Wolfgang Vogelsang, LL.M (London)
wissenschaftlicher Assistent
Lehrstuhl Prof. Dr. Stephan Lorenz 
 
 
Arbeitsgemeinschaft Zivilrecht IV

 ZPO-Erkenntnisverfahren

2. Arbeitsgemeinschaft

 Zulässigkeit der Klage I
Klageschrift - Rechtsweg-, funktionelle, sachliche und örtliche Zuständigkeit

 

Fall 5:          "For whom the bell tolls..."

(vgl. BVerwG NJW 1984, 989 und BVerwG NJW 1994, 956)

  1. Nach der Läuteordnung der katholischen Kirchengemeinde St. Afra in Augsburg wird die Angelus-Glocke der Pfarrkirche in der Sommerzeit vom 15.04 bis 15.10. um 6.00 Uhr eine Minute geläutet, im Winter erst um 7.00 Uhr, nicht dagegen an Sonn- und Feiertagen. Dr med. A, der 200 m Luftlinie entfernt von der Pfarrkirche ein Eigenheim bewohnt, fühlt sich durch das frühmorgendliche Geläut um 6.00 Uhr gestört. Er begehrt mit seiner Klage vor dem AG Augsburg die Verurteilung der Kirchengemeinde, auch in der Sommerzeit das Angelus-Läuten vor 7.00 Uhr zu unterlassen.

  2.  Wie muß das Gericht entscheiden?

  3. Abwandlung: Dr. A wendet sich gegen das Zeitschlagen der benachbarten Glocken. Diese künden die abgelaufene Viertelstunde mit einen, die abgelaufene halbe Stunde mit zwei, die abgelaufene Dreiviertelstunde mit drei und die volle Stunde mit vier Schlägen Zur vollen Stunde wird zudem die Stundenzahl durch die entsprechende Anzahl von Schlägen verkündet.

  4. A beantragt beim AG Augsburg die Kirchengemeinde zu verurteilen, das Zeitläuten von 22 Uhr bis 7 Uhr zu unterlassen.

    Ist die Klage zulässig?

Lösung:

(1) Ausgangsfall

  1. Das AG darf nur dann eine Sachentscheidung treffen, wenn die Klage zulässig ist.
    1. Dagegen könnte sprechen, daß es sich bei dem Streit zwischen A und der Stadt Augsburg um eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit handelt, für die die ordentlichen Gerichte gem. § 13 GVG nicht (rechtsweg-)zuständig sind.

    2. Ob eine bürgerlich-rechtliche oder öffentlich-rechtliche Streitigkeit vorliegt, richtet sich nach der Rechtsnatur des Rechtsverhältnisses aus dem der Klageanspruch hergeleitet wird.
      1. Nach Ansicht des BVerwG (NJW 1984, 989) ist die Streitigkeit öffentlich-rechtlich, weil die Beklagte ist nach Art. 137 Abs. 5 WRV in Verbindung mit Art. 140 GG eine Körperschaft des öffentlichen Rechts ist.

      2. "... aufgrund dieser Privilegierung sind die Kirchenglocken, soweit sie - wie hier - widmungsgemäß kultischen Zwecken dienen, als "res sacrae" öffentliche Sachen. Das Rechtsverhältnis, das der Kläger mit seiner Klage beeinflussen will, gehört damit dem öffentlichen Recht an.
        Durch die Zuerkennung des Status von Körperschaften des öffentlichen Rechts gemäß Art. 137 Abs. 5 WRV in Verbindung mit Art. 140 GG hat der Staat die Kirchen aus dem Kreis der Religionsgesellschaften, deren Wirken er der Privatrechtsordnung unterstellt, hervorgehoben und diesen gegenüber rechtlich abgegrenzt. Er hat damit nicht nur anerkannt, daß die Kirchen wie alle Religionsgesellschaften das Recht der Selbstbestimmung haben und vor staatlichen Eingriffen in ihre inneren Verhältnisse geschützt sind - dies folgt bereits aus Art. 137 Abs. 3 WRV in Verbindung mit Art. 140 GG -; vielmehr hat er darüber hinaus die Rechtsstellung der Kirchen wie auch deren öffentliches Wirken dem öffentlichen Recht zugeordnet. Dem trägt die Auffassung des Berufungsgerichts und des der "privatrechtlichen" Betrachtungsweise zuneigenden Schrifttums (vgl. von Campenhausen in DVBl. 1972, 316 ff.; Stolleis in BayVBl. 1972, 23 f.; ders. in ZevKR 17 (1972), 150 ff.; Schatzschneider in BayVBl. 1980, 564 f.; Rüfner in HdBStKR Bd. I (1974) S. 759/768 f.; Martens in Wacke-Festschrift 1972 S. 343/348 ff.) nicht ausreichend Rechnung.

        Es trifft zu, daß die Rechtsstellung der Kirchen sich von derjenigen anderer juristischer Personen, die als öffentlich- rechtliche Körperschaften Aufgaben der mittelbaren Staatsverwaltung wahrnehmen, grundlegend unterscheidet. Weder sind die Kirchen in die Staatsverwaltung eingegliedert, noch läßt sich ihre Rechtsstellung mit dem Begriff "Hoheitsträger" hinreichend kennzeichnen. Wenn als "hoheitlich" nur die Funktionen bezeichnet werden können, mit denen Staat und Gemeinden die Kirchen - wie z.B. bei der Kirchensteuer und im Friedhofswesen - beliehen haben, so zeigt dies lediglich, daß die das Über- und Unterordnungsverhältnis von Staat und Bürger bezeichnenden Begriffe ("hoheitlich", "schlicht hoheitlich" usw.) für die Betätigung der Kirchen außerhalb dieser Funktionen nicht passen. Aus der Aussage, Gottesdienst sei keine hoheitliche Tätigkeit und kirchliche Kulthandlungen - wie das liturgische Glockengeläut - seien auch nicht als schlicht hoheitliches Handeln zu betrachten, läßt sich deshalb für die Frage des anzuwendenden Rechts und damit des Rechtsweges nichts herleiten. Insbesondere rechtfertigt sie nicht die Schlußfolgerung, die immissionsrechtlichen Beziehungen zwischen Kirche und Nachbarn hätten ihre Grundlage im Privatrecht und die Kirchen stünden gegenüber ihren Nachbarn, die sich auf Lärmschutz berufen, nicht anders da als jeder Private. Diese Auffassung wird dem geltenden Verfassungsrecht nicht gerecht, wie Isensee in seiner aus Anlaß dieser Streitigkeit erstatteten gutachtlichen Stellungnahme (Gedächtnisschrift für Constantinesco 1983 S. 301-318) überzeugend dargelegt hat. Die Rechtsformgarantie der Verfassung für kirchliche Körperschaften liefe leer, wenn nur solche kirchlichen Akte, die auf vom Staat verliehene Befugnisse zurückgehen, als öffentlich- rechtlich qualifiziert würden und die Kirchen insoweit keine andere Stellung hätten als ein beliehener Unternehmer.

         Der verfassungsrechtlich garantierte Körperschaftsstatus der Kirchen hat hiernach nicht nur - wie das Berufungsgericht meint - "verbale" Bedeutung. Vielmehr ist es verfassungsrechtlich geboten, neben den Körperschaften des öffentlichen Rechts im verwaltungsrechtlichen Sinn die kirchlichen Körperschaften des öffentlichen Rechts als Rechtssubjekte anzuerkennen, deren Wirken, soweit es der staatlichen Rechtsordnung unterliegt, grundsätzlich dem öffentlichen Recht angehört. Auch das Bundesverfassungsgericht bezeichnet die "kirchliche Gewalt" außerhalb des Bereichs der vom Staat verliehenen Befugnisse als zwar nicht staatliche, aber doch "öffentliche" Gewalt (BVerfGE 18, 385 (387)).

         Kirchliche Streitigkeiten der hier in Frage stehenden Art, für die staatliche Gerichte zuständig sind, sind deshalb grundsätzlich als öffentlich-rechtlich gemäß § 40 Abs. 1 VwGO zu behandeln; die Vermutung spricht für die öffentlich-rechtliche Qualifikation (Isensee, a.a.O. S. 317), wobei hier offenbleiben kann, welche Ausnahmen in Betracht kommen. Das liturgische Glockengeläut ist eine typische Lebensäußerung der öffentlich-rechtlichen Körperschaft Kirche und damit nach der Natur des Rechtsverhältnisses öffentlich-rechtlich. Auch die Widmung der Kirchenglocken als öffentliche Sachen, zu der die Kirchen aufgrund ihres Körperschaftsstatus befähigt sind, begründet zwischen dem öffentlich-rechtlichen Träger der Sache und dem Nachbarn, dessen Rechte durch den widmungsgemäßen Gebrauch der Sache betroffen werden, eine öffentlich-rechtliche Beziehung. Es leuchtet nicht ein, die Widmung und den Sachbesitz dem öffentlichen Sonderrecht zu unterstellen, dagegen den widmungsgemäßen Sachgebrauch als privatrechtlich zu beurteilen (vgl. Isensee, a.a.O. S. 318; ferner Renck in BayVBl. 1982, 329 f.)."

      3. Von weiten Teilen des Schrifttums wird dieses Ansicht abgelehnt (1)

      4. Das BVerwG berücksichtige den historischen Ursprung des verfassungsrechtlichen Gehalts der Rechtsformgarantie aus Art. 140GG i.V.m. Art 137 Abs. 4 WRV zu wenig. Der Verfassungsgesetzgeber von 1919 habe nicht die Absicht gehabt, diese Religionsgemeinschaften mit den sonstigen Körperschaften des öffentlichen Rechts gleichzusetzen. Damals wie heute biete der Körperschaftstatus lediglich ein Gefäß zur Aufnahme staatlich angebotener öffentlich-rechtlicher Kompetenzen. Mit der Korporationsqualität und der damit einhergehenden öffentlich-rechtlichen Rechtssubjektivität sei die Fähigkeit verbunden, im Einzelfall Staatsaufgaben wahrzunehmen. Es sei dies ein Angebot des Staats an Religionsgemeinschaften zusätzlich zu ihrer allgemeinen privatrechtlichen Rechtssubjektivität von einem Kernbestand öffentlich-rechtlicher Positionen Gebrauch zu machen. Diese grundrechtsgarantierte öffentliche Präsenz, die Anerkennung eines kirchlichen Öffentlichkeitsanspruchs und die in der Rechtsordnung auszumachenden, vom Staat verliehenen Sonderbefugnisse ließen nicht die Auffassung zu, öffentlich-rechtlich organisierte Religionsgesellschaften und deren Kirchenrecht sei generell ins öffentliche Recht einzuordnen. Sofern die Religionsgemeinschaft ihre Botschaft vor der Welt verkünde, handle sie noch nicht in den Formen des öffentlichen Rechts. Läuteordnungen seien daher nicht Ausdruck kirchlicher "öffentlicher Gewalt".
        Darüber hinaus könne, wenn überhaupt, "kirchliche Gewalt" nichtstaatliche "öffentliche Gewalt" nur gegenüber Personen sein, die in einem Gliedschaftsverhältnis oder Sonderstatusverhältnis zur Religionsgemeinschaft stünden.. Das BVerwG stelle aber auch die Beziehungen zu Nicht-Mitgliedern auf eine öffentlich-rechtliche Basis. Im säkularisierten und religiös neutralen Staat und unter dem Aspekt der negativen Religionsfreiheit sei es aber unerträglich, daß einem Religionsfremden kirchliche "öffentliche " Gewalt gegenübertrete (2)
      5. Dieser Kritik ist zuzugeben, daß die vom BVerwG entwickelte These, nur ein öffentlich-rechtlicher Gesamtstatus decke die aus eigenem Recht fließende Wirklichkeit der Kirchen ab, mit der nach Kirchen- und Staatskirchenrecht vorgegebenem Rechtslage kaum in Einklang steht. Daraus folgt jedoch nicht, daß sich der Körperschaftsstatus der Kirchen nur auf bestimmte überkommene Privilegien bezieht (sog. formeller Körperschaftsbegriff): besäßen die Kirchen letztlich keine andere Rechtsstellung als die sog. beliehenen Unternehmer, liefe die Gewährleistung des Art. 140 GG i.V.m. Art. 137 Abs. 5 WRV praktisch inhaltlich leer. Vielmehr sind die Kirchen dank der von Text und Telos des Art. 140 GG i.V.m. Art. 137 Abs. 5 WRV uneingeschränkten Gewährleistung der körperschaftsrechte kraft ihres Selbstbestimmungsrechts (Art. 140GG i.V.m. Art 137 Abs. 3 WRV) jederzeit in der Lage öffentlich-rechtliches Sonderrecht zu setzen und anzuwenden (sog. materieller Körperschaftsbegriff). Ob die Kirchen dies tun, kann jedoch nicht an dem vom BVerwG etablierten, praktisch alles umfassenden Begriff der "typischen" Lebensäußerung (3) geprüft werden. Dieser ist in seinen Konturen viel zu verschwommen als daß er brauchbare Abgrenzungskriterien liefern könnte. Zu fragen ist vielmehr - ganz im Sinne der modifizierten Sonderrechtstheorie - , ob die kirchliche Aufgabe für eine öffentlich-rechtliche Wahrnehmung geeignet ist. d.h. "hoheitlich-obrigkeitlich" und bzw. "schlichthoheitlich geregelt werden kann, und wie die Kirche selbst ihre Aufgabenerfüllung vom weltlichen Recht qualifiziert sehen bzw. welcher Teilrechtsordnung sie sich unterwerfen möchte (4)

      6. Eine Läuteordnung kann durchaus eine hoheitlich-obrigkeitliche bzw. schlichhoheitliche Regelung mit dem Inhalt darstellen, daß die Allgemeinheit kultisches Läuten als hoheitliche Emanation der Kirche zu dulden hat. Das Argument, im säkularisierten und religiös neutralen Staat sei es für Nichtkirchenmitglieder unerträglich, hoheitlichen Anordnungen kirchlicher Körperschaften öffentlichen Rechts unterworfen zu sein, vermag hieran nichts zu ändern, da es auf letztlich auf den formellen Körperschaftsbegriff hinausläuft. Außerdem bedeutet die Einordnung einer Läuteordnung als öffentlich-rechtlich nicht, daß Adressaten des Geläuts damit rechtsschutzlos gestellt wären. Vielmehr haben auch die Kirchen als öffentlich-rechtliche Körperschaften die Rechtsstellung der Normadressaten des Geläuts, insbesondere deren Grundrechte, zu respektieren (5). I.d.R. dürften die Kirchen ihre Läuteordnungen auch als öffentlich-rechtlich wollen. Dafür spricht zum einen die Vorteilhaftigkeit der öffentlich-rechtlichen Handlungsform, zum anderen eine ständige diesbezügliche Argumentation zumindest der katholischen Kirche vor den staatlichen Gerichten.

      7. Im Ergebnis ist den BVerwG daher zuzustimmen. Die ordentliche Gerichte sind also nicht rechtswegzuständig, so daß die Klage vor dem LG Augsburg unzulässig ist.
    3. Zu prüfen ist daher, welche prozessuale Entscheidung das LG bei fehlender Rechtswegzuständigkeit zu treffen hat.

    4. Gem. § 17a Abs. 2 S. 1 GVG darf ein Gericht bei fehlender Rechtswegzuständigkeit die Klage nicht durch Prozeßurteil als unzulässig abweisen, sondern muß den Rechtsstreit nach Anhörung der Parteien von Amts wegen durch Beschluß an das zuständige Gericht verweisen.
      Das LG Augsburg muß also durch Beschluß den Rechtsstreit zwischen A und der kath. Kirchengemeinde St. Afra an das VG Augsburg verweisen.

(2) Abwandlung

  1. Gegen die Zulässigkeit der Klage könnte hier nur sprechen, daß es sich nicht um eine bürgerlich-rechtliche Streitigkeit handelt und folglich der Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten nicht gegeben ist.

  2. Nach (nunmehr wohl) ganz h.M. ist eine Streitigkeit um sog. Stundenläuten privatrechtlicher Natur. Exemplarisch hierzu die Ausführungen des BVerwG (NJW 1994. 956)

    "Der Verwaltungsgerichtshof hat den Verwaltungsrechtsweg zu Recht verneint, weil es sich um eine bürgerliche Rechtsstreitigkeit handelt, die nach § 13 GVG den ordentlichen Gerichten zugewiesen ist. Maßgeblich für die Rechtswegfrage ist, ob die Handlung der Beklagten, gegen die der Kläger sich wendet, hoheitlicher oder privater Natur ist. Die Beantwortung dieser Frage hängt nicht entscheidend davon ab, daß es sich bei der Beklagten um eine Körperschaft des öffentlichen Rechts und bei den Glocken, um deren Benutzung es geht, um res sacrae und damit um öffentliche Sachen handelt; denn nicht jede Tätigkeit eines Trägers öffentlicher Verwaltung ist schon allein wegen dieses Status dem öffentlichen Recht zuzuordnen. Ebensowenig ist die Benutzung einer durch Widmung einem öffentlich- rechtlichen Regime unterworfenen Sache immer öffentlich-rechtlicher Natur, selbst wenn der Benutzer öffentlich-rechtlich organisiert ist. Ausschlaggebend ist vielmehr, ob die öffentliche Sache im Rahmen ihrer öffentlich-rechtlichen Zweckbindung genutzt wird, oder ob es sich um die Wahrnehmung von Eigentümerbefugnissen außerhalb des Widmungszwecks handelt. Da das nichtsakrale Glockenschlagen unter heutigen Lebensbedingungen nicht mehr dem Bereich kirchlicher Tätigkeit zugeordnet werden kann, in dem die allgemeinen Gesetze nur eingeschränkt gelten (BVerwGE 90, 163 (167)), könnte - wenn überhaupt - eine fortbestehende öffentlich-rechtliche Zweckbindung der Glocken für diese Art ihrer Nutzung allenfalls dann angenommen werden, wenn sie vom Widmungszweck nach wie vor umfaßt würde. Davon kann jedoch keine Rede sein im Blick auf das Vorbringen der Beklagten, es handele sich bei dem Zeitschlagen nach ihrem Selbstverständnis nicht um eine ihrem Sonderstatus zuzurechnende Tätigkeit, sondern um die Wahrnehmung von Eigentümerbefugnissen außerhalb eines sakralen Widmungszwecks.

     Zwar ist dem Kläger einzuräumen, daß die differenzierte Beantwortung der Rechtswegfrage nach dem Zweck des Läutens zu unerwünschten Rechtswegaufspaltungen führen kann, wenn ein Nachbar das Geläut der Kirchenglocken insgesamt bekämpft, ohne nach der Art des Läutens zu unterscheiden. Diese Folge ist jedoch wegen der Doppelnatur öffentlicher Sachen, deren Gebrauch sowohl Ausübung öffentlich-rechtlicher Sachherrschaft wie Nutzung von Eigentümerbefugnissen sein kann, unvermeidlich."

  3. Die Klage ist also zulässig.

FN 1: Vgl. die zahlreichen Nachweise bei Müller-Volbehr, JuS 1987, 869, 870 f. (zurück).

FN 2: Schatzschneider, NJW 1984, 991 m.w.N. (zurück).

FN 3: So wohl jetzt auch das BVerwG NvwZ 1987, 677, wo der Betrieb eines kirchlichen Kindergartens ohne nähere Auseinandersetzung mit dem "Glockenurteil"als privatrechtlich qualifiziert wurde. Mehr auf dem Boden der Sonderrechtstheorie auch BVerwG NJW1994, 956 (vgl. dazu die Abwandlung [infra])(zurück).

FN 4: Müller-Volbehr, JuS 1987, 869 , 870- 872 (zurück).

FN 5: BverwG NJW 1984, 989, 990 (zurück).