Prof. Dr. Stephan Lorenz
Lehrstuhl für Bürgerliches Recht,
Zivilprozeßrecht, Internationales
Privatrecht und Rechtsvergleichung
Universität Augsburg

 
 
 
Prüfungsschema bei Klageänderung


 

  1. Zulässigkeit der Klage
    1. Ordnungsgemäße Klageerhebung
      1. Ursprünglicher Streitgegenstand: § 253 II ZPO
      2. Neuer Streitgegenstand: § 261 II ZPO
    2. Zulässigkeit der Klageänderung in der Reihenfolge:
      1. Einwilligung (§ 263 ZPO)
      2. Rügelose Einlassung (§ 267 ZPO)
      3. Zulässigkeit kraft Gesetzes (§§ 264 Nr. 2, 3, 265 II ZPO)
      4. Sachdienlicherklärung durch das Gericht (§ 263 ZPO)
        1. ist die Klageänderung danach zulässig, ist im Falle der Klageauswechslung nur noch über den neuen Antrag zu entscheiden, also dessen Zulässigkeit im übrigen und die Begründetheit zu prüfen. Die Rechtshängigkeit des ursprünglichen Antrags erlischt ipso iure. Im Falle der nachträglichen Klagehäufung ist diese Prüfung auch für den alten Anspruch vorzunehmen. In den Klageänderungsfällen des § 264 Nr. 2, 3 ZPO ist zusätzlich Klagerücknahme, Klageverzicht oder Erledigung in der Hauptsache zu prüfen.
        2. ist die Klageänderung danach unlässig, so ist die geänderte Klage durch Prozeßurteil als unzulässig abzuweisen. Der alte Anspruch ist weiterhin rechtshängig. Insofern kann Klagerücknahme oder Erledigung in der Hauptsache vorliegen. Reagiert der Kläger nicht, ergeht VU gem. §§ 330, 333 ZPO.
    3. Zulässigkeit einer in der Klageänderung enthaltenen (teilweisen) Klagerücknahme, eines Klageverzichts
    4. Örtliche Zuständigkeit
    5. Sachliche Zuständigkeit
      Ggf. § 5 ZPO bei nachträglicher objektiver Klagehäufung; bei Erhöhung der Klage über den AG-Streitwert: § 506 ZPO, bei Ermäßigung des Streitwerts unter den LG-Streitwert: § 261 III N. 2 ZPO.
    6. Prozeßführungsbefugnis, besondere Sachurteilsvoraussetzungen etc.

  2. Begründetheit der (geänderten) Klage