Hinweise zu den Klausuren


Es gilt die Prüfungs- und Studienordnung (PrStO)

I. Hilfsmittel im Sinne von § 14 StPrO

  1. Die zugelassenen Hilfsmittel haben die Prüfungsteilnehmer selbst mitzubringen.


  2. Als Hilfsmittel sind zugelassen:

    • Unbeschriebenes Papier und Schreibgeräte
    • Eine Ausgabe des bloßen Gesetzestextes ohne Kommentar (Beispiele: BGB, Beck-Texte im dtv Nr. 5001, Nomos-Texte StudJur Zivilrecht, Schönfelder, Deutsche Gesetze).
    • Uhr (nicht Mobiltelefone)
    • Kalender
    • Für Studierende, deren Muttersprache nicht Deutsch ist: Allgemeine Wörterbücher (nicht juristische Fachwörterbücher!)


  3. Andere Hilfsmittel – auch Rechner, Mobiltelefone und sonstige technische Hilfsmittel – sind nicht zugelassen.
  4. Das gilt auch für juristische Fachwörterbücher.

  5. Die Gesetzestexte dürfen keine Bemerkungen enthalten. Ausgenommen sind einzelne handschriftliche Verweisungen auf Vorschriften (Zahlenhinweise) sowie gelegentliche Unterstreichungen, soweit sie nicht der Umgehung des Kommentierungsverbots dienen oder systematisch aufgebaut sind. Soweit die Gesetzestexte darüber hinausgehende Bemerkungen enthalten, sind sie nicht zugelassen. Auf die erläuternden Hinweise des LJPA wird hingewiesen.

  6. Auf § 14 II S. 1 PrStO wird hingewiesen: „Versucht eine Kandidatin oder ein Kandidat, das Ergebnis einer Prüfungsleistung nach dieser Prüfungs- und Studienordnung durch Täuschung oder Benutzung nicht zugelassener Hilfsmittel zu eigenem oder fremden Vorteil zu beeinflussen (Unterschleif), wird die betreffende Prüfungsleistung mit „ungenügend“ (0 Punkte) bewertet; als Versuch gilt bei schriftlichen Leistungsnachweisen bereits der Besitz nicht zugelassener Hilfsmittel während und nach Ausgabe der Prüfungsunterlagen"

II. Bearbeitungszeit: 2 volle Stunden

III. Zeit und Ort werden verbindlich in der Vorlesung angekündigt. Eine unverbindliche Ankündigung finden Sie unter Termine/Hinweise.

IV. Besonderheiten bei der Zwischenprüfung

Bei der Zwischenprüfung gilt die Hilfsmittelbekanntmachung des Zwischenprüfungsamtes. Soweit Hilfsmittel in Grundkursklausuren zugelassen sind (vgl. oben I), gelten diese nach I Nr. 4 der Hilfsmittelbekanntmachung für die Zwischenprüfung als vom Veranstalter zugelassen.

Weiterführende Hinweise zur Zwischenprüfung (Anmeldung, Formulare) finden Sie auf den Seiten des Zwischenprüfungsamts.