Wolfgang Vogelsang, LL.M (London)
wissenschaftlicher Assistent
Lehrstuhl Prof. Dr. Stephan Lorenz 
 

Arbeitsgemeinschaft Zivilrecht IV

 ZPO-Erkenntnisverfahren

4. Arbeitsgemeinschaft

 Zulässigkeit der Klage III


Fall 8:         "Down by law?"

(vgl. BGH NJW 1993, 3204)

Die K ist während einer Unterrichtspause auf dem Gelände der Grundschule im Februar 1996 beim Spielen zu Fall gekommen und hat sich an dem von der beklagten Gemeinde G errichteten Bauzaun verletzt. K nimmt G auf Zahlung eines Schmerzensgeldes in Anspruch. Die Klage bleibt in allen Rechtszügen erfolglos. Die Klagabweisung wird darauf gestützt, daß die G, die den Bauzaun im Februar 1995 errichtet habe (das ist in diesem Rechtsstreit unstreitig), aufgrund einer mit dem Landkreis bis zum Dezember 1995 getroffenen Vereinbarung wie ein Schulträger als Unternehmer des Schulbetriebs anzusehen sei, so daß ihr der Haftungsauschluß der §§ 636, 637 RVO zugute komme. Inzwischen stellt sich heraus, daß der Bauzaun erst im Januar 1996 errichtet wurde. K nimmt deshalb die G erneut mit der Begründung in Anspruch, ihr Bediensteter S habe ihr vor Prozeßbeginn eine unzutreffende Auskunft erteilt, der Zaun sei bereits im Februar 1995 errichtet worden. Diese Auskunft habe dazu geführt, daß sie den Vorprozeß verloren habe.

Hat die Klage Aussicht auf Erfolg? 
 
 

Lösung:

Die Klage hat Aussicht auf Erfolg, wenn sie zulässig und begründet ist.

  1. Die Klage könnt unzulässig sein, weil über sie bereits rechtskräftig gem. § 322 Abs.1 ZPO entschieden wurde. Dann müßte die Klage den gleichen Streitgegenstand haben wie der rechtskräftig entschiedene Vorprozeß.
    1. Soweit der Kl. seinen Anspruch wiederum aus dem Unfall vom 6. 11. 1985 herleitet, sind sowohl das Klagebegehren als auch der Lebenssachverhalt, auf den es gestützt ist, nach ganz h.M. identisch mit denen des rechtskräftig entschiedenen Vorprozesses. Daran ändert auch nichts, daß K nunmehr vorträgt, der Bauzaun, an dem er seinen Unfall erlitten habe, sei nicht schon im Jahr 1982, sondern erst im April 1983 errichtet worden, vgl. BGH NJW 1991, 3024:

    2.  

       

      "Die Identität des Lebenssachverhalts wird nicht dadurch in Frage gestellt, daß die Parteien ihn nicht in allen Einzelheiten gleich schildern. Der Umstand, daß die schädigende Handlung zu einem anderen Zeitpunkt bewirkt worden ist, als ursprünglich angenommen, berührt für sich allein weder die Identität dieser Handlung noch die des Lebenssachverhalts, dessen Bestandteil sie bildet.
      Dies erfordern die allgemeinen Regeln über die aus der Rechtskraft folgende Tatsachenpräklusion. Danach können früher schon vorhandene, im Vorprozeß aber nicht vorgetragene Tatsachen, die mit dem Prozeßstoff des Vorprozesses in Zusammenhang stehen und den dortigen Tatsachenfeststellungen widersprechen, grundsätzlich nicht mehr mit dem Ziel vorgetragen werden, daß das kontradiktorische Gegenteil der früher festgestellten Rechtsfolge ausgesprochen wird (BGHZ 98, 353 (358f) = NJW 1987, 1201 = LM § 323 ZPO Nr. 52; vgl. auch BGHZ 117, 1 (4) = NJW 1992, 1172 = LM H. 4/1992 § 322 ZPO Nr. 133 = BGHR ZPO § 322 I ZPO-um-Zug-Verurteilung 1).

    3. Soweit der K aber nunmehr geltend macht, G hafte ihm wegen der unrichtig erteilten Auskunft über den Zeitpunkt der Errichtung des Bauzaunes an der Grenze des Schulgrundstücks, steht die Rechtskraft der Entscheidung des Vorprozesses der Zulässigkeit seiner Klage nicht entgegen. Zwar hat diese Klage denselben Antrag, jedoch leitet K insoweit die von ihm in Anspruch genommene Rechtsfolge des Schadensersatzanspruchs aus einem Ereignis her, das - bei natürlicher Betrachtungsweise - nicht zu dem Lebenssachverhalt gehört, der Gegenstand des Vorprozesses war. Der Verlust des Vorprozesses ist nur der durch die unrichtige Auskunft (möglicherweise) verursachte Schaden.
    4. Da K die erneute Klage eindeutig auf die unrichtig erteilte Auskunft stützt, handelt es sich gegenüber dem zunächst geführten Prozeß um einen anderen Streitgegenstand. Die (erneute) Klage ist daher zulässig.
  2. Die Begründetheit der Klage setzt (u.a.) voraus, daß K aufgrund der unrichtigen Auskunft einen Schaden erlitten hat. 
    1. Das ist nur dann der Fall, wenn K wegen der falschen Auskunft den Vorprozeß zu Unrecht verloren hat. Durch das rechtskräftige Urteil ist aber festgestellt worden, daß dem Kläger bei Schluß der mündlichen Tatsachenverhandlung aufgrund des von ihm vorgetragenen Sachverhalts ein Schadensersatzanspruch gegen den Beklagten nicht zusteht. Folglich muß der Richter des zweiten Prozesses auch davon ausgehen, daß eine falsche Auskunft einen solchen Schaden nicht verursacht haben kann, vgl. BGH NJW 1993, 3204, 3205 (1)

    2.  

       

      "1. Der Kl. kann im vorliegenden Rechtsstreit nicht geltend machen, daß ihm durch die unrichtige Auskunft ein Schaden entstanden sei.
      Ein Schaden in dem geltend gemachten Umfang ist dem Kl. nur dann entstanden, wenn er den Vorprozeß wegen der unrichtigen Auskunft zu Unrecht verloren hat. Dies kann er im vorliegenden Prozeß im Hinblick auf die rechtskräftige Entscheidung des Vorprozesses nicht geltend machen.
      Hat ein Gericht in einem Rechtsstreit den Streitgegenstand eines rechtskräftig entschiedenen Vorprozesses erneut zu prüfen, dann hat es den Inhalt der rechtskräftigen Entscheidung seinem Urteil zugrunde zu legen (Zöller-Vollkommer, ZPO, 17. Aufl., vor § 322 Rdnr. 24). Die Rechtskraft beschränkt sich allerdings auf die Rechtsfolge, die den Entscheidungssatz bildet, den das Gericht aus dem Sachverhalt durch dessen Subsumtion unter das objektive Recht erschlossen hat (Senat, NJW 1983, 2032 = LM § 256 ZPO Nr. 123 - insoweit nicht in VersR 1983, 461; BGHZ 42, 340 (349) = NJW 1965, 689 = LM § 322 ZPO Nr. 54a). Bei einer klageabweisenden Entscheidung - wie im vorliegenden Fall - ist jedoch der aus der Begründung zu ermittelnde, die Rechtsfolge bestimmende, ausschlaggebende Abweisungsgrund Teil des in Rechtskraft erwachsenden Entscheidungssatzes und nicht allein ein Element der Entscheidungsbegründung. Im Falle der Abweisung eines Zahlungsanspruchs erwächst danach in Rechtskraft, daß der Kl. am Schluß der mündlichen Verhandlung im Vorprozeß gegen den Bekl. keinen Zahlungsanspruch hatte (BGH, BGHRZPOO § 322 I Klageabweisung 1). Diese Feststellung ist auch bindend, wenn in einem neuen Prozeß der Parteien die Entscheidung über einen anderen Anspruch von dem Bestehen oder Nichtbestehen des Zahlungsanspruchs abhängt (vgl. BGH, NJW 1981, 1517 m. w. Nachw.).

      Demnach mußte das BerGer. bei der Beurteilung der Frage, ob dem Kl. durch die falsche Auskunft des Bediensteten der Bekl. ein Schaden entstanden sei, davon ausgehen, daß dem Kl. bei Schluß der mündlichen Verhandlung im Vorprozeß kein Schadensersatzanspruch gegen die bekl. Gemeinde zustand. Dann konnte der Verlust des Vorprozesses aber kein durch die unrichtige Auskunft verursachter Schaden sein. [...] Etwas anderes läßt sich für den vorliegenden Fall auch nicht aus dem vom Kl. in bezug genommenen Urteil des BGH vom 22. 5. 1981 (NJW 1981, 2306 = LM § 322 ZPO Nr. 90) herleiten. Dort hat der BGH ausgesprochen, daß die Rechtskraft der Abweisung einer auf eine vertragliche Schuldübernahme gestützten Klage nicht einer erneuten Klage entgegenstehe, die auf einen (gesetzlichen) Schuldübergang kraft Gesamtvermögensübernahme gestützt sei. Er hat angenommen, daß in diesem Fall der neuen Klage ein wesentlich anderer Streitgegenstand zugrunde liege, da der Anspruchsgrund der Vermögensübernahme kein Streitpunkt des Vorprozesses gewesen sei. Diese Sachlage läßt sich mit der hier vorliegenden nicht gleichsetzen. Hier ging und geht es in beiden Prozessen um die Rechtsfolgen der Errichtung und mangelhaften Instandhaltung desselben Bauzaunes durch die Bekl. Daß derselbe Sachverhalt sich bei genauerer Kenntnis in einem Punkt anders darstellt als im Vorprozeß angenommen, begrenzt die Rechtskraftwirkung nicht. Sonst würde jede neue Behauptung, der einem rechtskräftig abgeschlossenen Prozeß zugrunde liegende Sachverhalt sei tatsächlich etwas anders gelagert gewesen, die Rechtskraftwirkung beseitigen können. Das kann nicht richtig sein.
      Die Prozesse gegen Anwälte wegen nachlässiger Prozeßführung, die an sich ähnlich strukturiert sind, weil ein Verschulden des Bekl. zum Prozeßverlust geführt hat (vgl. etwa Urteil des Senats, BGHZ 118, 59 = NJW 1992, 2096 = LM H. 10/1992 SchutzbauG Nr. 2 = VersR 1992, 967), sind insofern anders gelagert, als sie gegen eine andere Partei geführt werden, im Verhältnis zu der die Rechtskraft nicht wirkt. Hier stehen sich aber dieselben Parteien wie im Vorprozeß gegenüber.

    3. G könnte aber nach Treu und Glauben (§ 242 BGB) gehindert, sich auf die Rechtskraft der Entscheidung des Vorprozesses zu berufen. Nach gefestigter höchstrichterlicher Rechtsprechung kann der Grundsatz von Treu und Glauben der Berufung auf eine rechtskräftige, aber materiell unrichtige Entscheidung entgegenstehen. Die Rechtskraft muß zurücktreten, wenn es mit dem Gerechtigkeitsgedanken schlechthin unvereinbar wäre, daß der Titelinhaber seine formelle Rechtsstellung unter Mißachtung der materiellen Rechtslage zu Lasten seines Gegners ausnutzt. Wäre dies hier der Fall, dann wäre es G verwehrt, sich zur Abwehr des von K erhobenen neuen Anspruchs auf die Rechtskraft des im Vorprozeß ergangenen Urteils zu berufen. Die ist jedoch zu verneinen vgl. BGH NJW 1993, 3204, 3205:

    4.  

       

      "Eine solche Durchbrechung der Rechtskraft muß jedoch auf besonders schwerwiegende, eng begrenzte Ausnahmefälle beschränkt bleiben, weil sonst die Rechtskraft ausgehöhlt, die Rechtssicherheit beeinträchtigt und der Rechtsfrieden in Frage gestellt würde (Senat, BGHZ 101, 380 (383 f.) = NJW 1987, 3256 = LM § 700 ZPO Nr. 5; BGHZ 103, 44 (46) = NJW 1988, 971 = LM § 826 (Fa) BGB Nr. 32; vgl. auch BGH, WM 1989, 468 (489)). Die objektive Unrichtigkeit des Titels und die - spätestens im Prozeß auch von seinem Inhaber erworbene - Kenntnis davon reichen grundsätzlich allein nicht aus, um die Berufung auf ihn sittenwidrig erscheinen zu lassen. Es müssen vielmehr besondere Umstände hinzutreten, aufgrund derer es dem Titelinhaber zugemutet werden muß, die ihm unverdient zugefallene Rechtsposition aufzugeben (Senat, BGHZ 101, 380 (385) = NJW 1987, 3256 = LM § 700 ZPO Nr. 5). Solche besonderen Umstände hat der Senat zum Beispiel darin gesehen, daß ein Gläubiger das Mahnverfahren wählt, obwohl er erkennen kann, daß bereits eine gerichtliche Schlüssigkeitsprüfung zur Ablehnung seines Klagebegehrens führen müßte.

      Die nach diesen Rechtsgrundsätzen erforderlichen Voraussetzungen einer Durchbrechung der Rechtskraft liegen nicht vor. Der Umstand, daß bei der Führung des Vorprozesses von beiden Parteien eine unrichtige Tatsachengrundlage angenommen worden ist, beruht zwar auf der unrichtigen Mitteilung, die ein Bediensteter der Bekl. dem Rechtsanwalt des Kl. gemacht hat. Selbst wenn diese unrichtige Mitteilung eine Amtspflichtverletzung zu Lasten des Kl. dargestellt und den Verlust des Vorprozesses durch den Kl. bewirkt hat, würde dies für sich allein genommen für eine Durchbrechung der Rechtskraft nicht ausreichen. Die Frage, ob die Bekl. nach Treu und Glauben gehindert ist, sich auf die Rechtskraft eines aufgrund einer solchen Amtspflichtverletzung erlangten klageabweisenden Urteils zu berufen, hängt nämlich von dem Gewicht jener Amtspflichtverletzung ab. Je schwerer der der Bekl. zuzurechnende Pflichtverstoß wiegt, um so eher müßte sie es hinnehmen, sich nicht auf die Rechtskraft des zu ihren Gunsten ergangenen Urteils berufen zu können. Hingegen ist ein lediglich leichter Pflichtverstoß nicht geeignet, einen Einwand gegen die Rechtskraft aus dem Gesichtspunkt von Treu und Glauben zu begründen.

      Danach gilt hier folgendes:
      a) Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats müssen Auskünfte, die ein Beamter erteilt, dem Stand seiner Erkenntnismöglichkeit entsprechend sachgerecht, d. h. richtig, klar, unmißverständlich und vollständig sein, so daß der Empfänger der Auskunft entsprechend disponieren kann (Senat, BGHRBGBB § 829 I 1 Auskunft 1 (m. w. Nachw.) und NJW 1991, 3027 = BGHRBGBB § 839 I 1 Auskunft 5). Dabei kommt es nicht darauf an, ob der Beamte zur Auskunft verpflichtet war, wenn er - wie hier - die Auskunft tatsächlich erteilt hat (st. Rspr.; vgl. Kreft, in: RGRK, 12. Aufl., § 839 Rdnr. 198).
      Der Umfang der Auskunftspflicht hängt freilich von der Fragestellung und dem erkennbaren Interesse des Auskunftsuchenden ab. Erwähnt ein Beamter im Rahmen eines Gesprächs - erkennbar ohne Beiziehung einschlägiger Akten - beiläufig einen Umstand, der nach der Auffassung der Gesprächsbeteiligten keine ausschlaggebende Bedeutung für die Beurteilung des den Gegenstand des Gesprächs bildenden Rechtsfalles hat, als Tatsache, dann kann sein Gesprächspartner, wenn er diesen Umstand im Rahmen seiner weiteren Rechtsverfolgung als gegeben annimmt und vorträgt, aus der unzutreffenden "Auskunft" keinen Schadensersatzanspruch herleiten, wenn sich später herausstellt, daß

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      dem Umstand entscheidende Bedeutung für das Obsiegen oder Unterliegen in einem Rechtsstreit zukommt und bei richtigem Vortrag die Rechtsverfolgung erfolgreich gewesen wäre. Bei Erwähnung eines (scheinbar) unwichtigen Nebenpunktes ohne Hinzuziehung von Unterlagen besteht erfahrungsgemäß ein besonderes Irrtumsrisiko. Das ist für den Auskunftsuchenden ohne weiteres erkennbar. Will er insoweit eine verläßliche Vertrauensgrundlage erhalten, dann muß er den auskunftserteilenden Beamten ausdrücklich darauf hinweisen, daß er auf eine verbindliche Auskunft auch zu diesem Punkt Wert legt, und sich vergewissern, ob der Beamte selbst zuverlässige Kenntnis darüber besitzt oder sich diese Kenntnis durch eine Prüfung der einschlägigen Vorgänge erst noch verschaffen müßte. Erforderlichenfalls muß er auf die Beiziehung von Unterlagen hinwirken.

      b) Im vorliegenden Fall beruhte die Unrichtigkeit der Mitteilung nicht auf einer Täuschungsabsicht, sondern auf einem bloßen Irrtum, bei dessen Bewertung zu berücksichtigen ist, daß die Bedeutung des Inhalts der Mitteilung in dem betreffenden Zeitpunkt keiner der Parteien bewußt war. Nach der unbestrittenen Behauptung des Kl. war dem Beamten zwar bekannt, daß von dem Kl. im Zusammenhang mit dem Zustand des Bauzaunes Schadensersatzansprüche geltend gemacht wurden. Nach der ebenfalls unbestrittenen Behauptung der Bekl. war dem Beamten dagegen nicht bekannt, daß es für die Beurteilung dieser Ansprüche möglicherweise auf das genaue Datum der Errichtung des Zaunes ankommen könnte. Auch der Rechtsanwalt des Kl. hat nicht darauf hingewiesen, daß ein etwaiger Irrtum irgendwelche rechtlichen Konsequenzen haben könnte. Den Beamten traf auch nicht die Amtspflicht, den Rechtsanwalt darauf hinzuweisen, daß seine Angabe über den Zeitpunkt der Errichtung des Bauzaunes nur auf seiner ungesicherten Erinnerung beruhte und nicht durch die Beiziehung der einschlägigen Akten erhärtet war. Die erteilte Auskunft war unter diesen Umständen erkennbar nicht geeignet, in dem anschließenden Rechtsstreit dem Kl. eine sichere Grundlage für seinen Sachvortrag über den Zeitpunkt der Errichtung des Zaunes zu bieten.

      Das Fehlverhalten des S war daher nicht von einem solchen Gewicht, daß die Berufung der G auf die Rechtskraft des im Vorprozeß ergangenen Urteils mit dem Gerechtigkeitsgedanken schlechthin unvereinbar wäre. Die Frage, ob eine zum Schadensersatz verpflichtende Amtspflichtverletzung tatbestandmäßig überhaupt vorgelegen hat, bedarf somit keiner abschließenden Entscheidung.

  3. Ergebnis: Die zulässige Klage ist unbegründet und hat daher keine Aussicht auf Erfolg.

FN 1: Die Entscheidung hat im Schrifttum allgemeine Zustimung gefunden, vgl. Musielak/Musielak, § 322 Rdnr. 11 m.w.N. (zurück).