Prof. Dr. Stephan Lorenz Lehrstuhl für Bürgerliches Recht, Zivilprozeßrecht, Internationales Privatrecht und Rechtsvergleichung Universität Augsburg
Veräußerung
der streitbefangenen Sache
I. Veräußerung durch
den Kläger
1.) Konsequenzen für den Kläger a) Bei Rechtskrafterstreckung gegen den Rechtsnachfolger nach § 325 ZPO: Kläger behält die Prozeßführungsbefugnis (gesetzl. Prozeßstandschaft), § 265 II 1 ZPO, muß aber seinen Antrag auf Leistung an den Rechtsnachfolger umstellen, sonst ist die Klage unbegründet (sog. Relevanztheorie) b) Ohne Rechtskrafterstreckung (Rechtsnachfolger ist doppelt gutgl. i.S.v. § 325 II ZPO): Kläger hat keine Prozeßführungsbefugnis, § 265 III ZPO, Klage ist nach h.M. als unbegründet (mangels Aktivlegitimation), richtigerweise aber als unzulässig (fehlende Prozeßführungsbefugnis) abzuweisen, wenn nicht der Rechtsnachfolger zustimmt (dann gewillkürte Prozeßstandschaft). 2.) Stellung des Rechtsnachfolgers a) Kann nach § 265 II 2 ZPO den Rechtsstreit nur bei Zustimmung aller Beteiligten übernehmen. b) Eigene Klage des Rechtsnachfolgers wäre wg. anderweitiger Rechtshängigkeit unzulässig, § 261 III Nr. 1 ZPO, wenn das Urteil gegen ihn wirkt. § 265 II ZPO gibt dem Veräußerer die alleinige Prozeßführungsbefugnis c) Wenn das Urteil nach § 325 ZPO nicht gegen ihn wirkt, ist er in prozessualer Hinsicht vollkommen frei. 3.) Urteilswirkungen a) Rechtsvorgänger verliert
(= Klage hat Erfolg)
- bei Rechtskrafterstreckung
nach § 325 ZPO ist Rechtsnachfolger gebunden, neue Klage ist wegen
entgegenstehender materieller Rechtskraft unzulässig
b) Rechtsvorgänger gewinnt (= Klage
hat keinen Erfolg):
- Für den Rechtsnachfolger wirkt das Urteil immer!
II. Veräußerung durch
den Beklagten
1.) Möglichkeiten des Klägers
- § 264 Nr. 3 ZPO: Klageumstellung
auf Schadensersatz oder Surrogat
2.) Urteilswirkungen a) Rechtsvorgänger verliert
(= Klage hat Erfolg):
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