Bereicherungsausgleich bei Gutschrift im Einziehungsermächtigungsverfahren nach Widerspruch des Schuldners


BGH, Urteil vom 11. April 2006 - XI ZR 220/05


Fundstelle:

NJW 2006, 1965
BGHZ 167, 171


Amtl. Leitsatz:

Im Einzugsermächtigungsverfahren kann der Schuldnerbank, die den Lastschriftbetrag zunächst dem Girokonto des Schuldners belastet, auf dessen Widerspruch aber wieder gutgeschrieben hat, ein unmittelbarer Bereicherungsanspruch gegen den Gläubiger zustehen.


Zentrale Probleme:

Im Lastschriftverfahren, einem Mittel des bargeldlosen Zahlungsverkehrs, erteilt der Zahlungsempfänger seiner Bank ("Erste Inkassostelle") den Auftrag, vom Konto des Zahlungspflichtigen bei dessen Bank ("Zahlstelle") einen bestimmten Geldbetrag abzubuchen und seinem Konto gutzuschreiben. Im Gegensatz zur Überweisung wird der Zahlungsvorgang bei der Lastschrift nicht vom Zahlungspflichtigen, sondern vom Zahlungsempfänger selbst ausgelöst. Lastschriften erfolgen entweder im Wege der Einziehungsermächtigung oder des Abbuchungsauftrags.
Beim Einzugsermächtigungsverfahren erteilt der Zahlungspflichtige dem Zahlungsempfänger die Ermächtigung, einen fälligen Forderungsbetrag einmalig oder mehrmals von seinem Konto einzuziehen. Der Zahlungspflichtige kann der Belastung aus einer Lastschrift widersprechen. Der Belastungsbetrag wird dann seinem Konto wieder gutgeschrieben und dem Konto des Zahlungsempfängers wieder belastet. Nach BGH NJW 2000, 2667 ist der Widerruf grundsätzlich unbefristet möglich bis zur Genehmigung durch den Kontoinhaber, wobei die Genehmigung nicht im Schweigen des Inhabers gesehen werden kann. 

Die AGB-Banken regeln diese Frage (in nach BGH aaO wohl zulässiger Weise) wie folgt:

AGB Ziffer 7 Rechnungsabschlüsse bei Kontokorrentkonten (Konten in laufender Rechnung); Genehmigung von Belastungen aus Lastschriften
(...)
7.3 Genehmigung von Belastungen aus Lastschriften
Hat der Kunde eine Belastungsbuchung aus einer Lastschrift, für die er dem Gläubiger eine Einzugsermächtigung erteilt hat, nicht schon genehmigt, so hat er Einwendungen gegen diese im Saldo des nächsten Rechnungsabschlusses enthaltene Belastungsbuchung spätestens vor Ablauf von sechs Wochen nach Zugang des Rechnungsabschlusses zu erheben. Macht er seine Einwendung schriftlich geltend, genügt die Absendung innerhalb der Sechs-Wochen-Frist. Das Unterlassen rechtzeitiger Einwendungenen gilt als Genehmigung der Belastung. Auf diese Folge wird die Bank bei Erteilung des Rechnungsabschlusses besonders hinweisen.

Das Lastschriftverfahren ist nicht gesetzlich geregelt. Rechtsgrundlage ist das zwischen den Spitzenverbänden der deutschen Kreditwirtschaft und der Deutschen Bundesbank 1963 vereinbarte Lastschriftabkommen (LSA), das aber nur die Rechte und Pflichten zwischen den beteiligten Banken regelt.

Im vorliegenden Fall hatte der Schuldner der Lastschrift (fristgerecht) widersprochen, weil er der Ansicht war, daß der entsprechende Zahlungsanspruch des bekl. Zahlungsempfängers nicht bestand. Die Klägerin (Zahlstelle) schrieb ihm den Betrag dann wieder gut. Da aber die im Verhältnis zwischen den Banken geltende 6-Wochenfrist (Abschnitt III Nr. 2 S. 1 LSA) bereits abgelaufen war, konnte sie von der Inkassostelle nicht mehr Rückbuchung nach Abschnitt III Nr. 1 LSA verlangen. Sie verlangte deshalb Rückzahlung des Betrages vom Zahlungsempfänger.

Der Senat bejaht einen solchen Anspruch aus dem Gesichtspunkt der Nichtleistungskondiktion (§ 812 Abs. 1 S. 1 Hs. 2 BGB). Hierbei geht es um Grundfragen der bereicherungsrechtlichen Dreipersonenverhältnisse. Eine direkte Kondition der Bank gegen den Zahlungsempfänger wäre nämlich nach dem "Vorrang der Leistungsbeziehung" ausgeschlossen, wenn es sich bei der Überweisung auf das Konto des Empfängers um eine "Leistung" des Kontoinhabers des belasteten Kontos an den Zahlungsempfänger handeln würde (s. dazu die Anm. zu
BGH NJW 2005, 60). Das wiederum wäre nach der bekannten Formel nur dann der Fall, wenn es sich aus dem Horizont des Leistungsempfängers um eine bewußte zweckgerichtete Zuwendung durch den Schuldner handelte, was wiederum voraussetzen würde, daß der Schuldner seine Bank angewiesen hatte, den Betrag zu überweisen oder aber ein ihm zurechenbarer Rechtsschein einer solchen Anweisung bestand (s. dazu die Anm. zu BGHZ 147, 269 ff; zum Erfordernis der Zurechenbarkeit zum Erfordernis der Zurechenbarkeit s. BGH NJW 2001, 1855 sowie die Anm. zu BGHZ 152, 307 = BGH NJW 2003, 582). Beides ist nach der Grundaussage der vorliegenden Entscheidung nicht der Fall: In einer dem Zahlungsempfänger erteilten Einziehungsermächtigung liege weder eine Anweisung an die eigene Bank, noch eine Bevollmächtigung des Zahlungsempfängers, dieser eine solche Anweisung zu erteilen. Die Zahlstelle greift also allein im Auftrag der Inkassostelle auf das Konto des Schuldners zu. Eine Abbuchung im Lastschriftverfahren kann somit nur dann zu einer Leistung des Kontoinhabers an den Zahlungsempfänger werden, wenn ersterer sie (konkludent) genehmigt, was hier nicht der Fall war. Damit lag keine "Leistung" vor, welche einem Bereicherungsanspruch der Zahlstelle gegen den Zahlungsempfänger entgegenstehen konnte. Da diese selbst (erkennbar) keinen eigenen Leistungszweck gegenüber dem Empfänger verfolgte, ist der Bereicherungsanspruch kein solcher aus Leistungskondiktion, sondern wegen einer Bereicherung "in sonstiger Weise", die man auch als "Zuwendungskondiktion" bezeichnen könnte.
Der Senat hat sich damit wiederum grundsätzlich zum Charakter der Einziehungsermächtigung geäußert und dabei erneut sowohl der Theorie der Doppelermächtigung als auch der Ermächtigungs- und Vollmachtstheorie, welche zur Gleichstellung mit einer Überweisung durch den Schuldner führen würde (s. dazu nur Langenbucher/Gößmann/Werner-Werner, Zahlungsverkehr, 2004, § 2 Rn. 20 ff m.w.N.) eine deutliche Absage zugunsten der bereits bisher in der Rspr. dominierenden "Genehmigungstheorie" erteilt: In einer Konstellation wie der vorliegenden ist es vollkommen irrelevant, ob tatsächlich eine Einzugsermächtigung vorlag bzw. diese widerrufen war. Irrelevant ist auch, ob die Forderung im Valutaverhältnis zwischen dem Zahlungspflichtigen und dem Empfänger wirklich bestand. Kondiktionsauslösend ist im Verhältnis Zahlstelle/Zahlungsempfänger allein die Nichtgenehmigung bzw. der Widerspruch gegen die Abbuchung durch den Schuldner. Aus diesem Grund ist es auch für die Zahlstelle vorteilhafter, sich im Wege der Nichtleistungskondiktion an den Zahlungsempfänger zu halten, anstatt von der Inkassostelle die Rückbuchung zu verlangen, wofür sie gem. Abschnitt III Nr. 2 Satz 2, Abschnitt I Nr. 5 LSA nach Ablauf von 6 Wochen seit der Buchung nachweisen müßte, daß eine "unberechtigte Lastschrift" vorlag. Letzteres hätte freilich entgegen der etwas weiten Formulierung des Senats nicht einen "Rückgriff auf das Valutaverhältnis" im eigentlichen Sinne erfordert, sondern lediglich den Nachweis, daß keine wirksame Einziehungsermächtigung vorlag. Das Bestehen einer Forderung im Valutaverhältnis wäre insoweit in jedem Fall irrelevant.
Die Funktion der Einziehungsermächtigung ist also eine andere als diejenige der Überweisung, d.h. der Zahlungsempfänger steht in Bezug auf die Bestandskraft der Zahlung in der Tat schlechter als im Falle einer vom Schuldner veranlaßten Überweisung (§ 676a BGB). Vorteil des Lastschriftverfahrens ist demgegenüber, daß der Zahlungsempfänger selbst die Initiative zum Zahlungseinzug ergreifen kann und nicht darauf angewiesen ist, die pünktliche Zahlung seiner Schuldner abzuwarten. Dies rationalisiert die Zahlungsüberwachung, weil nur noch (seltenere) Rückbelastungen bearbeitet werden müssen, d.h. das gesamte Mahnwesen kann entfallen. Die sofortige Gutschrift der eingereichten Lastschrift bewirkt daneben Liquiditäts- und Zinsvorteile. Bereicherungsrechtlich ist die Lastschrift aber mit einer Überweisung nicht vergleichbar. Hätte der Kontoinhaber hier den Betrag überwiesen, hätte seine Bank nicht rückbuchen müssen und er hätte sich allein (im Wege der Leistungskondiktion) an den Zahlungsempfänger halten können. Dabei hätte er aber die Rechtsgrundlosigkeit seiner Leistung, d.h. das Fehlen eines Anspruchs im Valutaverhältnis nachweisen müssen.

©sl 2006


Tatbestand:

Die klagende Sparkasse nimmt die Beklagte auf Rückzahlung eines im Einzugsermächtigungsverfahren eingezogenen Lastschriftbetrages in Anspruch.

Die Beklagte stellte dem Streithelfer der Klägerin Arbeiten an seiner EDV-Anlage mit 1.508,58 € in Rechnung und zog diesen Betrag am 3. November 2003 von seinem Girokonto bei der Klägerin im Einzugsermächtigungsverfahren ein. Am 27. Januar 2004 widersprach der Streithelfer der Klägerin der Belastung seines Kontos. Daraufhin schrieb die Klägerin den Rechnungsbetrag seinem Konto mit Wertstellung zum 3. November 2003 wieder gut.

Die Klägerin ist der Auffassung, die Beklagte sei zum Lastschrifteinzug nicht berechtigt gewesen, weil sie die abgerechneten Arbeiten mangelhaft ausgeführt und der Streithelfer für das belastete Konto keine schriftliche Einzugsermächtigung erteilt habe.

Das Amtsgericht hat die Klage auf Zahlung von 1.508,58 € nebst Zinsen abgewiesen. Das Berufungsgericht hat ihr stattgegeben. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision erstrebt die Beklagte die Wiederherstellung des amtsgerichtlichen Urteils.

Entscheidungsgründe:

Die Revision ist unbegründet.

I. Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung im Wesentlichen ausgeführt:

Der Klägerin stehe gegen die Beklagte ein Anspruch gemäß § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 BGB auf Zahlung von 1.508,58 € zu. Die bereicherungsrechtliche Rückabwicklung einer Lastschrift richte sich nach denselben Grundsätzen wie die einer Zahlung durch Überweisung. Danach habe der Angewiesene einen unmittelbaren Bereicherungsanspruch gegen den Anweisungsempfänger, wenn es an einer wirksamen Anweisung fehle. Dies sei hier der Fall, weil der Streithelfer der Klägerin der Beklagten jedenfalls für sein Konto bei der Klägerin keine schriftliche Einzugsermächtigung erteilt habe. Ob eine wirksame Anweisung auch deshalb fehle, weil der Streithelfer der Kontobelastung widersprochen habe, könne dahinstehen. Mangels wirksamer Anweisung habe die Beklagte den eingezogenen Betrag ohne rechtlichen Grund erlangt. Auf ihre Werklohnforderung gegen den Streithelfer der Klägerin könne die Beklagte sich gegenüber der Klägerin nicht berufen.

II. Diese Ausführungen halten rechtlicher Überprüfung nicht stand.

1. a) Das Berufungsgericht ist rechtsfehlerfrei davon ausgegangen, dass sich der Bereicherungsausgleich in Fällen der Leistung kraft Anweisung, etwa aufgrund eines Überweisungsauftrages, grundsätzlich innerhalb des jeweiligen Leistungsverhältnisses vollzieht, also zum einen zwischen dem Anweisenden und dem Angewiesenen und zum anderen zwischen dem Anweisenden und dem Anweisungsempfänger (st.Rspr., vgl. BGHZ 147, 269, 273; Senat, Urteil vom 21. Juni 2005 - XI ZR 152/04, WM 2005, 1564, 1565; jeweils m.w.Nachw.). Allerdings hat der Angewiesene ausnahmsweise einen unmittelbaren Bereicherungsanspruch gegen den Anweisungsempfänger, wenn eine wirksame Anweisung fehlt. Dies gilt unabhängig davon, ob der Anweisungsempfänger das Fehlen einer wirksamen Anweisung im Zeitpunkt der Zuwendung kannte, weil die Zahlung ohne gültige Anweisung dem vermeintlich Anweisenden nicht als seine Leistung zugerechnet werden kann, selbst wenn dieser den gezahlten Betrag dem Zahlungsempfänger tatsächlich schuldete (Senat BGHZ 147, 145, 151 und Urteil vom 21. Juni 2005 - XI ZR 152/04, WM 2005, 1564, 1565 f.; jeweils m.w.Nachw.).

b) Diese bereicherungsrechtlichen Grundsätze gelten prinzipiell auch für die Zahlung mittels Lastschrift (BGHZ 69, 186, 188; BGH, Urteil vom 20. September 1982 - II ZR 186/81, WM 1982, 1246, 1247; Grundmann, in: Ebenroth/Boujong/Joost, HGB BankR Rdn. II 140; Münch-KommBGB/Lieb, 4. Aufl. § 812 Rdn. 99; Weber, Recht des Zahlungsverkehrs 4. Aufl. S. 194). Obwohl die Initiative zum Lastschrifteinzug vom Gläubiger und nicht, wie bei der Überweisung, vom Schuldner ausgeht, handelt es sich rechtlich und wirtschaftlich in beiden Fällen um Leistungen des Schuldners (BGHZ 69, 186, 188; MünchKommBGB/Lieb, 4. Aufl. § 812 Rdn. 99; Weber, Recht des Zahlungsverkehrs 4. Aufl. S. 194).

2. Das Berufungsgericht hat ferner im Ergebnis zutreffend angenommen, dass dem Streithelfer der Klägerin die Belastung seines Kontos mit dem Rechnungsbetrag und die entsprechende Gutschrift auf dem Konto der Beklagten nicht als Leistung zurechenbar sind. Dies ergibt sich aber, anders als das Berufungsgericht meint, nicht aus dem Fehlen einer schriftlichen Einzugsermächtigung. Auch eine schriftliche Einzugsermächtigung rechtfertigt es nicht, eine im Lastschriftverfahren bewirkte Zahlung als Leistung des Schuldners anzusehen. In einer vom Schuldner dem Gläubiger erteilten Einzugsermächtigung liegt keine Ermächtigung oder Vollmacht, das Weisungsrecht des Schuldners gegenüber seiner Bank auszuüben und über sein Guthaben bei dem Kreditinstitut zu verfügen, sondern nur die Gestattung, das von der Kreditwirtschaft entwickelte technische Verfahren des Lastschrifteinzugs zu benutzen (Senat, Urteil vom 14. Februar 1989 - XI ZR 141/88, WM 1989, 520, 521).

a) Anders als im Abbuchungsauftragsverfahren (vgl. BGHZ 72, 343, 345; BGH, Urteil vom 10. April 1978 - II ZR 203/76, WM 1978, 819, 820; van Gelder, in: Schimansky/Bunte/Lwowski, Bankrechts-Handbuch 2. Aufl. § 57 Rdn. 64, § 58 Rdn. 45) greift die Schuldnerbank im Einzugsermächtigungsverfahren ohne eine Weisung oder einen Auftrag ihres Kunden auf dessen Konto zu (BGHZ 74, 300, 304; Senat BGHZ 144, 349, 353; 162, 294, 302 f.; BGH, Urteil vom 10. Januar 1996 - XII ZR 271/94, WM 1996, 335, 337). Sie handelt bei der Einlösung einer Lastschrift im Einzugsermächtigungsverfahren nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGHZ 69, 82, 84 f.; 74, 309, 312; 95, 103, 105 f.; Senat BGHZ 144, 349, 353) nur aufgrund einer von der Gläubigerbank - oder einer etwa eingeschalteten Zwischenbank - im eigenen Namen im Interbankenverhältnis erteilten Weisung.

b) Da die Bank mangels Weisung des Schuldners dessen Konto zunächst unberechtigt belastet, kann der Schuldner ihr gegenüber der Belastung seines Kontos ohne Angabe von Gründen sowie unabhängig von dem Bestehen einer Verpflichtung im Valutaverhältnis widersprechen. Die Schuldnerbank hat dementsprechend keinen Aufwendungsersatzanspruch, solange ihr Kunde die Belastungsbuchung nicht nach § 684 Satz 2 BGB genehmigt hat (BGHZ 74, 309, 312; 95, 103, 106; Senat BGHZ 144, 349, 353 f.; 162, 294, 303). Erst die nachträgliche Zustimmung des Schuldners ergibt die Berechtigung der Schuldnerbank zur Einlösung der Lastschrift. Diese Genehmigung tritt an die Stelle einer Weisung im Sinne der §§ 675, 665 BGB, wie sie beim Überweisungsauftrag (vor Einführung der §§ 676a ff. BGB) oder beim Abbuchungsauftrag der Belastung vorausgeht (Hadding WM 1978, 1366, 1368).

c) Verweigert der Schuldner hingegen die Genehmigung, indem er der Belastungsbuchung widerspricht, fehlt eine ihm zurechenbare Anweisung, so dass die Gutschrift auf dem Gläubigerkonto dem Schuldner nicht als Leistung zugerechnet werden und die Schuldnerbank gemäß § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 BGB beim Gläubiger Rückgriff nehmen kann (Soergel/Häuser/Welter, BGB 12. Aufl. § 675 Rdn. 205; van Gelder, in: Schimansky/Bunte/Lwowski, Bankrechts-Handbuch 2. Aufl. § 58 Rdn. 145; Stierle, Der Bereicherungsausgleich bei fehlerhaften Banküberweisungen S. 115; Klinger, Die Rückabwicklung unberechtigter Lastschriften im Einzugsermächtigungsverfahren Diss. Würzburg 1989 S. 220, 249 f., 283 f.; Denck ZHR 147 (1983), 544, 561 f.; Rinze JuS 1991, 202, 205, 207; vgl. auch Kümpel, Bank- und Kapitalmarktrecht 3. Aufl. Rdn. 4.502; a.A. LG Bonn ZIP 2004, 2183, 2186; Gößmann, Recht des Zahlungsverkehrs 3. Aufl. Rdn. 188 f.; Weber, Recht des Zahlungsverkehrs 4. Aufl. S. 196; Ott JA 1992, 170, 176). Ob der Gläubiger aufgrund der ihm erteilten Einzugsermächtigung von einer Leistung des Schuldners ausgeht, ist unerheblich. Der so genannte Empfängerhorizont kann eine wirksame Anweisung als objektive Grundlage der Zurechnung nicht ersetzen (Senat BGHZ 147, 145, 151 und Urteil vom 21. Juni 2005 - XI ZR 152/04, WM 2005, 1564, 1565 f.; jeweils m.w.Nachw.).

d) Gegen eine Durchgriffskondiktion unabhängig vom Vorliegen einer Einzugsermächtigung kann entgegen Canaris (Bankvertragsrecht 3. Aufl. Rdn. 627), der die vom Bundesgerichtshof nicht geteilte Ermächtigungstheorie vertritt, nicht eingewandt werden, der Lastschriftgläubiger erfahre dadurch eine beträchtliche Verschlechterung seiner Rechtsstellung gegenüber der Giroüberweisung. Die Rechtsstellung des Lastschriftgläubigers ist wegen der prinzipiell unbefristeten Widerspruchsmöglichkeit des Schuldners im Einzugsermächtigungsverfahren mit der des Überweisungsempfängers von vornherein nicht vergleichbar. Die daraus resultierenden Nachteile nimmt der Lastschriftgläubiger wegen der Vorteile, die das Einzugsermächtigungsverfahren bietet, bewusst in Kauf (Klinger, Die Rückabwicklung unberechtigter Lastschriften im Einzugsermächtigungsverfahren Diss. Würzburg 1989 S. 251, 262; Denck ZHR 147 (1983), 544, 561). Die Vorteile bestehen für den Gläubiger vor allem darin, dass er im Einzugsermächtigungsverfahren die Initiative beim Zahlungseinzug ergreifen kann, nicht darauf angewiesen ist, die pünktliche Zahlung seiner Schuldner abzuwarten, dass die sofortige Gutschrift der eingereichten Lastschrift Liquiditäts- und Zinsvorteile bewirkt und dass die Zahlungsüberwachung rationalisiert wird, weil nur noch die in der Regel wenigen Rückbelastungen bearbeitet werden müssen (BGHZ 161, 49, 57; BGH, Urteil vom 10. Januar 1996 - XII ZR 271/94, WM 1996, 335, 336).

III. Die Entscheidung des Berufungsgerichts stellt sich aber aus anderen Gründen als richtig dar (§ 561 ZPO). Das Berufungsgericht hat im Ergebnis zu Recht einen Anspruch der Klägerin gegen die Beklagte gemäß § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 BGB (Nichtleistungskondiktion) auf Zahlung von 1.508,58 € bejaht.

1. Eine dem Streithelfer der Klägerin zurechenbare Leistung an die Beklagte liegt nicht vor.

a) Er hat der am 3. November 2003 erfolgten Belastung seines Kontos bei der Klägerin am 27. Januar 2004 wirksam widersprochen. Dass die sechswöchige Frist gemäß Abschnitt III Nr. 2 Satz 1 LSA in diesem Zeitpunkt bereits abgelaufen war, ist unerheblich (vgl. Senat BGHZ 144, 349, 354), weil dieses Abkommen gemäß Abschnitt IV Nr. 1 Rechte und Pflichten nur zwischen den beteiligten Kreditinstituten, aber nicht gegenüber dem Streithelfer der Klägerin als Schuldner begründet. Der Streithelfer der Klägerin hatte die Belastung seines Kontos nach den Feststellungen des Berufungsgerichts und dem Sachvortrag der Parteien auch nicht zuvor genehmigt. Eine solche Genehmigung ergibt sich nicht aus Nr. 7 Abs. 4 Satz 2 AGB-Sparkassen. Danach gilt die Genehmigung spätestens dann als erteilt, wenn der Kunde der Belastung nicht vor Ablauf von sechs Wochen nach Zugang eines Rechnungsabschlusses widerspricht. Auch wenn dem Streithelfer der Klägerin nach dem Ende des vierten Quartals 2003 ein Rechnungsabschluss zugegangen sein sollte, waren bis zum 27. Januar 2004 noch keine sechs Wochen vergangen.

b) Die Beklagte kann sich auch nicht auf einen durch den Streithelfer geschaffenen Rechtsschein einer Leistung berufen. Der Streithelfer hat einen solchen Rechtsschein nicht in zurechenbarer Weise veranlasst. Allein die Erteilung einer Einzugsermächtigung begründet nicht den Rechtsschein einer wirksamen Anweisung, auch wenn der Schuldner dadurch mittelbar die Zahlung an den Gläubiger veranlasst. Die Einzugsermächtigung enthält, wie dargelegt, keine Ermächtigung oder Vollmacht, das Weisungsrecht des Schuldners gegenüber seiner Bank auszuüben und über sein Guthaben bei dieser zu verfügen, sondern nur die Gestattung, das von der Kreditwirtschaft entwickelte technische Verfahren des Lastschrifteinzugs zu benutzen (Senat, Urteil vom 14. Februar 1989 - XI ZR 141/88, WM 1989, 520, 521). Daher ist der Fall, dass der Schuldner zunächst eine Einzugsermächtigung erteilt, später aber der darauf beruhenden Belastungsbuchung widerspricht, entgegen der Auffassung der Revision nicht mit der Situation vergleichbar, dass zunächst eine wirksame Anweisung erteilt und später widerrufen wird.

2. Auch die weiteren Voraussetzungen einer Nichtleistungskondiktion sind erfüllt.

a) Die Beklagte hat "etwas" im Sinne des § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 BGB, nämlich die Gutschrift des Rechnungsbetrages auf ihrem Konto, erlangt. Dies gilt unabhängig davon, ob der Beklagten eine Einzugsermächtigung des Streithelfers der Klägerin vorlag. Das im Fall einer unberechtigten Lastschrift bestehende Stornierungsrecht der Gläubigerbank lässt die Bereicherung des Gläubigers nicht entfallen (a.A. Grundmann, in: Ebenroth/Boujong/Joost, HGB BankR Rdn. II 142). Dass die Gläubigerbank ihr Stornierungsrecht im vorliegenden Fall ausgeübt hat, obwohl die Klägerin nicht sie gemäß Abschnitt III Nr. 2 Satz 2, Abschnitt I Nr. 5 LSA, sondern die Beklagte gemäß § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 BGB in Anspruch nimmt, ist den Feststellungen des Berufungsgerichts und dem Sachvortrag der Parteien nicht zu entnehmen.

b) Die Beklagte hat die Gutschrift des Rechnungsbetrages auf Kosten der Klägerin erlangt. Auch dies gilt unabhängig davon, ob die Beklagte die Lastschrift unberechtigt eingereicht hat und der Klägerin ein Schadensersatzanspruch gemäß Abschnitt III Nr. 2 Satz 2, Abschnitt I Nr. 5 LSA gegen die Gläubigerbank zusteht. Allein das Bestehen eines solchen Anspruchs hätte nicht zur Folge, dass das Vermögen der Gläubigerbank und nicht das der Klägerin als Schuldnerbank belastet wird (a.A. Klinger, Die Rückabwicklung unberechtigter Lastschriften im Einzugsermächtigungsverfahren Diss. Würzburg 1989 S. 264; Schwintowski, in: Schwintowski/Schäfer, Bankrecht 2. Aufl. § 8 Rdn. 100). Davon wäre erst auszugehen, wenn die Gläubigerbank, anders als im vorliegenden Fall, tatsächlich Schadensersatz geleistet hätte.

Grundsätzlich kann ein Gläubiger, dem Ansprüche gegen mehrere Schuldner zustehen, frei wählen, welchen der Schuldner er in Anspruch nehmen will, auch wenn der eine nach Bereicherungsrecht und der andere auf Schadensersatz haftet (vgl. BGHZ 52, 39, 42 ff.). Im Fall des Widerspruchs gegen eine Lastschrift ist für die Schuldnerbank die Inanspruchnahme des Gläubigers, sofern er nicht insolvent ist, zudem einfacher als die der Gläubigerbank. Denn im Verhältnis zum Gläubiger genügt die Darlegung, dass der Schuldner der Belastungsbuchung widersprochen hat, während ein Anspruch gegen dessen Bank nur gegeben ist, wenn die Zahlstelle darüber hinaus nachweisen kann, dass es sich um eine unberechtigte Lastschrift handelte, was einen Rückgriff auf das Valutaverhältnis erfordert, das beiden Banken nicht bekannt ist (vgl. van Gelder, in: Schimansky/Bunte/Lwowski, Bankrechts-Handbuch 2. Aufl. § 58 Rdn. 141).

c) Die Beklagte hat die Gutschrift im Verhältnis zur Klägerin auch ohne rechtlichen Grund erlangt. Ob ihr gegen den Streithelfer der Klägerin ein Anspruch auf Zahlung des Rechnungsbetrages zustand, ist unerheblich.

IV. Die Revision war demnach als unbegründet zurückzuweisen.