| Unmöglichkeit, 
    Geschäftsgrundlage, dolo-petit-Einwand und Saldotheorie bei ungleichartigen 
    Leistungen 
 BGH, Versäumnisurteil v. 
    24. Oktober 2003 - V ZR 24/03 - OLG Hamm 
 Fundstelle:
 NJW-RR 2004, 229
 
 Amtl. Leitsatz: Wendet der Besitzer 
    eines Grundstücks gegen die Herausgabeklage des Eigentümers ein, das 
    Grundstück sei ihm wegen Teilunmöglichkeit der Verpflichtungen aus dem 
    zugrunde liegenden Kaufvertrag (§ 323 Abs. 3 BGB a.F.), wegen Wegfalls der 
    Geschäftsgrundlage oder als Folge einer ergänzenden Vertragsauslegung nach 
    bereicherungsrechtlichen Grundsätzen zurückzuübertragen, so hat diese auf § 
    242 BGB gestützte Arglisteinrede nur Erfolg, wenn der Besitzer die 
    Rückübertragung Zug um Zug gegen Rückgewähr der Gegenleistung, Erstattung 
    gezogener Nutzungen (§ 818 Abs. 1 BGB) und etwaiger anderer Gegenansprüche 
    des Eigentümers aus dem rückabzuwickelnden Vertragsverhältnis verlangt. 
 Zentrale Probleme: 
    Der etwas komplizierte Sachverhalt läßt sich wie folgt vereinfachen: Der 
    (frühere) Bekl. hatte der Kl. ein Hausgrundstück verkauft. Auf diesem befand 
    sich ein Einfamilienhaus und ein Bungalow. Vereinbart war als Gegenleistung 
    die Zahlung einer Geldsumme, bestimmte vor Ort zu erbringende 
    Pflegeleistungen und ein Wohnrecht des Bekl. in dem Bungalow. Nachdem das 
    Grundstück bereits übereignet war, konnte der Bekl. das Bungalow nicht 
    beziehen, weil es von einem Dritten bewohnt war und eine Räumungsklage gegen 
    diesen Dritten keinen Erfolg hatte. Die Kl. verlangt nun aus § 985 BGB vom 
    Bekl. Räumung des Einfamilienhauses. Dieser wendet ein, daß die Kl. ohnehin 
    verpflichtet sei, ihm das Grundstück zurückzuübereignen, so daß die 
    Geltendmachung eines Anspruchs auf Räumung nach § 242 BGB treuwidrig sei („dolo 
    petit-Einwand“).Der BGH legt sich bezüglich der Art der Leistungsstörung nicht fest, da es 
    jedenfalls auf einen bereicherungsrechtlichen Anspruch nach § 818 BGB 
    hinauslaufe. Dann aber könne der Bekl. nach den zur „Saldotheorie bei 
    ungleichartigen Leistungen“ entwickelten Grundsätzen nicht einfach 
    Rückübereignung des Grundstücks, sondern nur Rückübereignung des Grundstücks 
    Zug-um-Zug gegen Rückerstattung des seinerseits Erlangten verlangen (ohne 
    daß die Kl. diese Einrede erheben müßte, s. dazu die Anm. zu  
    BGH
NJW 1999, 1181 f sowie zu   
    BGH NJW
2000, 3562 m.w.N.). 
    Auch der dolo petit-Einwand des Bekl. greife damit nur, wenn er zugleich 
    dies anbiete. Da er das nicht getan habe, hatte die Klage aus § 985 BGB 
    Erfolg.
 Unter der Prämisse eines Bereicherungsanspruchs ist der Entscheidung Recht 
    zu geben. Nach neuem Schuldrecht träfe dies freilich nicht mehr zu. Geht man 
    nämlich – was wohl naheliegt – von vollständiger Unmöglichkeit der (dem 
    Vertragszweck nach unteilbaren) Leistung i.S.v. § 275 Abs. 1 BGB n.F. aus, 
    so unterliegt die Rückabwicklung – anders als nach bisherigem Recht – gem. § 
    326 Abs. 4 BGB nicht mehr § 818 BGB, sondern den Rücktrittsregelungen der §§ 
    346 – 348 BGB. Ginge man von einer nur teilweisen Unmöglichkeit aus, könnte 
    der Bekl. in Bezug auf den noch möglichen Teil der Leistung nach § 326 Abs. 
    5 i.V.m. § 323 Abs. 5 S. 1 BGB (ohne Fristsetzungserfordernis) zurücktreten, 
    weil das Interesse an der Restleistung durch den gescheiterten Umzug in den 
    Bungalow fraglos fortgefallen ist. Wollte man hingegen von einem nur 
    vorübergehenden (ggf. wiederum teilweisen) Leistungshindernis ausgehen, so 
    hätte der Bekl. gem. § 323 BGB (ggf. wiederum unter Heranziehung von § 323 
    Abs. 5 S. 1 BGB) nach fruchtlosem Ablauf einer angemessenen Frist vom ganzen 
    Vertrag zurücktreten können, weil diese Norm anders als § 326 BGB a.F. ein 
    Rücktrittsrecht bei Verzögerung der (möglichen) Leistung nunmehr unabhängig 
    vom Vertretenmüssen durch den Schuldners einräumt. Der Bekl. hätte also 
    jedenfalls nach Ablauf einer gesetzten angemessenen Frist vom (ganzen) 
    Vertrag zurücktreten können (§ 323 Abs. 5 S. 1 BGB), was wiederum zur einer 
    Rückabwicklung nach den §§ 346 ff BGB geführt hätte. Damit erübrigt sich der 
    Rückgriff auf die Geschäftsgrundlage (die nach § 313 Abs. 3 BGB n.F. 
    übrigens ebenfalls zu den §§ 346 ff BGB führen würde) sowie die – im übrigen 
    höchst fragwürdige – ergänzende Vertragsauslegung: Es ist angesichts der 
    typischen Schwäche bereicherungsrechtlicher Ansprüche kaum vorstellbar und 
    vom BGH (im Zusammenhang mit der Vertragsaufhebung) auch bereits als 
    typischerweise interessenwidrig charakterisiert worden, daß sich Parteien 
    bei einer Beendigung ihrer Vertragsbeziehung vertraglich auf eine 
    Rückabwicklung nach § 818 BGB geeinigt hätten (BGHZ 127, 168, 173 f = LM § 
    313 BGB Nr. 137 m. Anm. Wolf).
 Wenngleich die §§ 346 ff BGB n.F. komplizierte neue Detailfragen aufwerfen, 
    erfassen sie doch insgesamt die Interessenlage der Parteien bei 
    vertraglichen wie gesetzlichen Rücktrittsrechten deutlich besser, als das 
    bisherige Recht. Zwar enthält § 346 Abs. 3 Nr. 1 – 3 BGB bedeutende 
    Privilegierungen des Rücktrittsschuldners bei Verarbeitung und 
    Verschlechterung bzw. Untergang des von ihm zurückzugewährenden 
    Gegenstandes, jedoch besteht gerade kein funktionell § 818 Abs. 3 BGB 
    vergleichbarer allgemeiner Entreicherungseinwand. Daher erübrigen sich in 
    diesem Zusammenhang Korrekturmechanismen nach der Art der Saldotheorie. Die 
    jeweils empfangenen Leistungen sind gem. §§ 348, 320 BGB Zug-um-Zug 
    zurückzugewähren, was freilich vom in Anspruch genommenen 
    Rücktrittsschuldner einredeweise geltend gemacht werden muß. Damit hätte der 
    dolo petit-Einwand im vorliegenden Fall nach neuem Recht Erfolg haben 
    müssen, wenn nicht die Kl. ihrerseits in Bezug auf das an den Bekl. 
    Geleistete die Einrede aus §§ 348, 320 BGB erhoben hätte.
 
©sl 2003 
 Tatbestand: Mit notariellem Vertrag vom 9. April 1997 
    verkaufte der frühere, nach Erlaß des Berufungsurteils verstorbene Beklagte 
    sein mit einem Einfamilienhaus und mit einem Bungalow bebautes Grundstück in 
    U. an die Klägerin. Als Gegenleistung waren 50.000 DM, eine lebenslang zu 
    zahlende monatliche Rente von 500 DM und eine näher ausgestaltete 
    Versorgungsverpflichtung vereinbart. Dabei gingen die Vertragsparteien davon 
    aus, daß der frühere Beklagte,
    der bislang in dem Einfamilienhaus wohnte, den Bungalow beziehen werde. 
    Darauf bezogen bestellte ihm die Klägerin ein lebenslanges unentgeltliches 
    Wohnrecht an dem Grundstück.Ein Umzug des früheren Beklagten in den Bungalow erwies sich jedoch als 
    nicht durchführbar, weil dort - was der Klägerin bekannt war - die frühere 
    Lebensgefährtin des verstorbenen Sohnes des früheren Beklagten wohnte und 
    sich weigerte auszuziehen. Eine Räumungsklage der Klägerin gegen diese 
    Bewohnerin blieb erfolglos.
 Die Klägerin, inzwischen als Eigentümerin des Grundbesitzes eingetragen, hat 
    von dem früheren Beklagten Räumung und Herausgabe des Haupthauses verlangt, 
    ist in den Tatsacheninstanzen jedoch unterlegen. Einen in zweiter Instanz 
    hilfsweise gestellten Antrag auf Zahlung von 110.179,84 DM nebst Zinsen, Zug 
    um Zug gegen Rückübereignung des Grundstücks, hat das Oberlandesgericht 
    wegen fehlender Sachdienlichkeit nicht zugelassen. Mit der Revision verfolgt 
    die Klägerin Haupt- und Hilfsantrag, nunmehr gegen die Erben des früheren 
    Beklagten, die den Rechtsstreit aufgenommen haben, weiter.
 
 Entscheidungsgründe:
 
 I. Das Berufungsgericht hat zum Hauptantrag angenommen, Geschäftsgrundlage 
    des Vertrages sei es gewesen, daß der frühere Beklagte den Bungalow habe 
    beziehen können. Da dies nicht habe verwirklicht werden können, sei eine 
    ergänzende Vertragsauslegung vorzunehmen oder nach den Grundsätzen des 
    Wegfalls der Geschäftsgrundlage zu verfahren. In beiden Fällen führe das 
    dazu, daß dem früheren Beklagten ein Rücktrittsrecht bzw. ein Recht auf 
    Vertragsaufhebung zuzubilligen sei, was dem geltend gemachten Anspruch auf 
    Besitzeinräumung entgegengehalten werden könne.
 
 II. Diese Ausführungen halten einer rechtlichen Prüfung im Ergebnis nicht 
    stand.
 Der Klägerin steht der geltend gemachte Anspruch auf Räumung und Herausgabe 
    des Haupthauses nach § 985 BGB als Eigentümerin des Grundstücks zu. Dem 
    können die Beklagten nicht entgegenhalten, daß die Klägerin aus anderem 
    Rechtsgrund verpflichtet wäre, das Eigentum an dem Grundstück sogleich 
    wieder zurückzuübertragen (§ 242 BGB).
 1. Die Revision greift, weil ihr günstig, die Ausführungen des 
    Berufungsgerichts insoweit nicht an, als es eine Anfechtung des 
    schuldrechtlichen Vertrages nach § 123 BGB, einen Rücktritt nach § 326 BGB 
    a.F. und einen Widerruf einer etwaigen gemischten Schenkung nach § 530 BGB 
    und einen daraus resultierenden Rückübertragungsanspruch verneint hat. 
    Rechtsfehler sind insoweit auch nicht ersichtlich.
 2. Im Ansatz nicht zu beanstanden ist auch die Annahme des 
    Berufungsgerichts, daß der schuldrechtliche Vertrag rückabzuwickeln ist. Das 
    Berufungsgericht hat allerdings keine Ausführungen dazu gemacht, nach 
    welchen Normen sich die Rückabwicklung gestaltet. Es hat infolgedessen nicht 
    geprüft, welchen Inhalt der dem früheren Beklagten zustehende Gegenanspruch 
    hat. Dies ist im folgenden nachzuholen und ergibt, daß der frühere Beklagte 
    dem Räumungs- und Herausgabeanspruch nicht die Arglisteinrede (§ 242 BGB) 
    entgegenhalten kann, es sei rechtsmißbräuchlich, das herauszuverlangen, was 
    sogleich zurückzugewähren sei.
 a) Der den Beklagten zustehende, auf die Rückabwicklung des Schuldvertrages 
    gerichtete Anspruch ergibt sich aus § 812 Abs. 1 Satz 1 BGB. Dies kann auf 
    drei unterschiedliche Überlegungen gestützt werden, die übereinstimmend zu 
    diesem Ergebnis führen, so daß eine Festlegung auf eine der in Betracht 
    kommenden Normen oder Rechtsinstitute entbehrlich ist.
 aa) Denkbar ist zum einen eine Rückabwicklung nach § 323 Abs. 3 BGB a.F., 
    die jedenfalls von den Rechtsfolgen her nach Bereicherungsrecht zu 
    beurteilen ist (vgl. Senat, BGHZ 64, 322; MünchKomm-BGB/Emmerich, 4. Aufl., 
    Bd. 2, § 323 Rdn. 37 ff.). Zu den von der Klägerin zu erbringenden 
    Leistungen zählte die Pflegeverpflichtung. Die Erfüllung dieser 
    Verpflichtung kann nachträglich dadurch unmöglich geworden sein, daß eine 
    Räumungsklage gegen die Mieterin rechtskräftig abgewiesen worden ist. Folge 
    dessen war, daß der frühere Beklagte den Bungalow nicht beziehen konnte und 
    die Klägerin nicht imstande war, ihrer - nach dem Vertrag allein dort - zu 
    erbringenden Pflegeleistung nachzukommen.
 Dieses Hindernis war von keiner der Vertragsparteien zu vertreten. Zwar 
    obliegt an sich dem Verkäufer die Überlassung der Kaufsache frei von fremden 
    Rechten (§ 434 BGB a.F.). Hierfür hat er unabhängig vom Verschulden 
    einzutreten. Die Haftung entfällt jedoch, wenn der Käufer den Mangel des 
    Rechts bei Vertragsschluß kannte, § 439 Abs. 1 BGB a.F. Diese 
    Voraussetzungen hat das Berufungsgericht mit zutreffenden Erwägungen bejaht. 
    Zwar weist die Revision zu Recht darauf hin, daß die Feststellungen des 
    Landgerichts, auf die sich das Berufungsgericht stützt, nur dahin gingen, 
    daß die Klägerin wußte, daß in dem Bungalow noch die frühere Lebensgefährtin 
    des verstorbenen Sohnes des Beklagten wohnte. Dies reicht nicht, um die 
    Kenntnis vom Mangel des Rechts anzunehmen. Erforderlich ist vielmehr eine 
    Kenntnis vom Rechtsmangel selbst, im konkreten Fall also davon, daß ein 
    Mietverhältnis bestand (BGHZ 13, 341, 345). Nicht zu beanstanden ist aber, 
    wenn das Berufungsgericht auf diese Kenntnis aufgrund des Umstandes 
    geschlossen hat, daß sich die Klägerin vor Vertragsschluß Ansprüche des 
    früheren Beklagten auf "Nutzungsentschädigung/Mietzahlung" gegen die 
    Bewohnerin des Bungalows hat abtreten lassen.
 Zwar läßt dies an sich - wie die Revision geltend macht - die Möglichkeit 
    offen, daß die Klägerin von einem besitzrechtslosen Verhältnis ausgegangen 
    ist, das nur ein Verlangen nach einer Nutzungsentschädigung rechtfertigt. 
    Doch durfte das Berufungsgericht annehmen, daß die Klägerin jedenfalls auch 
    ein mietrechtliches oder mietrechtsähnliches Verhältnis in Rechnung stellte, 
    da ihr bekannt war, daß die Bewohnerin die Einräumung eines Wohnrechts 
    verlangte und ein Ausziehen ablehnte. Einem solchen Kenntnisstand entspricht 
    auch ihr Verhalten kurz nach Erwerb des Grundstückseigentums, als sie 
    nämlich das Rechtsverhältnis mit der Bewohnerin des Bungalows wegen 
    Zahlungsverzugs fristlos kündigte und Räumung und Herausgabe sowie Zahlung 
    rückständigen Mietzinses verlangte.
 Sieht man in diesem die Vertragsabwicklung störenden Umstand wegen der nicht 
    absehbaren Entwicklung ein dauerhaftes Leistungshindernis, so führt dies 
    nach §§ 323 Abs. 1, Abs. 3 BGB a.F. zum Fortfall der gegenseitigen Ansprüche 
    und zur Rückgewähr des bereits Geleisteten nach Bereicherungsrecht. Hieran 
    ändert sich nichts dadurch, daß nur eine der von der Klägerin geschuldeten 
    Leistungen unmöglich geworden wäre. Das Gesetz geht zwar für den Fall der 
    Teilunmöglichkeit davon aus, daß der Vertrag im übrigen aufrechterhalten 
    bleibt (vgl. § 323 Abs. 1 Halbs. 2 BGB a.F.). Eine solche Lösung kommt im 
    vorliegenden Fall aber nicht in Betracht, weil die Leistung des früheren 
    Beklagten nicht teilbar ist (Übertragung des Eigentums) und eine Anpassung 
    höchstens durch einen Geldausgleich möglich wäre (vgl. RG Recht 1924, Nr. 
    1111). Dies aber entspräche nicht den Interessen der Parteien, weder denen 
    der Klägerin, deren finanziellen Verhältnisse nach den Feststellungen des 
    Berufungsgerichts eine zusätzliche Zahlung kaum zuließen, noch denen des 
    früheren Beklagten, dem es auf eine persönliche Pflege vor Ort ankam. Daher 
    wäre von einer Undurchführbarkeit des Vertrages auszugehen und die 
    Teilunmöglichkeit der Vollunmöglichkeit gleichzustellen (vgl. RGZ 140, 378, 
    383; Erman/Battes, BGB, 10. Aufl., § 323 Rdn. 9; Soergel/Wiedemann, BGB, 12. 
    Aufl., § 323 Rdn. 59).
 bb) Lehnt man, etwa wegen fehlender Dauerhaftigkeit des 
    Leistungshindernisses, die Unmöglichkeit der Leistung ab, so wird man nach 
    den nicht angegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts davon 
    auszugehen haben, daß die Vertragsparteien die gemeinsame Vorstellung 
    hatten, daß der frühere Beklagte den Bungalow, an dem ihm die Klägerin ein 
    Wohnrecht eingeräumt hatte, würde beziehen können. Auf dieser Vorstellung 
    baute der Geschäftswille der Vertragspartner auf. Da sie sich als nicht 
    tragfähig erwies und die dafür maßgeblichen Umstände angesichts dessen, daß 
    sie - wie dargelegt – beiden Parteien bekannt waren, nicht dem Risikobereich 
    einer Seite zugewiesen werden können, sind die Regeln über den Wegfall der 
    Geschäftsgrundlage anwendbar.
 Sie führen im konkreten Fall zu einer Rückabwicklung des Vertrages nach 
    bereicherungsrechtlichen Kategorien.
 Allerdings ist anerkannt, daß ein Wegfall der Geschäftsgrundlage in der 
    Regel nicht die Auflösung des Vertrages zur Folge hat, sondern zur Anpassung 
    seines Inhalts an die veränderten Umstände in einer Form führt, die den 
    berechtigten Interessen beider Parteien Rechnung trägt (st.Rspr., vgl. BGHZ 
    47, 48, 52; 89, 236, 238 f.). Eine solche Anpassung scheidet hier aber aus. 
    Das Berufungsgericht hat mit zutreffenden Erwägungen dargelegt, daß eine 
    inhaltliche Veränderung der beiderseitigen Leistungspflichten nicht in 
    Betracht kommt. Zur Vermeidung einer endgültigen Rückabwicklung könnte 
    allenfalls daran gedacht werden, daß dem früheren Beklagten für die Zeit, da 
    er den Bungalow nicht beziehen konnte, ein Leistungsverweigerungsrecht 
    zugestanden hätte, das jetzt, nach seinem Tode, erloschen wäre und die 
    Abwicklung des Vertrages unter Fortfall der Pflegeverpflichtung der Klägerin 
    zuließe. Den Interessen der Klägerin hätte mit einem - hier nicht ausgeübten 
    – einseitigen Lösungsrecht Rechnung getragen werden können. Der Rücktritt 
    des früheren Beklagten wäre dann für den Fortbestand des Vertrages folgenlos 
    geblieben. Eine solche Konfliktlösung wäre den berechtigten Interessen des 
    früheren Beklagten aber nicht gerecht geworden. Er hätte nicht nur die 
    Pflegeleistung ohne finanziellen Ausgleich eingebüßt, sondern zudem wegen 
    der fortbestehenden Vertragsbindung nicht die Möglichkeit gehabt, sie sich 
    von anderer Seite zu verschaffen. Eine Lösung konnte daher nur in der 
    endgültigen Rückabwicklung des Vertrages liegen. Daß sie aus jetziger Sicht 
    nicht mehr erforderlich erscheint, ist ohne Belang. Entscheidend ist der 
    Zeitpunkt, als der frühere Beklagte durch Erklärung der Kündigung oder des 
    Rücktritts deutlich gemacht hatte, daß er an dem Vertrag nicht mehr 
    festhalten wollte. Nach dieser rechtsgestaltenden Erklärung (vgl. BGHZ 133, 
    316, 328) war rückabzuwickeln.
 cc) Zu keinem anderen Ergebnis kommt man, wenn man, eingedenk des 
    Grundsatzes, daß die Möglichkeit einer ergänzenden Vertragsauslegung den 
    Regeln über den Wegfall der Geschäftsgrundlage vorgeht (Senat, Urteil vom 3. 
    Oktober 1980, V ZR 100/79, WM 1981, 1415), dem hypothetischen Willen der 
    Vertragsschließenden eine Lösung des Konflikts zu entnehmen versucht. Denn 
    auch eine ergänzende Vertragsauslegung hätte sich daran zu orientieren, was 
    die Parteien unter Berücksichtigung der beiderseitigen Interessen 
    redlicherweise vereinbart hätten, wenn sie die Notwendigkeit einer 
    vertraglichen Regelung für den hier eingetretenen Fall der Störung der 
    Vertragsdurchführung erkannt hätten. Auch unter diesem Gesichtspunkt bliebe 
    nur die Rückabwicklung des Vertrages, und zwar nicht nach den 
    Rücktrittsvorschriften, sondern nach Bereicherungsrecht. Denn eine Aufhebung 
    des Vertrages und bereicherungsrechtliche Rückabwicklung entspricht den 
    Interessen der Vertragspartner,
 die sich verständigerweise so behandeln lassen wollen, als hätten sie den 
    Vertrag nicht geschlossen, mehr als eine in den Haftungsfolgen strengere 
    Rückabwicklung nach den §§ 346 ff. BGB a.F., die weniger Rücksicht auf den 
    Umstand nimmt, daß das Vertragshindernis von keiner der Parteien zu 
    vertreten ist (siehe oben). Es liegt nahe, daß die Parteien unter solchen 
    Umständen eine den Vorschriften des § 323 BGB a.F. entsprechende Regelung 
    getroffen und nicht die Rücktrittslösung gewählt hätten.
 b) Obwohl danach den Beklagten - wie der Klägerin - ein Anspruch auf 
    Rückgewähr der erbrachten Leistungen zusteht, hindert dieser Anspruch, so 
    wie er konkret geltend gemacht wurde, nicht die Verurteilung zur Räumung und 
    Herausgabe des der Klägerin gehörenden Haupthauses.
 Die Arglisteinrede, die allein der Verurteilung entgegenstehen könnte, 
    bedeutet inhaltlich, daß es eine unzulässige Rechtsausübung darstellt (§ 242 
    BGB), etwas zu verlangen, was sofort wieder zurückgewährt werden müßte (vgl. 
    Senat, BGHZ 79, 201, 204). Das ist hier aber nicht der Fall. Die Beklagten 
    haben nicht einen isolierten Anspruch auf Rückübertragung des Grundstücks. 
    Vielmehr geht ihr Anspruch aus § 812 Abs. 1 Satz 1 BGB auf den Saldo der bei 
    der Klägerin noch vorhandenen Bereicherung (vgl. BGHZ 109, 139, 148). Der 
    Bereicherungsgläubiger muß daher eine ungleichartige Gegenleistung seines 
    Vertragspartners bei der Geltendmachung berücksichtigen (Senat, Urteil vom 
    11. März 1988, V ZR 27/87, NJW 1988, 3011; BGHZ 109, 139, 148), sei es im 
    Klageantrag, sei es, daß der Anspruch einredeweise geltend gemacht wird.
 Dies haben die Beklagten unterlassen. Sie haben zwar die Rückübereignung 
    verlangt, nicht aber die Gegenansprüchen der Klägerin auf Rückzahlung des 
    Kaufpreises und etwaiger Rentenleistungen sowie auf Herausgabe gezogener 
    Nutzungen (§ 818 Abs. 1 BGB) berücksichtigt, sind vielmehr der 
    entsprechenden Geltendmachung dieser Ansprüche durch die Klägerin 
    entgegengetreten.
 Eine von solchen Gegenansprüchen isolierte Rückübertragung können die 
    Beklagten nicht verlangen. Hierauf kann folglich die Arglisteinrede nicht 
    gestützt werden. Da ein Anspruch auf sofortige Rückübereignung nicht 
    besteht, stellt es keine unzulässige Rechtsausübung dar, wenn die Klägerin 
    zunächst den Besitz an dem ihr zustehenden Eigentum eingeräumt erhält und 
    die Gesamtabrechnung einem weiteren - im übrigen schon anhängigen - 
    Rechtsstreit vorbehalten bleibt.
 
 III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO.
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