Wolfgang Vogelsang, LL.M (London)
wissenschaftlicher Assistent
Lehrstuhl Prof. Dr. Stephan Lorenz
Arbeitsgemeinschaft Zivilrecht
IV
ZPO-Erkenntnisverfahren
4. Arbeitsgemeinschaft
Zulässigkeit der Klage
III
Fall 5:
"Ein Fall für zwei"
K will den Gesellschafter B der Wolfgang
Assi OHG gem. § 129 Abs. 1 HGB für eine Kaufpreisschuld der OHG
in Anspruch nehmen? Er bittet die gerade bei ihm ein Praktikum absolvierenden
Jurastudenten Susi Schlau und Ferdi Fleißig, zu klären, ob ein
bereits gegen die OHG erstrittenes rechtskräftiges Urteil auch gegenüber
A wirkt und er die Vollstreckungsklausel dieses Urteils gem. § 727
ZPO auf A umschreiben lassen kann.
Lösung:
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Voraussetzung einer Titelumschreibung gem. §
727 ZPO ist zunächst, daß das Urteil gegen die Assi OHG auch
deren Gesellschafter bindet.
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Eine explizite Rechtskrafterstreckung durch Gesetz
liegt nicht vor.
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Eine Rechtskrafterstreckung auf B könnte jedoch
infolge materiell-rechtlicher Abhängigkeit des Anspruchs gegen den
OHG-Gesellschafter vom Anspruch gegen die Gesellschaft geboten sein
Dies ist aufgrund von § 129 Abs. 1 HGB zu
bejahen. Danach kann der Gesellschafter, Einwendungen, die nicht in seiner
Person begründet sind, nur insoweit geltend machen als sie von der
Gesellschaft erhoben werden können. Folglich können Einwendungen,
die der Gesellschaft abgesprochen wurden, vom Gesellschafter nicht mehr
geltend gemacht werden, so daß ein Urteil gegen die OHG auch deren
Gesellschafter bindet.
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Da die Gesellschafter aber noch persönliche Einwendungen
gegen den Gläubiger haben können (vgl. § 129 Abs. 1 HGB),
findet aus einem gegen die Gesellschaft gerichteten Titel die Zwangsvollstreckung
nicht statt (§ 129 Abs. 4 HGB).Folglich bedarf es zur Zwangsvollstreckung
in das Privatvermögen der Gesellschaftereines Vollstreckungstitels
gegen jeden einzelnen Gesellschafters,
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Die Vollstreckungsklausel des Urteils gegen die Gesellschaft
kann daher nicht gem. § 727 ZPO auf B umgeschrieben werden. Vielmehr
muß K gegen B erneut klagen, falls dieser sich nicht freiwillig der
Vollstreckung unterwirft. Für diesen Prozeß ist dann aber das
Urteil gegen die Gesellschaft präjudiziell.
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