| Erfüllung (§ 362 BGB) 
	bei Verpflichtung gegenüber mehreren Gläubigern; (vertragliche) 
	Tilgungsbestimmung; Rechtsfolgen der Unmöglichkeit bei teilbaren Leistungen; 
	Aufrechterhaltung der Gegenleistungspflicht gem. § 326 II BGB 
 BGH, Urt. v. 17. Juli 2007 
	- X ZR 31/06 
 Fundstelle:
 NJW 2007, 3488
 
 Amtl. Leitsatz: a) Erbringt ein 
	Nachunternehmer noch ausstehende Teile seiner dem Hauptunternehmer 
	geschuldeten Leistung aufgrund eines gesondert geschlossenen Vertrages 
	direkt für dessen Auftraggeber, reicht der Eintritt des Leistungserfolgs als 
	solcher nicht aus, um insoweit zugleich eine Bewirkung der Leistung des 
	Nachunternehmers an den Hauptunternehmer anzunehmen.b) Bei der Ermittlung der dem Nachunternehmer gegen den Hauptunternehmer 
	noch zustehenden Restvergütung ist regelmäßig zu berücksichtigen, ob und 
	inwieweit der Nachunternehmer seinen Anspruch auf die Gegenleistung behalten 
	haben könnte, aber sich den vom Auftraggeber erhaltenen Werklohn anrechnen 
	lassen muss, bzw. ob umgekehrt der Nachunternehmer für dem Hauptunternehmer 
	entgangenen Gewinn und ggfs. für weitere Schäden aufzukommen hat.
 
 Zentrale Probleme: Eine sehr lehrreiche Entscheidung zum allgemeinen 
	Schuldrecht (s. dazu auch die eigene Anm. in NJW 2007, 3491). Der Fall läßt sich auf folgende, sicher nicht seltene 
	Konstellation vereinfachen: Ein Auftraggeber (hier: H.) beauftragt einen 
	Unternehmer (hier: den Bekl.) mit einer Werkleistung (hier: Baggerarbeiten 
	und Entsorgung). Dieser beauftragt einen Subunternehmer (hier: den Kl.) mit 
	der Entsorgung. Nachdem ein Teil der Leistung des Subunternehmers erbracht 
	ist, kommt die Ausführung in's Stocken, weil - so ist zu unterstellen - der 
	Unternehmer den Subunternehmer nicht bezahlt und dieser deshalb nicht die 
	Mittel hat, den Rest der Leistung zu erbringen. Dann kommt der Auftraggeber, 
	der das Baggergut loswerden will, wieder in's Spiel und beauftragt direkt 
	den Subunternehmer mit der Erbringung der Restleistung und bezahlt auch 
	dafür. Als dann die gesamte Entsorgungsleistung erbracht ist, verlangt der 
	Subunternehmer vom Hauptunternehmer den gesamten restlichen Werklohn.Die Fälligkeit dieses Anspruchs setzt Erfüllung im Verhältnis 
	Subunternehmer/Unternehmer voraus. Soweit - vor der direkten Beauftragung - 
	erfüllt wurde (die Leistung ist teilbar!), ist das zweifellos der Fall. In 
	Bezug auf den direkt gegenüber H erbrachten Teil der Leistung verneint der 
	Senat Erfüllung i.S.v. § 362 I BGB: Wenn ein und dieselbe Leistung zwei 
	verschiedenen Gläubigern geschuldet ist, kommt es auf die 
	Leistungszweckbestimmung an. Diese ist rechtgeschäftsähnlicher Natur und 
	wird entweder einseitig vom Schuldner gesetzt, kann aber auch Gegenstand 
	einer vertraglichen Absprache sein. Hier legt der Senat dar, daß nach dem 
	erkennbaren Parteiwillen im Verhältnis H/Subunternehmer die Leistung auf den 
	Direktauftrag nicht zugleich eine Leistung des Subunternehmers an den 
	Unternehmer darstellen soll. Dann hätte nämlich der Unternehmer zugleich 
	gegenüber H erfüllt und H müßte für ein und dieselbe Leistung zwei mal 
	zahlen (nämlich aus dem Vertrag mit den Unternehmer und aus jenem mit dem 
	Subunternehmer).Damit ist in Bezug auf die Leistungspflicht des 
	Subunternehmers gegenüber dem Unternehmer insoweit, als der Subunternehmer 
	diese Leistung ausschließlich für H erbracht hat, Unmöglichkeit i.S.v. § 275 
	I BGB eingetreten, ein Zahlungsanspruch in Bezug auf die Gegenleistung ist 
	dann nach § 326 I BGB (anteilig) erloschen, wenn nicht ein Fall von § 326 II 
	BGB vorliegt: Wenn es nämlich der Unternehmer allein oder weit überwiegend 
	dafür verantwortlich ist, daß es zum Direktauftrag kam (weil er etwa nicht 
	rechtzeitig gezahlt hat), bleibt der Werklohnanspruch erhalten, allerdings 
	muß sich der Subunternehmer anderweitigen Erwerb (= die von H erhaltene 
	Gegenleistung) anrechnen lassen.
 Einem Anspruch des Werklohns in voller Höhe aus dem Gesichtspunkt der 
	Durchgriffsfälligkeit (§ 641 II BGB: Der Unternehmer muß den 
	Subunternehmerwerklohn spätestens bezahlen, wenn er von seinem Auftraggeber 
	die volle Gegenleistung erhalten hat) steht § 242 BGB (dolo petit-Einrede) 
	entgegen, wenn der Subunternehmer wegen des Wegfalls des Werklohnanspruchs 
	gem. § 326 I BGB oder der anteiligen Reduzierung durch Anrechnung nach § 326 
	II BGB sogleich wieder die Rückzahlung (nach § 326 IV, 346 BGB) verlangen 
	könnte. Zur Fortsetzung des Falles s.BGH, 
	Urteil vom 14. Januar 2010 - VII ZR 106/08.
 
©sl 2007 
 Tatbestand:
 1 Die Beklagte wurde Anfang August 2004 von den H. (H. ) mit 
	Ausbaggerungsarbeiten im K. Hafenbecken und der Entsorgung des Baggerguts 
	beauftragt. Die Beklagte, die nur die Baggerarbeiten selbst ausführen 
	wollte, beauftragte ihrerseits die Klägerin damit, das Baggergut zu 
	entsorgen. In diesem Zusammenhang schrieb die Klägerin der Beklagten unter 
	dem 9. August 2004:
 
		"… Aufgrund der Vorgaben des 
		Auftraggebers, der H. K. , werden alle Rechnungen an H. immer im 
		Folgemonat des Rechnungseingangs am 20. des Monats bezahlt.Dies bedeutet, dass die Leistungen bis 31.08.2004 bei H. abgerechnet und 
		vorliegen müssen, um am 20.09.2004 die erste Zahlung zu erhalten. Diese, 
		wie alle weiteren Abrechnungen, werden von Ihnen an die H. erstellt und 
		Sie erhalten die Zahlungen von H. .
 Gemeinsam wird hiermit festgelegt, dass Sie die am 20.09.2004 
		erfolgenden und entsprechend alle weiteren Zahlungen von H. zur 
		sofortigen Zahlung unserer an Sie gestellten Rechnungen verwenden."
 2 Es fielen 4.445,11 t Baggergut an, die 
	die Klägerin zu ihrer Deponie in G. transportierte. Das Baggergut musste 
	noch mit Massezusätzen aufbereitet werden, weil es ohne diese nicht 
	endlagerungsfähig war. Um die danach zu erwartende Gesamtmenge in G. 
	endlagern zu können, hatte die Klägerin zunächst in Absprache mit der 
	zuständigen Behörde den Ausbau der Deponie geplant.
 3 Die Klägerin stellte der Beklagten für ihre Leistungen drei Teilrechnungen 
	vom 20. August sowie 2. und 20. September 2004 über insgesamt 357.704,54 €, 
	wobei sich die Rechnung vom 2. September 2004 im Wesentlichen auf die 
	Entsorgung von 2.400 t Baggergut bezog. Diese Leistung hatte die Beklagte 
	ihrerseits in ihrer ersten H. gestellten Abschlagsrechnung vom 27. August 
	2004 mit 184.579,20 € inkl. MwSt. berücksichtigt. Auf diese 
	Abschlagsrechnung, die sich insgesamt auf 300.297,99 € belief, zahlte H. an 
	die Beklagte 267.571,20 €.
 
 4 Zur ordnungsgemäßen Endlagerung des Baggerguts kam es in der Folge 
	zunächst nicht. Die Klägerin machte die ausbleibende Zahlung des Werklohns 
	seitens der Beklagten dafür verantwortlich, das von ihr mit dem Ausbau der 
	Deponie beauftragte Unternehmen nicht mehr bezahlen zu können, weshalb 
	dieses die Arbeiten einstellte.
 
 5 Im Juni 2005 lagerte die Klägerin im direkten Auftrag von H. 3.121,30 t 
	des in G. befindlichen, konditionierten Baggerguts um und erhielt von H. 
	dafür 211.393,42 € inkl. MwSt. Die Schlussrechnung der Beklagten erkannte H. 
	nur noch in Höhe eines geringfügigen Restbetrages an.
 
 6 Bereits im Oktober 2004 hatte die Klägerin Klage auf Zahlung der gesamten 
	Rechnungsbeträge über 357.704,54 € nebst Zinsen erhoben. Das Landgericht hat 
	die Beklagte mit der Begründung zur Zahlung von 184.579,20 € nebst Zinsen 
	verurteilt, der Inhalt des Schreibens der Klägerin vom 9. August 2004 sei 
	nach den Grundsätzen des kaufmännischen Bestätigungsschreibens 
	Vertragsinhalt geworden und die Beklagte sei verpflichtet, diesen Betrag aus 
	der von H. erhaltenen Abschlagszahlung an die Klägerin weiterzuleiten. Im 
	Übrigen hat es die Klage mangels Fälligkeit der weiteren Klageforderung 
	abgewiesen. Gegen das Urteil hat die Beklagte Berufung mit dem Ziel der 
	vollständigen Klageabweisung eingelegt und außerdem widerklagend beantragt, 
	die Klägerin zu verurteilen, ihr eine prüfbare Schlussrechnung über die von 
	der Klägerin im Zusammenhang mit dem Verbringen des Baggerguts erbrachten 
	Leistungen zu erteilen. Das Berufungsgericht hat die Berufung zurück- und 
	die Widerklage abgewiesen. Mit der vom Senat im Umfang der Zurückweisung 
	ihrer Berufung zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte ihren 
	Klageabweisungsantrag weiter. Die Klägerin beantragt, das Rechtsmittel 
	zurückzuweisen.
 
 Entscheidungsgründe:
 
 7 Die zulässige Revision führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und 
	zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.
 
 8 I. Das Berufungsgericht hat sich die Entscheidungsgründe des 
	landgerichtlichen Urteils zu eigen gemacht und zur Begründung ergänzend 
	ausgeführt:
 
 9 Durch die Umlagerung von 3.121,30 t sei die ordnungsgemäße Entsorgung des 
	gesamten Baggerguts bewirkt und die geschuldete Werkleistung damit 
	vollständig fertig gestellt worden.
 
 10 Dass die Klägerin die geschuldete endgültige Entsorgungsleistung in einem 
	gesonderten Vertragsverhältnis entgeltlich für H. erbracht habe, bedeute 
	nicht, dass ihr deshalb die (vollständige) Erbringung der gegenüber der 
	Beklagten geschuldeten Leistung nachträglich unmöglich und diese von ihrer 
	Pflicht zur Zahlung des Werklohns nach § 326 Abs. 1, § 275 Abs. 1 und 4 BGB 
	frei geworden wäre. Vielmehr habe die Klägerin zugleich den Anspruch der 
	Beklagten auf ordnungsgemäße Entsorgung des Baggerguts gemäß § 362 Abs. 1 
	BGB erfüllt; unter Leistung im Sinne dieser Vorschrift sei nicht die 
	Leistungshandlung, sondern der Eintritt des Leistungserfolges zu verstehen, 
	der hier darin liege, dass die Beklagte nunmehr ebenso wie H. von einer 
	eventuellen öffentlich-rechtlichen Inanspruchnahme als Abfallerzeuger bzw. 
	-besitzer (§ 11 Abs. 1 KrW-/AbfG) befreit sei.
 
 11 Die Werklohnforderung der Klägerin sei jedenfalls in Höhe des 
	ausgeurteilten Betrags fällig: Von dem Gesamtrechnungsbetrag von 357.704,54 
	€ sei zunächst ein von H. ausgehandelter Nachlass von 2,75% (9.836,37 €) 
	abzuziehen, den auch die Klägerin zugunsten der Beklagten zu berücksichtigen 
	habe. Selbst wenn mit 77.696,69 € des Weiteren der Betrag abgezogen werde, 
	den die Klägerin selbst infolge der mit H. vereinbarten Umlagerung eines 
	Teils des Entsorgungsguts der Klägerin gutzuschreiben bereit sei (von H. 
	gezahlter Werklohn für die Umlagerung des Baggerguts, soweit es die Menge 
	von 4.445,11 t überstieg) und selbst wenn zugunsten der Klägerin angenommen 
	werde, dass die von H. vorgenommene Kürzung der ersten Abschlagsrechnung der 
	Beklagten über 32.726,79 € in vollem Umfang Rechnungspositionen der Klägerin 
	betroffen habe, verbleibe immer noch ein fälliger Betrag von 237.444,19 €.
 
 12 Die Beklagte könne sich nicht mit Erfolg auf das Fehlen einer prüffähigen 
	Schlussrechnung berufen, weil ihr mit den drei erteilten Teilrechnungen in 
	einer Weise Aufschluss über die berechneten Leistungen verschafft worden 
	sei, die ihren Informations- und Kontrollbedürfnissen genüge.
 
 13 II. Die dagegen gerichteten Angriffe der Berufung haben Erfolg. Auf der 
	Grundlage der bislang getroffenen Feststellungen ist die Verurteilung der 
	Beklagten nicht gerechtfertigt.
 
 14 1. Soweit das Berufungsgericht im Anschluss an das Landgericht eine 
	"Vorleistungspflicht" der Beklagten aus dem Schreiben der Klägerin vom 9. 
	August 2004 hergeleitet hat, fehlen Feststellungen dazu, dass die darin 
	ausbedungene Weiterleitung von H. geleisteter Zahlungen Vertragsinhalt 
	geworden ist. Den Feststellungen im Berufungsurteil zufolge hat die Beklagte 
	der Klägerin am 4. August 2004 den Auftrag zur Entsorgung des Baggerguts 
	einschließlich der erforderlichen Vor- und Nebenleistungen erteilt. Dass 
	dabei bereits über die Weiterleitung der von H. geleisteten Zahlungen in 
	einer Weise verhandelt worden war, dass der Inhalt des Schreibens vom 9. 
	August 2004 nach den Grundsätzen des kaufmännischen Bestätigungsschreibens 
	Vertragsinhalt werden konnte (vgl. dazu Baumbach/Hopt, HGB, 32. Aufl., § 346 
	Rdn. 17 ff.), ist weder dem vom Berufungsgericht in Bezug genommenen 
	landgerichtlichen Urteil zu entnehmen, noch hat es dies selbst festgestellt. 
	Der Wortlaut des für die Modifikation der Zahlungspflicht entscheidenden 
	Passus ("Gemeinsam wird hiermit festgelegt …") spricht weniger für die 
	Bestätigung eines vorverhandelten Vertragsinhalts, als vielmehr für eine 
	nachgeschobene Klausel.
 
 15 Selbst auf der Grundlage seiner Rechtsauffassung hätte das 
	Berufungsgericht der Klägerin im Übrigen nicht mehr zubilligen dürfen, als 
	diese der Beklagten berechnet hatte, nämlich 157.800 € zzgl. MwSt. und nicht 
	mit 159.120 € + MwSt. den Betrag, den die Beklagte H. in Rechnung gestellt 
	hatte.
 
 16 2. Nicht beigetreten werden kann der Auffassung des Berufungsgerichts, 
	die Klägerin habe den vertraglichen Anspruch der Beklagten auf Entsorgung 
	des Baggerguts im Zuge der Umlagerung der Teilmenge von 3.121,30 t 
	vollständig erfüllt.
 
 17 a) Nach § 362 BGB erlischt das Schuldverhältnis, wenn die geschuldete 
	Leistung an den Gläubiger bewirkt wird. Unter "Schuldverhältnis" ist dabei 
	die einzelne Leistungspflicht einer Partei zu verstehen (BGHZ 10, 391, 395). 
	Zwar tritt die Erfüllungswirkung regelmäßig als objektive Folge der 
	Leistungsbewirkung ein, ohne dass weitere Umstände hinzutreten müssten, wenn 
	der Schuldner den geschuldeten Leistungserfolg herbeiführt. Voraussetzung 
	ist aber, dass die Leistung einem bestimmten Schuldverhältnis zugeordnet 
	werden kann, was etwa der Fall ist, wenn es sich dabei um die allein 
	geschuldete handelt und keine andere, gleichartige Schuld besteht, auf 
	welche die Leistung daneben oder statt dessen erbracht worden sein könnte 
	und der Schuldner keine Bestimmung trifft (vgl. BGH, Urt. v. 3.12.1990 - 
	II ZR 215/89, NJW 1991, 294 f.; Münch-KommBGB/Wenzel, § 362 Rdn. 12; 
	Staudinger/Olzen, Vor §§ 362 ff. Rdn. 14). Unproblematisch lässt sich der 
	Erlöschenstatbestand ferner feststellen, wenn der Schuldner (einem einzigen 
	Gläubiger) aus mehreren Schuldverhältnissen verpflichtet ist und das 
	Geleistete zur Tilgung aller Verbindlichkeiten ausreicht (BGH, aaO). 
	Eine rechtsgeschäftliche Einigung oder einseitige Tilgungsbestimmung des 
	Schuldners ist in solchen Fällen nicht notwendig.
 
 18 Es ist indes anerkannt, dass es besondere Sachverhaltsgestaltungen geben 
	kann, in denen die bloße Bewirkung der Leistung für deren eindeutige 
	Zuordnung nicht genügt (vgl. Olzen, aaO Rdn. 14 a. E.), etwa, weil die 
	Leistung nicht ausreicht, um alle vernünftigerweise in Betracht kommenden 
	Verbindlichkeiten abzudecken (Wenzel, aaO), aber auch dann, wenn aufgrund 
	der Interessenlage der Beteiligten Zweifel daran bestehen, dass eine 
	Leistung mehreren Schuldverhältnissen zugeordnet werden kann. Um einen 
	solchen Fall handelt es sich, was das Berufungsgericht nicht hinreichend 
	berücksichtigt hat, hier.
 
 19 b) Die von der Klägerin für H. erbrachte, abfallrechtskonforme Entsorgung 
	eines Teils des Baggerguts durch Umlagerung auf eine andere Deponie, war 
	nicht die allein geschuldete Leistung, sondern die Klägerin war zugleich 
	weiterhin gegenüber der Beklagten verpflichtet, das gesamte Baggergut 
	ordnungsgemäß endzulagern. Durch die Teilumlagerung ist zwar im Ergebnis das 
	gesamte Baggergut ordnungsgemäß entsorgt worden, weil die Umlagerung 
	ersichtlich so bemessen war, dass der in G. verbliebene Rest die Kapazität 
	der dortigen Deponie nicht mehr überschritt. Das von der Klägerin 
	zusätzlich infolge der Beauftragung durch H. Geleistete hat dementsprechend, 
	äußerlich betrachtet, ausgereicht, um alle Verbindlichkeiten abzudecken. 
	Jedoch bestanden diese nicht, wie in der vom Bundesgerichtshof im Urteil vom 
	3. Dezember 1990 erörterten Fallgestaltung, gegenüber einem einzigen 
	Gläubiger, sondern gegenüber zwei unterschiedlichen. Diese waren zudem in 
	Bezug auf die von der Klägerin für H. geleisteten Arbeiten als Gläubiger und 
	Schuldner vertraglich verbunden, weil die Beklagte mit der 
	Entsorgungsleistung, um deren Erfüllung es hier geht, als Hauptunternehmerin 
	gegenüber H. in der Pflicht stand.
 
 20 c) Erbringt der Nachunternehmer Teile seiner dem Hauptunternehmer noch 
	geschuldeten Leistung aufgrund eines gesonderten Vertrages direkt für dessen 
	Auftraggeber, kann dies entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts nicht 
	bestimmungsgemäß zugleich dem Nachunternehmer-Vertragsverhältnis zugeordnet 
	werden. Mit der Fälligkeit des Nachunternehmer-Werklohns würde dann 
	grundsätzlich - vorbehaltlich etwaiger Gegenrechte bzw. 
	Schadensersatzansprüche - zugleich die Vergütung des Hauptunternehmers durch 
	seinen Auftraggeber fällig. Diese Rechtsfolge im Vertragsverhältnis 
	zwischen Hauptunternehmer und Auftraggeber wollen Nachunternehmer und 
	Auftraggeber regelmäßig nicht herbeiführen, wenn sie gesondert eine 
	teilweise Leistungserbringung durch den Nachunternehmer vereinbaren. Ein 
	Auftraggeber, der sich veranlasst sieht, zur Herbeiführung des ausstehenden 
	werkvertraglichen Erfolgs einen weiteren Vertrag mit dem Subunternehmer 
	seines eigentlichen Vertragspartners abzuschließen, will naturgemäß 
	vermeiden, für die in der Folge vom Subunternehmer für ihn ausgeführte und 
	diesem vergütete Leistung zugleich dem Hauptunternehmer zur Zahlung 
	verpflichtet zu sein, und zwar auch dann, wenn das Risiko einer weiteren 
	Inanspruchnahme wegen möglicher Gegenrechte oder Schadensersatzansprüche 
	herabgesetzt erscheinen mag. Der Auftraggeber wird insbesondere mit 
	Blick auf die Voraussetzungen für etwaige Schadensersatzansprüche rechtliche 
	Unwägbarkeiten sehen, denen er nach den Regeln wirtschaftlicher Vernunft und 
	unternehmerischer Vorsicht und für seine Vertragspartner erkennbar möglichst 
	vorbeugen will. Mit Blick auf die vergütungsrechtlichen Konsequenzen der 
	Erfüllung der Verpflichtungen des Werkunternehmers entspricht es dem - für 
	die Beteiligten erkennbaren - Willen des Auftraggebers allein, dass der 
	Nachunternehmer der einen Teil der Leistung direkt für ihn ausführt und 
	dafür von ihm vergütet wird, diesen Teil nicht zugleich für den 
	Hauptunternehmer erbringt, um diesem (weiterhin) den Einwand der fehlenden 
	Leistungserbringung entgegenhalten zu können. Aus der maßgeblichen Sicht 
	des Auftraggebers erbringt der Nachunternehmer, zumal, wenn es sich dabei, 
	wie hier, um ein formkaufmännisches Unternehmen (§ 6 Abs. 1 HGB) handelt, 
	die konkret abgesprochene Leistung deshalb stillschweigend nur für ihn und 
	nicht auch für den Hauptunternehmer. Ob etwas anderes gelten kann, wenn 
	der Nachunternehmer Abweichendes gegenüber dem Hauptunternehmer verlautbart, 
	etwa durch eine zusätzliche Tilgungsbestimmung, oder ob eine solche 
	Bestimmung unter dem Gesichtspunkt des widersprüchlichen bzw. treuwidrigen 
	Verhaltens unwirksam wäre, kann dahinstehen, weil die Beklagte im Streitfall 
	erst im Rahmen der mit H. geführten Auseinandersetzung von der 
	Teilumlagerung erfahren hat.
 
 21 d) Hat der Nachunternehmer nach den vorstehenden Ausführungen teilweise 
	nicht an den Hauptunternehmer geleistet, so folgt daraus nicht, dass ihm 
	gegen den Letzteren überhaupt keine Werklohnansprüche zustehen können. 
	Der im Streitfall geschlossene Werkvertrag hat teilbare Leistungen zum 
	Gegenstand. Der Umstand, dass die Klägerin einen Teil des Leistungsprogramms 
	direkt für den Auftraggeber ihres Vertragspartners erbracht hat, hat, wie 
	bereits ausgeführt, zur Folge, dass im Ergebnis das gesamte Baggergut 
	entsorgt und damit die werkunternehmerischen Pflichten erfüllt sind. Deshalb 
	hat die Klägerin für den Teil, den sie für die Beklagte erbracht hat, 
	entsprechende Werklohnansprüche gegen diese, während ihr die Erfüllung des 
	Teils, den sie direkt für H. erbracht hat, im Verhältnis zur Beklagten 
	unmöglich geworden ist (§ 275 Abs. 1 BGB). Ob sie auch insoweit 
	Werklohnansprüche gegen die Beklagte hat und sich nur ersparte Aufwendungen 
	und die von H. erhaltene Vergütung anrechnen lassen muss, hängt davon ab, ob 
	die Voraussetzungen von § 326 Abs. 2 BGB vorliegen. Zu alledem hat das 
	Berufungsgericht, worauf zurückzukommen sein wird (vgl. nachstehend unter 
	4.), keine Feststellungen getroffen.
 
 22 3. Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts steht der ausgeurteilte 
	Betrag der Klägerin auch nicht unter dem Gesichtspunkt der 
	Durchgriffsfälligkeit (§ 641 Abs. 2 BGB) zu. Der Rechtsstreit ist auch 
	unter diesem Gesichtspunkt der Höhe nach nicht zur Endentscheidung reif. 
	Die von H. an die Beklagte geleistete Abschlagzahlung bezog sich zwar u. a. 
	auch auf von der Klägerin erbrachte Entsorgungsleistungen. Im Zeitpunkt der 
	letzten mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht waren diese auch 
	vollständig erbracht. Jedoch hatte H. die Abschlagrechnung um rd. 11% 
	gekürzt, so dass jedenfalls Feststellungen dazu hätten getroffen werden 
	müssen, ob diese Kürzungen auch die Leistungen der Klägerin betrafen. Im 
	Übrigen kann nach allgemeinen Grundsätzen (§ 242 BGB) einer Partei auch 
	unter dem Gesichtspunkt der Durchgriffsfälligkeit nicht etwas zugesprochen 
	werden, wenn sie es umgehend an die zahlungspflichtige Gegenpartei 
	zurückerstatten muss. Im Streitfall bestand, wie nachstehend dargelegt, 
	Anlass, dies zu prüfen.
 
 23 4. Der Rechtsstreit muss nach allem an das Berufungsgericht 
	zurückverwiesen werden, das auch über die Kosten des Revisionsverfahrens 
	einschließlich des Verfahrens über die Nichtzulassung der Revision zu 
	entscheiden haben wird. Für die neue Verhandlung weist der Senat auf 
	Folgendes hin:
 
 24 Ob bzw. in welcher Höhe der Klägerin Werklohn gegen die Beklagte 
	zusteht, hängt zum einen davon ab, welchen Teil des gesamten 
	Leistungsprogramms die Klägerin für H. und welchen sie für die Beklagte 
	erbracht hat und, wie bereits erwähnt (oben II.2.d), zum anderen davon, ob 
	die Beklagte die Verzögerung und die Teilbeauftragung der Klägerin durch H. 
	zu vertreten hat oder umgekehrt.
 
 25 a) Für die Gewichtung der Teile, die die Klägerin für H. bzw. die 
	Beklagte erbracht hat, liegt es in entsprechender Anwendung von § 441 Abs. 1 
	Satz 1, 2. Halbs. BGB (vgl. Palandt-Heinrichs, 66. Aufl., § 275 Rdn. 7) 
	nahe, auf das Mengenverhältnis des umgelagerten Teils des Entsorgungsguts zu 
	dem in G. verbliebenen abzustellen. Bemessungsgrundlage für die Ermittlung 
	des verbliebenen und des umgelagerten Teils dürfte nach dem als 
	Vertragsgrundlage eingereichten Telefax (Anlage BK 1, GA Bl. 197 f.) nicht 
	das Nettogewicht des abgebaggerten Guts (4.445,11 t), sondern die 
	Bruttomenge unter Einschluss der zugesetzten Massen sein, weil der 
	Entsorgungspreis pro Tonne Baggergut die Zusätze ersichtlich einbezog.
 
 26 Ob die Vor- und Nebenleistungen (Baustelleneinrichtung, Einrichtung und 
	Rückbau des Zwischenlagers, wetterfeste Plane, Pumpleistungen) quotal 
	umzulegen oder dem Vertragsverhältnis zur Klägerin bzw. dem zu H. zuzuordnen 
	sind, hängt davon ab, ob diese Leistungen auf das Entsorgungsgut insgesamt 
	zu beziehen sind oder nur auf Teile davon. Dazu werden Feststellungen zu 
	treffen sein.
 
 27 b) Steht der Teil fest, den die Klägerin für die Beklagte erbracht 
	hat, hängt die tatsächliche Höhe ihres Werklohnanspruchs von Folgendem ab:
 
 28 Ist die Beklagte zumindest weit überwiegend dafür verantwortlich, dass 
	H. die Klägerin selbst beauftragt hat, dann kann die Klägerin im 
	Ausgangspunkt von der Beklagten den gesamten Werklohn verlangen (§ 326 Abs. 
	2 Satz 1 BGB). Eine zumindest überwiegende Verantwortung der Beklagten kommt 
	in Betracht, wenn sie vorleistungspflichtig und die Klägerin infolge der 
	Nichterfüllung dieser Pflicht nicht in der Lage war, das Baggergut 
	vertragsgerecht zu entsorgen. Dazu ist der von den Parteien geschlossene 
	Vertrag auszulegen und dabei ist insbesondere zu prüfen, ob das Schreiben 
	der Klägerin vom 9. August 2004 Vertragsinhalt geworden ist (vgl. oben 
	II.1).
 
 29 Auch wenn die Beklagte zumindest überwiegend für die Verzögerung 
	verantwortlich ist, muss sich die Klägerin bezüglich des Teils, den sie für 
	H. erbracht hat, den dafür von H. gezahlten Werklohn anrechnen lassen. 
	Außerdem muss sie sich eventuelle ersparte Aufwendungen anrechnen lassen (§ 
	326 Abs. 2 Satz 2 BGB). Dafür könnten ersparte Kosten für den geplanten 
	Ausbau der Deponie in G. infrage kommen, sofern diese Ersparnis größer ist, 
	als der zusätzliche Aufwand, der ihr dadurch entstanden ist, dass sie einen 
	Teil des Baggerguts umgelagert hat.
 
 30 c) Ist umgekehrt die Klägerin selbst für die Verzögerung und damit dafür 
	verantwortlich, dass H. sie zum Zwecke der Ersatzvornahme (§ 637 BGB) 
	beauftragt hat, behält die Klägerin zwar im Ausgangspunkt ihren 
	Werklohnanspruch für den Teil, den sie für die Beklagte erbracht hat. Es 
	kommen dann jedoch Schadensersatzansprüche bzw. Gegenrechte der 
	Beklagten gegen die Klägerin in Betracht (§§ 275, 280, 283 ff. BGB). Diese 
	können daraus resultieren, dass der Beklagten Gewinn entgangen ist, nachdem 
	H. ihr über die einmalige Abschlagzahlung von 267.571,20 € hinaus nur noch 
	eine geringfügige Schlusszahlung geleistet hat. Im Übrigen kann die Beklagte 
	sich selbst gegenüber H. durch die Verzögerung schadensersatzpflichtig 
	gemacht und die Klägerin dafür gegenüber der Beklagten einzustehen haben.
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