Prof. Dr. Stephan Lorenz
Lehrstuhl für Bürgerliches Recht,
Zivilprozeßrecht, Internationales
Privatrecht und Rechtsvergleichung
Universität Augsburg

Prüfungsschema einer Klage nach Einspruch
 gegen ein Versäumnisurteil
 

A. Zulässigkeit des Einspruchs

    I. Statthaftigkeit (§ 338 ZPO): Vorliegen eines echten VU gegen den Einspruchsführer.
    II. Form (§ 340 ZPO)
    III. Frist (§ 339 ZPO)

    -> ist der Einspruch danach unzulässig: Verwerfung nach § 341 ZPO durch Urteil (dagegen Rechtsmittel nach den allg. Regeln)

    -> ist der Einspruch zulässig: Zurückversetzung des Prozesses in die Lage vor Säumnis nach § 342 ZPO

B. Zulässigkeit der Klage

C. Begründetheit der Klage

Entscheidung: § 343 ZPO (Aufrechterhaltung des VU, soweit es sachlich richtig war, sonst Aufhebung und neue Entscheidung).
Säumniskosten: Bleiben nach § 344 ZPO in jedem Fall bei der säumigen Partei