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Die internationale Zuständigkeit richtet sich
primär nach den speziellen bilateralen Gerichtsstands (- und Vollstreckungs-)abkommen.
Ein solches ist hier nicht ersichtlich.
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Danach ist zu prüfen, ob die deutschen Gerichte
nach dem (multilateralen) EuGVÜ international zuständig sind.
Dessen Anwendungsbereich ist hier nicht gegeben,
da weder die Beklagte noch der Kläger einen Wohnsitz im Geltungsbereich
des Abkommens haben (vgl. Art. 2, 53 EuGVÜ) und auch keine ausschließliche
Zuständigkeit deutscher Gerichte nach dem Abkommen (Art. 16 EuGVÜ)
oder einer dem Abkommen unterfallenden Gerichtsstandsvereinbarung (Art.
17 EuGVÜ) vorliegt
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Folglich richtet sich die internationale Zuständigkeit
nach autonomem deutschem internationalem Zivilprozeßrecht.
Hier könnte sich die internationale Zuständigkeit
aus § 23 ZPO ergeben. Dazu hat der BGH in BGH NJW 1991, 3092 entschieden:
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"... Nach gefestigter Rechtsprechung
des BGH regelt die ZPO die internationale Zuständigkeit nur mittelbar
in §§ 12 ff. ZPO. Soweit danach ein deutsches Gericht örtlich
zuständig ist, indiziert dies regelmäßig - auch beim Gerichtsstand
des Vermögens - die internationale Zuständigkeit (vgl. BGHZ 44,
46 = NJW 1965, 1665 = LM § 512a ZPO (L) Nr. 4; BGHZ 94, 156 (158)
= NJW 1985, 2090 = LM § 18 VOB/B 1973 Nr. 1 m. w. Nachw.; BGH, NJW
1981, 2642 = LM § 33 ZPO Nr. 15; BGH, NJW-RR 1991, 423 = LM §
1027a ZPO Nr. 8).
II. Die Ansicht des BerGer., für
den geltend gemachten Anspruch sei die internationale Zuständigkeit
deutscher Gerichte zu verneinen, ist zutreffend.
1. § 23 S. 1 Alt. 1 ZPO bestimmt,
daß für Klagen wegen vermögensrechtlicher Ansprüche
gegen eine Person, die im Inland keinen Wohnsitz hat, das Gericht örtlich
und damit international zuständig ist, in dessen Bezirk sich Vermögen
derselben befindet. Der Umstand, daß die Vorschrift nach ihrem Wortlaut
weder im Hinblick auf den Wert des Vermögens noch im Hinblick auf
einen Inlandsbezug Einschränkungen enthält, hat in der Rechtsprechung
zu einer im Schrifttum kritisierten weiten Auslegung und Anwendung geführt.
Als Ausnahme von dem Grundsatz, daß die Klage am Gerichtsstand des
Beklagten zu erheben ist (actor sequitur forum rei), hat § 23 ZPO
dazu gedient, die internationale Zuständigkeit zu bejahen bei einem
vom Bekl. zurückgelassenen Handelsbuch (vgl. RGZ 51, 163 ff.) und
bei zurückgelassenen Obstkörben (vgl. RGZ 75, 147 ff.), ohne
einen Inlandsbezug des geltend gemachten Anspruchs zu fordern. Das hat
dazu geführt, daß der so verstandene Vermögensgerichtsstand
u. a. als unerwünscht, exorbitant und als Kampfgerichtsstand bezeichnet
worden ist (vgl. BGHZ 42, 194 (199 f.) = NJW 1964, 2350 = LM § 328
ZPO (L) Nr. 16; BGHZ 52, 251 (256) = NJW 1969, 2090 = § 328 ZPO (L)
Nr. 22; Jellinek, Die zweiseitigen Staatsverträge über Anerkennung
ausländischer Zivilurteile, 1953, S. 222; Heldrich, Int. Zuständigkeit
und anwendbares Recht, 1969, S. 117, 142, 161; Siehr, RabelsZ 1934, 585
(629); Hellwig, System des Deutschen ZPR I, 1912, S. 118; s. auch die Kritik
bei Kropholler, Hdb. d. Int. ZivilverfahrensR, I, 1982, Rdnrn. 334 f.;
Schumann, in: Festschr. f. Liebmann, Bd. 2, S. 839 f.).
In der nur am Wortlaut orientierten
Auslegung ist § 23 ZPO zwar weder verfassungs- noch völkerrechtswidrig
(BVerfGE 64, 1 (20) = NJW 1983, 2766; NJW 1989, 1431 = LM § 38 ZPO
Nr. 28 = WM 1989, 355 (357)), jedoch hinsichtlich seiner inneren Berechtigung
umstritten (Schröder, Int. Zuständigkeit, 1971, S. 375; Stein-Jonas-Schumann,
ZPO, 20. Aufl., § 23 Rdnr. 31 c; Schumann, ZZP 93 (1980), 408 (431
f.); Linke, Int. ZPR, 1991, Rdnr. 167; Walchshöfer, ZZP 80 (1967),
165 (193); Hausmann, IPRax 1982, 51 (52); a. A. Geimer, Int. ZPR, 1987,
Rdnr. 1354; ders., JZ 1984, 979; Fischer, RiW 1990, 794 (795); Schütze,
Dt. Int. ZPR, 1985, S. 62 f.). Er bedarf einer auch vom BVerfG für
geboten erachteten "völkerrechtskonformen" Auslegung durch die Gerichte
(BVerfGE 64, 1 (20) = NJW 1983, 2766). Im Hinblick darauf wird in der Literatur
unter verschiedenen Gesichtspunkten eine restriktive Anwendung der im Wortlaut
weit gefaßten Vorschrift gefordert:
a) Einschränkungen werden insbesondere
in bezug auf das Merkmal "Vermögen" in § 23 "Vermögen" [...]
Nach der vom RG begründeten
und bislang vom BGH fortgesetzten Rechtsprechung ist Vermögen i. S.
des § 23 ZPO jeder Gegenstand mit einem wenn auch nur geringen Geldwert,
wobei nicht erforderlich ist, daß das Vermögensstück zur
Befriedigung des Kl. ausreicht oder in angemessener Relation zum Streitwert
des Prozesses steht (vgl. z. B. RGZ 4, 408 (409); 6, 400 (403); 51, 163
(165); BGH, WM 1980, 410; BGH, NJW 1990, 990 = LM EGÜbK Nr. 27 = BGHR
§ 23 ZPO Forderung 1). Diese Betrachtungsweise ist aufgrund ihrer
im Einzelfall fragwürdigen Ergebnisse auf Kritik gestoßen (vgl.
Stein-Jonas-Schumann, § 23 Rdnr. 16; Kropholler, Rdnr. 311 Fußn.
676 m. Hinw. auf OLG Karlsruhe, IPRspr 1973 Nr. 130: Zeitschriftenhefte
im Werte von 5 bis 20 Dollar als zuständigkeitsbegründend für
eine Klage über 4194 Dollar; Schröder, S. 381; Geimer, JZ 1984,
979 (981); Linke, Rdnr. 167; Schack, IZVR, 1991, Rdnr. 328). Inwieweit
diese Kritik berechtigt ist, braucht hier nicht entschieden zu werden,
weil nach den Feststellungen des BerGer. die Bekl. über ausreichendes
inländisches Vermögen verfügt.
b) Einschränkungen gegenüber
der bisherigen Auslegung sind jedoch insoweit angebracht, als der Vermögensgerichtsstand
nur gegeben sein kann, wenn der Rechtsstreit einen hinreichenden Bezug
zum Inland hat. Das ist hier nicht der Fall. Der Senat schließt sich
insoweit der zunehmend vertretenen Auffassung an, daß die Zuständigkeit
deutscher Gerichte über § 23 S. 1 Alt. 1 ZPO nur begründet
wird, sofern der Rechtsstreit einen über die Vermögensbelegenheit
hinausgehenden Inlandsbezug aufweist (vgl. Stein-Jonas-Schumann, §
23 Rdnr. 31 c, e; Schumann, in: Festschr. f. Liebmann, S. 839 (866); ders.,
ZZP 93 (1980), 408 (442); Hausmann, S. 56; für eine restriktive Interpretation:
Kropholler, Rdnr. 343; Martiny, in: Hdb. IZVR, III/1, Rdnr. 673; Zöller-Vollkommer,
ZPO, 16. Aufl., § 23 Rdnr. 1; Beitzke, AP Internationales Privatrecht
Nr. 23, Bl. 650; auch Jayme, KollisionsR und Bankgeschäfte mit Auslandsberührung,
1970, S. 29 (30).
aa) Nur ein derartiges Verständnis
des § 23 ZPO wird dem aus der Entstehungsgeschichte abzuleitenden
Sinn und Zweck der Vorschrift gerecht.
Der Vermögensgerichtsstand
ist aus § 34 des Anhangs zur Preußischen Allgemeinen Gerichtsordnung
- eingeführt durch Reskript vom 19. 3. 1809 - hervorgegangen. Nach
dieser Bestimmung konnte jeder Ausländer mit in Preußen belegenem
Vermögen von einem "preußischen Unterthan" bei demjenigen Gericht,
unter welchem sich das Vermögen befand, zum Zwecke der Befriedigung
aus dem Vermögen in Anspruch genommen werden (vgl. näher Schumann,
ZZP 93 (1980), 417 Fußn. 24). Danach konnte die Vermögenszuständigkeit
nur von Inländern in Anspruch genommen werden. Diese Beschränkung
wurde zwar nicht in § 24 CPO von 1877 (seit der Novelle von 1898:
§ 23) übernommen. Nach dem gesetzgeberischen Sinn des Vermögensgerichtsstandes,
wie er in den Motiven zur CPO von 1877 zum Ausdruck kommt, sollte aber
die Rechtsverfolgung im Inland erleichtert werden, um "die Gläubiger
der im Ausland wohnenden oder im Inland ohne Domizil sich umhertreibenden
Schuldner zu schützen" (vgl. Hahn-Stegemann, Die gesamten Materialien
zur CPO, Bd. 2, Abt. 1, S. 154 zu § 24 CPO; zur Entstehungsgeschichte
vgl. Schumann, in: Festschr. f. Liebmann, S. 840 ff.; Schröder, aaO,
S. 385 (386)). Die Regelung sollte daher, getragen von der Überlegung,
Ausländer mit im Inland belegenem Vermögen könnten andernfalls
nicht verklagt werden, einen Auffanggerichtsstand für klagende Inländer
- ohne Rücksicht auf deren Staatsangehörigkeit - schaffen (vgl.
Schumann, in: Festschr. f. Liebmann, S. 843; vgl. auch Fricke, IPRax 1991,
159 (161)). Sie war jedoch nicht darauf gerichtet, Rechtsstreitigkeiten
zwischen Ausländern ohne jeglichen Inlandsbezug vor deutschen Gerichten
zu ermöglichen. Demgemäß hat das RG zutreffend den Gedanken
des Inländerschutzes bei der Anwendung des § 23 ZPO hervorgehoben
(vgl. RGZ 6, 400 (403, 405); vgl. auch Hellwig, S. 118). Ob daraus zu folgern
ist, daß der Vermögensgerichtsstand ausschließlich von
Inländern in Anspruch genommen werden kann (so Stein-Jonas-Schumann,
§ 23 Rdnr. 31e), kann offenbleiben. Jedenfalls legt die Entstehungsgeschichte
des § 23 ZPO nahe, für die Vermögenszuständigkeit einen
stärkeren Inlandsbezug zu verlangen, als ihn allein die Vermögensbelegenheit
vermittelt.
bb) Eine solche Auslegung, für
die § 23 ZPO entgegen der Ansicht der Revision Raum läßt
(vgl. BVerfGE, 64, 1 (20) = NJW 1983, 2766) ist zum anderen auch im Hinblick
auf die völkerrechtliche Vertragspraxis geboten. Diese ist - worauf
Schumann (ZZP 93, 420 f.; Stein-Jonas-Schumann, § 23 Rdnrn. 33 f.)
zutreffend hinweist - zunehmend davon geprägt, den Vermögensgerichtsstand,
wie er bisher verstanden worden ist, auszuschließen oder einzuschränken:
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(1) Nach Art. 3 II EuGVÜ, dem die
Türkei nicht beigetreten ist, ist die Anwendung des § 23 ZPO
gegenüber solchen Personen ausgeschlossen, die ihren Wohnsitz in einem
der Vertragsstaaten haben. Die dort genannten sog. exorbitanten Gerichtsstände
sind entgegen der Ansicht der Revision auch nicht etwa durch Art. 4 II
EuGVÜ gegenüber Beklagten ohne einen Wohnsitz innerhalb der Vertragsstaaten
uneingeschränkt für anwendbar erklärt worden. Die Vorschrift
stellt lediglich für diejenigen Gerichtsstandsvorschriften des nach
Art. 4 I EuGVÜ anwendbaren autonomen staatlichen Rechts, die zwischen
in- und ausländischen Klägern unterscheiden, alle Einwohner der
Vertragsstaaten den Inländern gleich. Selbst wenn Art. 4 II EuGVÜ
dahin auszulegen sein sollte, daß diese Gleichstellung keinen Wohnsitz
des Kl. gerade in dem Vertragsstaat voraussetzt, dessen autonomes Recht
maßgebend ist (zu den unterschiedlichen Auslegungen vgl. Kropholler,
Europ. ZPR, 2. Aufl., Art. 4 Rdnr. 4), könnte der Vorschrift keine
generelle Zulassung solcher Gerichtsstände gegenüber Einwohnern
von Nichtvertragsstaaten ohne jeden über die bloße Vermögensbelegenheit
hinausgehenden Bezug zum Vertragsgebiet entnommen werden.
(2) Einen unmittelbaren Ausschluß
der Vermögenszuständigkeit enthält - von bestimmten Ausnahmen
abgesehen - auch Art. 20 I des deutsch-norwegischen Anerkennungs- und Vollstreckungsvertrages
vom 17. 6. 1977 (BGBl II 1981, 341); der Gerichtsstand des Vermögens
bleibt grundsätzlich auf den Fall beschränkt, daß der Wert
des geltend gemachten Anspruchs den Wert des im Gerichtsstand belegenen
Vermögens nicht übersteigt (Art. 20 II Nr. 3).
(3) Weitere bilaterale Verträge
mißbilligen den Vermögensrichtsstand, indem sie die Anerkennung
eines auf Vermögenszuständigkeit gegründeten Urteils ausschließen
oder einschränken und damit indirekt dem Gerichtsstand die Zuständigkeit
versagen.
So ist nach einer Reihe von zwischenstaatlichen
Verträgen die Anerkennung einer auf den Vermögensgerichtsstand
gestützten Entscheidung generell zu versagen, weil darin die Belegenheit
des Vermögens nicht als Zuständigkeitsgrund genannt ist. Dazu
zählen das deutsch-britische Vollstreckungsabkommen vom 14. 7. 1960
(BGBl II 1961, 301, Gerichtsstandskatalog in Art. IV), das deutsch-italienische
Vollstreckungsabkommen vom 18. 5. 1937 (RGBl II 1937, 145, Gerichtsstandskatalog
in Art. 2, Wiederanwendung ab 1. 10. 1952 - BGBl II 1952, 986), soweit
es nach Maßgabe der Art. 55, 56 EuGVÜ noch in Geltung ist, ferner
das deutsch-schweizerische Vollstreckungsabkommen vom 2. 11. 1929 (RGBl
II 1930, 1066, Gerichtsstandskatalog in Art. 2) und das deutsch-tunesische
Vollstreckungsabkommen vom 19. 7. 1966 (BGBl II 1969, 890, Gerichtsstandskatalog
in Art. 31).
Nach Art. 3 Nr. 4 des deutsch-griechischen
Vollstreckungsvertrages vom 4. 11. 1961 (BGBl II 1963, 109) und Art. 2
Nr. 4 des deutsch-österreichischen Vollstreckungsabkommens vom 6.
6. 1959 (BGBl II 1960, 1246) darf die Anerkennung versagt werden, wenn
für die Entscheidung lediglich der Gerichtsstand des Vermögens
gegeben war und die unterlegene Partei sich auf den Rechtsstreit nicht
oder nach ausdrücklicher Erklärung nur im Hinblick auf den Vermögensgerichtsstand
eingelassen hat.
Solche und ähnliche Einschränkungen
des Vermögensgerichtsstandes sehen auch einige bilaterale Vollstreckungsabkommen
der Republik Österreich, die mit § 99 Jurisdiktionsnorm einen
dem § 23 ZPO entsprechenden Gerichtsstand geschaffen hat, mit anderen
Staaten vor. Hierzu gehören etwa Art. 3 des österreichisch-niederländischen
Vollstreckungsabkommens vom 6. 2. 1963 (Textabdruck bei Loewe, Zwischenstaatlicher
Rechtsverkehr in Zivilsachen, 1984, S. 726 ff.), Art. 5 Nr. 6 des österreichisch-italienischen
Vollstreckungsabkommens vom 16. 11. 1971 (Löewe, S. 633 ff.), Art.
3 des österreichisch-belgischen Vollstreckungsabkommens vom 25. 10.
1957 (Löewe, S. 384 ff.), Art. 2 des österreichisch-schweizerischen
Vollstreckungsvertrages vom 16. 12. 1960 (Loewe, S. 829 ff.) sowie Art.
9 des österreichisch-israelischen Vollstreckungsvertrages vom 6. 6.
1966 (Loewe, S. 621 ff.).
cc) Angesichts dieser völkerrechtlichen
Tendenzen ist eine an seinem eigentlichen Sinn und Zweck orientierte Auslegung
des § 23 ZPO notwendig, soweit die internationale Zuständigkeit
berührt ist. Die unter aa dargestellte Entstehungsgeschichte der Vorschrift
zeigt, da sie als Inländerschutzvorschrift nicht etwa dazu dienen
sollte, Ausländern einen Gerichtsstand zur Austragung von Streitigkeiten
zu verschaffen, die ihren Ursprung ausschließlich im Ausland haben
und nach ausländischem Recht zu entscheiden sind. Es widerspräche
dieser gesetzgeberischen Vorstellung, § 23 ZPO im Wege der reinen
Wortauslegung so zu verstehen, daß allein das Vorhandensein von Inlandsvermögen
des Bekl. ausreiche, die internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte
für jedwede Streitigkeit zwischen Parteien ohne Wohnsitz in Deutschland
zu begründen und damit in weitem Umfang dem "forum shopping", d. h.
der berechnenden Auswahl des Gerichtsstandes, Vorschub zu leisten (vgl.
dazu Kropholler, Hdb. Rdnr. 159). Dadurch würden solche Streitigkeiten
- jedenfalls im Umfang der Vollstreckungsmöglichkeiten im Inland -
zugleich den sonst zuständigen ausländischen Gerichten entzogen.
Die darin liegende - durch sachliche Erfordernisse nicht zu rechtfertigende
- Zuständigkeitsanmaßung der deutschen Gerichtsbarkeit müßte
zu außenwirtschaftlichen und außenpolitischen Belastungen führen.
Auf solche Gefahren hat bereits das BVerfG in dem erwähnten Beschluß
vom 12. 4. 1983 (BVerfGE 64, 1 (18) = NJW 1983, 2766) hingewiesen. Entgegen
der Auffassung der Revision hat es die Vorsorge gegen "rechts- oder wirtschaftspolitisch
als unerwünscht erachtete Ausgestaltungen der deutschen internationalen
Zuständigkeit" nicht als alleinige Sache des Gesetzgebes angesehen,
sondern dies ausdrücklich "jenseits der Möglichkeiten der gebotenen
völkerrechtskonformen Auslegung ... durch die Gerichte" als gesetzgeberische
Aufgabe bezeichnet (BVerfGE 64, 1 )20) = NJW 1983, 2766).
Nur eine auf den hinreichenden Inlandsbezug
abstellende Auslegung des § 23 ZPO begrenzt in sachbezogener und völkerrechtskonformer
Weise die mit dem Vermögensgerichtsstand verbundene Beeinträchtigung
der Verteidigungsmöglichkeiten des ausländischen Bekl., der es
hinnehmen muß, den nach allgemeinen Regeln zuständigen Gerichten
seines Heimatstaates entzogen zu werden und sich vor ausländischen
- im Zweifel weder mit dem anzuwendenden Recht noch mit den örtlichen
Handelsbräuchen und Verkehrssitten vertrauten - Gerichten in einer
fremden Sprache durch ihm unbekannte Anwälte verteidigen zu müssen.
Der Senat teilt nicht die insbesondere von Geimer (IZPR, Rdnr. 1356; vgl.
auch Fischer, S. 795, und Schütze, WuB VII A § 23 ZPO 1.89) vertretene
Ansicht, der bloße Erwerb oder Besitz von Vermögen im Inland
zeige eine "Affinität zur Bundesrepublik Deutschland", die eine Gerichtspflichtigkeit
des Vermögensinhabers vor deutschen Gerichten rechtfertige. Eine solche
Betrachtungsweise berücksichtigt nicht hinreichend, daß ausländische
Kaufleute und Unternehmen, insbesondere Banken, aus Gründen internationaler
Wettbewerbsfähigkeit Vermögen in einer Vielzahl von Staaten haben
müssen, und verkürzt die Problematik durch Heranziehung von Extremfällen
(Geimer, Rdnr. 1356: globetrottender Millionär, Steuerflüchtling),
denen unter dem Gesichtspunkt internationaler Notzuständigkeit begegnet
werden kann.
2. Die vorgenommene Auslegung des
§ 23 S. 1 Alt. 1 ZPO steht nicht im Widerspruch zu Entscheidungen
anderer Senate des BGH oder anderer Oberster Bundesgerichte. In keinem
der in veröffentlichten Entscheidungen zu § 23 ZPO mitgeteilten
Fälle war der hier geforderte Inlandsbezug zweifelhaft.
3. Der Senat braucht nicht abschließend
zu klären, durch welche Umstände im einzelnen ein die Vermögenszuständigkeit
begründender Inlandsbezug hergestellt wird. Vorliegend kommt insoweit
allein ein inländischer Wohnsitz oder ein gewöhnlicher Aufenthalt
der Kl. im Inland in Betracht. Beides hat das BerGer. zutreffend verneint,
so daß offenbleiben kann, ob dadurch allein stets der erforderliche
Inlandsbezug hergestellt wird. [...]
4.Die deutsche internationale Zuständigkeit
ist über § 23 ZPO auch nicht unter dem Gesichtspunkt der Notzuständigkeit
eröffnet. Dies könnte nur angenommen werden, wenn für die
Entscheidung des Rechtsstreits keine anderweitige Zuständigkeit gegeben
wäre und die Versagung der Zuständigkeit deutscher Gerichte für
die Kl. die Gefahr einer internationalen Rechtsverweigerung begründen
würde. Dafür ist nichts ersichtlich. Die Kl. bzw. ihre Rechtsvorgängerin,
die Firma M Ltd., erstrebt nach eigenem Bekunden eine Entscheidung deutscher
Gerichte nur deshalb, weil sie in die Rechtsprechung der zur Entscheidung
berufenen türkischen oder zypriotischen Gerichte kein Vertrauen hat.
Die Entscheidung verdient auf Grund ihrer überzeugenden
Argumentation uneingeschränkte Zustimmung.
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Die Klage ist daher mangels internationaler Zuständigkeit
der deutschen (Zivil-) Gerichte nicht zulässig