RICHTLINIE DES RATES vom 22. Dezember 1986 zur
Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über
den Verbraucherkredit (87/102/EWG) DER RAT DER EUROPÄISCHEN
GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der
Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 100, auf
Vorschlag der Kommission (1), nach Stellungnahme des Europäischen
Parlaments (2), nach Stellungnahme des Wirtschafts- und
Sozialausschusses (3), in Erwägung nachstehender Gründe: Die
Rechtsvorschriften im Bereich des Verbraucherkredits sind in den
Mitgliedstaaten sehr verschieden. Die unterschiedlichen
Rechtsvorschriften können zu Wettbewerbsverzerrungen zwischen den
Kreditgebern auf dem gemeinsamen Markt führen. Die unterschiedlichen
Rechtsvorschriften begrenzen die Möglichkeiten für den Verbraucher, in einem
anderen Mitgliedstaat Kredit aufzunehmen. Sie berühren das Volumen und die
Art der in Anspruch genommenen Kredite sowie den Erwerb von Gütern und
Leistungen. Die unterschiedlichen Rechtsvorschriften beeinflussen
infolgedessen den freien Verkehr von Waren und Dienstleistungen, die der
Verbraucher sich auf Kredit beschaffen kann und beeinträchtigen somit
unmittelbar das Funktionieren des gemeinsamen Marktes. In Anbetracht
des zunehmenden Verbraucherkreditvolumens in der Gemeinschaft würde die
Errichtung eines gemeinsamen Verbraucherkreditmarktes Verbrauchern,
Kreditgebern, Herstellern, Groß- und Einzelhändlern sowie
Dienstleistungserbringern gleichermassen zugute kommen. Die Programme
der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft für eine Politik zum Schutz und zur
Unterrichtung der Verbraucher (4) sehen unter anderem vor, daß der
Verbraucher vor mißbräuchlichen Kreditbedingungen zu schützen ist und daß
vorrangig eine Harmonisierung der allgemeinen Bedingungen für den
Verbraucherkredit vorzunehmen ist. Aus unterschiedlichen
Rechtsvorschriften und Praktiken erwächst in den Mitgliedstaaten ungleicher
Verbraucherschutz auf dem Gebiet des Verbraucherkredits. In den letzten
Jahren hat sich bei den Arten der Kredite, die den Verbrauchern zugänglich
sind und von ihnen tatsächlich in Anspruch genommen werden, vieles geändert;
neue Formen haben sich herausgebildet und entwickeln sich weiter. Der
Verbraucher sollte der Kreditbedingungen und -kosten sowie über seine
Verpflichtungen angemessen unterricht werden. Hierbei sollte ihm unter
anderem der Jahreszins für den Kredit oder, wenn dies nicht möglich ist, der
für den Kredit zurückzuzahlende Gesamtbetrag mitgeteilt werden. Bis zu einem
Beschluß über eine Methode oder Methoden der Gemeinschaft für die Berechnung
des Jahreszinses müssten die Mitgliedstaaten bestehende Methoden oder
Verfahren zur Berechnung dieses Zinssatzes weiter anwenden können, oder sie
müssten - falls dies nicht möglich ist - Bestimmungen über die Angabe der
Gesamtkosten des Kredits für den Verbraucher festlegen. Die
vertraglichen Bedingungen können für den Verbraucher nachteilig sein. Ein
besserer Schutz des Verbrauchers kann dadurch erreicht werden, daß bestimmte
Vorschriften erlassen werden, die für alle Formen des Kredits gelten.
Angesichts der Merkmale bestimmter Kreditverträge oder bestimmter
Geschäftsvorgänge sollten diese teilweise oder gänzlich vom
Anwendungsbereich dieser Richtlinie ausgeschlossen werden. Die
Mitgliedstaaten sollten im Benehmen mit der Kommission bestimmte
nichtkommerzielle und unter besonderen Bedingungen gewährte Kredite von
dieser Richtlinie ausschließen können. Die Verfahren, die in einigen
Mitgliedstaaten im Zusammenhang mit einem notariell oder gerichtlich
beurkundeten Akt angewandt werden, machen die Anwendung einiger Bestimmungen
dieser Richtlinie im Falle solcher Akte überflüssig. Die Mitgliedstaaten
sollten daher derartige Akte von diesen Bestimmungen ausschließen können.
Kreditverträge über sehr hohe Beträge weichen oft von den üblichen
Verbraucherkreditgeschäften ab. Die Anwendung der Bestimmungen dieser
Richtlinie auf Verträge über sehr kleine Beträge könnte sowohl für die
Verbraucher als auch für die Kreditgeber unnötigen verwaltungsmässigen
Aufwand verursachen. Daher sollten Verträge ab oder unter einer bestimmten
finanziellen Grenze von der Richtlinie ausgeschlossen werden. Angaben
über die Kosten in der Werbung und in den Geschäftsräumen des Kreditgebers
oder Kreditvermittlers können dem Verbraucher den Vergleich zwischen
verschiedenen Angeboten erleichtern. Der Schutz des Verbrauchers wird
ferner erhöht, wenn Kreditverträge schriftlich abgefasst werden und
bestimmte Mindestangaben über die Vertragsbestimmungen enthalten. Im
Falle von Krediten für den Erwerb von Waren sollten die Mitgliedstaaten die
Bedingungen festlegen, zu denen Waren zurückgenommen werden können,
insbesondere für Fälle, in denen der Verbraucher seine Einwilligung nicht
erteilt hat. Dabei sollte die Abrechnung zwischen den Parteien in einer
Weise erfolgen, daß die Rücknahme nicht zu einer unberechtigten Bereicherung
führt. Dem Verbraucher sollte gestattet werden, seine Verbindlichkeiten
vorzeitig zu erfüllen. In diesem Falle sollte ihm eine angemessene
Ermässigung der Gesamtkosten des Kredits eingeräumt werden. Bei
Abtretung der Rechte des Kreditgebers aus einem Kreditvertrag darf die
Rechtsstellung des Verbrauchers nicht verschlechtert werden. Die
Mitgliedstaaten, die dem Verbraucher gestatten, im Zusammenhang mit
Kreditverträgen Wechsel, Eigenwechsel oder Schecks zu verwenden, sollten
dafür Sorge tragen, daß der Verbraucher hierbei angemessenen Schutz genießt.
Hat der Verbraucher Waren oder Dienstleistungen im Rahmen eines
Kreditvertrags erworben, so sollte er zumindest in den nachstehend genannten
Fällen Rechte gegenüber dem Kreditgeber geltend machen können, die
zusätzlich zu den ihm nach dem Vertrag zustehenden üblichen Rechte gegenüber
dem Lieferanten der Waren oder dem Erbringer der Dienstleistungen bestehen;
dies gilt in den Fällen, in denen zwischen diesen Personen eine vorherige
Abmachung besteht, wonach Kredite an Kunden dieses Lieferanten zum Zwecke
des Erwerbs von Waren oder der Inanspruchnahme von Dienstleistungen des
betreffenden Lieferanten ausschließlich von dem betreffenden Kreditgeber
bereitgestellt werden. Als ECU gilt die Rechnungseinheit, die durch die
Verordnung (EWG) Nr. 3180/78 (1), zuletzt geändert durch die
Verordnung (EWG) Nr. 2626/84 (2) festgelegt worden ist. Den
Mitgliedstaaten sollte es im begrenzten Umfang freistehen, die Beträge, die
sich bei der Umrechnung der in dieser Richtlinie angegebenen und in ECU
ausgedrückten Beträge in Landeswährung ergeben, auf- oder abzurunden. Die
Beträge nach der vorliegenden Richtlinie sollten unter Berücksichtigung der
wirtschaftlichen und monetären Entwicklung regelmässig überprüft und
gegebenenfalls angepasst werden. Die Mitgliedstaaten sollten geeignete
Maßnahmen im Hinblick auf die Zulassung von Kreditgebern oder
Kreditvermittlern oder die Kontrolle und Überwachung ihrer Tätigkeit
ergreifen und es den Verbrauchern ermöglichen, Klage gegen Kreditverträge
und Kreditbedingungen zu erheben. Kreditverträge sollten nicht zum
Nachteil des Verbrauchers von den zur Anwendung dieser Richtlinie erlassenen
oder dieser Richtlinie entsprechenden Vorschriften abweichen. Diese
Vorschriften sollten nicht durch eine besondere Gestaltung der Verträge
umgangen werden. Mit dieser Richtlinie werden zwar die Rechts- und
Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über den Verbraucherkredit in
gewissem Umfang angeglichen und es wird ein gewisses Maß an
Verbraucherschutz erzielt, doch sollte es den Mitgliedstaaten überlassen
bleiben, unter Beachtung ihrer Verpflichtungen aus dem Vertrag zwingendere
Maßnahmen zum Schutz der Verbraucher zu erlassen. Spätestens am 1.
Januar 1995 sollte die Kommission dem Rat einen Bericht über die Anwendung
der Richtlinie vorlegen - HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:
Artikel 1 (1) Diese Richtlinie findet auf Kreditverträge
Anwendung. (2) Im Sinne dieser Richtlinie bedeutet: a)
»Verbraucher" eine natürliche Person, die bei den von dieser Richtlinie
erfassten Geschäften zu einem Zweck handelt, der nicht ihrer beruflichen
oder gewerblichen Tätigkeit zugerechnet werden kann; b)
»Kreditgeber" eine natürlich oder juristische Person, die in Ausübung
ihrer gewerblichen oder beruflichen Tätigkeit einen Kredit gewährt, oder
eine Gruppe solcher Personen; c) »Kreditvertrag" einen
Vertrag, bei dem ein Kreditgeber einem Verbraucher einen Kredit in Form
eines Zahlungsaufschubs, eines Darlehens oder einer sonstigen ähnlichen
Finanzierungshilfe gewährt oder zu gewähren verspricht. Verträge über
die kontinuierliche Erbringung von Dienstleistungen oder Leistungen von
Versorgungsbetrieben, bei denen der Verbraucher berechtigt ist, für die
Dauer der Erbringung Teilzahlungen zu leisten, gelten nicht als
Kreditverträge im Sinne dieser Richtlinie; d) »Gesamtkosten des
Kredits für den Verbraucher": sämtliche Kosten des Kredits,
einschließlich der Zinsen und sonstigen mit dem Kreditvertrag unmittelbar
verbundenen Kosten, die nach den in den Mitgliedstaaten angewandten oder
ihnen noch festzulegenden Vorschriften oder Verfahren bestimmt werden;
e) »effektiver Jahreszins": die Gesamtkosten des Kredits für
den Verbraucher, die als jährlicher Vomhundertsatz des gewährten Kredits
ausgedrückt sind und nach den in den Mitgliedstaaten angewandten Methoden
ermittelt werden. Artikel 2 (1) Diese Richtlinie findet keine
Anwendung: a) auf Kreditverträge oder Kreditversprechen, die
- hauptsächlich zum Erwerb oder zur Beibehaltung von Eigentumsrechten an
einem Grundstück oder einem vorhandenen oder noch zu errichtenden Gebäude,
- zur Renovierung oder Verbesserung eines Gebäudes bestimmt sind;
b) auf Mietverträge, es sei denn, diese sehen vor, daß das Eigentum
letzten Endes auf den Mieter übergeht; c) auf Kredite, die zins-
und gebührenfrei gewährt oder zur Verfügung gestellt werden; d)
Kreditverträge, nach denen keine Zinsen in Rechnung gestellt werden, sofern
der Verbraucher sich bereit erklärt, den Kredit auf einmal zurückzuzahlen;
e) auf Verträge, aufgrund deren Kredite durch ein Kredit- oder
Geldinstitut in Form von Überziehungskrediten auf laufenden Konten gewährt
werden, mit Ausnahme der Kreditkartenkonten. Jedoch ist auf solche
Kredite Artikel 6 anwendbar; f) auf Kreditverträge über weniger
als 200 ECU oder mehr als 20 000 ECU; g) Kreditverträge, aufgrund
deren der Verbraucher den Kredit - entweder innerhalb eines Zeitraums
von höchstens drei Monaten - oder innerhalb eines Zeitraums von
höchstens zwölf Monaten in nicht mehr als vier Raten zurückzuzahlen hat.
(2) Die Mitgliedstaaten können im Benehmen mit der Kommission
Kreditarten vom Anwendungsbereich der Richtlinie ausschließen, die folgende
Bedingungen erfüllen: - sie sind zu Zinssätzen bewilligt worden, die
unter den marktüblichen Sätzen liegen und - sie werden im allgemeinen
nicht öffentlich angeboten. (3) Die Bestimmungen des Artikels 4
und der Artikel 6 bis 12 sind nicht anwendbar auf Kreditverträge oder
Kreditversprechen, die durch Grundpfandrechte gesichert sind, soweit diese
nicht schon nach Absatz 1 Buchstabe a) des vorliegenden Artikels von
der Richtlinie ausgeschlossen sind. (4) Die Mitgliedstaaten können
notariell oder gerichtlich beurkundete Kreditverträge von den Bestimmungen
der Artikel 6 bis 12 ausschließen. Artikel 3 Unbeschadet der
Richtlinie 84/450/EWG des Rates vom 10. September 1984 zur Angleichung der
Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über irreführende
Werbung (1) sowie der allgemeinen Vorschriften und Grundsätze über
unlautere Werbung muß in jeder Werbung oder in jedem in Geschäftsräumen
ausgehängten Angebot, durch die oder das jemand seine Bereitschaft zur
Gewährung eines Kredits oder zur Vermittlung von Kreditverträgen ankündigt
und die oder das eine Angabe über den Zinssatz oder andere Zahlen betreffend
die Kreditkosten enthält, auch - und zwar notfalls anhand von
repräsentativen Beispielen - der effektive Jahreszins angegeben werden.
Artikel 4 (1) Kreditverträge bedürfen der Schriftform. Der
Verbraucher erhält eine Ausfertigung des schriftlichen Vertrages.
(2) In der Vertragsurkunde ist folgendes anzugeben: a)
der effektive Jahreszins; b) die Bedingungen, unter denen der
effektive Jahreszins geändert werden kann. Falls die Angabe des
effektiven Jahreszinses nicht möglich ist, sind dem Verbraucher in der
Vertragsurkunde angemessene Informationen zu geben. Diese Angaben müssen
mindestens die in Artikel 6 Absatz 1 zweiter Gedankenstrich vorgesehenen
Informationen umfassen. (3) Die Vertragsurkunde soll auch die
übrigen wesentlichen Vertragsbestimmungen enthalten. Im Anhang findet
sich als Beispiel eine Liste solcher Angaben, deren Aufnahme in den
schriftlichen Vertrag von den Mitgliedstaaten als wesentlich vorgeschrieben
werden kann. Artikel 5 In Abweichung von den Artikeln 3 und 4
Absatz 2 müssen bis zu einem Beschluß über die Einführung einer Methode oder
von Methoden der Gemeinschaft für die Berechnung des effektiven Jahreszinses
in den Mitgliedstaaten, in denen bei Bekanntgabe der vorliegenden Richtlinie
die Angabe des effektiven Jahreszinses nicht erforderlich ist, oder in denen
es keine feststehende Methode für dessen Berechnung gibt, zumindest die
Gesamtkosten des Kredits für den Verbraucher angegeben werden. Artikel
6 (1) Unbeschadet der Ausnahmeregelung gemäß Artikel 2 Absatz 1
Buchstabe e) ist der Verbraucher im Falle eines Vertrages zwischen ihm
und einem Kredit- oder Finanzinstitut über die Gewährung eines Kredits in
Form eines Überziehungskredits auf einem laufenden Konto, ausser einem
Kreditkartenkonto, vor Vertragsabschluß oder zum Zeitpunkt des
Vertragsabschlusses zu informieren: - über die etwaige Höchstgrenze des
Kreditbetrags; - über den Jahreszins und die bei Abschluß des Vertrages
in Rechnung gestellten Kosten sowie darüber, unter welchen Voraussetzungen
diese geändert werden können; - über die Modalitäten einer Beendigung
des Vertragsverhältnisses. Diese Informationen sind schriftlich zu
bestätigen. (2) Ferner ist der Verbraucher während der Laufzeit
des Vertrages über jede Änderung des Jahreszinses und der in Rechnung
gestellten Kosten im Augenblick ihres Eintretens zu unterrichten. Diese
Unterrichtung kann in Form eines Kontoauszuges oder in einer anderen für die
Mitgliedstaaten annehmbaren Formen erfolgen. (3) In
Mitgliedstaaten, in denen stillschweigend akzeptierte Kontoüberziehungen
zulässig sind, trägt der betreffende Mitgliedstaat dafür Sorge, daß der
Verbraucher vom Jahreszins und den in Rechnung gestellten Kosten sowie allen
diesbezueglichen Änderungen unterrichtet wird, wenn ein Konto länger als
drei Monate überzogen wird. Artikel 7 Die Mitgliedstaaten legen
für den Fall des Kredits zum Erwerb einer Ware die Bedingungen fest, unter
denen die Ware zurückgenommen werden kann, insbesondere für Fälle, in denen
der Verbraucher seine Einwilligung nicht erteilt hat. Sie tragen ferner
dafür Sorge, daß in den Fällen, in denen der Kreditgeber die Ware wieder an
sich nimmt, die Abrechnung zwischen den Parteien in der Weise erfolgt, daß
die Rücknahme nicht zu einer unberechtigten Bereicherung führt. Artikel
8 Der Verbraucher ist berechtigt, seine Verbindlichkeiten aus einem
Kreditvertrag vorzeitig zu erfüllen. In diesem Fall kann der Verbraucher
gemäß den von den Mitgliedstaaten festgelegten Regelungen eine angemessene
Ermässigung der Gesamtkosten des Kredits verlangen. Artikel 9
Werden die Ansprüche des Kreditgebers aus einem Kreditvertrag an einen
Dritten abgetreten, so kann der Verbraucher diesen Dritten gegenüber
Einreden geltend machen, soweit sie ihm gegen den ursprünglichen Kreditgeber
zustanden, und zwar einschließlich der Aufrechnungseinrede, soweit dies in
dem betreffenden Mitgliedstaat zulässig ist. Artikel 10 Die
Mitgliedstaaten, die im Zusammenhang mit Kreditverträgen dem Verbraucher
gestatten, a) Zahlungen in Form von Wechseln, einschließlich
Eigenwechseln zu leisten, b) Sicherheit in Form von Wechseln,
einschließlich Eigenwechseln und Schecks zu bieten, tragen dafür Sorge,
daß der Verbraucher bei Verwendung dieser Papiere zu den genannten Zwecken
angemessenen Schutz genießt. Artikel 11 (1) Die
Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, daß das Bestehen eines Kreditvertrages
in keiner Weise die Rechte des Verbrauchers gegenüber dem Lieferanten von
Waren bzw. Erbringer von Dienstleistungen beeinträchtigt, falls die
betreffenden Waren bzw. Dienstleistungen, die mit Hilfe dieses
Kreditvertrages erworben werden, nicht geliefert bzw. erbracht werden oder
in anderer Weise nicht vertragsmässig sind. (2) Wenn a)
für den Bezug von Waren oder Dienstleistungen ein Kredit mit einer anderen
Person als dem Lieferanten vereinbart worden ist und b) zwischen
dem Kreditgeber und dem Lieferanten der Waren oder Dienstleistungen eine
vorherige Abmachung besteht, wonach Kredite an Kunden dieses Lieferanten zum
Zwecke des Erwerbs von Waren oder der Inanspruchnahme von Dienstleistungen
des betreffenden Lieferanten ausschließlich von dem betreffenden Kreditgeber
bereitgestellt werden, und c) der unter Buchstabe a) genannte
Verbraucher seinen Kredit im Rahmen dieser vorherigen Abmachung erhält und
d) die unter den Kreditvertrag fallenden Waren oder
Dienstleistungen nicht oder nur teilweise geliefert werden oder dem
Liefervertrag nicht entsprechen und e) der Verbraucher seine
Rechte gegen den Lieferanten erfolglos geltend gemacht hat, ist der
Verbraucher berechtigt, Rechte gegen den Kreditgeber geltend zu machen. Die
Mitgliedstaaten bestimmen, wie weit und unter welchen Bedingungen diese
Rechte geltend gemacht werden können. (3) Absatz 2 gilt nicht,
wenn der Betrag des betreffenden Einzelgeschäfts unter einem Gegenwert von
200 ECU liegt. Artikel 12 (1) Die Mitgliedstaaten
a) stellen sicher, daß Personen, die Kredite anbieten oder bereit
sind, Kreditverträge zu vermitteln, hierfür entweder speziell in dieser
Eigenschaft oder aber als Lieferanten von Waren bzw. Erbringer von
Dienstleistungen einer behördlichen Erlaubnis bedürfen; oder b)
stellen sicher, daß Personen, die Kredite gewähren oder die Gewährung von
Krediten vermitteln, hinsichtlich dieser Tätigkeit von einer Einrichtung
oder Behörde kontrolliert oder überwacht werden; oder c) fördern
die Schaffung geeigneter Einrichtungen, die Beschwerden über Kreditverträge
und Kreditbedingungen entgegennehmen und den Verbrauchern einschlägige
Informationen oder Ratschläge erteilen. (2) Die Mitgliedstaaten
können vorsehen, daß die in Absatz 1 Buchstabe a) genannte Erlaubnis
entbehrlich ist, wenn Personen, die Kreditverträge abzuschließen oder zu
vermitteln bereit sind, der Begriffsbestimmung von Artikel 1 der Ersten
Richtlinie des Rates vom 12. Dezember 1977 zur Koordinierung der Rechts- und
Verwaltungsvorschriften über die Aufnahme und Ausübung der Tätigkeit der
Kreditinstitute (1) entsprechen und eine Erlaubnis gemäß den
Bestimmungen dieser Richtlinie innehaben. Besitzen Personen, die
Kredite gewähren oder vermitteln, sowohl die spezielle Erlaubnis gemäß
Absatz 1 Buchstabe a) als auch die Erlaubnis gemäß der genannten
Richtlinie, und wird letztere Erlaubnis später entzogen, so wird die
Behörde, die für die Erteilung der speziellen Erlaubnis zur Gewährung von
Krediten gemäß Absatz 1 Buchstabe a) zuständig ist, unterrichtet, und
sie entscheidet, ob die betreffenden Personen weiterhin Kredite gewähren
oder vermitteln dürfen oder ob die gemäß Absatz 1 Buchstabe a) erteilte
spezielle Erlaubnis entzogen wird. Artikel 13 (1) Als ECU im
Sinne dieser Richtlinie gilt die Rechnungseinheit, die durch die Verordnung
(EWG) Nr. 3180/78, in der Fassung der Verordnung (EWG) Nr.
2626/84, festgelegt worden ist. Der Gegenwert in nationaler Währung ist bei
der ersten Festsetzung derjenige, welcher am Tag der Annahme dieser
Richtlinie gilt. Die Mitgliedstaaten können die sich bei der Umrechnung
der ECU-Beträge ergebenden Beträge in Landeswährung abrunden, wobei die
Abrundung 10 ECU nicht übersteigen darf. (2) Der Rat überprüft auf
Vorschlag der Kommission alle fünf Jahre und erstmals im Jahre 1995 die in
dieser Richtlinie genannten Beträge unter Berücksichtigung der
wirtschaftlichen und monetären Entwicklung in der Gemeinschaft und ändert
diese Beträge gegebenenfalls. Artikel 14 (1) Die
Mitgliedstaaten stellen sicher, daß Kreditverträge von den zur Anwendung
dieser Richtlinie ergangenen oder dieser Richtlinie entsprechenden
innerstaatlichen Vorschriften nicht zum Nachteil des Verbrauchers abweichen.
(2) Die Mitgliedstaaten stellen ferner sicher, daß die
Vorschriften, die sie gemäß dieser Richtlinie verabschieden, nicht durch
eine besondere Gestaltung der Verträge, insbesondere eine Aufteilung des
Kreditbetrags auf mehrere Verträge, umgangen werden. Artikel 15
Diese Richtlinie hindert die Mitgliedstaaten nicht, in Übereinstimmung
mit ihren Verpflichtungen aus dem Vertrag weitergehende Vorschriften zum
Schutz der Verbraucher aufrechtzuerhalten oder zu erlassen. Artikel 16
(1) Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um
dieser Richtlinie spätetestens am 1. Januar 1990 nachzukommen. Sie setzen
die Kommission unverzueglich davon in Kenntnis. (2) Die
Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der wichtigsten
innerstaatlichen Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter diese
Richtlinie fallenden Gebiet erlassen. Artikel 17 Die Kommission
legt dem Rat vor dem 1. Januar 1995 einen Bericht über die Anwendung der
Richtlinie vor. Artikel 18 Diese Richtlinie ist an die
Mitgliedstaaten gerichtet. Geschehen zu Brüssel am 22. Dezember 1986.
Im Namen des Rates Der Präsident G. SHAW (1) ABl.
Nr. C 80 vom 27. 3. 1979, S. 4, und ABl. Nr. C 183 vom 10. 7. 1984, S.
4. (2) ABl. Nr. C 242 vom 12. 9. 1983, S. 10. (3) ABl.
Nr. C 113 vom 7. 5. 1980, S. 22. (4) ABl. Nr. C 92 vom 25. 4.
1975, S. 1, und ABl. Nr. C 133 vom 3. 6. 1981, S. 1. (1) ABl.
Nr. L 379 vom 30. 12. 1978, S. 1. (2) ABl. Nr. L 247 vom 16. 9.
1984, S. 1. (1) ABl. Nr. L 250 vom 19. 9. 1984, S. 17.
(1) ABl. Nr. L 322 vom 17. 12. 1977, S. 30. ANHANG LISTE
DER ANGABEN NACH ARTIKEL 4 ABSATZ 3 1. Kreditverträge, die die
Finanzierung des Erwerbs von bestimmten Waren oder Dienstleistungen
betreffen: 1.2 // i) // Beschreibung der Waren oder
Dienstleistungen, die Gegenstand des Vertrags sind; // ii) //
Barzahlungspreis und Preis, der im Rahmen des Kreditvertrags zu zahlen ist;
// iii) // Betrag einer etwaigen Anzahlung, Anzahl und Betrag der
Teilzahlungen und Termine, zu denen sie fällig werden, oder Verfahren, nach
dem sie jeweils festgestellt werden können, falls sie zum Zeitpunkt des
Vertragsabschlusses noch nicht bekannt sind; // iv) // Hinweis
daruauf, daß der Verbraucher gemäß Artikel 8 bei vorzeitiger Rückzahlung
Anspruch auf eine Ermässigung hat; // v) // Hinweis darauf, wer der
Eigentümer der Waren ist (sofern das Eigentumsrecht nicht unmittelbar auf
den Verbraucher übertragen wird) und unter welchen Voraussetzungen der
Verbraucher Eigentümer der Waren wird; // vi) // Einzelheiten über
etwaige Sicherheiten; // vii) // etwaige Bedenkzeit; // viii)
// Hinweis auf etwaige erforderliche Versicherung(en) und, wenn die
Wahl des Versicherers nicht dem Verbraucher überlassen bleibt, Hinweis auf
die Versicherungskosten; 2. Kreditverträge, die mittels Kreditkarten
abgewickelt werden: 1.2 // i) // etwaige Höchstgrenze des
Kredits; // ii) // Rückzahlungsbedingungen oder Möglichkeit zur
Feststellung dieser Bedingungen; // iii) // etwaige Bedenkzeit.
3. Kontokorrent-Kreditverträge, die nicht von anderen Bestimmungen der
Richtlinie erfasst werden: 1.2 // i) // etwaige Höchstgrenze des
Kredits oder Verfahren zu ihrer Festlegung; // ii) // Benutzungs-
und Rückzahlungsbedingungen; // iii) // etwaige Bedenkzeit. 4.
Andere unter die Richtlinie fallende Kreditverträge: 1.2 // i)
// etwaige Höchstgrenze des Kredits; // ii) // Hinweis auf etwaige
Sicherheiten; // iii) // Rückzahlungsbedingungen; // iv) //
etwaige Bedenkzeit; // v) // Hinweis darauf, daß der Verbraucher
gemäß Artikel 8 bei vorzeitiger Rückzahlung Anspruch auf eine Ermässigung
hat. |