leitsatz:

Die Regelung in § 429 Abs. 2 BGB findet keine Anwendung, wenn einer von mehreren Gesamtgläubigern einer Grundschuld Eigentümer des belasteten Grundstücks wird.


Zentrale Probleme:

Eine ganz kurze Entscheidung (es ging um eine Nichtzulassungsbeschwerde), die aber im Hinblick auf die (selten vorkommende) Gesamtgläubigerschaft und das Grundschuldrecht lehrreich ist. Bei der Gesamtgläubigerschaft kann der Schuldner beliebig an einen Gläubiger leisten, jeder Gläubiger kann die ganze Leistung an sich fordern, ist dann aber nach § 430 BGB den anderen zum Ausgleich verpflichtet.

Diese Konstellation ist deshalb selten, weil dann häufig ein Gesamthandsverhältnis (z.B. BGB-Gesellschaft, Erbengemeinschaft etc.) zwischen den Gläubigern besteht. Dann gilt § 428 BGB nicht, s. dazu Medicus/Lorenz, SchuldR I, Allgeneiner Teil, Rn. 837.

Forderungen erlöschen, ohne daß dies im Gesetz ausdrücklich geregelt ist, wenn sich Gläubiger und Schuldner in einer Person vereinigen (sog. Konfusion). Hieraus erklärt sich § 429 II BGB: Im Falle der Gesamtgläubigerschaft genügt für diesen Fall Konfusion in der Person eines einzigen der Gesamtgläubiger. Der Schuldner/Gläubiger hat gleichsam an sich selbst als Gesamtgläubiger erfüllt, muß aber den anderen nach § 430 BGB Augleich leisten.

Bei dinglichen Rechten an Grundstücken gilt das nach § 889 BGB nicht: So kann man etwa originär oder im Wege der Rechtsnachfolge eine Grundschuld am eigenen Grundstück haben (Eigentümergrundschuld, § 1196 BGB). Diese entsteht auch, wenn z.B. der Hypothekengläubiger das belastete Grundstück erwirbt bzw. der Grundstückseigentümer die Hypothek ohne die Forderung erwirbt, z.B. wenn diese erlischt, s. § 1163 I S. 2 BGB (§ 1177 BGB). Deshalb tritt bei Gesamtgläubigerschaften bei dinglichen Rechten die Wirkung des § 429 II BGB nicht ein.

©sl 2010


Gründe:

1 1. Der von der Klägerin einzig geltend gemachte Zulassungsgrund der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung liegt nicht vor. Hätte das Berufungsgericht die Begründetheit des Klageanspruchs unter Berücksichtigung der Vorschrift des § 429 Abs. 2 BGB geprüft, wäre sein Ergebnis nicht anders ausgefallen.

2 2. Zwar gilt das Rechtsinstitut der Gesamtgläubigerschaft auch im Sachenrecht (s. nur Senat, BGHZ 46, 253, 255). Dementsprechend ist eine Gesamtgläubigerberechtigung bei der Grundschuld rechtlich möglich (Senat, Urteil vom 20. Dezember 1974, V ZR 72/73, WM 1975, 135, 136). Aber das hat nicht zur Folge, dass die Vorschrift des § 429 Abs. 2 BGB anwendbar ist, nach welcher bei der Vereinigung von Forderung und Schuld in der Person eines Gesamtgläubigers die Rechte der übrigen Gläubiger gegen den Schuldner erlöschen.

3 Während im Schuldrecht der unumstößliche Grundsatz gilt, dass niemand gegen sich selbst eine Forderung haben kann, gilt dies nach § 889 BGB im Immobiliarsachenrecht nicht. Es erlaubt deshalb sowohl die originäre Bestellung als auch den nachträglichen Erwerb einer Grundschuld an dem eigenen Grundstück (Eigentümergrundschuld, §§ 1177 Abs. 1, 1196 Abs. 1 BGB). Die Identität von Grundschuldgläubiger und Grundstückseigentümer berührt nicht den Bestand und den Inhalt der Grundschuld. Es tritt keine Konsolidation mit rechtserlöschender Wirkung ein. Für die Gesamtgläubigerschaft an einer Grundschuld bedeutet dies, dass dann, wenn einer der Gesamtgläubiger Eigentümer des belasteten Grundstücks wird, die Grundschuld für ihn als Eigentümergrundschuld und für die anderen Gesamtgläubiger als Fremdgrundschuld bestehen bleibt (zu allem Heilbron, SächsArch 1933, 353, 355 ff.; vgl. auch Senat, Urteil vom 20. Dezember 1974, V ZR 72/73, WM 1975, 135, 136 zur Bestellung einer Grundschuld durch Bruchteilseigentümer an ihren Anteilen für sich als Gesamtgläubiger). Denn es handelt sich nicht um eine einzige, mehreren Personen zustehende Grundschuld, sondern um eine Mehrheit von Rechten, die allerdings nicht unabhängig voneinander bestehen, sondern nach § 428 BGB in der Weise miteinander verbunden sind, dass jeder Gläubiger ein eigenes Befriedigungsrecht hat, die Befriedigung eines einzigen jedoch gegen alle wirkt (Senat, BGHZ 46, 253, 255).

4 3. Nach alledem hat der Eigentumserwerb von F. D. nicht das Erlöschen der Rechte der Beklagten zur Folge gehabt. Gläubiger der Grundschuld sind nach wie vor F. D. und die Beklagte.

5 4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Den Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens nimmt der Senat mit 40 % des Nennbetrags der Grundschuld an (vgl. Zöller/Herget, ZPO, 28. Aufl., § 3 Rdn. 16 "Löschung").