Wolfgang Vogelsang, LL.M (London)
wissenschaftlicher Assistent
Lehrstuhl Prof. Dr. Stephan Lorenz 
 
 
Arbeitsgemeinschaft Zivilrecht IV

 ZPO-Erkenntnisverfahren

2. Arbeitsgemeinschaft

 Zulässigkeit der Klage I
Klageschrift - Rechtsweg-, funktionelle, sachliche und örtliche Zuständigkeit

 

Fall 7:          "Sex sells"

(vgl. BGH NJW 1996, 984; 1996, 985; 1996, 1128)

Prinzessin Sophia zu Reis und Mohn erhebt vor dem OLG München Klage gegen den B.- Verlag auf Zahlung von Schmerzensgeld in Höhe von DM 150.000, weil in der von diesem herausgegeben Illustrierten ein heimlich von ihr gemachtes Aktphoto ohne ihre Einwilligung veröffentlicht wurde.

Hat die Klage Aussicht auf Erfolg? 
 
 

Lösung:

Die Klage hat Aussicht auf Erfolg, wenn die Klage zulässig und begründet ist.

  1. Die Klage könnte unzulässig sein, weil das OLG München funktionell nicht zuständig ist.

  2. Gem. §119 GVG sind die Oberlandesgerichte in Zivilsachen nur für die Verhandlung und Entscheidung über die Rechtsmittel zuständig, d.h sie haben niemals die Funktion eines Gericht erster Instanz.
  3. Die Klage ist also wegen fehlender funktioneller Zuständigkeit des OLG München unzulässig und hat daher keinen Aussicht auf Erfolg.