| IPR: Unterhaltsstatut; Haager Unterhaltsübereinkommen 1973 (HUK); Qualifikation des Unterhaltsanspruchs wg. Geburt eines Kindes aus § 1615l BGB als Familienunterhalt; anwendbares Recht keine analoge Anwendung von Art. 7 HUK; IZPR: Ordre public als Anerkennungshindernis nach Art. 34 EuGVO BGH, Urteil vom 10. November 2010 - XII ZR 37/09 Fundstelle: Amtl. Leitsatz: a) Das 
	Rechtsschutzbedürfnis für eine Leistungsklage ergibt sich regelmäßig schon 
	aus der Nichterfüllung einer fälligen Forderung (im Anschluss an BGH Urteile 
	vom 4. März 1993 - I ZR 65/91 - NJW-RR 1993, 1129, 1130 und vom 30. 
	September 2009 - VIII ZR 238/08 - NJW 2010, 1135, 1136). Zentrale Probleme: Es geht um einen Unterhaltsanspruch der unverheirateten 
	Mutter gegen den Vater aus § 1615l BGB. Das anwendbare Recht wird nicht nach 
	Art. 18 EGBGB, sondern wegen des nach Art. 3 EGBGB vorrangigen Haager 
	Unterhaltsübereinkommen (HUK) bestimmt. Art. 18 EGBGB hat das HUK in das 
	EBGB integriert. Es ist deshalb in Rspr. und Literatur streitig, ob 
	vorrangig das HUK anzuwenden ist (das nach seinem Art.3 loi uniforme ist) 
	oder ob die Anwendung von Art. 18 EGBGB unter Beachtung des 
	staatsvertraglichen Charakters den Rückgriff auf das HUK überflüssig macht. 
	Der BGH wendet stets das HUK an, Art. 18 EGBGB wird mit keinem Wort erwähnt. 
	Die Regelungen sind freilich weitestgehend wortlautgleich. § 1615l BGB wird 
	dann zutreffend (autonom) als familienrechtlicher Unterhaltstatbestand 
	qualifiziert, Art. 7 HUK (entspr. Art. 18 III EGBGB), der "exorbitante" 
	Unterhaltstatbestände in der Seitenlinie ausschließt, wird zu recht nicht 
	(analog) angewendet. Tatbestand: 
	1 Die Parteien streiten um 
	Betreuungsunterhalt für die Zeit von März 2008 bis April 2010. 2 Die Klägerin, die deutsche Staatsangehörige ist, 
	und der Beklagte, der die österreichische Staatsangehörigkeit besitzt, 
	hatten bis Anfang 2008 in Österreich zusammengelebt. Aus ihrer Verbindung 
	ist am 28. April 2007 ein gemeinsamer Sohn hervorgegangen. Der Beklagte hat 
	die Vaterschaft im Mai 2007 anerkannt und sich zur Zahlung monatlichen 
	Kindesunterhalts in Höhe von 252 € verpflichtet. Seit dem Frühjahr 2008 lebt 
	die Klägerin mit dem gemeinsamen Sohn in Deutschland. 3 Der Beklagte erzielt ein monatliches Nettoeinkommen 
	in Höhe von 1.578 €. Die Klägerin betreute in der hier relevanten Zeit den 
	gemeinsamen Sohn und war nicht berufstätig. Sie erhielt bis einschließlich 
	Juni 2008 Elterngeld und bezog seitdem Arbeitslosengeld II. Im Februar 2008 
	hatte sie den Beklagten erstmals zur Zahlung monatlichen Unterhalts 
	aufgefordert. 4 Das Amtsgericht hat den Beklagten verurteilt, an 
	die Klägerin rückständigen und laufenden Betreuungsunterhalt in Höhe von 
	monatlich 247,10 € für die Zeit von März 2008 bis April 2010 zu zahlen. Das 
	Oberlandesgericht hat die Berufung des Beklagten zurückgewiesen. Dagegen 
	richtet sich die vom Oberlandesgericht zugelassene Revision des Beklagten, 
	mit der er weiterhin vollständige Klagabweisung begehrt. Entscheidungsgründe: 5 Die Revision ist unbegründet. 6 Für das Verfahren ist gemäß Art. 111 Abs. 1 FGG-RG 
	noch das bis Ende August 2009 geltende Prozessrecht anwendbar, weil der 
	Rechtsstreit vor diesem Zeitpunkt eingeleitet worden ist (vgl. 
	Senatsbeschluss vom 3. November 2010 - XII ZB 197/10 - zur Veröffentlichung 
	bestimmt). I. 7 Das Oberlandesgericht hat die Berufung des 
	Beklagten zurückgewiesen, weil der Beklagte der Klägerin im Rahmen seiner 
	Leistungsfähigkeit Betreuungsunterhalt jedenfalls bis zur Vollendung des 
	dritten Lebensjahres des Kindes schulde. 8 Die Klage sei zulässig, insbesondere fehle es ihr 
	nicht an einem Rechtsschutzbedürfnis. Dabei könne nicht ausschließlich 
	darauf abgestellt werden, ob die Verurteilung zur Zahlung von 
	Betreuungsunterhalt nach § 1615 l BGB wegen Verstoßes gegen den 
	österreichischen ordre public einer dortigen Anerkennung und 
	Vollstreckbarkeit entgegenstehe. Auch bei fehlender Anerkennung in 
	Österreich stehe der Klägerin ein Titel zur Verfügung, aus dem hinsichtlich 
	des Rückstands dreißig Jahre und hinsichtlich künftig fällig werdender 
	Ansprüche mindestens drei Jahre im Inland vollstreckt werden könne. Da die 
	Vollstreckbarkeit in Österreich nicht absehbar und auch nicht auszuschließen 
	sei, ob es unabhängig davon zu einer Vollstreckungsmöglichkeit der Klägerin 
	im Inland komme, sei die Klage nicht objektiv sinnlos. 9 Das anzuwendende materielle Recht sei nach dem 
	Haager Übereinkommen über das auf Unterhaltspflichten anwendbare Recht vom 
	2. Oktober 1973 (HUÜ 73) zu bestimmen. Dem stehe nach dessen Art. 3 nicht 
	entgegen, dass Österreich nicht Vertragsstaat dieses Abkommens sei. Das HUÜ 
	73 beziehe sich nach dessen Art. 1 auch auf Unterhaltsansprüche aus § 1615 l 
	BGB. Diese Ansprüche seien weder deliktsrechtlich zu qualifizieren noch mit 
	Ansprüchen aus einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft gleichzusetzen, deren 
	Qualifizierung als familienrechtlich umstritten sei. Weil die Klägerin ihren 
	gewöhnlichen Aufenthalt seit Frühjahr 2008 in Deutschland habe, sei nach 
	Art. 4 des Übereinkommens deutsches Recht anzuwenden. Die Anwendung entfalle 
	auch nicht nach Art. 7 des Übereinkommens, da § 1615 l BGB keine 
	Unterhaltspflichten zwischen Verwandten in der Seitenlinie oder zwischen 
	Verschwägerten regele. Art. 7 des Übereinkommens sei auf Unterhaltsansprüche 
	aus § 1615 l BGB auch nicht entsprechend anwendbar, weil bei der analogen 
	Anwendung kollisionsrechtlicher Vorschriften Zurückhaltung geboten sei und 
	kein Hinweis für eine planwidrige Regelungslücke vorliege. 10 Die Klägerin sei unstreitig bedürftig und könne 
	wegen der Betreuung des gemeinsamen Kindes in dessen ersten drei 
	Lebensjahren auch nicht den Mindestbedarf in Höhe von 770 € selbst erzielen, 
	der ihr jedenfalls zuzubilligen sei. Vom Nettoeinkommen des Beklagten in 
	Höhe von 1.578 € bleibe nach Abzug eines pauschalen Erwerbsaufwands in Höhe 
	von 5 % und des Kindesunterhalts ein Einkommen in Höhe von 1.247,10 €. Unter 
	Berücksichtigung seines Selbstbehalts von 1.000 € sei er in Höhe von 247,10 
	€ leistungsfähig. II. 11 Diese Ausführungen des Berufungsgerichts halten 
	den Angriffen der Revision im Ergebnis stand. 12 1. Zu Recht hat das Berufungsgericht ein 
	Rechtsschutzbedürfnis der Klägerin für die vorliegende Unterhaltsklage 
	angenommen. 13 a) Dem steht - entgegen der Auffassung der 
	Revision - § 606 a Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 ZPO aF nicht entgegen. Zwar sollte 
	danach die internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte in Ehesachen nach 
	dem gewöhnlichen Aufenthalt eines Ehegatten entfallen, wenn die zu fällende 
	Entscheidung offensichtlich nach dem Recht keines der Staaten anerkannt 
	würde, denen einer der Ehegatten angehört. Das Gesetz wollte damit sog. 
	"hinkende" Ehen vermeiden, die entstanden wären, wenn die deutsche 
	Statusentscheidung nur in Deutschland, nicht aber nach dem Recht der 
	Staatsangehörigkeit der Parteien anerkannt würde (vgl. Zöller/Geimer ZPO 27. 
	Aufl. § 606 a Rn. 59 ff.). Die Vorschrift beschränkte sich damit allerdings 
	auf die Regelung der internationalen Zuständigkeit in Ehesachen als 
	Statusverfahren. Ein allgemeiner Grundsatz, der sich auch auf das 
	Rechtsschutzbedürfnis in Unterhaltsrechtsstreitigkeiten übertragen ließe, 
	lässt sich daraus nicht herleiten. 14 b) Unabhängig davon bestehen auch keine 
	durchgreifenden Bedenken gegen eine Vollstreckbarkeit des Unterhaltstitels 
	in Österreich und auch sonst liegen keine besonderen Umstände vor, die das 
	Titulierungsinteresse der Klägerin als nicht schutzwürdig erscheinen ließen. 15 aa) Die Vollstreckbarkeit eines deutschen 
	Unterhaltstitels in Österreich richtet sich nach den Vorschriften der 
	Verordnung (EG) Nr. 44/2001 des Rates über die gerichtliche Zuständigkeit 
	und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und 
	Handelssachen vom 22. Dezember 2000 (EuGVVO = Brüssel I-VO). 16 Nach Art. 33 Abs. 1 EuGVVO werden die in 
	einem Mitgliedstaat der Europäischen Union ergangenen Entscheidungen in den 
	anderen Mitgliedstaaten anerkannt, ohne dass es hierfür eines besonderen 
	Verfahrens bedarf. Der Erwägungsgrund 16 dieser Verordnung 
	begründet dies wie folgt: "Das gegenseitige Vertrauen in die Justiz im 
	Rahmen der Gemeinschaft rechtfertigt, dass die in einem Mitgliedstaat 
	ergangenen Entscheidungen, außer im Falle der Anfechtung, von Rechts wegen, 
	ohne ein besonderes Verfahren, anerkannt werden." Eine Anerkennung ist nach 
	Art. 34, 35 EuGVVO nur dann ausgeschlossen, wenn die dort genannten 
	besonderen Hinderungsgründe offensichtlich vorliegen (Geimer in 
	Geimer/Schütze Europäisches Zivilverfahrensrecht 3. Aufl. Art. 34 EuGVVO Rn. 
	14 f.; Schlosser EU-Zivilprozessrecht 3. Aufl. 34 - 36 EuGVVO Rn. 2 ff.; 
	Hess Europäisches Zivilprozessrecht § 6 Rn. 188 ff., 202; vgl. auch BGHZ 
	118, 312 = NJW 1992, 3096, 3101). Auch die Vollstreckbarkeit der 
	Entscheidung eines anderen Mitgliedstaates darf von den Gerichten des 
	Vollstreckungsstaates nur aus einem der in den Art. 34 und 35 EuGVVO 
	aufgeführten Gründe versagt oder aufgehoben werden. Die ausländische 
	Entscheidung darf keinesfalls in der Sache selbst nachgeprüft werden (Art. 
	45 EuGVVO). Solche Hinderungsgründe im Sinne der Art. 34, 35 EuGVVO 
	sind hier nicht ersichtlich, insbesondere verstößt ein 
	Unterhaltstitel nach § 1615 l BGB nicht gegen den österreichischen ordre 
	public. 17 Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts 
	sieht auch das österreichische Zivilrecht in § 168 AGBG Ansprüche aus 
	gemeinsamer Elternschaft vor. So hat der Vater des gemeinsamen Kindes der 
	Mutter Kosten und Auslagen der Entbindung sowie Unterhalt für sechs Wochen 
	nach der Entbindung zu zahlen. Auch diese Ansprüche sind auf die durch die 
	gemeinsame Elternschaft entstandene Familie zurückzuführen. Allein der 
	Umfang der Unterhaltspflicht nach deutschem Recht bis zur Vollendung des 
	dritten Lebensjahres des Kindes kann einen Verstoß gegen den 
	österreichischen ordre public nicht begründen. Denn das deutsche Recht 
	regelt insoweit Ansprüche, die auch dem österreichischen Recht nicht fremd 
	sind und lediglich im Umfang über den dort geregelten Maßstab hinausgehen 
	(Hess Europäisches Zivilprozessrecht § 6 Rn. 199 ff., 206; zur 
	Vollstreckbarkeit eines österreichischen Urteils auf Kindesunterhalt vgl. 
	Senatsbeschluss vom 17. Juni 2009 - XII ZB 82/09 - FamRZ 2009, 1402 Rn. 11 
	f.). 18 bb) Schließlich ist es der Klägerin auch nicht 
	verwehrt, ihren Unterhaltsanspruch aus § 1615 l BGB gerichtlich titulieren 
	zu lassen, um eine denkbare Vollstreckbarkeit im Inland sicherzustellen (zum 
	Titulierungsinteresse vgl. Senatsbeschluss vom 2. Dezember 2009 - XII ZB 
	207/08 - FamRZ 2010, 195 Rn. 16). 19 Die Revisionserwiderung weist zu Recht darauf hin, 
	dass sich ein Rechtsschutzbedürfnis für eine Leistungsklage regelmäßig schon 
	aus der Nichterfüllung einer fälligen Forderung ergibt (BGH Urteile vom 4. 
	März 1993 - I ZR 65/91 - NJW-RR 1993, 1129, 1130 und vom 30. September 2009 
	- VIII ZR 238/08 - NJW 2010, 1135, 1136). Besondere Umstände, die 
	ausnahmsweise einem solchen Rechtsschutzinteresse entgegenstehen könnten, 
	hat der Beklagte hier nicht vorgetragen. Insbesondere ist die Möglichkeit 
	einer Vollstreckung innerhalb der Verjährungsfristen des § 197 Abs. 1 Nr. 3, 
	Abs. 2 BGB nicht von vornherein ausgeschlossen. 20 2. Zu Recht hat das Berufungsgericht den 
	Unterhaltsanspruch der Klägerin nach deutschem Recht beurteilt. 21 a) Zutreffend hat das Oberlandesgericht 
	insoweit auf die Vorschriften des Haager Übereinkommens über das auf 
	Unterhaltspflichten anzuwendende Recht vom 2. Oktober 1973 (HUÜ 73) 
	abgestellt, das für die Bundesrepublik Deutschland am 1. April 1987 in Kraft 
	getreten ist. Nach Art. 3 HUÜ 73 sind die Vorschriften dieses Überkommens 
	unabhängig vom Erfordernis der Gegenseitigkeit anzuwenden, auch wenn es das 
	Recht eines Nichtvertragsstaates ist. Dass Österreich dem Übereinkommen 
	nicht beigetreten ist, steht der Anwendbarkeit deswegen nicht entgegen. 22 Das Abkommen ist nach Art. 1 HUÜ 73 auf 
	Unterhaltspflichten anzuwenden, die sich aus Beziehungen der Familie, 
	Verwandtschaft, Ehe oder Schwägerschaft ergeben, einschließlich der 
	Unterhaltspflicht gegenüber einem nichtehelichen Kind. Es gilt mithin auch 
	für Unterhaltsansprüche nach § 1615 l BGB. Die Eltern eines gemeinsamen 
	Kindes bilden unabhängig davon, ob sie miteinander verheiratet sind, mit dem 
	Kind eine Familie, woraus der Unterhaltsanspruch des § 1615 l BGB erwächst
	(zum Begriff der Familie vgl. Palandt/Thorn BGB 69. Aufl. Art. 18 
	EGBGB Rn. 15; Staudinger/Mankowski BGB [2003] Anh. I zu Art. 18 EGBGB Rn. 
	110; MünchKommBGB/Siehr 4. Aufl. Art. 18 Anh. I Rn. 43; Göppinger/Wax/Linke 
	Unterhaltsrecht 9. Aufl. Rn. 3084; Erman/Hohloch 12. Aufl. Art. 18 EGBGB Rn. 
	26; Eschenbruch/Klinkhammer/Dörner Der Unterhaltsprozess 5. Aufl. Kap. 1 Rn. 
	53). Darin unterscheidet sich der Anspruch auch von dem 
	Rechtsverhältnis innerhalb einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft, die 
	nicht als Familie zu qualifizieren ist. 23 b) Nach Art. 4 HUÜ 73 ist für die von dem 
	Übereinkommen erfassten Unterhaltspflichten das am gewöhnlichen Aufenthalt 
	des Unterhaltsberechtigten geltende innerstaatliche Recht maßgebend. Das ist 
	hier wegen des gewöhnlichen Aufenthalts der Klägerin in Deutschland das 
	deutsche Recht. 24 Die Anwendbarkeit des deutschen Rechts 
	entfällt - entgegen der Auffassung der Revision - auch nicht nach Art. 7 HUÜ 
	73. Danach kann der Unterhaltspflichtige dem Anspruch auf Unterhalt zwischen 
	Verwandten in der Seitenlinie oder zwischen Verschwägerten entgegenhalten, 
	dass nach dem Recht des Staates, dem sie gemeinsam angehören, oder mangels 
	gemeinsamer Staatsangehörigkeit nach dem innerstaatlichen Recht am 
	gewöhnlichen Aufenthaltsort des Unterhaltspflichtigen eine solche 
	Unterhaltspflicht nicht besteht (vgl. auch Palandt/Thorn BGB 69. 
	Aufl. Art. 18 EGBGB Rn. 11). Die Vorschrift beschränkt sich 
	allerdings ausdrücklich auf Unterhaltsansprüche zwischen Verwandten in der 
	Seitenlinie oder Verschwägerten, weil solche Ansprüche nur in wenigen 
	Vertragsstaaten bestehen (vgl. Wendl/Dose Das Unterhaltsrecht in 
	der familienrechtlichen Praxis 7. Aufl. § 9 Rn. 40 e, 56 c, 64, 64 i, 104, 
	121, 133 a, 165 d, 178 a, 209 a und 218 a). 25 Unterhaltsansprüche der Mutter gegen den Vater 
	eines nichtehelich geboren Kindes nach § 1615 l BGB beruhen 
	allerdings weder auf Schwägerschaft noch auf Verwandtschaft der Eltern. Sie 
	sind vielmehr auf die Familie der Eltern mit dem gemeinsamen Kind bezogen 
	(vgl. Art. 1 HUÜ 73), wobei dieser Familienbegriff grundsätzlich weit 
	auszulegen ist (Geimer/Schütze/Baumann Internationaler 
	Rechtsverkehr in Zivil- und Handelssachen Art. 1 HUVÜ Anm. IV 2; 
	Prütting/Wegen/Weinreich BGB 5. Aufl. Art. 18 EGBGB Rn. 13). Weil 
	das Übereinkommen deswegen keine Regelungslücke enthält, die im Wege der 
	Analogie auszufüllen wäre, ist auch eine analoge Anwendung des Art. 7 HUÜ 73 
	auf Unterhaltsansprüche gemäß § 1615 l BGB ausgeschlossen. 26 3. Im Ergebnis zu Recht hat das Berufungsgericht 
	der Klägerin einen Unterhaltsanspruch in Höhe von monatlich 247,10 € für die 
	Zeit bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres des Kindes zugesprochen. 27 Nach § 1615 l Abs. 2 Satz 1 bis 3 BGB schuldet der 
	Beklagte der Klägerin jedenfalls einen Basisunterhalt bis zur Vollendung des 
	dritten Lebensjahres des Kindes. Nach ständiger Rechtsprechung des Senats 
	kann der betreuende Elternteil in den ersten drei Lebensjahren des Kindes 
	frei entscheiden, ob er das Kind selbst in vollem Umfang betreuen und 
	erziehen oder eine andere Betreuungsmöglichkeit in Anspruch nehmen will. Er 
	kann in dieser Zeit auch eine bereits begonnene Erwerbstätigkeit wieder 
	aufgeben (Senatsurteile BGHZ 180, 170 = FamRZ 2009, 770 Rn. 20 f. und vom 
	13. April 2005 - XII ZR 273/02 -FamRZ 2005, 1154, 1156 f.). Entsprechend ist 
	die Klägerin nach den Feststellungen des Berufungsgerichts während dieser 
	Zeit nicht erwerbstätig gewesen. 28 Zutreffend ist das Berufungsgericht von einem 
	Unterhaltsanspruch der Klägerin ausgegangen, der jedenfalls den 
	Mindestbedarf in Höhe des notwendigen Selbstbehalts erreicht, der sich für 
	die relevante Zeit auf 770 € monatlich beläuft (Senatsurteil BGHZ 184, 13 = 
	FamRZ 2010, 357 Rn. 28 ff.). 29 a) Soweit die Klägerin für die Zeit bis 
	einschließlich Juni 2008 Elterngeld bezogen hat, steht auch dies der 
	angefochtenen Entscheidung nicht entgegen. Zwar wird Elterngeld 
	grundsätzlich einkommensabhängig gezahlt, so dass es Lohnersatzfunktion 
	erhält und deswegen als Einkommen des bezugsberechtigten Elternteils zu 
	berücksichtigen ist. In Höhe von 300 € monatlich bleibt es nach § 11 Satz 1 
	BEEG allerdings unberücksichtigt. Das Gesetz belässt der Klägerin somit 
	neben dem Mindestbedarf in Höhe von 770 € jedenfalls einen Teil des 
	Elterngelds von monatlich 300 € (vgl. Wendl/Dose aaO § 1 Rn. 85 a). 30 Zieht man von dem Mindestbedarf der Klägerin in 
	Höhe von 770 € den zugesprochenen Unterhalt in Höhe von 247,10 € ab, 
	verbleibt ein ungedeckter Unterhaltsbedarf in Höhe von 522,90 € monatlich. 
	Zuzüglich des nicht anzurechnenden Teils des Elterngelds in Höhe von 300 € 
	ergibt sich ein Gesamtbetrag in Höhe von 822,90 €. Nach den Feststellungen 
	des Berufungsgerichts ist nichts dafür ersichtlich, dass die Klägerin 
	Elterngeld in einer diesen Betrag übersteigenden Höhe bezogen hat. 31 b) Auch das seit Juli 2008 der Klägerin gezahlte 
	Arbeitslosengeld II steht dem zugesprochenen Unterhaltsanspruch nicht 
	entgegen. Der Gesetzgeber hat das Arbeitslosengeld II als subsidiäre 
	Sozialleistung ausgestaltet, die nicht bedarfsdeckend wirkt. Entsprechend 
	geht der Unterhaltsanspruch im Falle der Leistung von Arbeitslosengeld II 
	nach § 33 SGB II auf den Träger der staatlichen Sozialleistung über. Das 
	Arbeitslosengeld II ist deswegen nicht als Einkommen des 
	Unterhaltsberechtigten zu berücksichtigen (Wendl/Dose aaO § 1 Rn. 83; 
	Wendl/Scholz aaO § 8 Rn. 232). 32 In welchem Umfang der Unterhaltsanspruch der 
	Klägerin infolge des Bezugs von Arbeitslosengeld II nach § 33 Abs. 1 SGB II 
	auf den Träger der Sozialleistung übergegangen ist, hat das Berufungsgericht 
	nicht festgestellt. Die Revision greift dies nicht an. 33 c) Das Berufungsgericht hat 
	den Beklagten deswegen zu Recht zur Zahlung eines Betreuungsunterhalts nach 
	§ 1615 l Abs. 2 BGB in Höhe von 247,10 € verurteilt. Die Leistungsfähigkeit 
	des Beklagten ist gewahrt, weil sich sein Einkommen nach Abzug 
	berufsbedingter Aufwendungen und des Kindesunterhalts auf 1.247,10 € beläuft 
	und sein Selbstbehalt für die hier relevante Zeit 1.000 € monatlich beträgt 
	(vgl. Senatsurteile vom 15. Dezember 2004 - XII ZR 26/03 - FamRZ 2005, 357 
	Rn. 10 und vom 1. Dezember 2004 - XII ZR 3/03 - FamRZ 2005, 354 Rn. 13 ff.). |