Keine allgemeine Angemessenheitsprüfung der Vorfälligkeitsentschädigung bei Umschuldung

BGH, Urteil vom 6. 5. 2003 - XI ZR 226/02 - OLG Zweibrücken


Fundstelle:

noch nicht bekannt


Amtl. Leitsatz:

Steht dem Kreditnehmer - wie etwa bei einer Umschuldung - gegen den Kreditgeber ein Anspruch auf eine vorzeitige Ablösung eines Darlehens mit fester Laufzeit nicht zu, so unterliegt eine Vereinbarung der Vertragspartner über die Höhe des Vorfälligkeitsentgelts keiner Angemessenheitskontrolle, sondern ist - solange die Grenzen des § 138 BGB gewahrt sind - grundsätzlich rechtswirksam.


Zentrale Probleme:

Es geht um die Höhe einer sog. Vorfälligkeitsentschädigung. Das ist ein vertragliches Entgelt, daß sich ein Darlehensgeber zum Ausgleich des Zinsverlustes dafür vom Darlehensnehmer einräumen läßt, daß er ihm gestattet, daß Darlehen verfrüht zurückzuzahlen. Der Darlehensnehmer hat daran ein Interesse, wenn er - wie hier im Falle einer Umschuldung - wegen gesunkener Zinsen einen neuen Darlehensvertrag abschließt und mit dem - jetzt billigeren - Kapital das erste Darlehen vorzeitig tilgt. Ob und zu welchen Bedingungen sich der Darlehensgeber darauf einläßt, bleibt der Vertragsfreiheit überlassen und ist daher - wie der BGH hier klarstellt - nur im Rahmen von § 138 BGB einer Inhaltskontrolle unterworfen. Anders ist dies in den auch hier angesprochenen Fällen, in welchen der Darlehensnehmer (ausnahmsweise) einen Anspruch auf Zahlung vor Fälligkeit, d.h. auf Abschluß eines entsprechenden Abänderungsvertrags hat. Dazu gehört der Fall der Umschuldung, wie der BGH hier vollkommen zutreffend betont, aber gerade nicht. Zinsentwicklungen sind eben gerade das typische Risiko eines längerfristigen Darlehensvertrags.
Der vom BGH hier zitierte Fall des Grundpfandkredits (BGHZ 136, 161)ist nunmehr auch in § 490 II BGB gesetzlich als außerordentliches Kündigungsrecht geregelt. Dort ist die Höhe der Vorfälligkeitsentschädigung allerdings nach §§ 249 ff BGB zu bestimmen, weil es sich um einen Schadensersatzanspruch handelt.

©sl 2003


Tatbestand:

Die Kl. nimmt die bekl. Sparkasse auf Rückzahlung von Vorfälligkeitsentgelten nebst daraus gezogenen Kapitalnutzungen und Zinsen in Anspruch.
Die Kl. ist eine Projektentwicklungsgesellschaft. Für den Erwerb eines Einkaufszentrums nahm sie im März und Juni 1995 bei der Bekl. drei Darlehen in Höhe von insgesamt 20 Millionen DM zu Zinssätzen von 6,25% und 6,84% fest bis zum 30. 6. 2000 bzw. 30. 4. 2001 auf, die durch Grundschulden an dem finanzierten Objekt gesichert waren (im folgenden: Altkredite). Im Jahre 1996 veräußerte die Kl. das Einkaufszentrum. Die Bekl. gab die darauf lastenden Grundschulden frei gegen eine Verpfändung des bei der Bekl. als Festgeld angelegten Verkaufserlöses in Höhe von etwa 21 Millionen DM.
Die Kl. beabsichtigte Folgeprojekte mit einem über die bestehenden Kredite hinausgehenden Finanzierungsbedarf. Die Bekl. ließ der Kl. die Wahl, entweder die Altkredite für die Finanzierung der neuen Projekte einzusetzen und als Ersatz für die freizugebenden Festgelder Grundschulden am neuen Objekt zu bestellen oder die alten Darlehen gegen Entrichtung von Vorfälligkeitsentgelten abzulösen und die neuen Projekte vollständig neu zu finanzieren. Die Kl. entschied sich für die zweite Alternative. Am 10. 12. 1996 vereinbarten die Parteien eine vorzeitige Tilgung der Altkredite zum 18. 12. 1996 gegen Zahlung von Vorfälligkeitsentgelten in Höhe von insgesamt 852.559,93 DM und außerdem in jeweils gesonderten Urkunden fünf neue Realkreditverträge über insgesamt 34 Millionen DM (im folgenden: Folgekredite) mit unterschiedlichen Laufzeiten zu Zinssätzen zwischen 5,3% und 6,87%.
Das LG hat die Klage abgewiesen. Das BerGer. hat die Bekl. zur Zahlung von 582.189,98 € nebst 16,5% Zinsen aus 435.906,98 € seit dem 16. 4. 2001 verurteilt und die Berufung der Kl. im übrigen abgewiesen (veröffentlicht in ZIP 2002, 1680 und BKR 2002, 1052). Mit ihren - zugelassenen - Revisionen erstreben die Bekl. die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils und die Kl. die Verurteilung der Bekl. zur Herausgabe von Kapitalnutzungen zusätzlich zu den zugesprochenen Verzugszinsen.

Entscheidungsgründe:

Die Revision der Bekl. ist begründet. Sie führt zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils. Die Revision der Kl. ist unbegründet.


I. Das BerGer. hat zur Begründung seiner Entscheidung, soweit es der Klage stattgegeben hat, im wesentlichen ausgeführt:

Der Anspruch der Kl. auf Rückzahlung der “Vorfälligkeitsentgelte“ in Höhe von insgesamt 435.906,98 € folge aus § 812 I Satz 1 Alt. 1 BGB. Aufgrund der Rechtsprechung des BGH sei davon auszugehen, dass eine Vorfälligkeitsentschädigung, wenn der Darlehensnehmer einen Anspruch auf Einwilligung der Bank/Sparkasse in die vorzeitige Kreditabwicklung habe, nicht ein in den Grenzen des § 138 I BGB frei aushandelbarer Preis sei, sondern allein dem Ausgleich etwaiger Nachteile diene, die das Kreditinstitut durch die vorzeitige Rückzahlung der Darlehensvaluta erleide.
Einen Anspruch des Darlehensnehmers auf vorzeitige Kreditablösung habe der BGH unter anderem für den Fall bejaht, dass der Kreditnehmer - wie im Streitfall die Kl. - das mit den Kreditmitteln finanzierte und zugunsten des Darlehensgebers belastete Objekt verkaufen wolle und dafür die Belastung im Wege der Ablösung des Darlehens beseitigen müsse. Für den Streitfall sei danach davon auszugehen, dass die Bekl. wegen der Veräußerung des Finanzierungsobjektes durch die Kl. verpflichtet gewesen sei, in die gewünschte vorzeitige Darlehensablösung zur Herbeiführung der Lastenfreiheit einzuwilligen. Die Bekl. dürfe das Vorfälligkeitsentgelt daher nicht behalten, weil unter Berücksichtigung des Volumens und der Vertragsbedingungen der Neudarlehen vom 10. 12. 1996 nichts dafür ersichtlich sei, dass der Bekl. durch die vorzeitige Tilgung der Altkredite ein meßbarer Vermögensschaden entstanden sei.

II. Diese Ausführungen halten rechtlicher Überprüfung nicht stand. Ein Anspruch der Kl. aus § 812 I Satz 1 Alt. 1 BGB auf Rückzahlung der Vorfälligkeitsentgelte besteht nicht, weil die Zahlung dieser Beträge in den Aufhebungsverträgen vom 10. 12. 1996 rechtswirksam vereinbart worden und daher nicht ohne Rechtsgrund erfolgt ist.
1. Die Rechtswirksamkeit der in den genannten Aufhebungsverträgen enthaltenen Vereinbarungen über die Zahlung von Vorfälligkeitsentgelten scheitert entgegen der Ansicht des BerGer. nicht an der Rechtsprechung des erkennenden Senats zum Anspruch des Darlehensnehmers auf Einwilligung des Darlehensgebers in eine vorzeitige Darlehensablösung gegen Zahlung einer angemessenen Vorfälligkeitsentschädigung in Fällen, in denen dies zur anderweitigen Verwertung des beliehenen Objekts erforderlich ist.
a) In seinem grundlegenden Urteil vom 1. 7. 1997 (BGHZ 136, 161) hat der erkennende Senat ausgesprochen, dass bei einem Festzinskredit mit vertraglich vereinbarter Laufzeit das Bedürfnis des Darlehensnehmers nach einer anderweitigen Verwertung des beliehenen Objekts eine Verpflichtung des Darlehensgebers begründen kann, in eine vorzeitige Darlehensablösung gegen angemessene Vorfälligkeitsentschädigung einzuwilligen, und dass dies insbesondere dann gilt, wenn für eine beabsichtigte Grundstücksveräußerung eine Ablösung des Kredits sowie der damit zusammenhängenden grundpfandrechtlichen Belastung erforderlich ist. Dabei hat der Senat betont, dass der Darlehensgeber sich auf die in einer vorzeitigen Kreditablösung gegen angemessene Vorfälligkeitsentschädigung liegende Modifizierung des Vertragsinhalts nicht ohne weiteres einzulassen braucht und dass eine solche Durchbrechung des Grundsatzes der Vertragstreue nur gerechtfertigt ist, wenn berechtigte Interessen des Darlehensnehmers dies gebieten (aaO S. 166). Diese Voraussetzung hat der Senat unter dem Gesichtspunkt der Erhaltung der wirtschaftlichen Handlungsfreiheit des Darlehensnehmers dann als erfüllt angesehen, wenn ohne die vorzeitige Kreditablösung der beabsichtigte Verkauf des belasteten Grundstücks nicht möglich wäre (aaO S. 167).
Nur wenn die genannte Voraussetzung erfüllt und der Kreditgeber zur Einwilligung in die vorzeitige Darlehensablösung gegen eine angemessene Vorfälligkeitsentschädigung verpflichtet ist, unterliegt eine von ihm in Rechnung gestellte Vorfälligkeitsentschädigung der Überprüfung auf ihre Angemessenheit, d.h. darauf, ob sie über das hinausgeht, was zum Ausgleich der mit der vorzeitigen Kreditablösung verbundenen Nachteile erforderlich ist. In diesem Fall kann es dem Kreditgeber auch verwehrt sein, sich zur Rechtfertigung einer dieses Maß übersteigenden Vorfälligkeitsentschädigung auf eine vertragliche Vereinbarung mit dem Kreditnehmer über deren Höhe zu berufen (vgl. dazu BGHZ 136, 161, 168).
Fehlt es dagegen an einer Beeinträchtigung der wirtschaftlichen Handlungsfreiheit des Kreditnehmers bei der Verwertung des beliehenen Objekts, die einen Anspruch gegen den Kreditgeber auf vorzeitige Darlehensablösung gegen eine angemessene Vorfälligkeitsentschädigung rechtfertigen könnte, so steht es dem Kreditgeber grundsätzlich frei, ob und gegebenenfalls gegen welches Vorfälligkeitsentgelt er sich auf eine vorzeitige Darlehensablösung einläßt. In diesem Fall unterliegt eine Vereinbarung der Vertragspartner über die Höhe des Vorfälligkeitsentgelts keiner Angemessenheitskontrolle, sondern ist - solange die Grenzen des § 138 BGB gewahrt sind - grundsätzlich rechtswirksam (Häuser, in: Schimansky/Bunte/Lwowski, BankrechtsHandbuch 2. Aufl. § 83 Rdn 158 a.E.; Rösler/Wimmer/Lang, Vorzeitige Beendigung von Darlehensverträgen, Rdn B 88).

b) Im vorliegenden Fall bestand zum Zeitpunkt der Aufhebungsverträge vom 10. 12. 1996 kein Anspruch der Kl. gegen die Bekl. auf Ablösung der Altkredite gegen eine angemessene Vorfälligkeitsentschädigung.

aa) Die Ablösung dieser Altkredite war nicht erforderlich, um der Kl. den Verkauf des zur Kreditsicherung dienenden Einkaufszentrums zu ermöglichen. Der Verkauf war vielmehr schon gelungen. Die Bekl. hatte die auf dem Einkaufszentrum lastenden Grundschulden auch schon freigegeben und als Ersatzsicherheit für ihre weiterlaufenden Darlehen ein Pfandrecht an dem auf einem Festgeldkonto angelegten Verkaufserlös erhalten.
bb) Auch in der Verpfändung des Festgeldes lag keine Beeinträchtigung der wirtschaftlichen Handlungsfreiheit der Klägerin, die einen Anspruch auf vorzeitige Kreditablösung gegen angemessene Vorfälligkeitsentschädigung hätte begründen können. Das Festgeld von etwa 21 Millionen DM wurde durch die Ablösung der Altkredite über 20 Millionen DM und den Ausgleich des Vorfälligkeitsentgelts von etwa 850.000 DM fast vollständig verbraucht, so dass die Kreditablösung der Kl. kein ins Gewicht fallendes Mehr an wirtschaftlicher Bewegungsfreiheit verschaffen konnte. Darüber hinaus hatte die Bekl. ihr angeboten, gegen grundpfandrechtliche Absicherung an dem neuen Objekt das Pfandrecht an dem Verkaufserlös aufzugeben, und der Bekl. dadurch die Möglichkeit eröffnet, auch unter Aufrechterhaltung der Altkredite ihre wirtschaftliche Handlungsfreiheit zu wahren.
cc) Wenn die Kl. von dieser Möglichkeit keinen Gebrauch machte, sondern die Altkredite gegen Zahlung des von der Bekl. geforderten Vorfälligkeitsentgelts ablöste, so geschah dies, wie die Kl. selbst vorgetragen hat, um sich die Möglichkeit offen zu halten, den Kreditgeber zu wechseln, dadurch ihre Position bei den Verhandlungen mit der Bekl. über die Folgekredite zu verbessern und gegenüber den Altkrediten günstigere (Zins-)Konditionen auszuhandeln. Es ging der Kl. in Höhe der Altkredite von 20 Millionen DM wirtschaftlich also lediglich um eine günstige Umschuldung. Dieses Interesse begründete indes kein Recht zur vorzeitigen Ablösung der Altkredite (vgl. Häuser aaO Rdnr. 158; Rösler/Wimmer/Lang aaO Rdnr. B 83; Knops, Verbraucherschutz bei der Begründung, Beendigung und Übernahme von Immobilienkreditverhältnissen, S. 135).

2. § 138 BGB steht der Wirksamkeit der Parteivereinbarungen über die Höhe der Vorfälligkeitsentgelte ebenfalls nicht entgegen.

a) Von den Nichtigkeitsgründen des § 138 BGB kommen hier der Wuchertatbestand des § 138 II BGB und das sogenannte wucherähnliche Rechtsgeschäft i.S. des § 138 I BGB in Betracht. Beide Tatbestände erfordern nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung sowohl ein objektiv auffälliges Mißverhältnis von Leistung und Gegenleistung als auch das Hinzutreten subjektiver Umstände wie die vorwerfbare Ausbeutung der Zwangslage, der Unerfahrenheit, des Mangels an Urteilsvermögen oder der erheblichen Willensschwäche des Benachteiligten im Falle des § 138 II BGB oder das Zutagetreten einer verwerflichen Gesinnung des Begünstigten im Falle des § 138 I BGB (BGHZ 128, 255, 257 f.; 141, 257, 263; 146, 298, 301 f.; jeweils m.w.Nachw.). Dabei sind die subjektiven Umstände der beiden Tatbestände häufig einem direkten Nachweis nicht zugänglich und können oft nur aus den objektiven Umständen erschlossen werden, wobei in manchen Fallgestaltungen Art und Ausmaß der objektiven Umstände eine Vermutung für das Vorliegen auch der subjektiven Tatbestandsmerkmale begründen. Umgekehrt begründet die Vollkaufmann-Eigenschaft des Benachteiligten in aller Regel die widerlegliche Vermutung, dass der Begünstigte nicht in verwerflicher Weise eine persönliche oder geschäftliche Unterlegenheit des Benachteiligten ausgenutzt hat (BGH, Urteile vom 2. 12. 1982 - III ZR 90/81, WM 1983, 115, 117 und vom 11. 1. 1995 - VIII ZR 82/94, WM 1995, 490, 494; BGH, Beschluss vom 13. 7. 1989 - III ZR 201/88, WM 1989, 1461).

b) § 138 BGB findet danach auf die Vereinbarungen der Parteien über die Zahlung von Vorfälligkeitsvergütungen keine Anwendung.

Diese Vereinbarungen waren Bestandteil der Darlehens-Aufhebungsverträge vom 10. 12. 1996, die ihrerseits in engem Zusammenhang mit den am gleichen Tag vereinbarten fünf Folgekrediten standen. Die Frage, ob sich bei der erforderlichen Gesamtwürdigung des umfassenden Vertragswerkes vom 10. 12. 1996 ein Mißverhältnis von Leistung und Gegenleistung ergibt und ob es sich dabei um ein auffälliges Mißverhältnis handelt, vermag der Senat mangels hinreichender tatsächlicher Feststellungen des BerGer. nicht zu beurteilen. Auf der Grundlage des dem Berufungsurteil zugrunde liegenden Sach- und Streitstands steht aber fest, dass der subjektive Tatbestand des § 138 BGB nicht gegeben ist. Die Bekl. hatte der Kl. die Wahl gelassen, entweder die Altkredite fortzuführen und zur Teilfinanzierung der neuen Projekte einzusetzen oder aber die Altkredite gegen Zahlung der streitgegenständlichen Vorfälligkeitsentgelte vorzeitig abzulösen und die neuen Projekte vollständig neu zu finanzieren. Wenn die Klägerin, die als GmbH Kaufmannseigenschaft besitzt (§ 13 III GmbHG, § 6 I HGB), sich für die zweite Alternative entschieden und damit den Vorteil günstigerer Zinskonditionen erreicht hat, so ist davon auszugehen, dass dies auf der Grundlage einer vernünftigen kaufmännischen Abwägung der Vor- und Nachteile beider Alternativen geschehen ist. Der Bekl. kann angesichts dessen nicht der Vorwurf gemacht werden, sie habe in verwerflicher Weise eine Zwangslage oder Schwächesituation der Kl. ausgenutzt.

III. Da ein Anspruch der Kl. gegen die Bekl. nicht besteht, ist die Revision der Bekl. begründet und die der Kl. unbegründet. Das Berufungsurteil war daher aufzuheben, soweit darin zum Nachteil der Bekl. erkannt worden ist (§ 562 I ZPO). Da weitere Feststellungen nicht zu treffen sind, hatte der Senat in der Sache selbst zu entscheiden (§ 563 III ZPO) und das klageabweisende landgerichtliche Urteil wiederherzustellen.