Wolfgang Vogelsang, LL.M (London)
wissenschaftlicher Assistent
Lehrstuhl Prof. Dr. Stephan Lorenz 
 
 
Arbeitsgemeinschaft Zivilrecht IV

 ZPO-Erkenntnisverfahren

4. Arbeitsgemeinschaft

 Zulässigkeit der Klage III

 

Fall 9:          "Steht auf, wenn ihr Bayern seid!" Examen IV

Löwe, der an der Uni Augsburg Jura studiert, wettet mit Roth, dem Hausmeister seines in Haunstetten liegenden Wohnheims, um DM 500, daß der FC Bayern in der Saison 1999/2000 nicht deutscher Fußballmeister werde. Während des Semesters weilt Löwe von Dienstag bis Freitag im Wohnheim, ansonsten wohnt noch bei seinen Eltern in Ulm.
Nachdem die Bayern am letzten Spieltag wieder einmal die Gnade der späten Meisterschaft erleben dürfen, weigert sich Löwe zu zahlen, da er das Geld zur Frustbewältigung benötigt habe. Daraufhin erhebt Roth vor dem AG Augsburg Klage. In der mündlichen Verhandlung am 13.6.2000 rügt Löwe die Zuständigkeit des AG und beantragt, die Klage als unzulässig abzuweisen.

Wie wird das AG entscheiden? 
 
 

Lösung:

Das AG wird der Klage stattgeben, wenn sie zulässig und begründet ist.

  1. Zulässigkeit der Klage
    1. Die Klage könnte wegen örtlicher Unzuständigkeit des AG Augsburg unzulässig sein.
      1. Der allgemeine Gerichtsstand der §§ 12, 13 ZPO scheidet aus, da B in Augsburg keinen Wohnsitz hat. Der Begriff des Wohnsitzes wird in der ZPO selbst nicht definiert. Es muß daher auf die §§ 7 ff. BGB zurückgegriffen werden. Gem. § 7 Abs. 1 BGB wird ein selbständiger Wohnsitz dadurch begründet, daß sich jemand an einem Ort ständig niederläßt, in der Absicht, ihn zum räumlichen Mittelpunkt seiner gesamten Lebensverhältnisse - dem räumlichen Schwerpunkt seines Lebens - zu machen. Folglich hat L seinen Wohnsitz in Ulm.
      2. Zu prüfen ist daher, ob in Augsburg ein besonderer Gerichtsstand gegeben ist. 
        1. In Betracht kommen könnte der besondere Gerichtsstand des Aufenthaltsort gem.§ 20 ZPO. Die Anwendung des § 20 ZPO setzt zunächst voraus, daß der Beklagte einen anderweitigen Wohnsitz hat. Das ist der Fall.
        2. Des weiteren müssen die Verhältnisse des Aufenthalts ihrer Natur nach auf längere Dauer hinweisen. Ist dies der Fall, so ist die sich daran anschließende Verweildauer unerheblich. B hat in Augsburg einen länger dauernden Aufenthalt zu Erreichung eines bestimmten Zwecks (Studium). Als eine in einem Ausbildungsverhältnis stehende Person hält er sich nicht lediglich vorübergehend in der Stadt auf. Zudem gehört er als Student zu den von § 20 ZPO exemplarisch aufgeführten Personenkreisen.
        3. Schließlich greift § 20 ZPO nur bei vermögensrechtlichen Ansprüchen ein. Da R auf Schadensersatz in Geld klagt, liegt eine vermögensrechtliche Streitigkeit vor. Der Entstehungsgrund dieser Ansprüche ist gleichgültig, ein Zusammenhang mit dem Aufenthalt nicht erforderlich
        4. L hat daher gem. § 20 ZPO einen besonderen Gerichtsstand in Augsburg, so daß das AG Augsburg ist für die Klage örtlich zuständig ist.
    2. Die Klage könnte jedoch mangels Klagbarkeit des von R geltend gemachten Anspruchs unzulässig sein. Die Klagbarkeit eines Anspruchs kann durch Gesetz (ausdrücklich oder stillschweigend) oder durch Parteivereinbarung ausgeschlossen sein. Fehlt sie, ist die Klage unzulässig.
      1. Gem. § 762 Abs. 1 BGB wird durch Spiel oder Wette eine Verbindlichkeit nicht begründet. Daraus folgt für Teile der Lit., daß Wettschulden nicht klagbar sind (1). Nach h.M. wird im Fall des § 762 Abs. 1 BGB überhaupt keine Verbindlichkeit begründet, sondern liegt nur ein Erwerbsgrund vor, so daß eine gleichwohl erhobene Klage nicht unzulässig, sondern unbegründet ist (2)
      2. Die Mindermeinung verkennt den Begriff der Klagbarkeit. Diese liegt nur im Falle mangelnder Rechtsgarantie (die Verbindlichkeit ist vollkommen, aber unklagbar), nicht aber im Falle mangelnder Rechtsqualität (die Verbindlichkeit ist materiell-rechtlich unvollkommen) vor. Das Gesetz bestimmt im Falle des § 762 BGB, daß ein Wettschuld weder gerichtlich oder außergerichtlich erzwungen (etwa durch Aufrechnung oder mittels eines Zurückbehaltungsrechts) noch indirekt (etwa durch Bürgschaft, abstraktes Schuldanerkenntnis) werden kann. Daraus folgt, daß es sich bei § 762 BGB nicht um eine unklagbare, sondern um eine qualitativ unvollkommene Verbindlichkeit handelt (3)
      3. Somit ist die Klage auch nicht mangels Klagbarkeit unzulässig
  2. Begründetheit der Klage

  3. Die Klage ist jedoch gem. § 762 Abs. 1BGB unbegründet, da durch Wette keine Verpflichtung des L zur zu einem Tun oder Unterlassen des R begründet werden kann.

  4. Das AG Augsburg hat daher die Klage als unbegründet abzuweisen.

FN 1: Vgl. Zöller/Greger, vor § 253 Rdnr. 19 (zurück).

FN 2: Stech, ZZP 77 (1964), 161, 170 ff; MünchKomm/Lüke, vor § 253 Rdnr. 9; Rosenberg-Schwab/Gottwald,§ 93 II 2 a (zurück).

FN 3: Eingehend Stech, ZZP 77 (1964), 161, 171 , 172 (zurück).