RICHTLINIE DES RATES vom 13. Juni 1990 über
Pauschalreisen (90/314/EWG) DER RAT DER EUROPÄISCHEN
GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der
Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 100a,
auf Vorschlag der Kommission (1), in Zusammenarbeit mit dem
Europäischen Parlament (2), nach Stellungnahme des Wirtschafts-
und Sozialausschusses (3), in Erwägung nachstehender Gründe:
Eines der Hauptziele der Gemeinschaft ist die Vollendung des
Binnenmarktes, in dem der Fremdenverkehrssektor einen wichtigen Teil
ausmacht. Die Rechtsvorschriften der einzelnen Mitgliedstaaten über
Pauschalreisen weisen zahlreiche Unterschiede auf, und die einzelstaatlichen
Praktiken auf diesem Gebiet sind sehr unterschiedlich. Dies führt zu
Hindernissen für den freien Dienstleistungsverkehr auf dem Gebiet der
Pauschalreisen und zu Verzerrungen des Wettbewerbs zwischen den in den
verschiedenen Mitgliedstaaten ansässigen Unternehmen des Reisegewerbes.
Gemeinsame Regeln für Pauschalreisen werden zur Beseitigung dieser
Hindernisse und somit zur Verwirklichung eines gemeinsamen
Dienstleistungsmarktes beitragen. Die in einem Mitgliedstaat ansässigen
Unternehmen des Reisegewerbes werden ihre Dienstleistungen infolgedessen in
anderen Mitgliedstaaten anbieten können, und die Verbraucher in der
Gemeinschaft erhalten die Möglichkeit, in sämtlichen Mitgliedstaaten
Pauschalreisen zu vergleichbaren Bedingungen zu buchen. Unter Nummer 36
Buchstabe b) des Anhangs zu der Entschließung des Rates vom 19. Mai
1981 betreffend ein zweites Programm der Europäischen
Wirtschaftsgemeinschaft für eine Politik zum Schutz und zur Unterrichtung
der Verbraucher (4) wird die Kommission aufgefordert, Untersuchungen
insbesondere über den Fremdenverkehr durchzuführen und gegebenenfalls
geeignete Vorschläge zu unterbreiten; dabei soll sie deren Bedeutung für den
Verbraucherschutz sowie die Auswirkungen der Unterschiede zwischen den
Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten auf das ordnungsgemässe Funktionieren
des Gemeinsamen Marktes berücksichtigen. In der Entschließung vom 10.
April 1984 zu einer Fremdenverkehrspolitik der Gemeinschaft (5)
befürwortet der Rat die Initiative der Kommission, auf die Bedeutung des
Fremdenverkehrs hinzuweisen, und nimmt Kenntnis von den ersten Überlegungen
der Kommission zu einer Fremdenverkehrspolitik der Gemeinschaft. Die
Mitteilung der Kommission an den Rat »Neuer Impuls für die Politik zum
Schutz der Verbraucher", die durch eine Entschließung des Rates vom 6.
Mai 1986 (6) angenommen wurde, nennt in Absatz 37 unter den von der
Kommission vorgeschlagenen Maßnahmen die Harmonisierung der
Rechtsvorschriften für Pauschalreisen. Dem Fremdenverkehr kommt eine
ständig wachsende Bedeutung im Wirtschaftsleben der Mitgliedstaaten zu.
Pauschalreisen bilden einen wichtigen Teil des Fremdenverkehrs. Dieser Zweig
des Reisegewerbes in den Mitgliedstaaten würde zu stärkerem Wachstum und
erhöhter Produktivität angeregt, wenn es ein Minimum an gemeinsamen Regeln
gäbe, um diesen Wirtschaftszweig auf Gemeinschaftsebene zu strukturieren.
Dies würde nicht nur den Bürgern der Gemeinschaft zugute kommen, die
aufgrund dieser Regeln organisierte Pauschalreisen buchen, sondern würde
auch Reisende aus Drittländern anziehen, denen die Vorteile aus garantierten
Mindestleistungen bei Pauschalreisen ein Anreiz wären. Die Vorschriften
über den Verbraucherschutz weisen in den Mitgliedstaaten Unterschiede auf,
die die Verbraucher eines Mitgliedstaats davon abhalten, Pauschalreisen in
einem anderen Mitgliedstaat zu buchen. Dies ist für die Verbraucher ein
besonders starker Hinderungsgrund, Pauschalreisen ausserhalb ihres eigenen
Mitgliedstaates zu buchen, und beeinflusst seine Entscheidung in diesem
Falle mehr als bei dem Erwerb anderer Dienstleistungen, da die besonderen
Merkmale der bei einer Pauschalreise zu erbringenden Dienstleistungen im
allgemeinen die vorherige Zahlung grösserer Geldbeträge voraussetzen und die
Dienstleistungen in einem anderen Staat als dem bewirkt werden, in dem der
Verbraucher seinen Wohnsitz hat. Der in dieser Richtlinie vorgesehene
Schutz gilt auch für den Verbraucher, der einen Pauschalreisevertrag durch
Abtretung erworben hat oder Mitglied einer Gruppe ist, für die eine andere
Person einen Pauschalreisevertrag abgeschlossen hat. Reiseveranstalter
und/oder Reisevermittler müssen verpflichtet sein sicherzustellen, daß die
Beschreibungen der von ihnen veranstalteten oder angebotenen Pauschal
reisen keine irreführenden Angaben enthalten und daß dem Verbraucher in
den ihm zur Verfügung gestellten Reiseprospekten klare und genaue
Informationen erteilt werden. Der Verbraucher muß eine Abschrift der
für die Pauschalreise geltenden Vertragsbedingungen erhalten. Zu diesem
Zweck sollte vorgeschrieben werden, daß alle Vertragsbedingungen schriftlich
oder in einer anderen dem Verbraucher verständlichen und zugänglichen Form
festgehalten und ihm in Abschrift ausgehändigt werden. Dem Verbraucher
ist unter bestimmten Umständen die Möglichkeit einzuräumen, eine von ihm
gebuchte Pauschalreise auf einen Dritten zu übertragen. Die vertraglich
festgelegten Preise dürfen grundsätzlich nicht geändert werden, es sei denn,
die Möglichkeit einer Preiserhöhung oder -senkung ist im Vertrag
ausdrücklich vorgesehen. Diese Möglichkeit ist jedoch an gewisse Bedingungen
zu knüpfen. Der Verbraucher muß unter bestimmten Umständen die
Möglichkeit haben, von einer gebuchten Pauschalreise vor ihrem Antritt
zurückzutreten. Es ist klar festzulegen, welche Ansprüche der
Verbraucher geltend machen kann, falls der Reiseveranstalter die
Pauschalreise vor dem vereinbarten Abreisetermin storniert. Falls dem
Verbraucher nach Antritt einer Pauschalreise ein erheblicher Teil der
vertraglich vereinbarten Leistungen nicht erbracht wird oder falls der
Reiseveranstalter feststellt, daß er einen bedeutenden Teil dieser
Leistungen nicht erbringen kann, muß er dem Verbraucher gegenüber bestimmte
Verpflichtungen haben. Der Veranstalter und/oder Vermittler, der
Vertragspartei ist, hat gegenüber dem Verbraucher die Haftung für die
ordnungsgemässe Erfüllung der sich aus dem Vertrag ergebenden
Verpflichtungen zu übernehmen. Ferner haben der Veranstalter und/oder der
Vermittler die Haftung für Schäden zu übernehmen, die dem Verbraucher aus
der Nichterfüllung oder der mangelhaften Erfüllung des Vertrages entstehen,
es sei denn, daß die bei der Ausführung des Vertrages festgestellten Mängel
weder auf einem Verschulden ihrerseits noch auf einem Verschulden eines
anderen Dienstleistungsträgers beruhen. Wenn der Veranstalter und/oder
der Vermittler die Nichterfüllung oder die mangelhafte Erfüllung von
Leistungen, die Bestandteil der Pauschalreise sind, zu vertreten hat, sollte
die Haftung gemäß den internationalen Übereinkommen über diese Leistungen
beschränkt werden können, insbesondere gemäß dem Warschauer Übereinkommen
von 1929 über den internationalen Luftverkehr, dem Berner Übereinkommen von
1961 über den Eisenbahnfrachtverkehr, dem Athener Übereinkommen von 1974
über den Seeverkehr und dem Pariser Übereinkommen von 1962 über die Haftung
der Gastwirte. Bei anderen Schäden als Körperschäden sollte es auch möglich
sein, die Haftung im Pauschalreisevertrag zu beschränken, allerdings nicht
in unangemessener Weise. Es sind Maßnahmen zur Unterrichtung des
Verbrauchers und zur Regelung von Beanstandungen vorzusehen. Sowohl dem
Verbraucher als auch der Pauschalreisebranche wäre damit gedient, wenn der
Reiseveranstalter und/oder -vermittler verpflichtet wäre, Sicherheiten für
den Fall der Zahlungsunfähigkeit oder des Konkurses nachzuweisen. Die
Mitgliedstaaten sollten die Möglichkeit haben, für den Bereich der
Pauschalreisen strengere Vorschriften zum Schutz der Verbraucher zu erlassen
oder beizubehalten - HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN: Artikel 1
Zweck dieser Richtlinie ist die Angleichung der Rechts- und
Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über Pauschalreisen
(einschließlich Pauschalurlaubsreisen und Pauschalrundreisen), die in
der Gemeinschaft verkauft oder zum Kauf angeboten werden. Artikel 2
Im Sinne dieser Richtlinie bedeutet: 1. Pauschalreise: die im
voraus festgelegte Verbindung von mindestens zwei der folgenden
Dienstleistungen, die zu einem Gesamtpreis verkauft oder zum Verkauf
angeboten wird, wenn diese Leistung länger als 24 Stunden dauert oder eine
Übernachtung einschließt: a) Beförderung, b)
Unterbringung, c) andere touristische Dienstleistungen, die nicht
Nebenleistungen von Beförderung oder Unterbringung sind und einen
beträchtlichen Teil der Gesamtleistung ausmachen. Auch bei getrennter
Berechnung einzelner Leistungen, die im Rahmen ein und derselben
Pauschalreise erbracht werden, bleibt der Veranstalter oder Vermittler den
Verpflichtungen nach dieser Richtlinie unterworfen. 2. Veranstalter:
die Person, die nicht nur gelegentlich Pauschalreisen organisiert und sie
direkt oder über einen Vermittler verkauft oder zum Verkauf anbietet.
3. Vermittler: die Person, welche die vom Veranstalter zusammengestellte
Pauschalreise verkauft oder zum Verkauf anbietet. 4. Verbraucher: die
Person, welche die Pauschalreise bucht oder zu buchen sich verpflichtet
(»der Hauptkontrahent"), oder jede Person, in deren Namen der
Hauptkontrahent sich zur Buchung der Pauschalreise verpflichtet (»die
übrigen Begünstigten"), oder jede Person, der der Hauptkontrahent
oder einer der übrigen Begünstigten die Pauschalreise abtritt (»der
Erwerber"). 5. Vertrag: die Vereinbarung, die den Verbraucher
an den Veranstalter und/oder Vermittler bindet. Artikel 3 (1)
Die dem Verbraucher vom Veranstalter oder Vermittler gegebenen
Beschreibungen einer Pauschalreise, ihr Preis und die übrigen
Vertragsbedingungen dürfen keine irreführenden Angaben enthalten. (2)
Wenn dem Verbraucher ein Prospekt zur Verfügung gestellt wird, muß dieser
deutlich lesbare, klare und genaue Angaben zum Preis und - soweit von
Bedeutung - zu folgendem enthalten: a) Bestimmungsort;
Transportmittel, ihre Merkmale und Klasse; b) Art, Lage, Kategorie
oder Komfort und Hauptmerkmale der Unterbringung sowie ihre Zulassung und
touristische Einstufung gemäß den Vorschriften des Gastmitgliedstaates;
c) Mahlzeiten; d) Reiseroute; e) allgemeine
Angaben über Paß- und Visumerfordernisse für Staatsangehörige des bzw. der
betreffenden Mitgliedstaaten und gesundheitspolizeiliche Formalitäten, die
für die Reise und den Aufenthalt erforderlich sind; f) absoluter
Betrag oder Prozentsatz des Preises, der als Anzahlung zu leisten ist, und
Zeitplan für die Zahlung des Restbetrages; g) Hinweis darauf, ob
für das Zustandekommen der Pauschalreise eine Mindestteilnehmerzahl
erforderlich ist, und - wenn ja - Angabe, bis wann dem Verbraucher
spätestens mitgeteilt wird, ob die Reise storniert wird. Die in dem
Prospekt enthaltenen Angaben binden den Veranstalter bzw. den Vermittler, es
sei denn, Änderungen sind - dem Verbraucher vor Abschluß des Vertrages
klar mitgeteilt worden; im Prospekt ist ausdrücklich darauf hinzuweisen;
- später zwischen den Vertragsparteien vereinbart worden. Artikel 4
(1) a) Der Veranstalter und/oder der Vermittler unterrichtet
den Verbraucher vor Vertragsabschluß schriftlich oder in einer anderen
geeigneten Form allgemein über die Paß- und Visumerfordernisse für
Staatsangehörige des bzw. der betreffenden Mitgliedstaaten, insbesondere
über die Fristen für die Erlangung dieser Dokumente sowie über
gesundheitspolizeiliche Formalitäten, die für die Reise und den Aufenthalt
erforderlich sind. b) Der Veranstalter und/oder der Vermittler
teilt dem Verbraucher schriftlich oder in einer anderen geeigneten Form
rechtzeitig vor Beginn der Reise folgendes mit: i) Uhrzeiten und
Orte von Zwischenstationen und Anschlußverbindungen; Angabe des vom
Reisenden einzunehmenden Platzes, z. B. Kabine oder Schlafkoje auf einem
Schiff oder Schlafwagen- oder Liegewagenabteil im Zug; ii) Name,
Anschrift und Telefonnummer der örtlichen Vertretung des Veranstalters
und/oder des Vermittlers oder - wenn nicht vorhanden - der örtlichen
Stellen, die dem Verbraucher bei Schwierigkeiten Hilfe leisten können.
Falls solche Vertretungen oder Stellen nicht bestehen, sind dem
Verbraucher auf jeden Fall eine Notrufnummer oder sonstige Angaben
mitzuteilen, mit deren Hilfe er mit dem Veranstalter und/oder dem Vermittler
Verbindung aufnehmen kann; iii) bei Auslandsreisen und
-aufenthalten Minderjähriger Angaben darüber, wie eine unmittelbare
Verbindung zu dem Kind oder dem an seinem Aufenthaltsort Verantwortlichen
hergestellt werden kann; iv) Angaben über den möglichen Abschluß
einer Reiserücktrittsversicherung oder einer Versicherung zur Deckung der
Rückführungskosten bei Unfall oder Krankheit. (2) Die
Mitgliedstaaten stellen sicher, daß im Vertrag folgende Grundsätze beachtet
werden: a) Je nach der Natur der Pauschalreise umfasst der Vertrag
mindestens die im Anhang dieser Richtlinie aufgeführten Bedingungen.
b) Alle Bedingungen des Vertrages werden schriftlich oder in einer
anderen dem Verbraucher verständlichen und zugänglichen Form festgelegt und
sind ihm vor Vertragsabschluß zu übermitteln; er erhält eine Abschrift des
Vertrages. c) Die Bestimmung unter Buchstabe b) darf
Buchungen und Vertragsabschlüssen, die zu einem späten Zeitpunkt oder »im
letzten Augenblick" erfolgen, nicht entgegenstehen. (3) Ist
der Verbraucher daran gehindert, die Pauschalreise anzutreten, so kann er -
nachdem er den Veranstalter oder Vermittler binnen einer vertretbaren Frist
vor dem Abreisetermin hiervon unterrichtet hat - seine Buchung auf eine
Person übertragen, die alle an die Teilnahme geknüpften Bedingungen erfüllt.
Die Person, die ihre Pauschalreise überträgt, und der Erwerber sind
gesamtschuldnerisch gegenüber dem Veranstalter oder Vermittler, der
Vertragspartei ist, zur Zahlung des noch unbeglichenen Betrages sowie der
gegebenenfalls durch diese Übertragung entstehenden Mehrkosten verpflichtet.
(4) a) Die vertraglich festgelegten Preise dürfen nicht
geändert werden, es sei denn, daß der Vertrag die Möglichkeit einer
Preiserhöhung oder -senkung ausdrücklich vorsieht und genaue Angaben zur
Berechnung des neuen Preises enthält, bei der ausschließlich nachstehenden
Änderungen Rechnung getragen werden darf: Änderungen - der
Beförderungskosten, darunter auch der Treibstoffkosten; - der Abgaben
für bestimmte Leistungen, wie Landegebühren, Ein- oder Ausschiffungsgebühren
in Häfen und entsprechende Gebühren auf Flughäfen; - der für die
betreffende Pauschalreise geltenden Wechselkurse. b) Der im
Vertrag genannte Preis darf ab dem zwanzigsten Tag vor dem vereinbarten
Abreisetermin nicht mehr erhöht werden. (5) Sieht sich der
Veranstalter vor der Abreise gezwungen, an einem der wesentlichen
Bestandteile des Vertrages, zu denen auch der Preis gehört, eine erhebliche
Änderung vorzunehmen, so muß er dies dem Verbraucher so bald wie möglich
mitteilen, um ihm die Möglichkeit zu geben, entsprechende Entscheidungen zu
treffen, insbesondere die Möglichkeit, - vom Vertrag ohne Verpflichtung
zur Zahlung einer Vertragsstrafe zurückzutreten oder - eine
Zusatzklausel zum Vertrag zu akzeptieren, die die vorgenommenen Änderungen
und ihre Auswirkung auf den Preis angibt. Der Verbraucher unterrichtet
den Veranstalter oder den Vermittler so bald wie möglich über seine
Entscheidung. (6) Wenn der Verbraucher gemäß Absatz 5 vom Vertrag
zurücktritt oder wenn der Veranstalter - gleich aus welchem Grund,
ausgenommen Verschulden des Verbrauchers - die Reise vor dem vereinbarten
Abreisetag storniert, hat der Verbraucher folgende Ansprüche: a)
Teilnahme an einer gleichwertigen oder höherwertigen anderen Pauschalreise,
wenn der Veranstalter und/oder der Vermittler in der Lage ist, ihm eine
solche anzubieten. Ist die angebotene Pauschalreise von geringerer Qualität,
so erstattet der Veranstalter dem Verbraucher den Preisunterschied; oder
b) schnellstmögliche Erstattung aller von ihm aufgrund des
Vertrages gezahlten Beträge. In diesen Fällen hat der Verbraucher
gegebenenfalls Anspruch auf Entschädigung wegen Nichterfüllung des
Vertrages, die gemäß den Rechtsvorschriften des betreffenden Mitgliedstaates
vom Veranstalter oder Vermittler geleistet wird, es sei denn, i)
die Stornierung erfolgt, weil die Anzahl der Personen, die die Pauschalreise
gebucht haben, nicht die geforderte Mindestteilnehmerzahl erreicht, und dem
Verbraucher die Stornierung innerhalb der in der Beschreibung der
Pauschalreise angegebenen Frist schriftlich mitgeteilt wurde oder
ii) die Stornierung erfolgt aufgrund höherer Gewalt, d. h. aufgrund
ungewöhnlicher und unvorhersehbarer Ereignisse, auf die derjenige, der sich
auf höhere Gewalt beruft, keinen Einfluß hat und deren Folgen trotz
Anwendung der gebotenen Sorgfalt nicht hätten vermieden werden können;
hierzu zählt jedoch nicht die Überbuchung. (7) Wird nach der
Abreise ein erheblicher Teil der vertraglich vereinbarten Leistungen nicht
erbracht oder stellt der Veranstalter fest, daß er nicht in der Lage sein
wird, einen erheblichen Teil der vorgesehenen Leistungen zu erbringen, so
trifft der Veranstalter - ohne Preisaufschlag für den Verbraucher -
angemessene andere Vorkehrungen, damit die Pauschalreise weiter durchgeführt
werden kann, und zahlt dem Verbraucher gegebenenfalls eine Entschädigung,
deren Höhe dem Unterschied zwischen dem Preis der vorgesehenen und der
erbrachten Dienstleistungen entspricht. Falls solche Vorkehrungen nicht
getroffen werden können oder vom Verbraucher aus triftigen Gründen nicht
akzeptiert werden, sorgt der Veranstalter - ohne Preisaufschlag für den
Verbraucher - gegebenenfalls für eine gleichwertige Beförderungsmöglichkeit,
mit der der Verbraucher zum Ort der Abreise oder an einen anderen mit ihm
vereinbarten Ort zurückkehren kann, und entschädigt gegebenenfalls den
Verbraucher. Artikel 5 (1) Die Mitgliedstaaten treffen die
erforderlichen Maßnahmen, damit der Veranstalter und/oder Vermittler, der
Vertragspartei ist, gegenüber dem Verbraucher die Haftung für die
ordnungsgemässe Erfüllung der vertraglichen Verpflichtungen unabhängig davon
übernimmt, ob er selbst oder andere Dienstleistungsträger diese
Verpflichtungen zu erfüllen haben, wobei das Recht des Veranstalters
und/oder Vermittlers, gegen andere Dienstleistungsträger Rückgriff zu
nehmen, unberührt bleibt. (2) Die Mitgliedstaaten treffen
hinsichtlich der Schäden, die dem Verbraucher aus der Nichterfüllung oder
einer mangelhaften Erfüllung des Vertrages entstehen, die erforderlichen
Maßnahmen, damit der Veranstalter und/oder der Vermittler die Haftung
übernimmt, es sei denn, daß die Nichterfüllung oder die mangelhafte
Erfüllung weder auf ein Verschulden des Veranstalters und/oder Vermittlers
noch auf ein Verschulden eines anderen Dienstleistungsträgers zurückzuführen
ist, weil - die festgestellten Versäumnisse bei der Erfüllung des
Vertrages dem Verbraucher zuzurechnen sind; - diese unvorhersehbaren
oder nicht abwendbaren Versäumnisse einem Dritten zuzurechnen sind, der an
der Bewirkung der vertraglich vereinbarten Leistungen nicht beteiligt ist;
- diese Versäumnisse auf höhere Gewalt entsprechend der Definition in
Artikel 4 Absatz 6 Unterabsatz 2 Ziffer ii) oder auf ein Ereignis
zurückzuführen sind, das der Veranstalter und/oder der Vermittler bzw. der
Leistungsträger trotz aller gebotenen Sorgfalt nicht vorhersehen oder
abwenden konnte. In Fällen des zweiten und dritten Gedankenstrichs von
Unterabsatz 1 muß sich der Veranstalter und/oder Vermittler, der
Vertragspartei ist, darum bemühen, dem Verbraucher bei Schwierigkeiten Hilfe
zu leisten. Bei Schäden aufgrund der Nichterfüllung oder einer
mangelhaften Erfüllung der nach dem Vertrag geschuldeten Leistungen können
die Mitgliedstaaten zulassen, daß die Entschädigung gemäß den
internationalen Übereinkommen über diese Leistungen beschränkt wird.
Bei Schäden, die nicht Körperschäden sind und auf der Nichterfüllung
oder einer mangelhaften Erfüllung der nach dem Vertrag geschuldeten
Leistungen beruhen, können die Mitgliedstaaten zulassen, daß die
Entschädigung vertraglich eingeschränkt wird. Diese Einschränkung darf nicht
unangemessen sein. (3) Unbeschadet des Absatzes 2 Unterabsatz 4
darf von den Bestimmungen der Absätze 1 und 2 nicht durch eine
Vertragsklausel abgewichen werden. (4) Der Verbraucher muß jeden
Mangel bei der Erfüllung des Vertrages, den er an Ort und Stelle feststellt,
so bald wie möglich schriftlich oder in einer anderen geeigneten Form dem
betreffenden Leistungsträger sowie dem Veranstalter und/oder dem Vermittler
mitteilen. Auf diese Verpflichtung muß im Vertrag klar und deutlich
hingewiesen werden. Artikel 6 Im Fall einer Beanstandung bemüht sich
der Veranstalter und/oder der Vermittler oder - wenn vorhanden - sein
örtlicher Vertreter nach Kräften um geeignete Lösungen. Artikel 7
Der Veranstalter und/oder Vermittler, der Vertragspartei ist, weist
nach, daß im Fall der Zahlungsunfähigkeit oder des Konkurses die Erstattung
gezahlter Beträge und die Rückreise des Verbrauchers sichergestellt sind.
Artikel 8 Die Mitgliedstaaten können in dem unter diese Richtlinie
fallenden Bereich strengere Vorschriften zum Schutze des Verbrauchers
erlassen oder aufrechterhalten. Artikel 9 (1) Die
Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um dieser Richtlinie
spätestens am 31. Dezember 1992 nachzukommen. Sie unterrichten die
Kommission unverzueglich davon. (2) Die Mitgliedstaaten
übermitteln der Kommission den Wortlaut der wesentlichen innerstaatlichen
Rechtsvorschriften, die sie in dem unter diese Richtlinie fallenden Bereich
erlassen. Die Kommission übermittelt diese den übrigen Mitgliedstaaten.
Artikel 10 Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.
Geschehen zu Luxemburg am 13. Juni 1990. Im Namen des Rates
Der Präsident D. J. O'MALLEY (1) ABl. Nr. C 96 vom
12. 4. 1988, S. 5. (2) ABl. Nr. C 69 vom 20. 3. 1989, S. 120, und
ABl. Nr C 149 vom 18. 6. 1990. (3) ABl. Nr. C 102 vom 24. 4.
1989, S. 27. (4) ABl. Nr. C 165 vom 23. 6. 1981, S. 24.
(5) ABl. Nr. C 115 vom 30. 4. 1984, S. 1. (6) ABl. Nr. C
118 vom 7. 3. 1986, S. 28. ANHANG Erforderliche Angaben im
Vertrag, sofern sie auf die jeweilige Pauschalreise zutreffen: a)
Bestimmungsort(e) und, soweit mehrere Aufenthalte vorgesehen sind, die
einzelnen Zeiträume und deren Termine. b) Transportmittel, ihre
Merkmale und Klasse; Tag und Zeit sowie Ort der Abreise und Rückkehr.
c) Schließt die Pauschalreise eine Unterbringung ein, Angaben über
Lage, Kategorie oder Komfort und Hauptmerkmale der Unterbringung, ihre
Zulassung und touristische Einstufung gemäß den Vorschriften des
Gastmitgliedstaates, Anzahl der inbegriffenen Mahlzeiten. d)
Hinweis darauf, ob für das Zustandekommen der Pauschalreise eine
Mindestteilnehmerzahl erforderlich ist, und - wenn ja - Angabe, bis wann dem
Verbraucher spätestens mitgeteilt wird, ob die Reise storniert wird.
e) Reiseroute. f) Besuche, Ausflüge oder sonstige im
vereinbarten Gesamtpreis der Pauschalreise inbegriffene Leistungen.
g) Name und Anschrift des Veranstalters, des Vermittlers und
gegebenenfalls des Versicherers. h) Preis der Pauschalreise sowie
Hinweise auf eine etwaige Preisänderung gemäß Artikel 4 Absatz 4 und
Hinweise auf etwaige Abgaben für bestimmte Leistungen (Landegebühren, Ein-
oder Ausschiffungsgebühren in Häfen und entsprechende Gebühren auf
Flughäfen, Aufenthaltsgebühren), sofern diese nicht im Preis der
Pauschalreise inbegriffen sind. i) Zeitplan für die Zahlung des
Preises sowie Zahlungsmodalitäten. j) Alle Sonderwünsche, die der
Verbraucher dem Veranstalter oder dem Vermittler bei der Buchung mitgeteilt
hat und die beide Parteien akzeptiert haben. k) Die Fristen,
innerhalb derer der Verbraucher etwaige Beanstandungen wegen Nichterfüllung
oder mangelhafter Erfüllung des Vertrages erheben muß. |