Schenkungswiderruf wegen groben Undanks (§ 530 I BGB); Rückforderung einer Zweckschenkung nach § 812 I S. 2 Alt. 2 BGB (Zweckverfehlungskondiktion)


BGH, Urteil vom 13. November 2012 - X ZR 80/11 - OLG Rostock


Fundstelle:

NJW-RR 2013, 618


Amtl. Leitsatz:

a) Das Widerrufsrecht des Schenkers wegen groben Undanks des Beschenkten knüpft an die Verletzung der Verpflichtung zu einer von Dankbarkeit geprägten Rücksichtnahme auf die Belange des Schenkers an, die dieser vom Beschenkten erwarten darf. Ob der Beschenkte diesen Erwartungen in nicht mehr hinnehmbarer Weise nicht genügt hat, ist aufgrund einer Gesamtwürdigung aller relevanten Umstände des Einzelfalles zu beurteilen.
b) Anhaltspunkte dafür, was der Schenker an Dankbarkeit erwarten kann, können dabei neben dem Gegenstand und der Bedeutung der Schenkung für die Vertragsparteien auch die näheren Umstände bieten, die zu der Schenkung geführt und deren Durchführung bestimmt haben.


Zentrale Probleme:

Eine interessante Entscheidung zum Schenkungsrecht. Leider findet sich in der Entscheidung keine Auseinandersetzung mit der Tatsache, dass die Rechtsprechung Verträge über die unentgeltliche Überlassung von Gegenständen auch dann nicht als Schenkung, sondern als Leihe (§ 598 BGB) auffasst, wenn die Gebrauchsüberlassung auf Lebenszeit erfolgt und einen erheblichen Vermögenswert hat (s. BGHZ 82, 345). Vermutlich erfolgt eine Auseinandersetzung nur deshalb nicht, weil hier (was sich aus dem Tatbestand nicht klar ergibt) ein dingliches Wohnrecht als beschränkt persönliche Dienstbarkeit (§ 1093 BGB) eingeräumt wurde. Letzteres kann wohl angesichts seiner Verdinglichung im Gegensatz zu einer unentgeltlichen Gebrauchsüberlassung Gegenstand einer Schenkung sein. Ansonsten könnte man den Fall aber ebenfalls mit der hier angedeuteten Anwendung von § 812 I 2 Alt. 2 BGB (Zweckverfehlungskondiktion) lösen, ohne sich auf das unsichere Feld des Widerrufs wegen groben Undanks zu begeben: Wenn es Sinn der Zuwendung war, die Empfängerin zur Aufgabe der Prostitution durch Sicherung ihrer Existenzgrundlage zu bewegen, wäre von der Nichterreichung des (über den Rechtsgrund einer Schenkung oder Leihe hinaus einverständlich gesetzten) Zwecks der Leistung auszugehen (im Einzelnen ist die Anwendung von § 812 I 2 Alt. 2 BGB in Fällen wie diesem, in welchen ein über den schuldrechtlichen Vertrag hinausgehende Zwecksetzung vorliegt, sehr str. Denkbar wäre auch ein Rückgriff auf § 313 BGB - Geschäftsgrundlage. Das würde keinen wesentlich Unterschied machen: Voraussetzung wäre in jedem Fall eine einverständliche Zwecksetzung). S. auch BGH v. 25.3.2014 - X ZR 94/12.

©sl 2012


Tatbestand:

Die Klägerin verlangt vom Beklagten die Räumung und Herausgabe seines mit einem Einfamilienhaus bebauten Grundstücks. An diesem Grundstück hat der Beklagte der Klägerin mit notariellem Vertrag vom 28. Februar 2000 und mit Ergänzungsvertrag vom 19. September 2000 ein unentgeltliches unbefristetes Wohnrecht übertragen. Hiervon ausgenommen waren zunächst die vom Beklagten, der selbständiger Malermeister ist, betrieblich genutzten Räume. Der Beklagte verpflichtete sich aber für den Fall, dass die damalige Lebensgemeinschaft zwischen den Parteien aufgegeben werde, auch diese betrieblich genutzten Räume freizugeben und der Klägerin das Wohnrecht am gesamten Wohnhaus und den Nebengelassen sowie den unbebauten Grundstücksteilen unter Ausschluss des Eigentümers einzuräumen.

2 Die Klägerin war, als der Beklagte sie kennenlernte, als Prostituierte tätig. Als der notarielle Vertrag geschlossen wurde, lebten die Parteien in nichtehelicher Lebensgemeinschaft. Sie heirateten im Jahre 2005, die Ehe wurde im Jahre 2008 geschieden.

Der Beklagte hat mit Schreiben vom 8. November 2007 den Widerruf der nach seiner Auffassung in der notariellen Vereinbarung vereinbarten Schenkung erklärt. Zur Begründung hat er angegeben, die Klägerin sei ohne sein Wissen und entgegen ihrem 1999 gegebenen Versprechen seit 2001 wieder als Prostituierte tätig gewesen und habe zudem ein ehewidriges Verhältnis unterhalten.

4 Das Landgericht hat den Beklagten antragsgemäß verurteilt, das Grundstück mit Einfamilienhaus und Nebengelassen zu räumen und an die Klägerin herauszugeben. Die Berufung des Beklagten ist erfolglos geblieben. Hiergegen richtet sich die vom Senat zugelassene Revision, mit der der Beklagte weiterhin die Abweisung der Klage anstrebt. Die Klägerin tritt dem Rechtsmittel entgegen.

Entscheidungsgründe:

5 I. Das Berufungsgericht hat seine Entscheidung wie folgt begründet:
Bei der notariellen Vereinbarung handele es sich um eine "echte" Schenkung, auf die § 530 BGB anwendbar sei. Ein Grund für den Widerruf der Schenkung sei von dem darlegungs- und beweispflichtigen Beklagten nicht hinreichend dargetan. Ein ehewidriges Verhältnis mit einem Dritten stelle keine schwere Verfehlung gegen den Schenker dar, wenn es, wie hier, nicht öffentlich geführt werde. Auch dass die Beklagte ihre Tätigkeit als Prostituierte wieder aufgenommen habe, berechtige den Beklagten nicht zum Widerruf der Schenkung. Es könne deswegen dahinstehen, seit wann der Beklagte davon Kenntnis erlangt habe. Es sei nicht ersichtlich, dass die Klägerin diese Tätigkeit wieder aufgenommen habe, um den Beklagten in seiner Ehre zu verletzen. Es sei weiter zu berücksichtigen, dass der Beklagte vom Vorleben der Klägerin gewusst habe, als er die Schenkung vollzogen habe, dass er selbst nach seinen eigenen Angaben im Rotlichtmilieu verkehrt habe und dass die Klägerin bei der Ausübung ihrer Tätigkeit sehr diskret vorgegangen sei, wenn man den Ausführungen des Beklagten folge, wonach dieser jahrelang nichts davon bemerkt habe.

6 II. Dies hält der revisionsrechtlichen Nachprüfung in einem entscheidenden Punkt nicht stand.

7 1. Rechtsfehlerfrei hat das Berufungsgericht allerdings angenommen, dass der Beklagte der Klägerin das Wohnrecht schenkungshalber zugewandt hat. Soweit die Revisionserwiderung geltend macht, aus dem Gesamtvortrag des Beklagten ergebe sich, dass er der Klägerin eine unbenannte Zuwendung während der nicht ehelichen Lebensgemeinschaft gemacht habe, wie dies auch die Klägerin vorgetragen habe, zeigt sie einen Rechtsfehler der tatrichterlichen Würdigung nicht auf.

8 Eine Zuwendung unter Ehegatten ist nicht Schenkung, sondern ehebezogene Zuwendung, wenn ein Ehegatte dem anderen einen Vermögenswert um der Ehe willen und als Beitrag zur Verwirklichung und Ausgestaltung, Erhaltung oder Sicherung der ehelichen Lebensgemeinschaft zukommen lässt, wobei er die Vorstellung oder Erwartung hegt, dass die eheliche Lebensgemeinschaft Bestand haben und er innerhalb dieser Gemeinschaft am Vermögenswert und dessen Früchten weiter teilhaben werde. Dass die Zuwendung in diesem Sinne der ehelichen Lebensgemeinschaft dienen sollte, bedarf der tatrichterlichen Feststellung (BGH, Urteil vom 28. März 2006 - X ZR 85/04, NJW 2006, 2330). Entsprechendes gilt für eine Zuwendung im Rahmen einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft. Solche Feststellungen sind jedoch vom Berufungsgericht weder getroffen worden, noch zeigt die Revisionserwiderung entsprechenden Vortrag der Klägerin als übergangen auf.

9 2. Nicht frei von Rechtsfehlern ist hingegen die Annahme des Berufungsgerichts, der Beklagte habe einen ihn zum Widerruf der Schenkung berechtigenden groben Undank der Klägerin nicht dargetan.

10 a) Nach § 530 Abs. 1 BGB kann der Schenker die Schenkung widerrufen, wenn sich der Beschenkte durch eine schwere Verfehlung gegen den Schenker oder einen nahen Angehörigen des Schenkers groben Undankes schuldig macht. Dieses die grundsätzliche Unwiderruflichkeit eines Schenkungsversprechens durchbrechende Recht knüpft an die Verletzung der Verpflichtung zu einer von Dankbarkeit geprägten Rücksichtnahme auf die Belange des Schenkers an, die dieser vom Beschenkten erwarten kann (BGH, Urteil vom 24. März 1983 - IX ZR 62/82, BGHZ 87, 145, 148). Entscheidend für die Annahme groben Undanks gegenüber dem Schenker ist mithin, ob der Beschenkte diesen Erwartungen in nicht mehr hinnehmbarer Weise nicht genügt hat (BGH, Urteil vom 19. Januar 1999 - X ZR 60/97, NJW 1999, 1623).

11 Der Widerruf setzt deshalb nicht nur objektiv eine Verfehlung des Beschenkten von gewisser Schwere voraus, sondern es ist ferner erforderlich, dass die Verfehlung auch in subjektiver Hinsicht Ausdruck einer Gesinnung des Beschenkten ist, die in erheblichem Maße die Dankbarkeit vermissen lässt, die der Schenker erwarten darf (BGH, Urteil vom 11. Juli 2000 - X ZR 89/98, BGHZ 145, 35, 38; Urteil vom 11. Oktober 2005 - X ZR 270/02, FamRZ 2006, 196). Ob diese Voraussetzungen erfüllt sind, ist aufgrund einer Gesamtwürdigung aller relevanten Umstände des Einzelfalles zu beurteilen (BGHZ 87, 145, 149; BGH, Urteil vom 23. Mai 1984 - IVa ZR 229/82, BGHZ 91, 273, 278; BGH, FamRZ 2006, 196). Sie sind daraufhin zu untersuchen, ob und inwieweit erkennbar wird, dass der Beschenkte dem Schenker nicht die durch Rücksichtnahme geprägte Dankbarkeit entgegenbringt, die der Schenker erwarten kann. Anhaltspunkte dafür, was der Schenker an Dankbarkeit erwarten kann, können dabei neben dem Gegenstand und der Bedeutung der Schenkung auch die näheren Umstände bieten, die zu der Schenkung geführt und deren Durchführung bestimmt haben (BGH, NJW 1999, 1623, 1624).

12 b) Dieser Verpflichtung zu einer insbesondere die näheren Umstände der Schenkung berücksichtigenden Gesamtwürdigung wird das Berufungsurteil nicht gerecht. Die Würdigung des festgestellten Sachverhalts ist zwar grundsätzlich Sache des Tatrichters, an dessen Feststellungen das Revisionsgericht gemäß § 559 Abs. 2 ZPO gebunden ist. Das Revisionsgericht kann lediglich nachprüfen, ob sich der Tatrichter entsprechend dem Gebot des § 286 ZPO mit dem Prozessstoff und den Beweisergebnissen umfassend und widerspruchsfrei auseinandergesetzt hat (ständige Rechtsprechung, vgl. BGHZ 145, 35, 38; BGH, Urteil vom 14. Dezember 2004 - X ZR 3/03, FamRZ 2005, 511). Dieser Prüfung hält die Würdigung des Berufungsgerichts aber nicht stand.

13 Sie leidet zunächst daran, dass das Berufungsgericht das Verhalten der Klägerin, das der Beklagte als Ausdruck groben Undanks ansieht, nicht in seiner Gesamtheit erfasst, sondern in einzelne Gesichtspunkte zergliedert hat, denen es teils jede Bedeutung, teils das einen Widerruf der Schenkung rechtfertigende Gewicht abgesprochen hat. So hat es die Behauptung des Beklagten, die Klägerin habe im Zusammenhang mit ihrer Prostituiertentätigkeit Steuern hinterzogen, was Gegenstand eines Ermittlungsverfahrens sei, für unerheblich erachtet, weil sich die Straftat nicht gegen den Kläger, sondern gegen die Allgemeinheit gerichtet habe. Das ehewidrige Verhältnis der Klägerin zu dem Zeugen V. , der nach der Behauptung des Beklagten für die Klägerin eine Wohnung angemietet hat, damit sie dort der Prostitution nachgehen konnte, hat das Berufungsgericht gleichfalls für unerheblich gehalten, da ein Liebesverhältnis mit einem Dritten keine schwere Verfehlung darstelle, zumal wenn es nicht öffentlich geführt werde. Den Umstand selbst, dass die Klägerin während des Zusammenlebens mit dem Beklagten und auch nach der Eheschließung der Prostitution nachging, hat das Berufungsgericht deshalb nicht als schwere Verfehlung gewertet, weil weder ersichtlich sei, dass die Klägerin dies getan habe, um den Beklagten in seiner Ehre zu verletzen, noch ersichtlich sei, dass sein Ansehen hierdurch Schaden genommen habe. Soweit das Berufungsgericht eine Gesamtwürdigung vornimmt, besteht sie ausschließlich in der Zusammenstellung der vermeintlich die Klägerin entlastenden Gesichtspunkte, dass der Beklagte selbst "im Rotlichtmilieu verkehrt" habe, das Vorleben der Klägerin gekannt habe, als er sich ihr zugewandt habe, und die Klägerin schließlich "sehr diskret vorgegangen" sei, als sie die Prostitution wieder aufgenommen habe.

14 Insbesondere die letzteren Erwägungen zeigen zudem, dass das Berufungsgericht den Vortrag des Beklagten in seinem Kern nicht erfasst und nicht gewürdigt hat. Entscheidend ist, ob die Klägerin nach dem Vortrag des Beklagten durch ihr Verhalten die gebotene Rücksichtnahme auf die Belange des Schenkers hat vermissen lassen. Die Frage, welche Rücksichtnahme der Beklagte erwarten durfte, hat sich das Berufungsgericht nicht erkennbar gestellt.

15 c) Ausgangspunkt für die nach den oben dargestellten Grundsätzen vorzunehmende Gesamtwürdigung der Umstände zur Beantwortung der Frage, was der Beklagte als Schenker an Dankbarkeit erwarten durfte, ist hier in erster Linie die übereinstimmende Vorstellung der Parteien, die der Schenkung zugrunde lag. Nach dem jedenfalls revisionsrechtlich zugrunde zu legenden Sachverhalt stimmten die Parteien darin überein, dass die Klägerin die Prostitution aufgeben wollte. Diese gemeinsame Vorstellung der Parteien fand ihren Ausdruck einerseits darin, dass die Klägerin dem Beklagten versprach, nicht mehr als Prostituierte tätig zu sein. Auf der Grundlage dieses Versprechens übertrug der Beklagte andererseits der Klägerin das Wohnrecht, das ihr eine gesicherte neue Lebensgrundlage verschaffen sollte. Darauf sollte sich die Klägerin auch im Falle des Scheiterns ihrer Beziehung zum Beklagten verlassen können. Dazu enthielt der notarielle Vertrag die Regelung, dass das Wohnrecht bei einem Scheitern der Lebensgemeinschaft zwischen den Parteien nicht nur fortbestehen sollte, sondern der Beklagte in diesem Fall auch die von ihm gewerblich genutzten Nebenräume herausgeben und der Klägerin das alleinige Nutzungsrecht zustehen sollte.

16 Damit erhielt die Klägerin eine Schenkung, durch die zeitlebens, unabhängig vom Fortbestand ihrer Beziehung zum Beklagten, ihr Wohnbedarf gesichert war und die damit einen erheblichen wirtschaftlichen Wert verkörperte. Für diese Zuwendung gab es keine andere Veranlassung des Beklagten als die gemeinsame Vorstellung der Parteien, die Klägerin werde, wie sie es dem Beklagten zugesagt hatte, die Prostitution aufgeben.

17 Bei einer Gesamtwürdigung dieser Umstände, die zu der Schenkung geführt haben, widersprach es objektiv einer von Dankbarkeit geprägten Rücksichtnahme auf die Belange des Beklagten, wenn sich die Klägerin alsbald nach Abschluss des sie begünstigenden notariellen Vertrages über ihr Versprechen hinwegsetzte und die Prostitution wieder aufnahm. Dies lief nicht nur den im Zeitpunkt der Schenkung gemeinsamen Vorstellungen über die zukünftige Lebensgestaltung entgegen, sondern entzog der für die Schenkung maßgeblichen von dem Versprechen der Klägerin, die Prostitution aufzugeben, geprägten Entscheidung des Beklagten, der Klägerin das Wohnrecht schenkweise zu übertragen, die Grundlage.

18 In diesem Verhalten der Klägerin ist deshalb jedenfalls objektiv eine schwere Verletzung der Verpflichtung zur Rücksichtnahme auf die Belange des Beklagten als Schenker zu sehen. Es liegt nahe, diese Verfehlung auch subjektiv als Ausdruck einer Gesinnung der Klägerin zu werten, die in erheblichem Maße die Dankbarkeit vermissen lässt, die der Schenker erwarten kann.

19 III. Das Berufungsurteil ist daher aufzuheben und die Sache ist an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, das die Frage, ob der Beklagte die Schenkung wirksam widerrufen hat, erneut zu prüfen und gegebenenfalls auch aufzuklären haben wird, ob der Widerruf nach § 532 Satz 1 BGB ausgeschlossen ist, was es bisher hat dahinstehen lassen können.

20 IV. Für die erneute Verhandlung ist auf Folgendes hinzuweisen:

21 1. Das Berufungsgericht wird gegebenenfalls auch zu prüfen haben, ob es sich bei der Schenkung um eine Zweckschenkung gehandelt hat. Bei einer Zweckschenkung kommt ein Rückforderungsrecht nach § 812 Abs. 1 Satz 2 Alt. 2 BGB in Betracht. Nach dem Vortrag des Beklagten kann nicht ausgeschlossen werden, dass auch von der Klägerin die Intention des Beklagten gebilligt worden ist, mit der Schenkung dauerhaft stabile Lebensverhältnisse für die Klägerin außerhalb der Prostitution zu schaffen, und dass dieser Zweck der Schenkung verfehlt worden ist. Dabei wird das Berufungsgericht zur berücksichtigen haben, dass desto mehr für eine kausale Verknüpfung zwischen Schenkung und Schenkungszweck spricht, je größer das Interesse des Schenkers an der Zweckerreichung ist (MünchKomm.BGB/Koch, 6. Aufl., § 516 Rn. 29; Prütting/Wegen/Weinreich/Hoppenz, BGB, 7. Aufl., § 516 Rn. 15).

22 2. Sollte das Berufungsgericht erneut zu dem Ergebnis gelangen, dass die Klägerin die Herausgabe des Grundstücks verlangen kann, wird der Beklagte nicht mit dem Einwand der Revision durchdringen können, der Klägerin stehe kein Nutzungsrecht am Wintergarten, an der Garage und an den Anbauten über dem Nebenanbau zu. Das Berufungsgericht hat die notariellen Verträge rechtsfehlerfrei dahin ausgelegt, dass sich das Wohnrecht auf das gesamte Grundstück mit Wohnhaus bezogen hat. Ausgenommen hiervon waren nach der notariellen Vereinbarung lediglich zunächst die betrieblich genutzten Räume im Kellergeschoss und das Büro im Obergeschoss, die der Beklagte ebenfalls herauszugeben hatte, wenn die Lebensgemeinschaft und gemeinschaftliche Haushaltsführung aufgegeben wurden. Weitere Ausnahmen von der Übertragung des Wohnrechts an dem gesamten Wohnhaus und dem gesamten Grundstück sieht der notarielle Vertrag nicht vor. Dass bezüglich des Bades und der "gemeinschaftlichen Einrichtungen" des Hauses ein Mitbenutzungsrecht übertragen wurde, erklärt sich daraus, dass die Parteien im Zeitpunkt des Vertragsschlusses das Grundstück gemeinsam, der Beklagte auch für betriebliche Zwecke, nutzten. Eine Einschränkung des Wohnrechts der Klägerin stellt dies nicht dar. Vielmehr verpflichtete sich der Beklagte im Falle der Beendigung der gemeinsamen Haushaltsführung der Beklagten das Wohnrecht am gesamten Wohnhaus unter Ausschluss des Eigentümers einzuräumen. Dies ist nach den vorhergehenden Erklärungen nur dahin zu verstehen, dass in diesem Falle der Klägerin das gesamte Grundstück mit allen Gebäuden zur alleinigen Nutzung zustehen sollte.