Konkurrenz zwischen Sachmängelhaftung und culpa in contrahendo (§§ 280 I, 241 II, 311 II BGB) nach neuem Schuldrecht, Fehlerbegriff (Beschaffenheitsbegriff) des § 434 BGB

OLG Hamm, Urt v. 13. 5. 2003 - 28 U 150/02


Fundstelle:

ZGS 2003, 394
NJW-RR 2003, 1360


(Eigene) Leitsätze:

1. Die Herkunft eines Fahrzeuges als Re-Import stellt keine „Beschaffenheit“ und somit keinen Sachmangel i.S.v. § 434 BGB dar.
2. Zu den Voraussetzungen einer entsprechenden Aufklärungspflicht des Verkäufers sowie den Rechtsfolgen ihrer schuldhaften Verletzung.


Zentrale Probleme:

Im Zentrum der Entscheidung steht der Fehlerbegriff des § 434 BGB sowie das Konkurrenzverhältnis zwischen einer Haftung wegen fahrlässiger Aufklärungspflichtverletzung und der Gewährleistungshaftung nach den in § 437 BGB genannten Normen. Dabei geht es um ein Problem, das unter dem alten Schuldrecht von großer praktischer Bedeutung war, das aber auch unter dem neuen Recht nicht ohne Relevanz ist (s. Lorenz/Riehm, Lehrbuch zum neuen Schuldrecht Rn. 575 ff; s. dazu jetzt
BGH NJW 2009, 2120):
Der Ausgangspunkt des Problems liegt darin, daß man über einen Schadensersatzanspruch aus vorvertraglicher Aufklärungspflichtverletzung im Wege der Naturalrestitution (§ 249 BGB) auf schadensersatzrechtlichem Wege zu ähnlichen Ergebnissen wie bei einem Rücktritt oder einer Minderung wegen eines Mangels gelangen kann (s. zu dieser sehr differenzierten Rspr. die Anm. zu BGH NJW 1998, 302, BGH NJW 1999, 3192, BGH NJW 2001, 2630; zu den Rechtsfolgen der Haftung s. insbes. die Anm. zu BGH NJW 2001, 2875). Im bisherigen Recht waren Schadensersatzansprüche des Käufers aus culpa in contrahendo wegen fahrlässiger Falschangaben über solche Umstände, die Gegenstand einer sachmangelbegründenden Beschaffenheitsvereinbarung bzw. einer Zusicherung sein konnten, nach ganz h.M. im Konkurrenzwege ausgeschlossen. Durch einen auf Vertragsaufhebung oder Herabsetzung der Gegenleistung gerichteten Schadensersatzanspruch sollten die Spezialregelungen des Sachmängelgewährleistungsrechts, insbesondere die besondere Verjährungsregel des § 477 BGB a.F. nicht umgangen werden.
Auch nach der Neuregelung unterliegt die Gewährleistung trotz ihrer Verankerung im allgemeinen Schuldrecht weiterhin besonderen Regelungen. Zwar gibt es nunmehr auch im Gewährleistungsrecht eine Schadensersatzhaftung des Verkäufers bereits im Falle der Fahrlässigkeit, jedoch ist die Verjährung für Sach- und Rechtsmängelhaftung in § 438 abweichend von der Regelverjährung des § 195 kodifiziert. Der maßgebliche Unterschied besteht dabei nicht nur in der Differenz von einem Jahr, sondern insbesondere in der abweichenden Regelung des Verjährungsbeginns, der im Bereich des Gewährleistungsrechts unabhängig von der Kenntnis des Käufers an die Ablieferung der Sache anknüpft. Auch enthält das Gewährleistungsrecht weiterhin eine Sonderregelung für den Ausschluß von Gewährleistungsansprüchen im Falle grobfahrlässiger Unkenntnis des Käufers, die überdies auf die Rechtsmängelhaftung ausgedehnt wurde (§ 442 I BGB). Weiter könnte bei behebbaren Mängeln durch einen sofortigen, auf c.i.c. gestützten Anspruch auf Vertragsaufhebung der Vorrang der Nacherfüllung umgangen werden. Da dies nicht nur für die Sachmängelhaftung, sondern insbesondere in bezug auf die Verjährung gleichermaßen für die Rechtsmängelhaftung gilt, müssen nunmehr Ansprüche aus fahrlässiger c.i.c. (§ 311 II, III i.V.m. § 280 I) sowohl im Anwendungsbereich der Sachmängelgewährleistung als auch im Anwendungsbereich der Rechtsmängelgewährleistung im Wege der Spezialität ausgeschlossen sein. Wenn auch das Problem insbesondere im Bereich der Verjährung im Vergleich zur früheren Rechtslage "entschärft" ist, so wird es doch wegen der verbleibenden Unterschiede weiter darauf ankommen können, ob sich die Falschaufklärung bzw. Aufklärungspflichtverletzung auf einen mangelbegründenden Umstand bezieht oder nicht. Durch die Aufgabe des Begriffs der zugesicherten Eigenschaft hat sich damit das Konkurrenzproblem keinesfalls erledigt, sondern lediglich auf den Beschaffenheitsbegriff verlagert, d.h. es wird nun nicht mehr gefragt werden, ob der jeweilige Umstand eine zusicherungsfähige Eigenschaft darstellt, sondern ob er Gegenstand einer Beschaffenheitsvereinbarung sein kann.

Genau dies tut das Gericht im vorliegenden Fall. Da es in der Tatsache, daß es sich um ein re-importiertes Fahrzeug handelt, keine „Beschaffenheit“ sieht, ist der Weg frei für eine Haftung wegen einer vorvertraglichen Aufklärungspflichtverletzung (Haftung aus §§ 380 I, 241 II, 311 II BGB). Angesichts der Tatsache, daß der Re-Import aus dem Kfz-Brief ersichtlich war, ist die Bejahung einer Aufklärungspflicht des Verkäufers freilich nicht ganz unproblematisch.

Dogmatisch unzutreffend ist es freilich, wenn das OLG hier als Rechtsfolge einer vorvertraglichen Pflichtverletzung ein Rücktrittsrecht i.S.v. § 346 BGB annimmt. Rechtsfolge der vorvertraglichen Aufklärungspflichtverletzung ist vielmehr ein Schadensersatzanspruch, der auf Rückgängigmachung des Kaufvertrags bzw. unmittelbar auf Rückzahlung des Kaufpreises gerichtet ist (s. dazu sowie zu den Kausalitätsfragen die Anm. zu BGH NJW 2001, 2875). § 324 BGB, der bei Nebenpflichtverletzungen ein Rücktrittsrecht gewährt, ist auf vorvertragliche Pflichtverletzungen wohl nicht anwendbar.

©sl 2003


Zum Sachverhalt:

Der Kl. kaufte vom Bekl. Autohändler einen gebrauchten PkW. Dabei handelte es sich um ein Fahrzeug, das ursprünglich aus Italien re-importiert wurde. Der Kl. verlangt die Rückzahlung des Kaufpreises Zug-um-Zug gegen Rückgabe des Fahrzeugs.

Aus den Gründen:

I. Der Kläger kann von der Beklagten die Rückabwicklung des Kaufvertrages wegen Verschuldens beim Vertragsschluss gem. §§ 280 Abs. 1, 311 Abs. 2 Nr. 1 i.V.m. § 241 Abs. 2 BGB verlangen, weil sie ihm verschwiegen hat, dass es sich bei dem Renault Espace um einen Einzelimport aus Italien handelt und dies in dem Fahrzeugbrief dokumentiert ist.

1. Die Rückabwicklung des zwischen den Parteien geschlossenen Verbrauchsgüterkaufvertrages i.S.v. § 474 Abs. 1 Satz 1 BGB erfolgt vorliegend nicht über das Gewährleistungsrecht nach §§ 437 Nr. 2, 433, 323, 326 Abs. 5, 346 Abs. 1 BGB.
Für die Anwendung dieser Vorschriften wäre das Vorliegen eines Sachmangels i.S.v. § 434 BGB erforderlich. Dazu fehlt allerdings schlüssiger Sachvortrag des Klägers.
a) Ein Sachmangel i.S.d. § 434 BGB setzt voraus, dass es sich bei dem Umstand des Imports des Pkw aus Italien um eine Beschaffenheit des Kaufgegenstandes handelt. Die Beschaffenheit ist mit dem tatsächlichen Zustand der Sache gleichzusetzen. Unter den Begriff der Beschaffenheit fällt jede Eigenschaft und jeder der Sache anhaftende tatsächliche wirtschaftliche oder rechtliche Umstand (Palandt/Putzo, Ergbd. zur 61. Aufl., § 434 BGB Rn. 10 ff. und 14). Die Eigenschaft/der Umstand muss in der Beschaffenheit der Kaufsache wurzeln und ihr unmittelbar (physisch) auf eine gewisse Dauer anhaften (vgl. Palandt/Putzo, a.a.O., Rn. 11; Reinking/Eggert, Der Autokauf, 8. Aufl., Rn. 179; Reinking, DAR 2002,15,16; st. Rspr. des BGH zum vor dem 1.1.2002 geltenden Recht, z.B. NJW 1992, 2564 m.w.N.).
Zwar hat der Gesetzgeber den Begriff der Beschaffenheit nicht definiert und offengelassen, ob die v.g. Unmittelbarkeitsbeziehung gegeben sein muss (vgl. BT-Drucks. 14/6040, S. 213; Palandt/Putzo, a.a.O., Rn. 9; Reinking/Eggert, Rn. 1082 und 1217; Schmidt-Räntsch, Das neue Schuldrecht, Rn. 711; Häublein, NJW 2003, 388, 389). Da allerdings die Neuregelung des Sachmangelbegriffs den nach alter Rechtslage geltenden Fehlerbegriff nicht verändern wollte und die Neuregelung dem subjektiv-objektiven Fehlerbegriff folgt, ist auch weiterhin der Beschaffenheitsbegriff restriktiv im v.g. Sinne aufzufassen (ebenso Reinking, a.a.O.; Reinking/Eggert, a.a.O. und Palandt/Putzo, a.a.O.).
b) Auf die Beschaffenheit der Kaufsache wirkt es sich in dem oben gesagten Sinne nicht unmittelbar aus, ob die erste Auslieferung innerhalb des nationalen Händlernetzes oder über das Ausland erfolgt ist. Der Umstand des Imports des Pkw ist daher allein keine ihm anhaftende Beschaffenheit, also kein Sachmangel i.S.v. § 434 BGB (ebenso Reinking/Eggert, Rn. 1767).
Auch die vom Kläger behaupteten Umstände, mit dem Import zusammenhängende Nichterfassung des Fahrzeugs bei Rückrufaktionen, eine Wertminderung wegen einer Offenbarungspflicht bei Weiterveräußerung und eine Verweigerung der Reparaturen durch Vertragswerkstätten begründen keinen Sachmangel. Diese Umstände werden nämlich daraus hergeleitet, dass es sich um ein Importfahrzeug handelt. Da aber diese Tatsache gerade keine Beschaffenheit der Kaufsache darstellt, gilt diese ebenfalls für die von dem Kläger behaupteten Konsequenzen.
Ein Unterschied des Renault Espace gegenüber Fahrzeugen mit der in Deutschland üblichen Serienausstattung beträfe demgegenüber zwar eine unmittelbare Beschaffenheit, so dass eine Abweichung einen Sachmangel i.S.v. § 434 BGB begründen könnte. Allerdings fehlt zu einer derartigen Abweichung schlüssiger Sachvortrag des Klägers. Er hat keinerlei Ausstattungsmerkmale genannt, die von denen der in oder für Deutschland hergestellten Fahrzeugen abweichen und eine Minder/Magerausstattung darstellen sollen (vgl. dazu Reinking/Eggert, Rn. 447, 449, 1694).
Insbesondere ist nicht ersichtlich, dass der von dem Kläger erworbene Renault Espace in seiner Ausstattung von den nach der Straßenverkehrszulassungsordnung in der BRD erforderlichen Standards abweicht (s. dazu Reinking/Eggert, Rn. 447 a.E.). Vielmehr ist zwischen den Parteien unstreitig und aus dem Fahrzeugbrief ersichtlich, daß er die Betriebserlaubnis für Deutschland 1995 erhalten und seitdem hier für unterschiedliche Halter zugelassen worden ist.

2. Da es nach vorstehenden Ausführungen hier nicht um Merkmale des Fahrzeugs geht, die einer Beschaffenheitsvereinbarung zugänglich sind, kann sich der Anspruch nur aus Verschulden der Beklagten beim Vertragsschluss gem. §§ 280 Abs. 1, 311 Abs. 2 Nr. 1 i.V.m. § 241 Abs. 2 BGB ergeben (vgl. Reinking/Eggert, Rn. 1766, 1771; Palandt/Heinrichs, § 311 BGB Rn. 17; Palandt/Putzo, § 437 BGB Rn. 51; Häublein, NJW 2003, 388, 389).
Die Voraussetzungen dieser Vorschriften liegen vor, so dass der Kläger zum Rücktritt vom Kaufvertrag berechtigt war.
a) Die Beklagte hat schuldhaft, zumindest fahrlässig, ihre Pflichten beim Abschluss des Kaufvertrags über den Renault Espace verletzt.
Die Beklagte wäre verpflichtet gewesen, den Kläger darüber aufzuklären, dass es sich bei dem Renault Espace um einen Einzelimport aus Italien handelt und dieser Einzelimport im Fahrzeugbrief vermerkt ist. Insoweit hat der dem Senat als besonders erfahren und sachkundig langjährig bekannte Sachverständige Dipl.-lng. … in seinem mündlichen Gutachten nach Besichtigung des Fahrzeuges ausgeführt, dass dieser Umstand bei einer Weiterveräußerung des Pkw zu einem deutlich niedrigeren Marktpreis führt.
Der Sachverständige hat insoweit zu den Marktgegebenheiten für das Jahr 2002, dem Zeitpunkt des Erwerbs des Fahrzeugs durch den Kläger, überzeugend erläutert, ein potentieller Erwerber wäre wegen der in dem Fahrzeugbrief dokumentierten Importeigenschaft aus dem Jahr 1995 misstrauisch gegen das Fahrzeug gewesen. Dieses Misstrauen beruhte noch auf Vorstellungen aus früherer Zeit und galt bis zum Jahr 2002 fort. Erst für die Zeit danach hat sich nach und nach das Marktverhalten im Hinblick auf Importfahrzeuge geändert. Dieses Misstrauen gegen das Importfahrzeug schlägt sich in seinem Marktwert nieder.
Nach den überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen, der selbst eine DAT-Schätzungsstelle betreibt und dem die Marktgegebenheiten genauestens bekannt sind, bedingte der im Fahrzeugbrief deutlich und dauerhaft manifestierte Umstand des Imports des Renault Espace aus Italien - auch unter Berücksichtigung seines Alters - einen fortdauernd um 10 % niedrigeren Marktpreis gegenüber den vom Kläger bezahlten Kaufpreis.
Der von dem Kläger an die Beklagte gezahlte Kaufpreis von 7.700 € wäre nach den Ausführungen des Sachverständigen für ein nicht einzeln importiertes Fahrzeug marktgerecht gewesen. Für den erheblich niedrigeren tatsächlichen Marktpreis ist es dabei unerheblich, ob das Fahrzeug vor seinem Import in Italien bereits benutzt wurde.
Der Senat hat nicht zu entscheiden, ob diese Einschätzung der Marktgegebenheiten auch noch für das Jahr 2003 und in Zukunft gelten. Maßgeblich für die Feststellung der Pflichtverletzung sind insoweit die Marktgegebenheiten zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses im März 2002 für ein im Jahre 1995 einzeln importiertes Fahrzeug.
b) Damit steht fest, dass die Beklagte beim Kaufabschluss dem Kläger einen preisbildenden Faktor objektiv verschwiegen hat, der den Marktwert des Kraftfahrzeugs mehr als unerheblich beeinträchtigt. Angesichts dessen durfte der Kläger nach Treu und Glauben - auch ungefragt - eine Aufklärung über den Import des Fahrzeugs und die Eintragung im Kraftfahrzeugbrief von der Beklagten erwarten (vgl. dazu auch OLG Saarbrücken, NJW-RR 1999, 1063 für den Fall der Anfechtung wegen arglistiger Täuschung über den Import eines Fahrzeuges aus dem Ausland und dessen deutlich niedrigerem Marktpreis; Reinking/Eggert, Rn. 449,1694). Umstände, die diesen gebotenen Hinweis überflüssig gemacht hätten, sind weder dargetan noch ersichtlich.
Die Beklagte hat ihre Aufklärungspflicht schuldhaft, zumindest fahrlässig, verletzt.
Sie hat bereits keine Tatsachen vorgetragen, die sie entlasten könnte. Dass der Beklagten bzw. ihrem Abschlussvertreter insbesondere ohne Verschulden unbekannt gewesen wäre, dass der vom Kläger erworbene Renault Espace ein Einzelimport aus Italien war, behauptet sie selbst nicht. Dieser Umstand ist i.Ü. aus der Eintragung im Fahrzeugbrief klar ersichtlich.
3. Das schuldhafte Unterlassen dieses Hinweises ist für den Kaufabschluss zumindest mitursächlich geworden. Nach der Lebenserfahrung ist davon auszugehen, dass das Verschweigen eines wertmindernden Umstandes den Kaufentschluss zumindest mitbeeinflusst (BGH, NJW 1995, 2361, 2362; OLG Saarbrücken, NJW-RR 1999, 1063, 1064).
4. Aufgrund der schuldhaften Pflichtverletzung der Beklagten konnte der Kläger vom Kaufvertrag zurücktreten und dessen Rückabwicklung verlangen (vgl. dazu nur Reinking/Eggert, Rn. 1772). Es ist der Kaufpreis i.H.v. 7.700 € Zug um Zug gegen Rückgabe des Renault Espace zurückzugewähren.
Zwar hätte der Kläger im Rahmen der Rückabwicklung auch gezogene Nutzungen gem. §§ 346 Abs. 1, 281 Abs. 5 BGB herauszugeben (vgl. dazu Reinking/Eggert, Rn. 1398 f.).
Allerdings steht aufgrund der Anhörung des Klägers im Termin vor dem Senat fest, dass er das Fahrzeug niemals zugelassen hat und es seit dem Erwerb im März 2002 in seiner Garage steht. Diese Angaben werden bestätigt durch die Feststellungen des Sachverständigen, der bekundet hat, der Pkw weise einen Kilometerstand von 196.771 Kilometern auf.
Dieser liegt damit jedenfalls nicht wesentlich höher als der Kilometerstand beim Ankauf des Fahrzeugs, der in der verbindlichen Bestellung v. 7.3.2002 übereinstimmend - aufgerundet - mit 197.000 km angegeben worden ist. Der Kläger hat somit keine Nutzungen gezogen, die herauszugeben wären und seinen Rückzahlungsanspruch verringern würden.