Es gilt die
Prüfungs- und Studienordnung (PrStO)
I. Hilfsmittel im Sinne von § 14 StPrO
- Die zugelassenen Hilfsmittel haben die Prüfungsteilnehmer selbst mitzubringen.
- Als Hilfsmittel sind zugelassen:
- Unbeschriebenes Papier und Schreibgeräte
- Eine Ausgabe des bloßen Gesetzestextes ohne Kommentar (Beispiele: BGB, Beck-Texte im dtv Nr. 5001, Nomos-Texte StudJur Zivilrecht, Schönfelder, Deutsche Gesetze).
- Uhr (nicht Mobiltelefone)
- Kalender
- Für Studierende, deren Muttersprache nicht Deutsch ist: Allgemeine
Wörterbücher (nicht juristische Fachwörterbücher!)
- Andere Hilfsmittel – auch Rechner, Mobiltelefone und sonstige technische Hilfsmittel – sind nicht zugelassen.
Das gilt auch für juristische Fachwörterbücher.
- Die Gesetzestexte dürfen keine Bemerkungen enthalten. Ausgenommen sind einzelne handschriftliche Verweisungen auf Vorschriften (Zahlenhinweise) sowie gelegentliche Unterstreichungen, soweit sie nicht der Umgehung des Kommentierungsverbots dienen oder systematisch aufgebaut sind. Soweit die Gesetzestexte darüber hinausgehende Bemerkungen enthalten, sind sie nicht zugelassen. Auf die
erläuternden Hinweise des LJPA wird hingewiesen.
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Auf
§ 14 II
S. 1 PrStO wird hingewiesen:
„Versucht eine Kandidatin oder ein Kandidat, das
Ergebnis einer Prüfungsleistung nach dieser Prüfungs- und Studienordnung durch
Täuschung oder Benutzung nicht zugelassener Hilfsmittel zu eigenem oder fremden
Vorteil zu beeinflussen (Unterschleif), wird die betreffende Prüfungsleistung
mit „ungenügend“ (0 Punkte) bewertet; als Versuch gilt bei schriftlichen
Leistungsnachweisen bereits der Besitz nicht zugelassener Hilfsmittel während
und nach Ausgabe der Prüfungsunterlagen"
II. Bearbeitungszeit: 2 volle Stunden
III. Zeit und Ort werden verbindlich in der Vorlesung angekündigt. Eine unverbindliche Ankündigung finden Sie unter Termine/Hinweise.
IV. Besonderheiten bei der Zwischenprüfung
Bei der Zwischenprüfung gilt die Hilfsmittelbekanntmachung des
Zwischenprüfungsamtes. Soweit Hilfsmittel in Grundkursklausuren zugelassen
sind (vgl. oben I), gelten diese nach I Nr. 4 der Hilfsmittelbekanntmachung
für die Zwischenprüfung als vom Veranstalter zugelassen.
Weiterführende
Hinweise zur Zwischenprüfung
(Anmeldung, Formulare) finden Sie auf den
Seiten des Zwischenprüfungsamts.
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