Wolfgang Vogelsang, LL.M (London)
wissenschaftlicher Assistent Lehrstuhl Prof. Dr. Stephan Lorenz ZPO-Erkenntnisverfahren 2. Arbeitsgemeinschaft Zulässigkeit der Klage
I
Fall 6: "Homo homini lupus" (vgl. BAG NJW 2000, Heft 10, S. XVI [Pressemitteilung]) P wurde in der Zeit zwischen 1940
und 1943 zur Zwangsarbeit nach Deutschland verschleppt. Er mußte
bei der B-AG in München sechs Tage in der Woche je 12 Stunden arbeiten.
Überwiegend war er mit anderen Zwangsarbeitern in bewachten Lagern
untergebracht. Er unterstand den Weisungen der Geschäftsleitung der
B-AG, Arbeitsentgelt erhielt er nie.
Beurteilen Sie die Erfolgsaussichten der Klage.
Lösung: Die Klage hat Aussicht auf Erfolg, wenn sie zulässig und begründet ist.
Aus der Verbindung von §§ 17, 17a GVG mit § 48 ArbGG folgt, daß die Abgrenzung zwischen beiden Gerichtsbarkeiten unter dem Gesichtspunkt des Rechtswegs zu qualifizieren ist (1). Der Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten ist dann gegeben, wenn sich eine Zuständigkeit der Arbeitsgerichte nach §§ 2, 2a ArbGG ergibt. Vereinfacht ausgedrückt ist dies der Fall, wenn eine bürgerliche Rechtsstreitigkeit zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber aus einem Arbeitsverhältnis vorliegt.
Arbeitnehmer ist nach allgemeiner Auffassung, wer aufgrund eines privatrechtlichen Vertrags in persönlicher Abhängigkeit weisungsgebundene fremdbestimmte Arbeit für einen anderen, den Arbeitgeber, leistet (3). Danach waren Zwangsarbeiter nicht Arbeitnehmer der sie einsetzenden Unternehmen. Die Arbeit wurde nicht freiwillig, sondern zwangsweise erbracht, es fehlt daher an dem Erfordernis einer einvernehmlichen Begründung der Arbeitspflicht als Voraussetzung des Arbeitnehmerstatus (4). Das ist hier nicht der Fall. Selbst die nationalsozialistischen Bestimmungen gingen davon aus, daß es sich um "Beschäftigungsverhältnisse eigener Art" handele. Regelungen über deren Zustandekommen enthielten die Verordnungen nicht (5). FN 1: BAG AP Nr. 7 zu § 48 ArbGG; Ascheid, Urteils- und Beschlußverfahren im Arbeitsrecht, 2. Aufl, Rdnr. 387m.w.N. (zurück). FN 2: BAG NJW 2000, Heft 10, S. XVI. (zurück). FN 3: Ascheid, aaO (Fn. 15), Rdnr. 475 m.w.N. (zurück). FN 4: BAG NJW 2000, Heft 10, S. XVI (Pressemitteilung) (zurück). FN 5: Vgl, BAG Beschl. v. 16.2.2000 - 5 AZB 32/99 (zurück). |