Wolfgang Vogelsang, LL.M (London)
wissenschaftlicher Assistent
Lehrstuhl Prof. Dr. Stephan Lorenz
Arbeitsgemeinschaft Zivilrecht
IV
ZPO-Erkenntnisverfahren
4. Arbeitsgemeinschaft
Zulässigkeit der Klage
III
Fall 8:
"Down by law?"
(vgl. BGH NJW 1993, 3204)
Die K ist während einer Unterrichtspause
auf dem Gelände der Grundschule im Februar 1996 beim Spielen zu Fall
gekommen und hat sich an dem von der beklagten Gemeinde G errichteten Bauzaun
verletzt. K nimmt G auf Zahlung eines Schmerzensgeldes in Anspruch. Die
Klage bleibt in allen Rechtszügen erfolglos. Die Klagabweisung wird
darauf gestützt, daß die G, die den Bauzaun im Februar 1995
errichtet habe (das ist in diesem Rechtsstreit unstreitig), aufgrund einer
mit dem Landkreis bis zum Dezember 1995 getroffenen Vereinbarung wie ein
Schulträger als Unternehmer des Schulbetriebs anzusehen sei, so daß
ihr der Haftungsauschluß der §§ 636, 637 RVO zugute komme.
Inzwischen stellt sich heraus, daß der Bauzaun erst im Januar 1996
errichtet wurde. K nimmt deshalb die G erneut mit der Begründung in
Anspruch, ihr Bediensteter S habe ihr vor Prozeßbeginn eine unzutreffende
Auskunft erteilt, der Zaun sei bereits im Februar 1995 errichtet worden.
Diese Auskunft habe dazu geführt, daß sie den Vorprozeß
verloren habe.
Hat die Klage Aussicht auf Erfolg?
Lösung:
Die Klage hat Aussicht auf Erfolg, wenn sie zulässig
und begründet ist.
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Die Klage könnt unzulässig sein, weil über
sie bereits rechtskräftig gem. § 322 Abs.1 ZPO entschieden wurde.
Dann müßte die Klage den gleichen Streitgegenstand haben wie
der rechtskräftig entschiedene Vorprozeß.
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Soweit der Kl. seinen Anspruch wiederum aus dem Unfall
vom 6. 11. 1985 herleitet, sind sowohl das Klagebegehren als auch der Lebenssachverhalt,
auf den es gestützt ist, nach ganz h.M. identisch mit denen des rechtskräftig
entschiedenen Vorprozesses. Daran ändert auch nichts, daß K
nunmehr vorträgt, der Bauzaun, an dem er seinen Unfall erlitten habe,
sei nicht schon im Jahr 1982, sondern erst im April 1983 errichtet worden,
vgl. BGH NJW 1991, 3024:
"Die Identität des Lebenssachverhalts
wird nicht dadurch in Frage gestellt, daß die Parteien ihn nicht
in allen Einzelheiten gleich schildern. Der Umstand, daß die schädigende
Handlung zu einem anderen Zeitpunkt bewirkt worden ist, als ursprünglich
angenommen, berührt für sich allein weder die Identität
dieser Handlung noch die des Lebenssachverhalts, dessen Bestandteil sie
bildet.
Dies erfordern die allgemeinen Regeln
über die aus der Rechtskraft folgende Tatsachenpräklusion. Danach
können früher schon vorhandene, im Vorprozeß aber nicht
vorgetragene Tatsachen, die mit dem Prozeßstoff des Vorprozesses
in Zusammenhang stehen und den dortigen Tatsachenfeststellungen widersprechen,
grundsätzlich nicht mehr mit dem Ziel vorgetragen werden, daß
das kontradiktorische Gegenteil der früher festgestellten Rechtsfolge
ausgesprochen wird (BGHZ 98, 353 (358f) = NJW 1987, 1201 = LM § 323
ZPO Nr. 52; vgl. auch BGHZ 117, 1 (4) = NJW 1992, 1172 = LM H. 4/1992 §
322 ZPO Nr. 133 = BGHR ZPO § 322 I ZPO-um-Zug-Verurteilung 1).
-
Soweit der K aber nunmehr geltend macht, G hafte ihm
wegen der unrichtig erteilten Auskunft über den Zeitpunkt der Errichtung
des Bauzaunes an der Grenze des Schulgrundstücks, steht die Rechtskraft
der Entscheidung des Vorprozesses der Zulässigkeit seiner Klage nicht
entgegen. Zwar hat diese Klage denselben Antrag, jedoch leitet K insoweit
die von ihm in Anspruch genommene Rechtsfolge des Schadensersatzanspruchs
aus einem Ereignis her, das - bei natürlicher Betrachtungsweise -
nicht zu dem Lebenssachverhalt gehört, der Gegenstand des Vorprozesses
war. Der Verlust des Vorprozesses ist nur der durch die unrichtige Auskunft
(möglicherweise) verursachte Schaden.
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Da K die erneute Klage eindeutig auf die unrichtig
erteilte Auskunft stützt, handelt es sich gegenüber dem zunächst
geführten Prozeß um einen anderen Streitgegenstand. Die (erneute)
Klage ist daher zulässig.
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Die Begründetheit der Klage setzt (u.a.) voraus,
daß K aufgrund der unrichtigen Auskunft einen Schaden erlitten hat.
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Das ist nur dann der Fall,
wenn K wegen der falschen Auskunft den Vorprozeß zu Unrecht verloren
hat. Durch das rechtskräftige Urteil ist aber festgestellt worden,
daß dem Kläger bei Schluß der mündlichen Tatsachenverhandlung
aufgrund des von ihm vorgetragenen Sachverhalts ein Schadensersatzanspruch
gegen den Beklagten nicht zusteht. Folglich muß der Richter des zweiten
Prozesses auch davon ausgehen, daß eine falsche Auskunft einen solchen
Schaden nicht verursacht haben kann, vgl. BGH
NJW 1993, 3204, 3205 (1):
"1. Der Kl. kann im vorliegenden
Rechtsstreit nicht geltend machen, daß ihm durch die unrichtige Auskunft
ein Schaden entstanden sei.
Ein Schaden in dem geltend gemachten
Umfang ist dem Kl. nur dann entstanden, wenn er den Vorprozeß wegen
der unrichtigen Auskunft zu Unrecht verloren hat. Dies kann er im vorliegenden
Prozeß im Hinblick auf die rechtskräftige Entscheidung des Vorprozesses
nicht geltend machen.
Hat ein Gericht in einem Rechtsstreit
den Streitgegenstand eines rechtskräftig entschiedenen Vorprozesses
erneut zu prüfen, dann hat es den Inhalt der rechtskräftigen
Entscheidung seinem Urteil zugrunde zu legen (Zöller-Vollkommer, ZPO,
17. Aufl., vor § 322 Rdnr. 24). Die Rechtskraft beschränkt sich
allerdings auf die Rechtsfolge, die den Entscheidungssatz bildet, den das
Gericht aus dem Sachverhalt durch dessen Subsumtion unter das objektive
Recht erschlossen hat (Senat, NJW 1983, 2032 = LM § 256 ZPO Nr. 123
- insoweit nicht in VersR 1983, 461; BGHZ 42, 340 (349) = NJW 1965, 689
= LM § 322 ZPO Nr. 54a). Bei einer klageabweisenden Entscheidung -
wie im vorliegenden Fall - ist jedoch der aus der Begründung zu ermittelnde,
die Rechtsfolge bestimmende, ausschlaggebende Abweisungsgrund Teil des
in Rechtskraft erwachsenden Entscheidungssatzes und nicht allein ein Element
der Entscheidungsbegründung. Im Falle der Abweisung eines Zahlungsanspruchs
erwächst danach in Rechtskraft, daß der Kl. am Schluß
der mündlichen Verhandlung im Vorprozeß gegen den Bekl. keinen
Zahlungsanspruch hatte (BGH, BGHRZPOO § 322 I Klageabweisung 1). Diese
Feststellung ist auch bindend, wenn in einem neuen Prozeß der Parteien
die Entscheidung über einen anderen Anspruch von dem Bestehen oder
Nichtbestehen des Zahlungsanspruchs abhängt (vgl. BGH, NJW 1981, 1517
m. w. Nachw.).
Demnach mußte das BerGer. bei
der Beurteilung der Frage, ob dem Kl. durch die falsche Auskunft des Bediensteten
der Bekl. ein Schaden entstanden sei, davon ausgehen, daß dem Kl.
bei Schluß der mündlichen Verhandlung im Vorprozeß kein
Schadensersatzanspruch gegen die bekl. Gemeinde zustand. Dann konnte der
Verlust des Vorprozesses aber kein durch die unrichtige Auskunft verursachter
Schaden sein. [...] Etwas anderes läßt sich für den vorliegenden
Fall auch nicht aus dem vom Kl. in bezug genommenen Urteil des BGH vom
22. 5. 1981 (NJW 1981, 2306 = LM § 322 ZPO Nr. 90) herleiten. Dort
hat der BGH ausgesprochen, daß die Rechtskraft der Abweisung einer
auf eine vertragliche Schuldübernahme gestützten Klage nicht
einer erneuten Klage entgegenstehe, die auf einen (gesetzlichen) Schuldübergang
kraft Gesamtvermögensübernahme gestützt sei. Er hat angenommen,
daß in diesem Fall der neuen Klage ein wesentlich anderer Streitgegenstand
zugrunde liege, da der Anspruchsgrund der Vermögensübernahme
kein Streitpunkt des Vorprozesses gewesen sei. Diese Sachlage läßt
sich mit der hier vorliegenden nicht gleichsetzen. Hier ging und geht es
in beiden Prozessen um die Rechtsfolgen der Errichtung und mangelhaften
Instandhaltung desselben Bauzaunes durch die Bekl. Daß derselbe Sachverhalt
sich bei genauerer Kenntnis in einem Punkt anders darstellt als im Vorprozeß
angenommen, begrenzt die Rechtskraftwirkung nicht. Sonst würde jede
neue Behauptung, der einem rechtskräftig abgeschlossenen Prozeß
zugrunde liegende Sachverhalt sei tatsächlich etwas anders gelagert
gewesen, die Rechtskraftwirkung beseitigen können. Das kann nicht
richtig sein.
Die Prozesse gegen Anwälte
wegen nachlässiger Prozeßführung, die an sich ähnlich
strukturiert sind, weil ein Verschulden des Bekl. zum Prozeßverlust
geführt hat (vgl. etwa Urteil des Senats, BGHZ 118, 59 = NJW 1992,
2096 = LM H. 10/1992 SchutzbauG Nr. 2 = VersR 1992, 967), sind insofern
anders gelagert, als sie gegen eine andere Partei geführt werden,
im Verhältnis zu der die Rechtskraft nicht wirkt. Hier stehen sich
aber dieselben Parteien wie im Vorprozeß gegenüber.
-
G könnte aber nach Treu und Glauben (§ 242
BGB) gehindert, sich auf die Rechtskraft der Entscheidung des Vorprozesses
zu berufen. Nach gefestigter höchstrichterlicher Rechtsprechung kann
der Grundsatz von Treu und Glauben der Berufung auf eine rechtskräftige,
aber materiell unrichtige Entscheidung entgegenstehen. Die Rechtskraft
muß zurücktreten, wenn es mit dem Gerechtigkeitsgedanken schlechthin
unvereinbar wäre, daß der Titelinhaber seine formelle Rechtsstellung
unter Mißachtung der materiellen Rechtslage zu Lasten seines Gegners
ausnutzt. Wäre dies hier der Fall, dann wäre es G verwehrt, sich
zur Abwehr des von K erhobenen neuen Anspruchs auf die Rechtskraft des
im Vorprozeß ergangenen Urteils zu berufen. Die ist jedoch zu verneinen
vgl. BGH NJW 1993, 3204, 3205:
"Eine solche Durchbrechung der Rechtskraft
muß jedoch auf besonders schwerwiegende, eng begrenzte Ausnahmefälle
beschränkt bleiben, weil sonst die Rechtskraft ausgehöhlt, die
Rechtssicherheit beeinträchtigt und der Rechtsfrieden in Frage gestellt
würde (Senat, BGHZ 101, 380 (383 f.) = NJW 1987, 3256 = LM §
700 ZPO Nr. 5; BGHZ 103, 44 (46) = NJW 1988, 971 = LM § 826 (Fa) BGB
Nr. 32; vgl. auch BGH, WM 1989, 468 (489)). Die objektive Unrichtigkeit
des Titels und die - spätestens im Prozeß auch von seinem Inhaber
erworbene - Kenntnis davon reichen grundsätzlich allein nicht aus,
um die Berufung auf ihn sittenwidrig erscheinen zu lassen. Es müssen
vielmehr besondere Umstände hinzutreten, aufgrund derer es dem Titelinhaber
zugemutet werden muß, die ihm unverdient zugefallene Rechtsposition
aufzugeben (Senat, BGHZ 101, 380 (385) = NJW 1987, 3256 = LM § 700
ZPO Nr. 5). Solche besonderen Umstände hat der Senat zum Beispiel
darin gesehen, daß ein Gläubiger das Mahnverfahren wählt,
obwohl er erkennen kann, daß bereits eine gerichtliche Schlüssigkeitsprüfung
zur Ablehnung seines Klagebegehrens führen müßte.
Die nach diesen Rechtsgrundsätzen
erforderlichen Voraussetzungen einer Durchbrechung der Rechtskraft liegen
nicht vor. Der Umstand, daß bei der Führung des Vorprozesses
von beiden Parteien eine unrichtige Tatsachengrundlage angenommen worden
ist, beruht zwar auf der unrichtigen Mitteilung, die ein Bediensteter der
Bekl. dem Rechtsanwalt des Kl. gemacht hat. Selbst wenn diese unrichtige
Mitteilung eine Amtspflichtverletzung zu Lasten des Kl. dargestellt und
den Verlust des Vorprozesses durch den Kl. bewirkt hat, würde dies
für sich allein genommen für eine Durchbrechung der Rechtskraft
nicht ausreichen. Die Frage, ob die Bekl. nach Treu und Glauben gehindert
ist, sich auf die Rechtskraft eines aufgrund einer solchen Amtspflichtverletzung
erlangten klageabweisenden Urteils zu berufen, hängt nämlich
von dem Gewicht jener Amtspflichtverletzung ab. Je schwerer der der Bekl.
zuzurechnende Pflichtverstoß wiegt, um so eher müßte sie
es hinnehmen, sich nicht auf die Rechtskraft des zu ihren Gunsten ergangenen
Urteils berufen zu können. Hingegen ist ein lediglich leichter Pflichtverstoß
nicht geeignet, einen Einwand gegen die Rechtskraft aus dem Gesichtspunkt
von Treu und Glauben zu begründen.
Danach gilt hier folgendes:
a) Nach der ständigen Rechtsprechung
des Senats müssen Auskünfte, die ein Beamter erteilt, dem Stand
seiner Erkenntnismöglichkeit entsprechend sachgerecht, d. h. richtig,
klar, unmißverständlich und vollständig sein, so daß
der Empfänger der Auskunft entsprechend disponieren kann (Senat, BGHRBGBB
§ 829 I 1 Auskunft 1 (m. w. Nachw.) und NJW 1991, 3027 = BGHRBGBB
§ 839 I 1 Auskunft 5). Dabei kommt es nicht darauf an, ob der Beamte
zur Auskunft verpflichtet war, wenn er - wie hier - die Auskunft tatsächlich
erteilt hat (st. Rspr.; vgl. Kreft, in: RGRK, 12. Aufl., § 839 Rdnr.
198).
Der Umfang der Auskunftspflicht
hängt freilich von der Fragestellung und dem erkennbaren Interesse
des Auskunftsuchenden ab. Erwähnt ein Beamter im Rahmen eines Gesprächs
- erkennbar ohne Beiziehung einschlägiger Akten - beiläufig einen
Umstand, der nach der Auffassung der Gesprächsbeteiligten keine ausschlaggebende
Bedeutung für die Beurteilung des den Gegenstand des Gesprächs
bildenden Rechtsfalles hat, als Tatsache, dann kann sein Gesprächspartner,
wenn er diesen Umstand im Rahmen seiner weiteren Rechtsverfolgung als gegeben
annimmt und vorträgt, aus der unzutreffenden "Auskunft" keinen Schadensersatzanspruch
herleiten, wenn sich später herausstellt, daß
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dem Umstand entscheidende Bedeutung
für das Obsiegen oder Unterliegen in einem Rechtsstreit zukommt und
bei richtigem Vortrag die Rechtsverfolgung erfolgreich gewesen wäre.
Bei Erwähnung eines (scheinbar) unwichtigen Nebenpunktes ohne Hinzuziehung
von Unterlagen besteht erfahrungsgemäß ein besonderes Irrtumsrisiko.
Das ist für den Auskunftsuchenden ohne weiteres erkennbar. Will er
insoweit eine verläßliche Vertrauensgrundlage erhalten, dann
muß er den auskunftserteilenden Beamten ausdrücklich darauf
hinweisen, daß er auf eine verbindliche Auskunft auch zu diesem Punkt
Wert legt, und sich vergewissern, ob der Beamte selbst zuverlässige
Kenntnis darüber besitzt oder sich diese Kenntnis durch eine Prüfung
der einschlägigen Vorgänge erst noch verschaffen müßte.
Erforderlichenfalls muß er auf die Beiziehung von Unterlagen hinwirken.
b) Im vorliegenden Fall beruhte die
Unrichtigkeit der Mitteilung nicht auf einer Täuschungsabsicht, sondern
auf einem bloßen Irrtum, bei dessen Bewertung zu berücksichtigen
ist, daß die Bedeutung des Inhalts der Mitteilung in dem betreffenden
Zeitpunkt keiner der Parteien bewußt war. Nach der unbestrittenen
Behauptung des Kl. war dem Beamten zwar bekannt, daß von dem Kl.
im Zusammenhang mit dem Zustand des Bauzaunes Schadensersatzansprüche
geltend gemacht wurden. Nach der ebenfalls unbestrittenen Behauptung der
Bekl. war dem Beamten dagegen nicht bekannt, daß es für die
Beurteilung dieser Ansprüche möglicherweise auf das genaue Datum
der Errichtung des Zaunes ankommen könnte. Auch der Rechtsanwalt des
Kl. hat nicht darauf hingewiesen, daß ein etwaiger Irrtum irgendwelche
rechtlichen Konsequenzen haben könnte. Den Beamten traf auch nicht
die Amtspflicht, den Rechtsanwalt darauf hinzuweisen, daß seine Angabe
über den Zeitpunkt der Errichtung des Bauzaunes nur auf seiner ungesicherten
Erinnerung beruhte und nicht durch die Beiziehung der einschlägigen
Akten erhärtet war. Die erteilte Auskunft war unter diesen Umständen
erkennbar nicht geeignet, in dem anschließenden Rechtsstreit dem
Kl. eine sichere Grundlage für seinen Sachvortrag über den Zeitpunkt
der Errichtung des Zaunes zu bieten.
Das Fehlverhalten des S war daher nicht von einem
solchen Gewicht, daß die Berufung der G auf die Rechtskraft des im
Vorprozeß ergangenen Urteils mit dem Gerechtigkeitsgedanken schlechthin
unvereinbar wäre. Die Frage, ob eine zum Schadensersatz verpflichtende
Amtspflichtverletzung tatbestandmäßig überhaupt vorgelegen
hat, bedarf somit keiner abschließenden Entscheidung.
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Ergebnis: Die zulässige Klage ist unbegründet
und hat daher keine Aussicht auf Erfolg.
FN 1: Die
Entscheidung hat im Schrifttum allgemeine Zustimung gefunden, vgl. Musielak/Musielak,
§ 322 Rdnr. 11 m.w.N.
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