§ 7 Geschäftsfähigkeit
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Lösung zu Fall 1 (Schwebende Unwirksamkeit, Genehmigung)

V könnte gegen M einen Anspruch auf Abnahme der Skier und Zahlung in Höhe von 500 € aus einem zwischen ihnen geschlossenen Kaufvertrag (§ 433 Abs. 2) haben.

Dies setzt voraus:

I.    Anspruchsentstehung

Voraussetzung ist, daß zwischen M und V ein wirksamer Kaufvertrag zustande gekommen ist. Dies setzt wirksame, den inhaltlichen Minimalanforderungen des jeweiligen Vertrags entsprechende, übereinstimmende Willenserklärungen der Beteiligten voraus.

1.)    Willenserklärung des V (je nach Sachlage Angebot oder Annahme)

Eine den inhaltlichen Anforderungen entsprechende Willenserklärung des V auf Abschluß eines Kaufvertrages liegt nach dem Sachverhalt vor. Diesem sind auch keine Hinweise auf evtl. Wirksamkeitshindernisse zu entnehmen.

2.)    Willenserklärung des V (je nach Sachlage Angebot oder Annahme)

Die Willenserklärung des M (und damit der von ihm abgeschlossene Vertrag) könnte jedoch aufgrund seiner Minderjährigkeit (schwebend) unwirksam sein.

a)    Unwirksamkeit nach § 107 BGB

Gem. § 107 BGB bedarf der gem. § 106 BGB beschränkt geschäftsfähige K zu einer Willenserklärung, die für nicht lediglich rechtlich vorteilhaft ist, der Einwilligung seines gesetzlichen Vertreters. Im vorliegenden Fall ist die Willenserklärung des K auf den Abschluß eines gegenseitigen Vertrags gerichtet und damit  nicht lediglich rechtlich vorteilhaft, weil eine Verpflichtung des K begründet werden soll. Eine Einwilligung des gesetzlichen Vertreters (= vorherige Zustimmung, § 183 BGB) lag nicht vor. Die Erklärung war damit unwirksam.

b)    Wirksamwerden durch Genehmigung durch den gesetzlichen Vertreter

Die Willenserklärung könnte aber gem. §§ 108 Abs. 1, 184 Abs. 1 BGB durch nachträgliche Zustimmung (Genehmigung) rückwirkend wirksam
geworden sein.

Dies setzt voraus

aa)    Genehmigungsfähigkeit (§ 108 I BGB)

M ist mit 17 Jahren beschränkt geschäftsfähig (§§ 2, 106 BGB). Seine Willenserklärung war damit gem. § 108 Abs. 1 BGB lediglich schwebend unwirksam, d.h. genehmigungsfähig.

bb)    Wirksame Genehmigung

(1) Person des Genehmigenden

Die Genehmigung hat nach § 108 Abs. 1 BGB durch den gesetzlichen Vertreter zu erfolgen. M wird durch seine Eltern gemeinschaftlich vertreten (§§ 1626 Abs. 1, 1629 Abs. 1. S. 2 HS 1 BGB).

(2) Erklärung der Genehmigung

Gemäß § 182 BGB kann die Zustimmung „sowohl dem einen, als dem anderen Teil gegenüber erklärt werden“. Dadurch, daß sich die Eltern gegenüber dem M mit dem Kauf einverstanden erklärt haben, haben sich den Vertrag zumindest konkludent gegenüber M genehmigt.

Diese Genehmigung ist jedoch gem. § 108 Abs. 2 S. 1 2. Halbs. infolge der Aufforderung des V unwirksam geworden.
Damit war die Willenserklärung bzw. der Vertrag zunächst wieder schwebend unwirksam. Eine weitere Genehmigung erfolgte nicht, durch die Verweigerung der Genehmigung wurde der Vertrag endgültig unwirksam.

II.    Ergebnis:

Da M das Geschäft ohne die erforderliche Zustimmung der Eltern getätigt hat, ist der Vertrag unwirksam. V hat gegen M keinen Anspruch auf Abnahme und Zahlung der Skier.
 

Zur Übersicht:

Lorenz/Riehm, JuS Lern-CD Zivilrecht I  Rn. 39