Wolfgang Vogelsang, LL.M (London)
wissenschaftlicher Assistent Lehrstuhl Prof. Dr. Stephan Lorenz ZPO-Erkenntnisverfahren 4. Arbeitsgemeinschaft Zulässigkeit der Klage III Fall 3: "Mitgefangen, mitgehangen?" A, B und C sind Gesamtschuldner aus gemeinschaftlichem Delikt (§ 840 Abs. 1 BGB). Der Verletzte (V) erwirkt gegen A ein Urteil auf Zahlung von Schadensersatz in Höhe von DM 12.000. Nach erfolgloser Zwangsvollstreckung bei A beantragt V bei dem Gericht, das das Urteil gegen A erlassen hat, die Vollstreckungsklausel auf B und C umschreiben zu lassen. Wie ist die Rechtslage?
Lösung: Fraglich ist, ob die Vollstreckungsklausel des Urteils gegen A auf B und C umgeschrieben werden kann. Das kommt nur dann in Betracht, wenn sich die Rechtskraft des Urteils gegen A auch auf B und C erstreckt (vgl. §§ 727 ff ZPO). Die Wirkung der materiellen
Rechtskraft gem. § 322 Abs. 1 ZPO erstreckt sich grundsätzlich
nur auf die Parteien des Rechtsstreits, in dem die Entscheidung ergangen
ist, § 325 ZPO. Durch die materielle Rechtskraft wird verhindert,
daß in einem neuen Prozeß über eine bereits rechtskräftig
festgestellte Rechtsfolge verhandelt und entschieden wird. Diese Beschränkung
ist sachgerecht, weil nur sie durch ihre Mitwirkung am Prozeß die
Möglichkeit erhalten haben, auf den Inhalt des Urteils Einfluß
zu nehmen.
FN 1: Vgl. statt aller MünchKomm/Gottwald, § 325 Rdnr. 48 ff. (zurück). FN 2: §3 636a, 638 S. 2, 640h, 641k (Statussachen) (zurück). FN 3: Z.B.: §§ 248, 249, 252 AktG; §375 Abs. 2 GmbHG; §§ 51 Abs. 5, 96, 111 GenG; § 3 Nr. 8 PflVG (zurück). FN 4: Übersicht bei MünchKomm/Gottwald, § 325 Rdnr. 57 ff. (zurück). FN 5: BGH NJW 1984, 126, 127 (zurück). |