§
7 Geschäftsfähigkeit Lösung zu Fall 1 (Schwebende Unwirksamkeit, Genehmigung) V könnte gegen M einen Anspruch auf Abnahme der Skier und Zahlung in Höhe von 500 € aus einem zwischen ihnen geschlossenen Kaufvertrag (§ 433 Abs. 2) haben. Dies setzt voraus: I. Anspruchsentstehung Voraussetzung ist, daß zwischen M und V ein wirksamer Kaufvertrag zustande gekommen ist. Dies setzt wirksame, den inhaltlichen Minimalanforderungen des jeweiligen Vertrags entsprechende, übereinstimmende Willenserklärungen der Beteiligten voraus. 1.) Willenserklärung des V (je nach Sachlage Angebot oder Annahme) Eine den inhaltlichen Anforderungen entsprechende Willenserklärung des V auf Abschluß eines Kaufvertrages liegt nach dem Sachverhalt vor. Diesem sind auch keine Hinweise auf evtl. Wirksamkeitshindernisse zu entnehmen. 2.) Willenserklärung des V (je nach Sachlage Angebot oder Annahme) Die Willenserklärung des M (und damit der von ihm abgeschlossene Vertrag) könnte jedoch aufgrund seiner Minderjährigkeit (schwebend) unwirksam sein. a) Unwirksamkeit nach § 107 BGB Gem. § 107 BGB bedarf der gem. § 106 BGB beschränkt geschäftsfähige K zu einer Willenserklärung, die für nicht lediglich rechtlich vorteilhaft ist, der Einwilligung seines gesetzlichen Vertreters. Im vorliegenden Fall ist die Willenserklärung des K auf den Abschluß eines gegenseitigen Vertrags gerichtet und damit nicht lediglich rechtlich vorteilhaft, weil eine Verpflichtung des K begründet werden soll. Eine Einwilligung des gesetzlichen Vertreters (= vorherige Zustimmung, § 183 BGB) lag nicht vor. Die Erklärung war damit unwirksam. b) Wirksamwerden durch Genehmigung durch den gesetzlichen Vertreter Die Willenserklärung
könnte aber gem. §§ 108 Abs. 1, 184 Abs. 1 BGB durch nachträgliche
Zustimmung (Genehmigung) rückwirkend wirksam
Dies setzt voraus aa) Genehmigungsfähigkeit (§ 108 I BGB) M ist mit 17 Jahren beschränkt geschäftsfähig (§§ 2, 106 BGB). Seine Willenserklärung war damit gem. § 108 Abs. 1 BGB lediglich schwebend unwirksam, d.h. genehmigungsfähig. bb) Wirksame Genehmigung (1) Person des Genehmigenden Die Genehmigung hat nach § 108 Abs. 1 BGB durch den gesetzlichen Vertreter zu erfolgen. M wird durch seine Eltern gemeinschaftlich vertreten (§§ 1626 Abs. 1, 1629 Abs. 1. S. 2 HS 1 BGB). (2) Erklärung der Genehmigung Gemäß § 182 BGB kann die Zustimmung „sowohl dem einen, als dem anderen Teil gegenüber erklärt werden“. Dadurch, daß sich die Eltern gegenüber dem M mit dem Kauf einverstanden erklärt haben, haben sich den Vertrag zumindest konkludent gegenüber M genehmigt. Diese Genehmigung ist jedoch
gem. § 108 Abs. 2 S. 1 2. Halbs. infolge der Aufforderung des V unwirksam
geworden.
II. Ergebnis: Da M das Geschäft ohne
die erforderliche Zustimmung der Eltern getätigt hat, ist der Vertrag
unwirksam. V hat gegen M keinen Anspruch auf Abnahme und Zahlung der Skier.
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