RICHTLINIE DES RATES vom 25. Juli 1985 zur
Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über
die Haftung für fehlerhafte Produkte (85/374/EWG) DER RAT DER
EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur
Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf Artikel
100, auf Vorschlag der Kommission (1), nach Stellungnahme des
Europäischen Parlaments (2), nach Stellungnahme des Wirtschafts-
und Sozialausschusses (3), in Erwägung nachstehender Gründe:
Eine Angleichung der einzelstaatlichen Rechtsvorschriften über die
Haftung des Herstellers für Schäden, die durch die Fehlerhaftigkeit seiner
Produkte verursacht worden sind, ist erforderlich, weil deren
Unterschiedlichkeit den Wettbewerb verfälschen, den freien Warenverkehr
innerhalb des Gemeinsamen Marktes beeinträchtigen und zu einem
unterschiedlichen Schutz des Verbrauchers vor Schädigungen seiner Gesundheit
und seines Eigentums durch ein fehlerhaftes Produkt führen kann. Nur
bei einer verschuldensunabhängigen Haftung des Herstellers kann das unserem
Zeitalter fortschreitender Technisierung eigene Problem einer gerechten
Zuweisung der mit der modernen technischen Produktion verbundenen Risiken in
sachgerechter Weise gelöst werden. Die Haftung darf sich nur auf
bewegliche Sachen erstrecken, die industriell hergestellt werden. Folglich
sind landwirtschaftliche Produkte und Jagderzeugnisse von der Haftung
auszuschließen, ausser wenn sie einer industriellen Verarbeitung unterzogen
worden sind, die Ursache eines Fehlers dieses Erzeugnisses sein kann. Die in
dieser Richtlinie vorzusehende Haftung muß auch für bewegliche Sachen
gelten, die bei der Errichtung von Bauwerken verwendet oder in Bauwerke
eingebaut werden. Der Schutz des Verbrauchers erfordert es, daß alle am
Produktionsprozeß Beteiligten haften, wenn das Endprodukt oder der von ihnen
gelieferte Bestandteil oder Grundstoff fehlerhaft war. Aus demselben Grunde
hat die Person, die Produkte in die Gemeinschaft einführt, sowie jede Person
zu haften, die sich als Hersteller ausgibt, indem sie ihren Namen, ihr
Warenzeichen oder ein anderes Erkennungszeichen anbringt, oder die ein
Produkt liefert, dessen Hersteller nicht festgestellt werden kann.
Haften mehrere Personen für denselben Schaden, so erfordert der Schutz
des Verbrauchers, daß der Geschädigte eine jede für den vollen Ersatz des
Schadens in Anspruch nehmen kann. Damit der Verbraucher in seiner
körperlichen Unversehrtheit und seinem Eigentum geschützt wird, ist zur
Bestimmung der Fehlerhaftigkeit eines Produkts nicht auf dessen mangelnde
Gebrauchsfähigkeit, sondern auf einen Mangel an Sicherheit abzustellen, die
von der Allgemeinheit berechtigterweise erwartet werden darf. Bei der
Beurteilung dieser Sicherheit wird von jedem mißbräuchlichen Gebrauch des
Produkts abgesehen, der unter den betreffenden Umständen als unvernünftig
gelten muß. Eine gerechte Verteilung der Risiken zwischen dem
Geschädigten und dem Hersteller bedingt, daß es dem Hersteller möglich sein
muß, sich von der Haftung zu befreien, wenn er den Beweis für ihn
entlastende Umstände erbringt. Der Schutz des Verbrauchers erfordert,
daß die Haftung des Herstellers nicht durch Handlungen anderer Personen
beeinträchtigt wird, die zur Verursachung des Schadens beigetragen haben.
Ein Mitverschulden des Geschädigten kann jedoch berücksichtigt werden und
die Haftung mindern oder ausschließen. Der Schutz des Verbrauchers
erfordert die Wiedergutmachung von Schäden, die durch Tod und
Körperverletzungen verursacht wurden, sowie die Wiedergutmachung von
Sachschäden. Letztere ist jedoch auf Gegenstände des privaten Ge- bzw.
Verbrauchs zu beschränken und zur Vermeidung einer allzu grossen Zahl von
Streitfällen um eine Selbstbeteiligung in fester Höhe zu vermindern. Die
Richtlinie berührt nicht die Gewährung von Schmerzensgeld und die
Wiedergutmachung anderer seelischer Schäden, die gegebenenfalls nach dem im
Einzelfall anwendbaren Recht vorgesehen sind. Eine einheitlich
bemessene Verjährungsfrist für Schadenersatzansprüche liegt sowohl im
Interesse des Geschädigten als auch des Herstellers. Produkte nutzen
sich im Laufe der Zeit ab, es werden strengere Sicherheitsnormen entwickelt,
und die Erkenntnisse von Wissenschaft und Technik schreiten fort. Es wäre
daher unbillig, den Hersteller zeitlich unbegrenzt für Mängel seiner
Produkte haftbar zu machen. Seine Haftung hat somit nach einem angemessenen
Zeitraum zu erlöschen, wobei ein rechtshängiger Anspruch jedoch nicht
berührt wird. Damit ein wirksamer Verbraucherschutz gewährleistet ist,
darf es nicht möglich sein, die Haftung des Herstellers gegenüber dem
Geschädigten durch eine Vertragsklausel abweichend zu regeln. Nach den
Rechtssystemen der Mitgliedstaaten kann der Geschädigte aufgrund einer
vertraglichen Haftung oder aufgrund einer anderen als der in dieser
Richtlinie vorgesehenen ausservertraglichen Haftung Anspruch auf
Schadenersatz haben. Soweit derartige Bestimmungen ebenfalls auf die
Verwirklichung des Ziels eines wirksamen Verbraucherschutzes ausgerichtet
sind, dürfen sie von dieser Richtlinie nicht beeinträchtigt werden. Soweit
in einem Mitgliedstaat ein wirksamer Verbraucherschutz im
Arzneimittelbereich auch bereits durch eine besondere Haftungsregelung
gewährleistet ist, müssen Klagen aufgrund dieser Regelung ebenfalls
weiterhin möglich sein. Da die Haftung für nukleare Schäden in allen
Mitgliedstaaten bereits ausreichenden Sonderregelungen unterliegt, können
Schäden dieser Art aus dem Anwendungsbereich dieser Richtlinie
ausgeschlossen werden. Der Ausschluß von landwirtschaftlichen
Naturprodukten und Jagderzeugnissen aus dem Anwendungsbereich dieser
Richtlinie kann in einigen Mitgliedstaaten in Anbetracht der Erfordernisse
des Verbraucherschutzes als ungerechtfertigte Einschränkung dieses Schutzes
empfunden werden; deshalb müssen die Mitgliedstaaten die Haftung auf diese
Produkte ausdehnen können. Aus ähnlichen Gründen kann es in einigen
Mitgliedstaaten als ungerechtfertigte Einschränkung des Verbraucherschutzes
empfunden werden, daß ein Hersteller sich von der Haftung befreien kann,
wenn er den Beweis erbringt, daß der Stand der Wissenschaft und Technik zu
dem Zeitpunkt, zu dem er das betreffende Erzeugnis in der Verkehr gebracht
hat, es nicht gestattete, die Existenz des Fehlers festzustellen. Die
Mitgliedstaaten müssen daher die Möglichkeit haben, einschlägige
Rechtsvorschriften, denen zufolge ein solcher Beweis nicht von der Haftung
befreien kann, beizubehalten bzw. dahingehende Rechtsvorschriften zu
erlassen. Werden entsprechende neue Rechtsvorschriften eingeführt, so muß
jedoch die Inanspruchnahme einer derartigen Abweichung von einem
gemeinschaftlichen Stillhalteverfahren abhängig gemacht werden, damit der
Umfang des Schutzes in der Gemeinschaft möglichst in einheitlicher Weise
erweitert wird. In Anbetracht der Rechtstraditionen in den meisten
Mitgliedstaaten empfiehlt es sich nicht, für die verschuldensunabhängige
Haftung des Herstellers eine finanzielle Obergrenze festzulegen. Da es
jedoch auch andere Rechtstraditionen gibt, erscheint es möglich, den
Mitgliedstaaten das Recht einzuräumen, vom Grundsatz der unbeschränkten
Haftung abzuweichen und für Todesfälle und Körperverletzungen, die durch
gleiche Artikel mit demselben Fehler verursacht wurden, die Gesamthaftung
des Herstellers zu begrenzen, sofern diese Begrenzung hoch genug angesetzt
wird, um einen angemessenen Schutz der Verbraucher und ein einwandfreies
Funktionieren des Gemeinsamen Marktes sicherzustellen. Mit dieser
Richtlinie lässt sich vorerst keine vollständige Harmonisierung erreichen,
sie öffnet jedoch den Weg für eine umfassendere Harmonisierung. Der Rat
sollte von der Kommission daher regelmässig mit Berichten über die
Durchführung dieser Richtlinie befasst werden, denen gegebenenfalls
entsprechende Vorschläge beizufügen wären. Im Hinblick darauf ist es
besonders wichtig, daß die Bestimmungen der Richtlinie, die den
Mitgliedstaaten Abweichungen ermöglichen, nach einem ausreichend langen
Zeitraum überprüft werden, sobald genügend praktische Erfahrungen über die
Auswirkungen dieser Abweichungen auf den Verbraucherschutz und auf das
Funktionieren des Gemeinsamen Marktes gesammelt worden sind - HAT
FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN: Artikel 1 Der Hersteller eines
Produkts haftet für den Schaden, der durch einen Fehler dieses Produkts
verursacht worden ist. Artikel 2 Bei der Anwendung dieser
Richtlinie gilt als »Produkt" jede bewegliche Sache, ausgenommen
landwirtschaftliche Naturprodukte und Jagderzeugnisse, auch wenn sie einen
Teil einer anderen beweglichen Sache oder einer unbeweglichen Sache bildet.
Unter »landwirtschaftlichen Naturprodukten" sind Boden-, Tierzucht- und
Fischereierzeugnisse zu verstehen, ausgenommen Produkte, die einer ersten
Verarbeitung unterzogen wurden. Unter »Produkt" ist auch Elektrizität
zu verstehen. Artikel 3 (1) »Hersteller" ist der
Hersteller des Endprodukts, eines Grundstoffs oder eines Teilprodukts sowie
jede Person, die sich als Hersteller ausgibt, indem sie ihren Namen, ihr
Warenzeichen oder ein anderes Erkennungszeichen auf dem Produkt anbringt.
(2) Unbeschadet der Haftung des Herstellers gilt jede Person, die ein
Produkt zum Zweck des Verkaufs, der Vermietung, des Mietkaufs oder einer
anderen Form des Vertriebs im Rahmen ihrer geschäftlichen Tätigkeit in die
Gemeinschaft einführt, im Sinne dieser Richtlinie als Hersteller dieses
Produkts und haftet wie der Hersteller. (3) Kann der Hersteller
des Produkts nicht festgestellt werden, so wird jeder Lieferant als dessen
Hersteller behandelt, es sei denn, daß er dem Geschädigten innerhalb
angemessener Zeit den Hersteller oder diejenige Person benennt, die ihm das
Produkt geliefert hat. Dies gilt auch für eingeführte Produkte, wenn sich
bei diesen der Importeur im Sinne des Absatzes 2 nicht feststellen lässt,
selbst wenn der Name des Herstellers angegeben ist. Artikel 4 Der
Geschädigte hat den Schaden, den Fehler und den ursächlichen Zusammenhang
zwischen Fehler und Schaden zu beweisen. Artikel 5 Haften aufgrund
dieser Richtlinie mehrere Personen für denselben Schaden, so haften sie
unbeschadet des einzelstaatlichen Rückgriffsrechts gesamtschuldnerisch.
Artikel 6 (1) Ein Produkt ist fehlerhaft, wenn es nicht die
Sicherheit bietet, die man unter Berücksichtigung aller Umstände,
insbesondere a) der Darbietung des Produkts, b) des
Gebrachs des Produkts, mit dem billigerweise gerechnet werden kann,
c) des Zeitpunkts, zu dem das Produkt in den Verkehr gebracht
wurde, zu erwarten berechtigt ist. (2) Ein Produkt kann nicht
allein deshalb als fehlerhaft angesehen werden, weil später ein verbessertes
Produkt in den Verkehr gebracht wurde. Artikel 7 Der Hersteller
haftet aufgrund dieser Richtlinie nicht, wenn er beweist, a) daß
er das Produkt nicht in den Verkehr gebracht hat; b) daß unter
Berücksichtigung der Umstände davon auszugehen ist, daß der Fehler, der den
Schaden verursacht hat, nicht vorlag, als das Produkt von ihm in den Verkehr
gebracht wurde, oder daß dieser Fehler später entstanden ist; c)
daß er das Produkt weder für den Verkauf oder eine andere Form des Vertriebs
mit wirtschaftlichem Zweck hergestellt noch im Rahmen seiner beruflichen
Tätigkeit hergestellt oder vertrieben hat; d) daß der Fehler
darauf zurückzuführen ist, daß das Produkt verbindlichen hoheitlich
erlassenen Normen entspricht; e) daß der vorhandene Fehler nach
dem Stand der Wissenschaft und Technik zu dem Zeitpunkt, zu dem er das
betreffende Produkt in den Verkehr brachte, nicht erkannt werden konnte;
f) wenn es sich um den Hersteller eines Teilproduktes handelt, daß
der Fehler durch die Konstruktion des Produkts in welches das Teilprodukt
eingearbeitet wurde, oder durh die Anleitungen des Herstellers des Produktes
verursacht worden ist. Artikel 8 (1) Unbeschadet des
einzelstaatlichen Rückgriffsrechts wird die Haftung eines Herstellers nicht
gemindert, wenn der Schaden durch einen Fehler des Produkts und zugleich
durch die Handlung eines Dritten verursacht worden ist. (2) Die
Haftung des Herstellers kann unter Berücksichtigung aller Umstände gemindert
werden oder entfallen, wenn der Schaden durch einen Fehler des Produkts und
zugleich durch Verschulden des Geschädigten oder einer Person, für die der
Geschädigte haftet, verursacht worden ist. Artikel 9 Der Begriff
»Schaden" im Sinne des Artikels 1 umfasst a) den durch Tod
und Körperverletzungen verursachten Schaden; b) die Beschädigung
oder Zerstörung einer anderen Sache als des fehlerhaften Produktes - bei
einer Selbstbeteiligung von 500 ECU -, sofern diese Sache i) von
einer Art ist, wie sie gewöhnlich für den privaten Ge- oder Verbrauch
bestimmt ist, und ii) von dem Geschädigten hauptsächlich zum
privaten Ge- oder Verbrauch verwendet worden ist. Dieser Artikel
berührt nicht die Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten betreffend
immaterielle Schäden. Artikel 10 (1) Die Mitgliedstaaten
sehen in ihren Rechtsvorschriften vor, daß der aufgrund dieser Richtlinie
vorgesehene Ersatzanspruch nach Ablauf einer Frist von drei Jahren ab dem
Tage verjährt, an dem der Kläger von dem Schaden, dem Fehler und der
Identität des Herstellers Kenntnis erlangt hat odert hätter erlangen müssen.
(2) Die Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Hemmung
oder Unterbrechung der Verjährung werden durch diese Richtlinie nicht
berührt. Artikel 11 Die Mitgliedstaaten sehen in ihren
Rechtsvorschriften vor, daß die dem Geschädigten aus dieser Richtlinie
erwachsenden Ansprüche nach Ablauf einer Frist von zehn Jahren ab dem
Zeitpunkt erlöschen, zu dem der Hersteller das Produkt, welches den Schaden
verursacht hat, in den Verkehr gebracht hat, es sei denn, der Geschädigte
hat in der Zwischenzeit ein gerichtliches Verfahren gegen den Hersteller
eingeleitet. Artikel 12 Die Haftung des Herstellers aufgrund
dieser Richtlinie kann gegenüber dem Geschädigten nicht durch eine die
Haftung begrenzende oder von der Haftung befreiende Klausel begrenzt oder
ausgeschlossen werden. Artikel 13 Die Ansprüche, die ein
Geschädigter aufgrund der Vorschriften über die vertragliche und
ausservertragliche Haftung oder aufgrund einer zum Zeitpunkt der Bekanntgabe
dieser Richtlinie bestehenden besonderen Haftungsregelung geltend machen
kann, werden durch diese Richtlinie nicht berührt. Artikel 14
Diese Richtlinie ist nicht auf Schäden infolge eines nuklearen
Zwischenfalls anwendbar, die in von den Mitgliedstaaten ratifizierten
internationalen Übereinkommen erfasst sind. Artikel 15 (1)
Jeder Mitgliedstaat kann a) abweichend von Artikel 2 in seinen
Rechtsvorschriften vorsehen, daß der Begriff »Produkt" im Sinne von
Artikel 1 auch landwirtschaftliche Naturprodukte und Jagderzeugnisse
umfasst; b) abweichend von Artikel 7 Buchstabe e) in seinen
Rechtsvorschriften die Regelung beibehalten oder - vorbehaltlich des
Verfahrens nach Absatz 2 des vorliegenden Artikels - vorsehen, daß der
Hersteller auch dann haftet, wenn er beweist, daß der vorhandene Fehler nach
dem Stand der Wissenschaft und Technik zu dem Zeitpunkt, zu dem er das
betreffende Produkt in den Verkehr brachte, nicht erkannt werden konnte.
(2) Will ein Mitgliedstaat eine Regelung nach Absatz 1 Buchstabe
b) einführen, so teilt er der Kommission den Wortlaut der geplanten
Regelung mit; die Kommission unterrichtet die übrigen Mitgliedstaaten
hiervon. Der betreffende Mitgliedstaat führt die geplante Regelung erst
neun Monate nach Unterrichtung der Kommission und nur dann ein, wenn diese
dem Rat in der Zwischenzeit keinen einschlägigen Änderungsvorschlag zu
dieser Richtlinie vorgelegt hat. Bringt die Kommission jedoch innerhalb von
drei Monaten nach der Unterrichtung dem betreffenden Mitgliedstaat nicht
ihre Absicht zur Kenntnis, dem Rat einen derartigen Vorschlag zu
unterbreiten, so kann der Mitgliedstaat die geplante Regelung unverzueglich
einführen. Legt die Kommission dem Rat innerhalb der genannten Frist
von neun Monaten einen derartigen Änderungsvorschlag zu dieser Richtlinie
vor, so stellt der betreffende Mitgliedstaat die geplante Regelung für einen
weiteren Zeitraum von achtzehn Monaten nach der Unterbreitung dieses
Vorschlags zurück. (3) Zehn Jahre nach dem Zeitpunkt der
Bekanntgabe dieser Richtlinie legt die Kommission dem Rat einen Bericht
darüber vor, wie sich die Anwendung des Artikels 7 Buchstabe e) und des
Absatzes 1 Buchstabe b) des vorliegenden Artikels durch die Gerichte
auf den Verbraucherschutz und das Funktionieren des Gemeinsamen Marktes
ausgewirkt hat. Der Rat entscheidet under Berücksichtigung dieses Berichts
nach Maßgabe des Artikels 100 des Vertrages auf Vorschlag der Kommission
über die Aufhebung des Artikels 7 Buchstabe e). Artikel 16
(1) Jeder Mitgliedstaat kann vorsehen, daß die Gesamthaftung des
Herstellers für die Schäden infolge von Tod oder Körperverletzungen, die
durch gleiche Artikel mit demselben Fehler verursacht wurden, auf einen
Betrag von nicht weniger als 70 Millionen ECU begrenzt wird. (2)
Zehn Jahre nach dem Zeitpunkt der Bekanntgabe dieser Richtlinie unterbreitet
die Kommission dem Rat einen Bericht über die Frage, wie sich diese
Haftungsbegrenzung durch diejenigen Mitgliedstaaten, die von der in Absatz 1
vorgesehenen Möglichkeit Gebrauch gemacht haben, auf den Verbraucherschutz
und das Funktionieren des Gemeinsamen Marktes ausgewirkt hat. Der Rat
entscheidet unter Berücksichtigung dieses Berichts nach Maßgabe des Artikels
100 des Vertrages auf Vorschlag der Kommission über die Aufhebung des
Absatzes 1. Artikel 17 Diese Richtlinie ist nicht auf Produkte
anwendbar, die in den Verkehr gebracht wurden, bevor die in Artikel 19
genannten Vorschriften in Kraft getreten sind. Artikel 18 (1)
Als ECU im Sinne dieser Richtlinie gilt die Rechnungseinheit, die durch die
Verordnung (EWG) Nr. 3180/78 (1), in der Fassung der Verordnung
(EWG) Nr. 2626/84 (2), festgelegt worden ist. Der Gegenwert in
nationaler Währung ist bei der ersten Festsetzung derjenige, welcher am Tag
der Annahme dieser Richtlinie gilt. (2) Der Rat prüft auf
Vorschlag der Kommission alle fünf Jahre die Beträge dieser Richtlinie unter
Berücksichtigung der wirtschaftlichen und monetären Entwicklung in der
Gemeinschaft und ändert diese Beträge gegebenenfalls. Artikel 19
(1) Die Mitgliedstaaten erlassen die erforderlichen Rechts- und
Verwaltungsvorschriften, um dieser Richtlinie spätestens drei Jahre nach
ihrer Bekanntgabe nachzukommen. Sie setzen die Kommission unverzueglich
davon in Kenntnis (1). (2) Das in Artikel 15 Absatz 2
vorgesehene Verfahren ist vom Tag der Bekanntgabe der Richtlinie an
anzuwenden. Artikel 20 Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission
den Wortlaut der wichtigsten innerstaatlichen Rechtsvorschriften mit, die
sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen. Artikel
21 Die Kommission legt dem Rat alle fünf Jahre einen Bericht über die
Anwendung dieser Richtlinie vor und unterbreitet ihm gegebenenfalls
geeignete Vorschlage. Artikel 22 Diese Richtlinie ist an die
Mitgliedstaaten gerichtet. Geschehen zu Brüssel am 25. Juli 1985.
Im Namen des Rates Der Präsident J. POOS (1) ABl.
Nr. C 241 vom 14. 10. 1976, S. 9, und ABl. Nr. C 271 vom 26. 10. 1979, S. 3.
(2) ABl. Nr. C 127 vom 21. 5. 1979, S. 61. (3) ABl. Nr.
C 114 vom 7. 5. 1979, S. 15. (1) ABl. Nr. L 379 vom 30. 12. 1978,
S. 1. (2) ABl. Nr. L 247 vom 16. 9. 1984, S. 1. (1)
Diese Richtlinie wurde den Mitgliedstaaten am 30. Juli 1985
bekanntgegeben. |