Kontokorrentverrechnung und Pfändungsschutz nach § 850k ZPO


BGH, Urteil vom 22. März 2005 - XI ZR 286/04


Fundstelle:

noch nicht bekannt
für BGHZ vorgesehen


Leitsatz:

§ 850 k ZPO hindert die kontoführende Bank nicht an der kontokorrentmäßigen Verrechnung des auf das Girokonto ihres Kunden überwiesenen pfändungsfreien Arbeitseinkommens.


Zentrale Probleme:

Arbeitseinkommen unterliegt zu Sicherung des Existenzminimums nach § 850c ZPO bis zu einem bestimmten Betrag einem Pfändungsschutz. Wenn freilich der Arbeitgeber das Gehalt auf ein Konto des Arbeitnehmers überwiesen hat, erlischt mit der Gutschrift des Arbeitseinkommens auf dem Girokonto der Gehaltsanspruch gemäß § 362 I BGB durch Erfüllung und mit ihm ein bis zu diesem Zeitpunkt bestehender Pfändungsschutz gemäß den §§ 850 ff. ZPO. Deshalb schützt § 850k ZPO auch Kontoguthaben aus Arbeiteinkommen vor Pfändung. Das hindert nach der vorliegenden Entscheidung aber die Bank nicht, das Einkommen im Rahmen des Kontokorrents (§ 355 HGB) mit negativen Salden des überzogenen Kontos zu verrechnen. Dem steht auch nicht § 394 BGB entgegen. Zwar erfaßt § 394 BGB auch Aufrechnungsvereinbarungen (BGH NJW 1999, 3264) und sind danach unpfändbare Forderungen dem Kontokorrent entzogen (dies gilt etwa - innerhalb bestimmter Fristen - für Sozialhilfeleistungen, s. § 55 Abs. 1 Satz 1 SGB I), jedoch ordnet § 850k ZPO nicht die Unpfändbarkeit der Forderung, sondern lediglich einen bestimmten gerichtlichen Pfändungsschutz an. Nach str. aber hM, der sich der BGH nunmehr anschließt, steht § 850k ZPO daher einer kontokorrentmäßigen Verrechnung von pfändungsfreiem Arbeitseinkommen damit nicht entgegen. Auch eine Analogie zu § 850k ZPO lehnt der BGH zutreffend ab. Schließlich hat der Arbeitnehmer es ja in der Hand, sich das Gehalt auf ein anderes Konto, das keinen Debetsaldo aufweist, überweisen zu lassen.

Die Entscheidung ist über das behandelte Spezialproblem interessant, weil sie die Grundlagen des Kontokorrents (§ 355 HGB) gut aufzeigt. Dieses ist im Handelsverkehr, vor allem bei Banken, stark verbreitet. Es dient dazu, eine Mehrheit von gegenseitigen Ansprüchen zwischen 2 Personen durch Verrechnung auf eine einzige Geldschuld, den Saldo, zurückzuführent. Das Kontokorrent ist in den §§ 355-357 HGB nur unvollkommen geregelt. Es setzt nach § 355 HGB eine Geschäftsverbindung zwischen 2 Personen voraus, von denen mindestens eine Kaufmann sein muß und aus der eine größere noch unbestimmte Anzahl von Geschäftsvorgängen, die Geldforderungen begründen, entstehen können. Ferner muß vereinbart sein, daß die gegenseitigen Geldansprüche verrechnet werden und in bestimmten Perioden, mindestens einmal jährlich, so abgerechnet werden, daß ein Saldo festgestellt wird (Kontokorrentabrede). Die wesentlichen rechtlichen Wirkungen eines Kontokorrents bestehe darin, daß die in das K. fallenden Einzelansprüche können nicht gesondert geltend gemacht, gepfändet, abgetreten  oder erfüllt werden können (gepfändet werden kann nur der Saldo; anders das Tagesguthaben beim Girovertrag). Die Einzelforderungen sind vielmehr durch die Einstellung in das Kontokorrent gestundet. Bei Abschluß der jeweiligen Kontokorrentperiode werden die gegenseitigen Einzelansprüche verrechnet; sie erlöschen und werden durch den Anspruch auf den Saldo ersetzt. Wird der Saldo anerkannt, so liegt ein abstraktes Schuldanerkenntnis  (§ 781 BGB) vor. Wird der Saldoanspruch nicht durch Zahlung erfüllt (§ 362 I BGB) und besteht das Kontokorrent weiter, so wird der Anspruch in die weiterlaufende Rechnung vorgetragen. Das Bankkonto ist in der Regel ein sog. Staffel-Kontokorrent, bei dem der Saldo mit jedem Geschäftsvorgang errechnet wird.

©sl 2005


Tatbestand:

Der Kläger nimmt die beklagte Volksbank auf Auszahlung eines seinem Girokonto gutgeschriebenen Überweisungsbetrages sowie auf Erstattung von Unkosten, die durch die Nichteinlösung einer Lastschrift entstanden sind, in Anspruch.
Er unterhielt bei der Beklagten ein als Kontokorrentkonto geführtes Girokonto, auf dem ihm die Beklagte einen Dispositionskredit in Höhe von 3.000 € eingeräumt hatte. Am 31. Juli 2003 schrieb sie dem Konto, das zu diesem Zeitpunkt einen Sollsaldo von 4.170,35 € aufwies, einen Betrag von 2.115,17 € gut. Nach der Gutschrift, bei der es sich um die Beamtenbesoldung des Klägers handelte, wies das Konto einen Sollsaldo von noch 2.055,18 € auf. Mit Schreiben vom 1. August 2003 kündigte die Beklagte den Dispositionskredit wegen erheblicher Verschlechterung der wirtschaftlichen Lage des Klägers, der am 16. Juli 2003 die eidesstattliche Versicherung abgegeben hatte, fristlos.

Mit der Klage verlangt der Kläger von der Beklagten die Auszahlung des nach seiner Berechnung unpfändbaren Teils seines Arbeitseinkommens in Höhe von 2.017,17 € sowie Erstattung einer Rücklastschriftgebühr in Höhe von 5,56 € und von Mahnspesen in Höhe von 10 €, die ihm ein Kaufhaus wegen einer mit seiner EC-Karte am 31. Juli 2003 erstellten und von der Beklagten nicht eingelösten Lastschrift in Rechnung gestellt hatte.

Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. Die hiergegen gerichtete Berufung des Klägers ist ohne Erfolg geblieben. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger sein Klagebegehren weiter.

Entscheidungsgründe:

Die Revision ist unbegründet.

I. Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung im wesentlichen ausgeführt:

Dem Kläger stehe der geltend gemachte Zahlungsanspruch nicht zu. Die infolge der Überweisung vom 31. Juli 2003 in das Kontokorrent bei der Beklagten eingestellte Einzelposition sei durch die Kontokorrentabrede der selbständigen Verfolgung entzogen. Der vereinzelt vertretenen Auffassung, die Bank könne sich hinsichtlich des gutgeschriebenen Arbeitseinkommens nicht auf die Kontokorrentabrede berufen, weil es sich dabei in analoger Anwendung des § 850 k ZPO um eine unpfändbare und somit nicht kontokorrentfähige Forderung handele, sei nicht zu folgen. Für eine analoge Anwendung des § 850 k ZPO fehle es bereits an einer unbewußten Regelungslücke. Der Gesetzgeber habe sich bei der Abfassung des § 850 k ZPO bewußt gegen eine der Bestimmung des § 55 SGB I entsprechende Regelung entschieden, welche einen Schutz der einzelnen Forderung aus der Gutschrift auch für den Fall vorsehe, daß das Konto nicht im Guthaben geführt werde.

II. Diese Ausführungen halten rechtlicher Nachprüfung stand.

1. Das Berufungsgericht hat zu Recht eine Verpflichtung der Beklagten auf Auszahlung des auf dem Girokonto des Klägers gutgeschriebenen Arbeitseinkommens in Höhe von 2.017,17 € abgelehnt.

a) Da das Girokonto des Klägers als Kontokorrentkonto geführt wurde, scheidet - wie auch die Revision nicht verkennt - ein Zahlungsanspruch des Klägers bei einer wirksamen kontokorrentmäßigen Verrechnung der Gutschrift des Arbeitseinkommens aus. Ein aus der Gutschrift folgender Anspruch gemäß § 780 oder § 781 BGB wäre kontokorrentgebunden und könnte nicht selbständig geltend gemacht werden (vgl. RGZ 105, 233, 234; BGHZ 74, 253, 254 f.; 77, 256, 261; BGH, Urteile vom 19. Dezember 1969 - I ZR 33/68, WM 1970, 184, 186 und vom 7. Dezember 1995 - IX ZR 110/95, WM 1996, 192, 193; Senatsurteil vom 15. März 2005 - XI ZR 338/03, Umdruck S. 8).

b) Entgegen der Auffassung der Revision ist die von der Beklagten vorgenommene kontokorrentmäßige Verrechnung der Gutschrift des Arbeitseinkommens wirksam.

aa) Mit dem Einwand, es fehle an einer Vereinbarung der Parteien, daß mit der Gutschrift aufgrund des überwiesenen Arbeitseinkommens die Kreditschuld des Klägers bei der Beklagten habe zurückgeführt werden sollen, verkennt die Revision das Wesen des Kontokorrents. Durch die Kontokorrentabrede haben die Parteien alle erfaßten Ansprüche schon während der Rechnungsperiode der selbständigen Geltendmachung entzogen, da die kontokorrentpflichtige Einzelforderung mit der Einstellung in das bestehende Kontokorrent ihre rechtliche Selbständigkeit verliert (RGZ 105, 233, 234; BGHZ 58, 257, 260; BGH, Urteil vom 19. Dezember 1969 - I ZR 33/68, WM 1970, 184, 186; Senatsurteil vom 3. Februar 1998 - XI ZR 33/97, WM 1998, 545, 547). Die Zahlungen einer Partei erfolgen daher nicht zur Tilgung bestimmter Forderungen, sondern bilden Rechnungsposten, die bei der nächsten Saldierung und Abrechnung des Kontokorrents ihre Wirkung ausüben (Senat BGHZ 117, 135, 140 f. und Urteil vom 3. Februar 1998 aaO).

bb) Der kontokorrentmäßigen Verrechnung der Gutschrift steht auch nicht entgegen, daß sie den zumindest teilweise unpfändbaren Arbeitslohn des Klägers betrifft. Dies nimmt der Gutschrift entgegen der Auffassung der Revision nicht die Kontokorrentfähigkeit.

(1) Der Revision ist allerdings darin zuzustimmen, daß unpfändbare Forderungen einer kontokorrentmäßigen Verrechnung nicht zugänglich sind (BGHZ 104, 309, 311; BGH, Urteil vom 12. Oktober 1987 - II ZR 98/87, WM 1987, 1418, 1419). Zutreffend ist auch, daß gemäß § 811 Nr. 8, §§ 850 ff. ZPO Arbeitseinkommen teilweise unpfändbar ist. Mit ihrem Einwand, die Gutschrift von pfändungsfreiem Arbeitseinkommen sei ihrerseits unpfändbar und der Verfügungsmacht des Klägers entzogen, verkennt die Revision jedoch, daß der für das Arbeitseinkommen bestehende Pfändungsschutz mit der Überweisung der Bezüge auf das Konto des Klägers untergegangen ist. Mit der Gutschrift des Arbeitseinkommens auf dem Girokonto bei einem Kreditinstitut erlischt der Lohn- und Gehaltsanspruch gemäß § 362 Abs. 1 BGB durch Erfüllung und mit ihm ein bis zu diesem Zeitpunkt bestehender Pfändungsschutz gemäß den §§ 850 ff. ZPO (BGHZ 104, 309, 313; BGH, Beschluß vom 16. Juli 2004 - IXa ZB 287/03, WM 2004, 1928, 1930). Gegen die Bank ist mit der Kontogutschrift ein neuer, auf einem selbständigen Rechtsgrund beruhender Anspruch entstanden, dessen Pfändungsschutz in § 850 k ZPO eigenständig geregelt ist (BGHZ 104 und BGH, Beschluß vom 16. Juli 2004, jeweils aaO).

(2) Ob § 850 k ZPO einer kontokorrentmäßigen Verrechnung der Gutschrift entgegensteht, ist in Rechtsprechung und Literatur umstritten und vom Bundesgerichtshof bislang offengelassen (vgl. BGHZ 104, 309, 315). Der erkennende Senat entscheidet die Frage nunmehr dahin, daß § 850 k ZPO eine kontokorrentmäßige Verrechnung des auf dem Konto gutgeschriebenen Arbeitseinkommens zuläßt.

Er schließt sich insofern der herrschenden Ansicht in Rechtsprechung und Literatur an. Danach wirkt § 850 k ZPO im Rechtsverhältnis zwischen Kreditinstitut und Kunden nicht. Die Verfügungsbefugnis des Kunden über seine Forderung gegen das Geldinstitut ist nicht beschränkt (MünchKomm/Smid, ZPO 2. Aufl. § 850 k Rdn. 14) und die Bank kann Überweisungen von unter §§ 850 ff. ZPO fallenden Einkünften in die kontokorrentmäßige Verrechnung einbeziehen, so daß ein Anspruch des Kunden auf Auszahlung des unpfändbaren Teils seines Arbeitseinkommens bei debitorischen Kontostand nicht besteht (LG Freiburg WM 1982, 726, 727; LG Landshut WM 2001, 1151, 1152; AG Bielefeld WM 2000, 2244; Canaris, Bankvertragsrecht 3. Aufl. Rdn. 197; Heymann/Horn, HGB § 355 Rdn. 16; Lwowski/Bitter, in: Schimansky/Bunte/Lwowski, Bankrechts-Handbuch 2. Aufl. § 33 Rdn. 13; MünchKomm/Smid aaO; Becker, in: Musielak, ZPO 4. Aufl. § 850 k Rdn. 11; Palandt/Heinrichs, BGB 64. Aufl. § 394 Rdn. 3; Schimansky, in: Schimansky/Bunte/Lwowski, Bankrechts-Handbuch aaO § 47 Rdn. 45; Stöber, Forderungspfändung 13. Aufl. Rdn. 1284 b; Bitter WuB VI E. § 850 k ZPO 1.00 und 1.01; Ehlenz/Diefenbach, Pfändung in Bankkonten und andere Vermögenswerte Rdn. 101; Fischer InVo 2002, 213, 214 f.; Peters/Tetzlaff NZI 2001, 233, 235; Scholz Löhnig WM 2004, 1116, 1117; Singer MDR 2001, 1069, 1070; differenzierend: Schuschke/Walker, ZPO 3. Aufl. § 850 k Rdn. 1 und Jungmann WuB VI E. § 850 k ZPO 2.01; a.A. LG Heidelberg WM 2000, 241; Thomas/Putzo, ZPO 26. Aufl. § 850 k ZPO Rdn. 1 b; Reifner NZI 1999, 304, 305).

Hierfür spricht bereits der Wortlaut des § 850 k ZPO, der Schutz ausdrücklich nur gegen eine "Pfändung" des Guthabens gewährt, um die es im Verhältnis zwischen Bank und Kunde nicht geht (Bitter WuB VI E. § 850 k ZPO 1.00; Fischer aaO S. 215; Scholz Löhnig aaO S. 1117). Entscheidend ist aber insbesondere die Ausgestaltung des im Rahmen des § 850 k ZPO gewährten Pfändungsschutzes als rein verfahrensrechtliche Regelung. Anders als die für Sozialleistungen geltende Vorschrift des § 55 Abs. 1 Satz 1 SGB I, nach welcher die durch die Gutschrift entstehende Forderung für den Zeitraum von sieben Tagen unpfändbar gestellt und damit der kontokorrentmäßigen Verrechnung entzogen wird (BGHZ 104, 309, 311; BGH, Urteil vom 12. Oktober 1987 - II ZR 98/87, WM 1987, 1418, 1419; Becker, in: Musielak aaO § 850 i ZPO Rdn. 28; Heymann/Horn, HGB § 355 Rdn. 16; Schimansky, in: Schimansky/Bunte/ Lwowski, Bankrechts-Handbuch aaO § 47 Rdn. 45; a.A. Terpitz WuB IV A. § 394 BGB 1.88), ordnet § 850 k Abs. 1 ZPO keine gesetzliche Unpfändbarkeit des Arbeitseinkommens unterhalb der Pfändungsgrenzen an. Pfändungsschutz hinsichtlich des überwiesenen Arbeitseinkommens kann der Kontoinhaber hier vielmehr nur dadurch erreichen, daß er beim Vollstreckungsgericht die Aufhebung der Pfändung des Guthabens bis zur Höhe des pfändungsfreien Betrages beantragt. Damit beschränkt sich § 850 k Abs. 1 ZPO im Gegensatz zu § 55 Abs. 1 Satz 1 SGB I darauf, dem Schuldner Kontenschutz gegen Vollstreckungszugriffe seines Gläubigers durch Herbeiführung einer konstitutiven Entscheidung des - im Verhältnis zwischen dem Kunden und der Bank nicht zuständigen -Vollstreckungsgerichts zu ermöglichen. Die an die Anordnung der gesetzlichen Unpfändbarkeit geknüpfte Folge, daß die Bank nach dem Rechtsgedanken der §§ 394, 400 BGB an einer Verrechnung der eingegangenen Beträge mit einer eigenen Forderung gehindert ist (BGHZ 104, 309, 311), tritt hier also nicht ein.

(3) Der auf dem Bankkonto gutgeschriebene pfändungsfreie Teil des Arbeitseinkommens ist auch entgegen einer vereinzelt in Rechtsprechung (LG Heidelberg WM 2000, 241 f.) und Literatur (Thomas/Putzo aaO § 850 k ZPO Rdn. 1 b) vertretenen Auffassung nicht in analoger Anwendung des § 850 k ZPO als unpfändbare und damit im Verhältnis zur Bank als nicht kontokorrentfähige Forderung anzusehen.

(a) Es fehlt schon an einer gesetzlichen Regelungslücke.

Gegen die Annahme, der Gesetzgeber habe bei der Ausgestaltung des § 850 k ZPO mögliche Zugriffe des Kreditinstituts im Rahmen der Verrechnung auf einem debitorisch geführten Konto nicht bedacht (so LG Heidelberg WM 2000, 241), spricht bereits, daß es bei der Schaffung der im Jahr 1969 in Kraft getretenen Vorläufernorm des § 55 SGB I erklärtes Ziel des Gesetzgebers war, die Abhebung eines der Leistung entsprechenden Betrages ausdrücklich auch im Fall eines debitorisch geführten Kontos zu gewährleisten (vgl. Bericht des Ausschusses für Arbeit des Deutschen Bundestages zu BT-Drucks. V/4110, S. 23). Da sich der Gesetzgeber bei der späteren Gestaltung des § 850 k ZPO ausdrücklich mit der Vorschrift des § 55 SGB I und dem dort geregelten Pfändungsschutz auseinandergesetzt hat (vgl. BT-Drucks. 8/693, S. 49 f. und 8/1414, S. 41), spricht einiges dafür, daß ihm die Gesetzesmaterialien zu dieser und ihrer Vorläufernorm und damit auch das Problem der Verrechnung durch die Bank bei debitorisch geführtem Konto bekannt gewesen sind (vgl. Bitter WuB VI E. § 850 k ZPO 1.00 und Scholz Löhnig aaO S. 1117 bei Fn. 22; a.A. Jungmann WuB VI E. § 850 k ZPO 2.01).

Letztlich kann dies offenbleiben, da jedenfalls das Verhältnis der Kontenschutzregelungen des § 55 SGB I und des § 850 k ZPO zueinander eine der Analogie zugängliche Regelungslücke ausschließt. Durch diese Vorschriften wird der Kontoschutz abschließend in der Weise geregelt, daß nur auf dem Konto gutgeschriebene Sozialleistungen im Sinne des Sozialgesetzbuches vorübergehend unpfändbar sind, für eingehende Gehälter und Löhne - um die es hier geht - Pfändungsschutz hingegen ausschließlich nach § 850 k ZPO auf entsprechenden Antrag gewährt wird (BGHZ 104, 309, 312 ff.; Becker, in: Musielak aaO § 850 k ZPO Rdn. 1). Würde man den auf dem Bankkonto gutgeschriebenen pfändungsfreien Teil des Arbeitseinkommens in analoger Anwendung des § 850 k ZPO als unpfändbare und damit im Verhältnis zur Bank nicht kontokorrentfähige Forderung behandeln, unterliefe man die gesetzgeberischen Entscheidungen, die zu der unterschiedlichen Behandlung von Sozialleistungen und Arbeitseinkommen geführt haben:

Der Gesetzgeber hat das auf dem Konto eingegangene Arbeitseinkommen im Rahmen des § 850 k ZPO bewußt nicht - auch nicht teilweise - unpfändbar gestellt. Die zunächst vorgesehene und dem Wortlaut des § 55 SGB I entsprechende Fassung des § 850 k ZPO (BT-Drucks. VI/2870, S. 8), mit der die vollständige materielle Unpfändbarkeit des Arbeitseinkommens für die Dauer von sieben Tagen angeordnet werden sollte, ist nicht Gesetz geworden. Mit Rücksicht darauf, daß die sozialrechtlichen Ansprüche auf laufende Geldleistungen nur unter erheblich engeren Voraussetzungen als die Ansprüche auf Arbeitsentgelt gepfändet werden können, hielt der Gesetzgeber einen der Regelung des § 55 SGB I entsprechenden Schutz für Arbeitseinkünfte gegenüber den berechtigten Interessen der Gläubiger für zu weitgehend. Er sah deshalb davon ab, Lohn- und Gehaltskonten entsprechend der in § 55 SGB I getroffenen Regelung pfändungsfrei zu lassen und entschied sich im Rahmen des § 850 k ZPO für eine rein verfahrensrechtliche Lösung (BT-Drucks. 8/693, S. 49 f.; BT-Drucks. 8/1414, S. 41; BGHZ 104, 309, 313 f.). Mit dieser wollte er zugleich den praktischen Schwierigkeiten der Geldinstitute Rechnung tragen, denen es im Regelfall nicht möglich ist, den jeweils pfändungsfreien Betrag des Guthabens zu ermitteln (BT-Drucks. 8/693, S. 49). Diese vom Gesetzgeber gewollte Differenzierung darf nicht durch eine analoge Anwendung des § 850 k ZPO unterlaufen werden.

(b) Wie die Revisionserwiderung zu Recht geltend macht, fehlt es zudem an der hierfür erforderlichen vergleichbaren Interessenlage.

Zwar trifft es im Ausgangspunkt zu, daß der Inhaber einer unpfändbaren Forderung nach Überweisung auf sein Girokonto ein Interesse daran hat, Bargeld zur Finanzierung seiner Lebensführung in Höhe der unpfändbaren Beträge zu erhalten (so LG Heidelberg WM 2000, 241; Hintzen, Taktik in der Zwangsvollstreckung (II) 4. Aufl. Rdn. 726). Dieses Interesse wird aber durch Zwangsvollstreckungsmaßnahmen Dritter einerseits und durch die Verrechnung mit Forderungen der kontoführenden Bank andererseits in unterschiedlicher Weise berührt. Der Schutzzweck des § 850 k ZPO, der es dem Schuldner ermöglichen soll, sein Arbeitseinkommen im Wege des bargeldlosen Zahlungsverkehrs erhalten zu können und dennoch gegen den zwangsweisen Vollstreckungszugriff dritter Gläubiger geschützt zu sein, trifft auf das Verhältnis von Bank und Kunden nicht zu, weil es hier an dem für den Schutz des § 850 k ZPO typischen Zwangselement fehlt (LG Landshut WM 2001, 1151, 1152; Bitter WuB VI E. § 850 k ZPO 1.00 und 1.01; Fischer InVo 2002, 213, 215; Peters/Tetzlaff NZI 2001, 233, 235; Scholz Löhnig WM 2004, 1116, 1118; Singer MDR 2001, 1069, 1070; differenzierend: Jungmann WuB VI E. § 850 k ZPO 2.01; a.A. LG Heidelberg WM 2000, 241). Anders als in den von § 850 k ZPO geregelten Fällen des zwangsweisen Zugriffs von Gläubigern auf das Gehaltskonto, hat es der Schuldner gegenüber der Bank selbst in der Hand, ob er sein Arbeitseinkommen auf ein debitorisch geführtes Konto überweisen läßt. Die Veranlassung der Überweisung seines Gehaltes auf ein zu dieser Zeit debitorisch geführtes Konto ist daher nicht anders als der Fall zu beurteilen, in dem ein Schuldner sein Entgelt persönlich vom Arbeitgeber in Empfang genommen und es anschließend auf sein debitorisches Konto eingezahlt hat (vgl. LG Landshut, Bitter, Peters/Tetzlaff, jeweils aaO; kritisch Jungmann aaO). Auch dann wäre die Bank an einer kontokorrentmäßigen Verrechnung nicht gehindert.

Angesichts der fehlenden Vergleichbarkeit der Sachverhalte ist es allein Sache des Gesetzgebers, ebenso wie für Sozialleistungen (§ 55 SGB I) auch bei dem Arbeitsentgelt die Unpfändbarkeit der durch die Gutschrift entstandenen Forderung anzuordnen, die dann entsprechend § 394 BGB auch der kontokorrentmäßigen Verrechnung entzogen wäre. Für eine im Wege der Analogie herbeigeführte Gleichbehandlung in Fällen, in denen es - wie in § 850 k ZPO für die Arbeitseinkünfte - an einer derartigen gesetzgeberischen Entscheidung fehlt, ist hingegen kein Raum (Bitter WuB VI E. § 850 k ZPO 1.00; Singer MDR 2001, 1069, 1070).

2. Dem Kläger steht entgegen der Auffassung der Revision kein Schadensersatzanspruch gemäß § 280 Abs. 1 Satz 1 BGB in Höhe der durch ein Kaufhaus in Rechnung gestellten Rücklastschriftgebühr von 5,56 € und der Mahnspesen von 10 € zu. Aus seinem Vortrag ergeben sich weder Anhaltspunkte dafür, daß die Nichteinlösung der Lastschrift durch die Beklagte pflichtwidrig war noch daß diese ihren im Zusammenhang mit der Nichteinlösung der Lastschrift stehenden Informationspflichten (vgl. Senatsurteil vom 28. Februar 1989 - XI ZR 80/88, WM 1989, 625, 626) nicht ausreichend nachgekommen ist.

III. Die Revision war somit zurückzuweisen.