| Zuwendungen von 
	Schwiegereltern als Schenkung (nicht "unbenannte Zuwendung"); 
	Ausgleich nach § 313 BGB (Wegfall der 
	Geschäftsgrundlage); Kredittilgung durch Eltern/Schwiegereltern nach 
	Ehescheidung: Kein Ausgleich nach § 812 BGB oder Geschäftsführung ohne 
	Auftrag 
 BGH, Urteil vom 20. Juli 2011 - XII ZR 149/09 
 Fundstelle:
 noch nicht bekannt
 
 Amtl. Leitsatz:
 a) Rückforderungsansprüche von Schwiegereltern nach den Grundsätzen über den 
	Wegfall der Geschäftsgrundlage können nicht allein mit der Begründung 
	verneint werden, das eigene Kind sei Miteigentümer der mit der 
	schwiegerelterlichen Zuwendung finanzierten Immobilie und bewohne 
	diese seit der Trennung. Auch ein Wertverlust der Immobilie besagt nichts 
	darüber, inwieweit noch eine messbare Vermögensmehrung bei dem 
	Schwiegerkind vorhanden ist (im Anschluss an Senatsurteil BGHZ 184, 
	190 = FamRZ 2010, 958).
 b) Wegen Leistungen, die Schwiegereltern nach der Scheidung ihres eigenen 
	Kindes und in dessen Interesse auf eine Gesamtschuld der Ehegatten erbracht 
	haben, kommt ein Bereicherungsanspruch nach § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 BGB 
	gegen das Schwiegerkind grundsätzlich nicht in Betracht.
 
 Zentrale Probleme:Eine sehr lehrreiche Entscheidung, welche die in
	BGHZ 184, 190 = NJW 2010, 2202 
	geänderte Rechtsprechung zur Rückforderung von Zuwendungen durch 
	Schwiegereltern fortsetzt (s. dazu die Anm. zu 
	BGHZ 184, 190). Sie präzisiert den Umfang der Rückforderung nach § 313 
	BGB (Geschäftsgrundlage). In Bezug auf Zuwendungen nach der Scheidung der 
	Ehe sind die Ausführungen zu § 812 BGB sowie zur Geschäftsführung ohne 
	Auftrag von Bedeutung. Lesen! Zum Ausgleich zwischen Partnern einer 
	nichtehelichen Lebensgemeinschaft s. BGH v. 6.7.2011 - XII ZR 190/08. 
	Zur Verjährung s. BGH v. 
	3.12.2014 - XII ZB 181/13 und BGH v. 
	16.12.2015 - XII ZB 516/14. 
 
©sl 2012 
 Tatbestand:
 1 Die Kläger sind die 
	Schwiegereltern der Beklagten. Sie begehren die Rückzahlung von 
	Geldbeträgen, die sie der Beklagten nach der Eheschließung mit ihrem Sohn im 
	Zusammenhang mit dem Erwerb eines Grundstücks und der Errichtung eines 
	Familienheims zur Verfügung gestellt haben.
 
 2 Mitte der 90-er Jahre beabsichtigten die Kläger, mit ihrem Sohn und dessen 
	Ehefrau, der Beklagten, ein Grundstück zu erwerben, dieses mit einem 
	Zweifamilienhaus zu bebauen und das Anwesen gemeinsam zu bewohnen. 
	Die Beklagte und ihr Ehemann erwarben ein Grundstück als Miteigentümer zu je 
	1/2; die Kläger beteiligten sich an der Zahlung des 
	Kaufpreises
 .
 3 Im Jahr 2000 eröffneten die Beklagte und ihr Ehemann den Klägern, nur ein 
	Einfamilienhaus errichten und dieses allein bewohnen zu wollen. Die Kläger 
	verlangten ihre bis dahin geleisteten Zahlungen nicht zurück und stellten 
	auch die künftige finanzielle Unterstützung des Hausbaus in Aussicht. Anfang 
	2001 leisteten sie weitere Zahlungen. Die Beklagte und ihr Ehemann nahmen 
	außerdem als Gesamtschuldner ein Bankdarlehen zur Finanzierung des Hauses 
	auf. Nach der Fertigstellung des Gebäudes wohnte die Beklagte dort mit ihrem 
	Ehemann und ihrem gemeinsamen Kind. In der Folgezeit kam es zur Trennung, in 
	deren Verlauf die Beklagte aus dem Haus auszog. Die Ehe wurde Ende 2004 
	rechtskräftig geschieden. In den Jahren 2005 und 2006 überwiesen die Kläger 
	insgesamt weitere 33.582,94 € auf das Darlehenskonto ihres Sohnes und der 
	Beklagten.
 
 4 Das Haus wird weiterhin von dem Sohn und dem Enkel der Kläger bewohnt; die 
	Beklagte hat die Zwangsversteigerung zur Aufhebung der Gemeinschaft 
	beantragt. Der Ehemann hat eine gegen die Beklagte gerichtete Klage auf 
	Zahlung von Zugewinnausgleich zurückgenommen.
 
 5 Die Kläger haben behauptet, außer den Überweisungen auf das 
	Darlehenskonto weitere Leistungen in Höhe von 64.821,17 € erbracht zu haben, 
	nämlich auf den 1997 zu entrichtenden Kaufpreis für das Grundstück 51.896,14 
	€, im Jahr 2001 weitere 7.925,03 € und im Jahr 2005 5.000 €. Mit 
	der vorliegenden Klage haben die Kläger die Beklagte auf Zahlung von 
	98.404,11 € nebst Zinsen sowie auf Erstattung vorprozessual entstandener 
	Anwaltskosten in Anspruch genommen.
 
 6 Das Landgericht hat die Beklagte - unter Abweisung der Klage im Übrigen - 
	zur Zahlung von 33.582,95 € nebst Zinsen verurteilt. Auf die Berufung der 
	Beklagten hat das Oberlandesgericht das angefochtene Urteil abgeändert und 
	die Klage insgesamt abgewiesen. Die Berufung der Kläger blieb erfolglos. Mit 
	ihrer Revision, die der Senat in Höhe eines Betrages von 46.702,06 € 
	(93.404,11 € : 2) zugelassen hat, verfolgen sie ihr Begehren insoweit 
	weiter.
 
 Entscheidungsgründe:
 
 7 Die Revision ist nur teilweise begründet.
 
 A.
 
 8 Das Oberlandesgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung im 
	Wesentlichen ausgeführt:
 
 9 I. Zahlungen während der Ehe:
 
 10 Das Klagebegehren scheitere zwar nicht daran, dass ein möglicher 
	Rückzahlungsanspruch der Kläger verjährt sei. Dabei könne dahinstehen, ob 
	von der dreijährigen Regelverjährung (§ 195 BGB) oder von einem 
	familienrechtlichen Anspruch mit einer dreißigjährigen Verjährungsfrist (§ 
	197 Abs. 1 Nr. 2 BGB) auszugehen sei. Denn ein möglicher 
	Rückzahlungsanspruch sei bis zur Erhebung der Klage im November 2008 selbst 
	bei Annahme einer dreijährigen Frist nicht verjährt. Die Verjährungsfrist 
	habe mit dem Schluss des Jahres 2004 begonnen, in das die Ehescheidung 
	gefallen sei. Die Verjährung sei durch Verhandlungen über den Anspruch von 
	Mitte Januar 2006 bis Oktober 2008 gehemmt gewesen, so dass bis zur 
	Klageerhebung keine Verjährung eingetreten sei.
 
 11 Den Klägern stehe aber kein Rückzahlungsanspruch zu. Eine auflösend 
	bedingte Zuwendung mit der Maßgabe, dass die gewährten Beträge im Falle des 
	Scheiterns der Ehe zurückzuzahlen seien, hätten die Kläger nicht bewiesen. 
	Eine Zweckschenkung mit der Folge eines Bereicherungsanspruchs wegen 
	Zweckverfehlung bei Scheitern der Ehe liege bei Zuwendungen an ein 
	Schwiegerkind nach der Rechtsprechung nicht vor. Vielmehr seien in 
	solchen Fällen die Grundsätze über unbenannte Zuwendungen zwischen Ehegatten 
	entsprechend heranzuziehen, wenn die Zuwendung mit Rücksicht auf die Ehe und 
	in Erwartung auf deren Fortbestand erfolgt sei. Ein Anspruch der 
	Schwiegereltern nach den Grundsätzen über den Wegfall der Geschäftsgrundlage 
	komme aber nur in Betracht, wenn der güterrechtliche Ausgleich zwischen den 
	Ehegatten zu einem schlechthin unangemessenen Ergebnis führe und für den 
	Zuwendenden unzumutbar sei. Das sei hier nicht der Fall. Gegen eine 
	Unbilligkeit spreche jedenfalls, dass der Sohn der Kläger neben der 
	Beklagten Eigentümer des Grundstücks sei und dieses seit der Trennung mit 
	seinem eigenen Sohn bewohne. Zudem sei von Bedeutung, dass offensichtlich 
	ein erheblicher Wertverlust des Grundstücks eingetreten sei. Ein solcher 
	entwerte aber auch die Zuwendung an das Schwiegerkind.
 
 12 II. Zahlungen nach der Scheidung:
 
 13 Der Anspruch der Kläger lasse sich insofern weder auf eine vertragliche 
	Grundlage noch auf (berechtigte) Geschäftsführung ohne Auftrag oder 
	Bereicherungsrecht stützen. Bei den Überweisungen der Kläger in den Jahren 
	2005 und 2006 handele es sich zwar aus der Sicht der Bank um eine Zahlung 
	der Kläger auf eine fremde Schuld, welche in der entsprechenden Höhe zum 
	Erlöschen der Kreditverbindlichkeit des Sohnes und der Beklagten geführt 
	habe. Unter Berücksichtigung der gesamtschuldnerischen Haftung der Eheleute 
	für den Kredit und das Verhältnis der Kläger zu ihrem Sohn bestehe ein 
	Bereicherungsanspruch aber nicht. Mit den Zahlungen an die Bank 
	hätten die Kläger aus der Sicht ihres Sohnes und der Beklagten letztlich 
	eine Leistung allein an ihren Sohn erbracht. Denn nur diesen hätten 
	sie finanziell unterstützen wollen, um ihm und dem Enkel das weitere Wohnen 
	in dem Haus zu ermöglichen. Ungeachtet der Einordnung des den Überweisungen 
	zugrunde liegenden Rechtsverhältnisses - etwa als Auftrag, Darlehen oder 
	berechtigte Geschäftsführung ohne Auftrag - sei der von den Klägern 
	beabsichtigte Leistungserfolg eingetreten. Ein finanzieller Vorteil der 
	Beklagten stelle sich als bloßer Reflex der Leistung an den Sohn dar. Eine 
	Rückgriffsmöglichkeit stehe den Klägern deshalb nur gegenüber ihrem Sohn zu. 
	Im Ergebnis sei es daher nicht anders, als ob die Kläger ihrem Sohn Geld zur 
	Verfügung gestellt hätten, damit dieser die Gesamtschuld begleichen könne. 
	Auch im Hinblick darauf erscheine es richtig, einen Ausgleich im 
	Innenverhältnis zwischen der Beklagten und ihrem Ehemann vorzubehalten.
 
 B.
 14 Diese Ausführungen halten der rechtlichen Nachprüfung nicht in allen 
	Punkten stand.
 
 15 I. Zahlungen während der Ehe:
 
 16 1. Die Erwägungen, mit denen das Berufungsgericht 
	Rückforderungsansprüche der Kläger wegen Wegfalls der Geschäftsgrundlage 
	verneint hat, vermögen die Klageabweisung in Höhe der auf die Beklagte als 
	Miteigentümerin des Grundstücks zu 1/2 entfallenden hälftigen Zuwendungen, 
	um die es im Revisionsverfahren allein noch geht, nicht zu tragen.
 
 17 a) Die Grundsätze über den Wegfall der Geschäftsgrundlage (§ 313 
	BGB) sind im vorliegenden Fall anwendbar. Davon ist auch das 
	Berufungsgericht ausgegangen.
 
 18 aa) Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts handelt es sich bei den 
	Leistungen der Kläger allerdings nicht um unbenannte Zuwendungen, 
	sondern um Schenkungen
 .
 19 Wie der Senat - nach Erlass der angefochtenen Entscheidung und in 
	Abkehr von seiner bisherigen Rechtsprechung - entschieden hat, erfüllen 
	schwiegerelterliche Zuwendungen auch dann sämtliche tatbestandlichen 
	Voraussetzungen des § 516 Abs. 1 BGB, wenn sie um der Ehe des eigenen Kindes 
	Willen erfolgen (Senatsurteile BGHZ 
	184, 190 = FamRZ 2010, 958 Rn. 19 ff. mit zustimmender Anmerkung Koch 
	DNotZ 2010, 861 ff. und vom 21. Juli 2010 - XII ZR 180/09 - FamRZ 2010, 1626 
	Rn. 12; vgl. hierzu Schlecht FamRZ 2010, 1021; kritisch Wever FamRZ 2010, 
	1047 und Schulz FF 2010, 273). Insbesondere fehlt es im Falle 
	schwiegerelterlicher Zuwendungen nicht an einer mit der Zuwendung 
	einhergehenden dauerhaften Vermögensminderung beim Zuwendenden, wie sie § 
	516 Abs. 1 BGB voraussetzt (vgl. MünchKomm-BGB/Koch BGB 5. Aufl. § 
	516 Rn. 5 f.).
 
 20 Insoweit unterscheidet sich die Situation von der Vermögenslage, die 
	durch ehebezogene Zuwendungen unter Ehegatten entsteht, grundlegend. 
	Dort ist eine Schenkung regelmäßig deshalb zu verneinen, weil der zuwendende 
	Ehegatte die Vorstellung hat, der zugewendete Gegenstand werde ihm letztlich 
	nicht verlorengehen, sondern der ehelichen Lebensgemeinschaft und damit auch 
	ihm selbst zugutekommen. Demgegenüber übertragen Schwiegereltern den 
	zuzuwendenden Gegenstand regelmäßig in dem Bewusstsein auf das Schwiegerkind, 
	künftig an dem Gegenstand nicht mehr selbst zu partizipieren. Die Zuwendung 
	aus ihrem Vermögen hat also eine dauerhafte Verminderung desselben zur Folge
	(Senatsurteile BGHZ 184, 190 = FamRZ 
	2010, 958 Rn. 23 und vom 21. Juli 2010 - XII ZR 180/09 - FamRZ 2010, 
	1626 Rn. 12).
 
 21 bb) Auch wenn die Zahlungen der Kläger somit nicht als unbenannte 
	Zuwendungen, sondern als Schenkung zu werten sind, finden auf sie gleichwohl 
	die Grundsätze über den Wegfall der Geschäftsgrundlage Anwendung 
	(Senatsurteile BGHZ 184, 190 = FamRZ 2010, 958 
	Rn. 25 ff. und vom 21. Juli 2010 - XII ZR 180/09 - FamRZ 2010, 1626 Rn. 
	13).
 
 22 Nach ständiger Rechtsprechung sind Geschäftsgrundlage die nicht 
	zum eigentlichen Vertragsinhalt erhobenen, bei Vertragsschluss aber zutage 
	getretenen gemeinsamen Vorstellungen beider Vertragsparteien sowie die der 
	einen Vertragspartei erkennbaren und von ihr nicht beanstandeten 
	Vorstellungen der anderen vom Vorhandensein oder dem künftigen Eintritt 
	gewisser Umstände, sofern der Geschäftswille der Parteien auf diesen 
	Vorstellungen aufbaut (BGH Urteil vom 10. September 2009 - VII ZR 
	152/08 - NZBau 2009, 771, 774 mwN). Ist dies hinsichtlich der 
	Vorstellung der Eltern, die eheliche Lebensgemeinschaft des von ihnen 
	beschenkten Schwiegerkindes mit ihrem Kind werde Bestand haben und ihre 
	Schenkung demgemäß dem eigenen Kind dauerhaft zugutekommen, der Fall, so 
	bestimmt sich bei Scheitern der Ehe eine Rückabwicklung der Schenkung nach 
	den Grundsätzen über den Wegfall der Geschäftsgrundlage (Senatsurteile 
	BGHZ 184, 190 = FamRZ 2010, 958 Rn. 26 und vom 21. Juli 2010 - XII ZR 
	180/09 - FamRZ 2010, 1626 Rn. 14).
 
 23 b) Nach den vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen haben die 
	Kläger allerdings geltend gemacht, nicht nur die Vorstellung gehabt zu 
	haben, die Zuwendungen seien im Falle eines Scheiterns der Ehe zurück zu 
	gewähren, vielmehr sei das Scheitern der Ehe als auflösende 
	Bedingung der Zuwendungen (§ 158 Abs. 2 BGB) vereinbart worden. Das 
	Berufungsgericht hat eine solche Abrede nach der durchgeführten 
	Beweisaufnahme indessen nicht als bewiesen angesehen, weil es die Angaben 
	des Sohnes der Kläger nicht für glaubhaft erachtet hat. Dagegen bestehen aus 
	Rechtsgründen keine Bedenken; auch die Revision erinnert insofern nichts.
	Damit scheidet eine auflösend bedingte Schenkung aber aus.
 
 24 c) Das Berufungsgericht hat seiner Entscheidung zugrunde gelegt, dass die 
	Zuwendungen jedenfalls der Ehe und deren Fortbestand gedient hätten. Denn 
	die Kläger hätten ihrem Sohn und seiner Ehefrau nach Aufgabe des Plans, ein 
	Zweifamilienhaus zu bauen, zu verstehen gegeben, auf eine Rückzahlung der 
	bis dahin gewährten Beträge zu verzichten, um ein zu errichtendes 
	Einfamilienhaus der Eheleute ebenfalls zu unterstützen. Danach 
	konnte das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei davon ausgehen, 
	Geschäftsgrundlage der Schenkungen sei die für die Beklagte erkennbare 
	Erwartung der Kläger gewesen, die Ehe des Schwiegerkindes mit dem Sohn werde 
	Bestand haben; mit der Schenkung werde zum Bau eines Familienheims 
	beigetragen, das den Eheleuten auf Dauer zugutekomme. Dieses Verständnis 
	steht auch mit der von der Revision vertretenen Auffassung in Einklang.
	Die Geschäftsgrundlage ist mit dem Scheitern der Ehe entfallen. Auch 
	die dauerhafte Nutzung des Hauses durch den Sohn ist in Frage gestellt, da 
	die Klägerin als Miteigentümerin zu 1/2 die Teilungsversteigerung des 
	Grundstücks beantragt hat. Von einem Wegfall der Geschäftsgrundlage 
	ist das Berufungsgericht deshalb ebenfalls zu Recht ausgegangen.
 
 25 d) Dessen weitere Annahme, es stelle kein unzumutbares Ergebnis 
	dar, wenn den Klägern kein Rückforderungsanspruch zugebilligt werde, 
	begegnet indessen durchgreifenden rechtlichen Bedenken.
 
 26 aa) Allerdings hat das Berufungsgericht einen Anspruch der Kläger nicht 
	bereits mit der Begründung abgelehnt, die Beibehaltung der durch die 
	Zuwendungen herbeigeführten Vermögenslage belaste die Kläger nicht 
	unzumutbar, weil ihr Sohn von der Beklagten Zugewinnausgleich verlangen 
	könne. Derartige güterrechtliche Erwägungen stünden, wie der Senat 
	unter Aufgabe seiner früheren Rechtsprechung entschieden hat, dem 
	Rückforderungsanspruch der Schwiegereltern nicht entgegen 
	(Senatsurteile BGHZ 184, 190 = FamRZ 2010, 958 
	Rn. 32 ff. und vom 21. Juli 2010 - XII ZR 180/09 - FamRZ 2010, 1626 Rn. 
	18 ff.). Das Berufungsgericht hat hier dahinstehen lassen, ob zugunsten des 
	Sohnes ein Zugewinnausgleich in Betracht kommt, und ebenso, mit welchem 
	Ergebnis ein isolierter Ausgleich nach einer Zwangsversteigerung des 
	Grundstücks möglich ist.
 
 27 bb) Das Berufungsgericht hat eine Unbilligkeit vielmehr verneint, weil 
	der Sohn der Kläger Miteigentümer des Hauses sei und dieses seit der 
	Trennung von der Beklagten mit dem gemeinsamen Sohn bewohne. Darüber hinaus 
	ist es von einem erheblichen Wertverlust des Grundstücks ausgegangen, durch 
	den auch die Zuwendung der Kläger an die Beklagte entwertet worden sei. 
	Diese Begründung trägt die vollständige Abweisung eines 
	Rückforderungsanspruchs indes nicht.
 
 28 In welcher Höhe ein Rückforderungsanspruch besteht, ist unter 
	Abwägung sämtlicher Umstände des Einzelfalls zu entscheiden. Hierbei sind 
	insbesondere die Kriterien heranzuziehen, die auch nach der bisherigen 
	Senatsrechtsprechung zu unbenannten schwiegerelterlichen Zuwendungen 
	zugrunde zu legen waren (Senatsurteil 
	BGHZ 184, 190 = FamRZ 2010, 958 Rn. 58; vgl. auch Senatsurteile vom 7. 
	September 2005 - XII ZR 316/02 - FamRZ 2006, 394, 395 ff.; vom 28. Oktober 
	1998 - XII ZR 255/96 - FamRZ 1999, 365, 366 f. und vom 4. Februar 1998 - XII 
	ZR 160/96 - FamRZ 1998, 669, 670). Lediglich güterrechtlichen 
	Aspekten kommt nach der geänderten Rechtsprechung des Senats keine Bedeutung 
	mehr zu.
 
 29 Ist - wie hier - die Geschäftsgrundlage einer schwiegerelterlichen 
	Schenkung die Erwartung, dass die Zuwendung dem eigenen Kind auf Dauer 
	zugutekommt, so wird diese Erwartung jedenfalls dann nicht 
	verwirklicht, wenn das eigene Kind nicht angemessen von der Schenkung 
	profitiert. Falls dies Folge der Scheidung der 
	Zuwendungsempfänger ist, ist die Geschäftsgrundlage dementsprechend insoweit 
	entfallen, als die Begünstigung des eigenen Kindes entgegen der Erwartung 
	seiner Eltern vorzeitig endet (Senatsurteil
	BGHZ 184, 190 = FamRZ 2010, 958 Rn. 59; 
	vgl. auch Senatsurteil vom 7. September 2005 - XII ZR 316/02 - FamRZ 2006, 
	394, 395).
 
 30 Demgemäß ist zu berücksichtigen, dass der Sohn der Kläger das 
	Haus von der Fertigstellung an hat nutzen können. Da sich hierdurch die 
	gehegte Erwartung teilweise erfüllt hat, wird eine vollständige Rückgewähr 
	der Schenkung nicht in Betracht kommen. Mit dem Argument 
	einer zeitweisen Nutzung lässt sich indessen kein völliger Ausschluss eines 
	Rückforderungsanspruchs rechtfertigen, denn die Erwartung der Kläger ist nur 
	teilweise, nicht aber vollständig eingetreten. Das Miteigentum des 
	Sohnes der Kläger vermag dieses Ergebnis ebenfalls nicht zu begründen. Denn 
	das Erlangen dieser Rechtsstellung ist nicht, jedenfalls nicht unmittelbar 
	Folge der Zuwendung an die Beklagte, sondern derjenigen an den Sohn.
 
 31 Ferner ist der Umfang der durch die Zuwendung bedingten, beim 
	Empfänger noch vorhandenen Vermögensmehrung zu berücksichtigen.
	Ein Rückforderungsanspruch setzt grundsätzlich eine beim Wegfall der 
	Geschäftsgrundlage noch vorhandene, messbare Vermögensmehrung voraus, die 
	zugleich den Anspruch nach oben begrenzt. Das Berufungsgericht hat 
	insofern darauf abgestellt, dass das Grundstück einen erheblichen 
	Wertverlust erlitten habe. Dieser Feststellung ist indessen keine 
	Aussage über eine noch vorhandene Vermögensmehrung zu entnehmen. 
	Eine solche ist auch dann nicht ausgeschlossen, wenn der Wert der Immobilie 
	hinter den Herstellungskosten zurückbleiben sollte. Abgesehen davon ist der 
	Wertverlust auch nicht hinreichend konkretisiert worden. Sein Ausmaß 
	lässt sich nur feststellen, wenn der Wert zur Zeit des Scheiterns der Ehe 
	mit dem getätigten Aufwand verglichen wird. Welche Mittel die 
	Beklagte und ihr Ehemann - außer dem Kredit in Höhe von 374.000 DM (ca. 
	191.000 €) - in das Hausgrundstück investiert haben, ist aber nicht 
	ersichtlich. Ebenso wenig sind dem Berufungsurteil Angaben zum Wert des 
	Hauses zu entnehmen.
 
 32 e) Danach kann das angefochtene Urteil in diesem Punkt keinen Bestand 
	haben. Die Abwägung, die das Berufungsgericht vorgenommen hat, 
	berücksichtigt wesentliche Umstände nicht und kann den Ausschluss eines 
	Rückforderungsanspruchs deshalb nicht rechtfertigen.
 
 33 2. Bei schwiegerelterlichen Zuwendungen können nach der 
	geänderten Rechtsprechung des Senats grundsätzlich auch Ansprüche wegen 
	Zweckverfehlung nach § 812 Abs. 1 Satz 2 Alt. 2 BGB in Betracht kommen
	(Senatsurteile BGHZ 184, 190 = FamRZ 
	2010, 958 Rn. 47 ff. und vom 21. Juli 2010 - XII ZR 180/09 - FamRZ 2010, 
	1626 Rn. 27 ff.). Eine Zweckvereinbarung zwischen dem Kläger und der 
	Beklagten hat das Berufungsgericht indessen nicht festgestellt. Dies greift 
	die Revision auch nicht an, so dass keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass 
	ein bereicherungsrechtlicher Ausgleich insoweit in Frage kommt.
 
 34 II. Zahlungen nach der Scheidung:
 
 35 Hinsichtlich der Überweisungen der Kläger auf das Darlehenskonto der 
	Beklagten und ihres Ehemannes hält das Berufungsurteil der rechtlichen 
	Nachprüfung dagegen stand.
 
 36 1. Das Berufungsgericht ist zu Recht davon ausgegangen, dass sich 
	aus den Grundsätzen über den Wegfall der Geschäftsgrundlage insofern kein 
	Anspruch ergibt, da die Kläger ihre Leistungen nicht mehr in der Erwartung 
	des Fortbestandes der Ehe ihres Sohnes mit der Beklagten erbracht haben 
	können und eine anderweitige Geschäftsgrundlage nicht festgestellt ist. 
	Dem Berufungsgericht ist ferner darin zu folgen, dass sich der 
	Klageanspruch insoweit weder auf eine vertragliche Grundlage noch auf eine 
	berechtigte Geschäftsführung ohne Auftrag (§ 683 BGB) stützen lässt, weil 
	die Überweisungen nicht dem wirklichen oder mutmaßlichen Willen der 
	Beklagten entsprachen. Denn sie hat geltend gemacht, mit ihrem 
	Ehemann vereinbart zu haben, dass sie kein Nutzungsentgelt fordert, während 
	er die Kreditverpflichtungen zu bedienen hat.
 
 37 2. Gegen die Ausführungen, mit denen das Berufungsgericht auch einen
	Bereicherungsanspruch nach § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 BGB 
	verneint hat, wendet sich die Revision im Ergebnis ohne Erfolg.
 
 38 a) Zutreffend ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, dass es sich 
	bei den Überweisungen um eine Zahlung der Kläger auf eine fremde 
	Schuld handelt. Nach § 267 Abs. 1 BGB kann auch ein Dritter 
	die Leistung bewirken, wenn der Schuldner nicht in Person zu leisten hat.
	Da eine höchstpersönliche Leistungspflicht der Darlehensschuldner 
	nicht bestand und die Kläger mit dem erklärten Willen gehandelt haben, die 
	fremde Schuld zu tilgen (vgl. hierzu etwa BGH Urteil vom 27. Juni 2008 - V 
	ZR 83/07 - WM 2008, 1703 Rn. 28; MünchKomm-BGB/Krüger 5. Aufl. § 267 Rn. 11; 
	Palandt/Grüneberg BGB 71. Aufl. § 267 Rn. 3), sind die Beklagte und 
	ihr Ehemann in Höhe der Zahlungen von der Darlehensverbindlichkeit befreit 
	worden.
 
 39 b) Das Berufungsgericht hat es dahinstehen lassen, ob es sich bei dem den 
	Überweisungen zugrunde liegenden Rechtsverhältnis zwischen den Klägern und 
	ihrem Sohn um einen Auftrag oder einen Kredit handelt oder ob eine 
	berechtigte Geschäftsführung ohne Auftrag vorliegt. Hierauf kommt es im 
	Ergebnis auch nicht an, da bei allen genannten Fallgestaltungen kein 
	Bereicherungsanspruch gegen die Beklagte besteht.
 
 40 aa) Falls die Kläger die Überweisungen an die Bank aufgrund einer 
	Kreditvereinbarung mit ihrem Sohn, im Wege einer Schenkung an diesen oder 
	aufgrund seines Auftrags getätigt haben sollten, würden sich die Zuwendungen 
	bereicherungsrechtlich als Leistungen der Kläger an ihren Sohn darstellen.
	In diesem Fall wäre wegen des Vorrangs der Leistungsbeziehung
	(vgl. BGH Urteil vom 4. Februar 1999 - III 
	ZR 56/98 - NJW 1999, 1393, 1394 mwN; MünchKomm-BGB/Schwab 5. Aufl. § 812 
	Rn. 58; Palandt/Sprau BGB 71. Aufl. § 812 Rn. 7) für einen etwaigen 
	Bereicherungsausgleich insoweit ausschließlich auf das Verhältnis der Kläger 
	zu ihrem Sohn abzustellen. Ein Bereicherungsanspruch gegen die Beklagte käme 
	danach nicht in Betracht.
 
 41 bb) Sollte den Überweisungen dagegen keine Vereinbarung zugrunde liegen,
	würde es sich bei der Tilgung der Darlehensverbindlichkeit um eine 
	berechtigte Geschäftsführung ohne Auftrag für den Sohn handeln, da die 
	Übernahme seinem Interesse und seinem wirklichen oder mutmaßlichen Willen 
	entsprach (§ 683 Satz 1 BGB). Nach den beanstandungsfrei 
	getroffenen Feststellungen des Berufungsgerichts wollten die Kläger 
	ausschließlich ihren Sohn finanziell unterstützen, um ihm und dem Enkel das 
	weitere Bewohnen des Hauses zu ermöglichen. Für den Rückgriff des 
	Geschäftsführers steht in diesem Fall ein Anspruch aus §§ 683, 670 BGB gegen 
	den Geschäftsherrn zur Verfügung (MünchKomm-BGB/Schwab 5. Aufl. § 
	812 Rn. 318; AnwK-BGB/von Sachsen-Gessaphe 1. Aufl. § 812 Rn. 116). 
	Für Bereicherungsansprüche des Geschäftsführers ist bei der berechtigten 
	Geschäftsführung ohne Auftrag dagegen kein Raum, weil für dessen Tätigwerden 
	im fremden Rechtskreis ein Rechtsgrund besteht (BGH Urteile vom 30. 
	September 1993 - VII ZR 178/91 -NJW 1993, 3196 und vom 10. April 1969 - II 
	ZR 239/67 - NJW 1969, 1205, 1207; Staudinger/Lorenz BGB [2007] Vorbem. zu §§ 
	812 ff. Rn. 45; MünchKomm-BGB/Seiler 5. Aufl. Vorbemerkungen zu §§ 677 ff. 
	Rn. 15; Palandt/Sprau BGB 71. Aufl. Einf. vor § 677 Rn. 10). Eine 
	Haftung der Beklagten nach § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 BGB würde deshalb auch 
	insoweit ausscheiden.
 
 42 III. Der Senat ist nicht in der Lage, in der Sache abschließend zu 
	entscheiden, da es hierzu weiterer Feststellungen bedarf. Die Höhe der 
	während der Ehe erbrachten Leistungen der Kläger ist zwischen den Parteien 
	streitig. Darüber hinaus ist die Zumutbarkeitsprüfung in tatrichterlicher 
	Würdigung und unter Heranziehung der erforderlichen Feststellungen erneut 
	vorzunehmen. Die Sache ist deshalb an das Berufungsgericht 
	zurückzuverweisen.
 
 43 Für das weitere Verfahren weist der Senat auf folgendes hin:
 
 44 Die Ausführungen zur Verjährung des Anspruchs auf Rückforderung der 
	Schenkung begegnen keinen rechtlichen Bedenken.
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