Wolfgang Vogelsang, LL.M (London) wissenschaftlicher Assistent Lehrstuhl Prof. Dr Stephan Lorenz
Arbeitsgemeinschaft Zivilrecht IV
ZPO-Erkenntnisverfahren
3. Arbeitsgemeinschaft
Zulässigkeit der Klage II Fall 3: "Much ado about nothing?" (vgl. NJW 1982, 238) Die X-GmbH verklagt die A GmbH & Co KG vor dem LG wegen einer Kaufpreisforderung auf Zahlung von DM 123.456. Während des Verfahrens werden die KG wie auch die Komplementär-GmbH im Handelsregister gelöscht.
Lösung: Frage 1: Die Klage könnte unzulässig (geworden) sein, weil die A GmbH & Co KG im Lauf des Prozesses ihre Parteifähigkeit verloren haben könnte (1).
Mit dem Erlöschen der GmbH als Rechtsperson und damit dem Wegfall ihres persönlich
haftenden Gesellschafters ist von der beklagten KG nur noch ein Kommanditist übrig
geblieben; eine Handelsgesellschaft existiert schon deshalb nicht mehr. Im übrigen ist
die KG auch voll beendet, weil sie im Handelsregister gelöscht ist (d.h. sie hat ihre
Geschäfte eingestellt und kein (Aktiv-)Vermögen mehr [weshalb sie auch nicht als
Liquidationsgesellschaft weiterbestehen kann]) (2). Frage 2: Fraglich ist, ob der Prozeß nur durch Prozeßurteil enden kann. Das wäre dann nicht der Fall, wenn die X-GmbH den Prozeß durch die Erklärung der Erledigung der Hauptsache (4) beenden könnte.
FN 1:
Die Parteifähigkeit ist Sachentscheidungsvoraussetzung und Prozeßhandlungsvoraussetzung.
Als Sachentscheidungsvoraussetzung muß sie spätestens im Zeitpunkt der letzten mündlichen
Verhandlung gegeben sein, als Prozeßhandlungsvoraussetzung muß sie, wenn die Klage
wirksam sein soll, schon bei deren Erhebung und während des ganzen Rechtsstreits
vorliegen. Prozeßhandlungen, die von oder gegenüber einem Parteiunfähigen vorgenommen
wurden, sind daher unwirksam. Doch kann die parteifähig gewordene Partei rückwirkend
genehmigen, wozu sie aber auch nach Treu und Glauben nicht verpflichtet ist, vgl. BGH
WM 1972, 1129, 1131 und Zöller/Vollkommer, § 50 Rdnr. 5 f
(zurück).
FN 2:
Wohl einhellige Auffassung, vgl. Musielak/Weth, § 50 Rdnr. 18
(zurück).
FN 3:
BGH NJW 1979, 1592; BGH NJW 1982, 238; a.A. für die juristische Person das BAG NJW
1982, 1831 und die h.M. in der Lit., vgl Musielak/Weth, § 50 Rdnr. 18 m.w.N.
FN 4:
Zur Erledigung der Hauptsache vgl. AG V
(zurück).
FN 5:
Huber, ZZP 82 (1969), 250
(zurück).
FN 6:
BGH NJW 1957, 989; BGH NJW 1979, 1592; vgl. auch Zöller/Vollkommer, § 50 Rdnr. 8 m.w.N.
(zurück).
FN 7:
Großkomm. HGB/Fischer, § 124 Anm. 32, 33; Schlegelberger/Geßler, § 124 Anm. 27;
Huber, ZZP 82 (1969), 249 ff.; Stein-Jonas/Leipold, ZPO, § 93 Rdnr. 1)
(zurück).
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