A.
Zulässigkeit der Klage/des Antrags
I.
Zuständigkeit
1.)
Internationale Zuständigkeit
a)
Staatsvertragliche Regelungen
aa) Mehrseitige
Staatsverträge (Übereinkommen)
bb) Bilaterale
Staatsverträge (Abkommen)
b) Autonomes
Recht
aa)
Vorschriften über die internationale Zuständigkeit
bb) Rückschluss
von der örtlichen Zuständigkeit auf die
internationale Zuständigkeit
2.)
Sachliche Zuständigkeit (zB §§ 23 Nr. 1, 71
Abs. 1 GVG)
3.)
Örtliche Zuständigkeit
II.
Sonstige Verfahrensvoraussetzungen
Unterliegen nach dem lex fori-Prinzip grundsätzlich
dem Recht des Gerichtsorts, zB Parteifähigkeit § 50
Abs. 1 ZPO, Prozessfähigkeit § 52 ZPO, Anwaltszwang
§ 78 Abs. 1 ZPO).
B.
Begründetheit der Klage/des Antrags
I.
Ermittlung des anwendbaren Rechts
1.)
Internationales materielles Einheitsrecht
(z.B. CISG, CMR: Vorrang nach Art. 3 EGBGB)
è
weiter bei II.,
für Lücken weiter bei 2.)
2.)
Auffinden der maßgeblichen Kollisionsnorm des
IPR der lex fori (Qualifikation)
3.)
Kollisionsnorm, in deren Anknüpfungsgegenstand das
Rechtsverhältnis fällt
a) Europäische
oder staatsvertragliche Kollisionsnormen (Vorrang
nach Art. 3 EGBGB)
aa)
EU-Verordnungen (insbes. Rom-VOen)
bb) Bilaterale
Abkommen
cc)
Multilaterale Abkommen
b) Autonomes Kollisionsrecht
aa)
Intertemporales Kollisionsrecht (Art. 220 EGBGB)
bb) Gesetzliche
Regelungen und gewohnheitsrechtliche
Kollisionsnormen
4.)
Subsumtion der Kollisionsnorm
a)
Setzt der Tatbestand der Kollisionsnorm oder
ein Tatbestand des anwendbaren materiellen Rechts
ein Rechtsverhältnis voraus, zB Ehe, Abstammung,
Scheidung etc. (Problem der Teil- bzw.
Vorfrage).
b) Auslegung
des Anknüpfungsmoments der Kollisionsnorm
(beispielsweise Staatsangehörigkeit, gewöhnlicher
Aufenthalt, Parteiautonomie, Belegenheit der Sache,
engste Verbindung) und Anwendung auf den konkreten
Sachverhalt.
5.)
Rechtsfolge
a) Verweisung
auf deutsches Recht: Anwendung deutschen materiellen
Rechts (II.)
oder
b) Verweisung
auf ein ausländisches Recht
aa) Bei
Rechtsspaltung in der verwiesenen Rechtsordnung uU
Unteranknüpfung nach Art. 4 III EGBGB
bb) Sachnorm-
oder Gesamtverweisung? (Art. 4 Abs. 1 EGBGB)
cc) Bei
Sachnormverweisung: Weiter bei II.
dd) bei
Gesamtverweisung: Anwendung des ausländischen
Kollisionsrechts, dabei Qualifikation nach dessen
Systembegriffen, sofern nicht eine
Qualifikationsverweisung vorliegt.
(1) Bei Annahme
der Verweisung: Weiter bei II.
(2) Bei
Rückverweisung auf deutsches Recht_ Annahme der
Rückverweisung (Abbruch der Verweisungskette, Art. 4
Abs. 1 S. 2 EGBGB), Anwendung deutschen materiellen
Rechts (II.)
(3)
Bei Weiterverweisung auf ein anderes
ausländisches Recht _ neue Prüfung des
Kollisionsrechts der weiterverwiesenen
Rechtsordnung, sofern die Weiterverweisung
ihrerseits Gesamtverweisung ist. Abbruch der
Verweisungskette beim deutschen Recht, spätestens
bei der Rechtsordnung, die als erste in der Kette
wiedererscheint: Weiter bei II.
II.
Anwendung des materiellen Rechts
1.)
Ermittlung des Inhalts und Anwendung des
maßgeblichen materiellen Rechts,
evtl. unter Berücksichtigung eines "Handelns unter
falschem Recht", weiter bei 3.)
oder
2.)
Bei Nichtermittelbarkeit: Ermittlung und
Anwendung des
Ersatzrechts
3.)
Korrektur des unter Anwendung ausländischen
Rechts gefundenen Ergebnisses wegen
a) Verstoßes
gegen zwingende Vorschriften des deutschen Rechts
(Eingriffsnormen)?
b) Verstoßes gegen den deutschen ordre public (Art.
6 EGBGB)?
c)
Normenmangels oder -häufung bzw. Normwiderspruchs:
Erfordernis der Angleichung auf
kollisionsrechtlicher oder materiellrechtlicher
Ebene
III.
Endergebnis
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