Prof. Dr. Stephan Lorenz Lehrstuhl für Bürgerliches Recht, Zivilprozeßrecht, Internationales Privatrecht und Rechtsvergleichung Universität Augsburg
A. Zulässigkeit des Einspruchs I. Statthaftigkeit (§ 338 ZPO):
Vorliegen eines echten VU gegen den Einspruchsführer.
-> ist der Einspruch danach unzulässig: Verwerfung nach § 341 ZPO durch Urteil (dagegen Rechtsmittel nach den allg. Regeln) -> ist der Einspruch zulässig: Zurückversetzung des Prozesses in die Lage vor Säumnis nach § 342 ZPO B. Zulässigkeit der Klage C. Begründetheit der Klage Entscheidung: § 343 ZPO
(Aufrechterhaltung des VU, soweit es sachlich richtig war, sonst Aufhebung
und neue Entscheidung).
|