Änderungen des Zustellungsrechts der ZPO (s. dazu auch den Regierungsentwurf BT-Drucks. 14/4554 sowie die Beschlußempfehlung des Rechtsausschusses BT-Drucks. 14/5564
Titel 2 Untertitel 1 § 166 Zustellung (1) Zustellung ist die Bekanntgabe eines Schriftstücks an eine Person
in der in diesem Titel bestimmten Form. § 167 Rückwirkung der Zustellung Soll durch die Zustellung eine Frist gewahrt werden oder die Verjährung neu beginnen oder nach § 204 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gehemmt werden, tritt diese Wirkung bereits mit Eingang des Antrags oder der Erklärung ein, wenn die Zustellung demnächst erfolgt. § 168 Aufgaben der Geschäftsstelle (1) Die Geschäftsstelle führt die Zustellung nach §§ 173 bis 175
aus. Sie kann einen nach § 33 Abs. 1 des Postgesetzes beliehenen
Unternehmer (Post) oder einen Justizbediensteten mit der Ausführung der
Zustellung beauftragen. Den Auftrag an die Post erteilt die
Geschäftsstelle auf dem dafür vorgesehenen Vordruck.
§ 169 Bescheinigung des Zeitpunktes der Zustellung; Beglaubigung (1) Die Geschäftsstelle bescheinigt auf Antrag den Zeitpunkt der
Zustellung. § 170 Zustellung an Vertreter (1) Bei nicht prozessfähigen Personen ist an ihren gesetzlichen
Vertreter zuzustellen. Die Zustellung an die nicht prozessfähige Person
ist unwirksam. § 171 Zustellung an Bevollmächtigte An den rechtsgeschäftlich bestellten Vertreter kann mit gleicher Wirkung wie an den Vertretenen zugestellt werden. Der Vertreter hat eine schriftliche Vollmacht vorzulegen. § 172 Zustellung an Prozessbevollmächtigte (1) In einem anhängigen Verfahren hat die Zustellung an den für den
Rechtszug bestellten Prozessbevollmächtigten zu erfolgen. Das gilt auch
für die Prozesshandlungen, die das Verfahren vor diesem Gericht infolge
eines Einspruchs, einer Aufhebung des Urteils dieses Gerichts, einer
Wiederaufnahme des Verfahrens oder eines neuen Vorbringens in dem
Verfahren der Zwangsvollstreckung betreffen. Das Verfahren vor dem
Vollstreckungsgericht gehört zum ersten Rechtszug. § 173 Zustellung durch Aushändigung an der Amtsstelle Ein Schriftstück kann dem Adressaten oder seinem rechtsgeschäftlich bestellten Vertreter durch Aushändigung an der Amtsstelle zugestellt werden. Zum Nachweis der Zustellung ist auf dem Schriftstück und in den Akten zu vermerken, dass es zum Zwecke der Zustellung ausgehändigt wurde und wann das geschehen ist; bei Aushändigung an den Vertreter ist dies mit dem Zusatz zu vermerken, an wen das Schriftstück ausgehändigt wurde und dass die Vollmacht nach § 171 Satz 2 vorgelegt wurde. Der Vermerk ist von dem Bediensteten zu unterschreiben, der die Aushändigung vorgenommen hat. § 174 Zustellung gegen Empfangsbekenntnis (1) Ein Schriftstück kann an einen Anwalt, einen Notar, einen
Gerichtsvollzieher, einen Steuerberater oder an eine sonstige Person, bei
der aufgrund ihres Berufes von einer erhöhten Zuverlässigkeit
ausgegangen werden kann, eine Behörde, eine Körperschaft oder eine
Anstalt des öffentlichen Rechts gegen Empfangsbekenntnis zugestellt
werden. Zum Nachweis der Zustellung genügt das mit Datum und Unterschrift
des Adressaten versehene schriftliche Empfangsbekenntnis, das an das
Gericht zurückzusenden ist. § 175 Zustellung durch Einschreiben mit Rückschein Ein Schriftstück kann durch Einschreiben mit Rückschein zugestellt werden. Zum Nachweis der Zustellung genügt der Rückschein. § 176 Zustellungsauftrag (1) Wird der Post, einem Justizbediensteten oder einem
Gerichtsvollzieher ein Zustellungsauftrag erteilt oder wird eine andere
Behörde um die Ausführung der Zustellung ersucht, übergibt die
Geschäftsstelle das zuzustellende Schriftstück in einem verschlossenen
Umschlag und einen vorbereiteten Vordruck einer Zustellungsurkunde.
§ 177 Ort der Zustellung Das Schriftstück kann der Person, der zugestellt werden soll, an jedem Ort übergeben werden, an dem sie angetroffen wird.
§ 178 Ersatzzustellung in der Wohnung, in Geschäftsräumen und Einrichtungen (1) Wird die Person, der zugestellt werden soll, in ihrer Wohnung, in dem Geschäftsraum oder in einer Gemeinschaftseinrichtung, in der sie wohnt, nicht angetroffen, kann das Schriftstück zugestellt werden
(2) Die Zustellung an eine der in Absatz 1 bezeichneten Personen ist unwirksam, wenn diese an dem Rechtsstreit als Gegner der Person, der zugestellt werden soll, beteiligt ist. § 179 Zustellung bei verweigerter Annahme Wird die Annahme des zuzustellenden Schriftstücks unberechtigt verweigert, so ist das Schriftstück in der Wohnung oder in dem Geschäftsraum zurückzulassen. Hat der Zustellungsadressat keine Wohnung oder ist kein Geschäftsraum vorhanden, ist das zuzustellende Schriftstück zurückzusenden. Mit der Annahmeverweigerung gilt das Schriftstück als zugestellt. § 180 Ersatzzustellung durch Einlegen in den Briefkasten Ist die Zustellung nach § 178 Abs. 1 Nr. 1 oder 2 nicht ausführbar, kann das Schriftstück in einen zu der Wohnung oder dem Geschäftsraum gehörenden Briefkasten oder in eine ähnliche Vorrichtung eingelegt werden, die der Adressat für den Postempfang eingerichtet hat und die in der allgemein üblichen Art für eine sichere Aufbewahrung geeignet ist. Mit der Einlegung gilt das Schriftstück als zugestellt. Der Zusteller vermerkt auf dem Umschlag des zuzustellenden Schriftstücks das Datum der Zustellung. § 181 Ersatzzustellung durch Niederlegung (1) Ist die Zustellung nach § 178 Abs. 1 Nr. 3 oder § 180 nicht ausführbar, kann das zuzustellende Schriftstück
niedergelegt werden. Über die Niederlegung ist eine schriftliche
Mitteilung auf dem vorgesehenen Vordruck unter der Anschrift der Person,
der zugestellt werden soll, in der bei gewöhnlichen Briefen üblichen
Weise abzugeben oder, wenn das nicht möglich ist, an der Tür der
Wohnung, des Geschäftsraums oder der Gemeinschaftseinrichtung anzuheften.
Das Schriftstück gilt mit der Abgabe der schriftlichen Mitteilung als
zugestellt. Der Zusteller vermerkt auf dem Umschlag des zuzustellenden
Schriftstücks das Datum der Zustellung. § 182 Zustellungsurkunde (1) Zum Nachweis der Zustellung nach den §§ 171, 177 bis 181 ist eine
Urkunde auf dem hierfür vorgesehenen Vordruck anzufertigen. Für diese
Zustellungsurkunde gilt § 418.
(3) Die Zustellungsurkunde ist der Geschäftsstelle unverzüglich zurückzuleiten. § 183 Zustellung im Ausland (1) Eine Zustellung im Ausland erfolgt
(2) Zum Nachweis der Zustellung nach Absatz 1 Nr. 1 genügt der
Rückschein. Die Zustellung nach den Nummern 2 und 3 wird durch ein
Zeugnis der ersuchten Behörde nachgewiesen. § 184 Zustellungsbevollmächtigter; Zustellung durch Aufgabe zur Post (1) Das Gericht kann bei der Zustellung nach § 183 Abs. 1 Nr. 2 und 3
anordnen, dass die Partei innerhalb einer angemessenen Frist einen
Zustellungsbevollmächtigten benennt, der im Inland wohnt oder dort einen
Geschäftsraum hat, falls sie nicht einen Prozessbevollmächtigten
bestellt hat. Wird kein Zustellungsbevollmächtigter benannt, so können
spätere Zustellungen bis zur nachträglichen Benennung dadurch bewirkt
werden, dass das Schriftstück unter der Anschrift der Partei zur Post
gegeben wird. § 185 Öffentliche Zustellung Die Zustellung kann durch öffentliche Bekanntmachung (öffentliche Zustellung) erfolgen, wenn
§ 186 Bewilligung und Ausführung der öffentlichen Zustellung (1) Über die Bewilligung der öffentlichen Zustellung entscheidet das
Prozessgericht. Die Entscheidung kann ohne mündliche Verhandlung ergehen.
Die Benachrichtigung muss den Hinweis enthalten, dass ein Schriftstück
öffentlich zugestellt wird und Fristen in Gang gesetzt werden können,
nach deren Ablauf Rechtsverluste drohen können. Bei der Zustellung einer
Ladung muss die Benachrichtigung den Hinweis enthalten, dass das
Schriftstück eine Ladung zu einem Termin enthält, dessen Versäumung
Rechtsnachteile zur Folge haben kann. § 187 Veröffentlichung der Benachrichtigung Das Prozessgericht kann zusätzlich anordnen, dass die Benachrichtigung einmal oder mehrfach im Bundesanzeiger oder in anderen Blättern zu veröffentlichen ist. § 188 Zeitpunkt der öffentlichen Zustellung Das Schriftstück gilt als zugestellt, wenn seit dem Aushang der Benachrichtigung ein Monat vergangen ist. Das Prozessgericht kann eine längere Frist bestimmen. § 189 Heilung von Zustellungsmängeln Lässt sich die formgerechte Zustellung eines Schriftstücks nicht nachweisen oder ist das Schriftstück unter Verletzung zwingender Zustellungsvorschriften zugegangen, so gilt es in dem Zeitpunkt als zugestellt, in dem das Schriftstück der Person, an die die Zustellung dem Gesetz gemäß gerichtet war oder gerichtet werden konnte, tatsächlich zugegangen ist. § 190 Einheitliche Zustellungsvordrucke Das Bundesministerium der Justiz wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates zur Vereinfachung und Vereinheitlichung der Zustellung Vordrucke einzuführen.
Untertitel 2 § 191 Zustellung Ist eine Zustellung auf Betreiben der Parteien zugelassen oder vorgeschrieben, finden die Vorschriften über die Zustellung von Amts wegen entsprechende Anwendung, soweit sich nicht aus den nachfolgenden Vorschriften Abweichungen ergeben. § 192 Zustellung durch Gerichtsvollzieher (1) Die von den Parteien zu betreibenden Zustellungen erfolgen durch
den Gerichtsvollzieher nach Maßgabe der §§ 193 und 194. § 193 Ausführung der Zustellung (1) Der Gerichtsvollzieher beurkundet auf der Urschrift des
zuzustellenden Schriftstücks oder auf dem mit der Urschrift zu
verbindenden hierfür vorgesehenen Vordruck die Ausführung der Zustellung
nach § 182 Abs. 2 und vermerkt die Person, in deren Auftrag er zugestellt
hat. Bei Zustellung durch Aufgabe zur Post ist das Datum und die
Anschrift, unter der die Aufgabe erfolgte, zu vermerken. § 194 Zustellungsauftrag (1) Beauftragt der Gerichtsvollzieher die Post mit der Ausführung der
Zustellung, vermerkt er auf dem zuzustellenden Schriftstück, im Auftrag
welcher Person er es der Post übergibt. Auf der Urschrift des
zuzustellenden Schriftstücks oder auf einem mit ihr zu verbindenden
Übergabebogen bezeugt er, dass die mit der Anschrift des
Zustellungsadressaten, der Bezeichnung des absendenden Gerichtsvollziehers
und einem Aktenzeichen versehene Sendung der Post übergeben wurde. § 195 Zustellung von Anwalt zu Anwalt (1) Sind die Parteien durch Anwälte vertreten, so kann ein
Schriftstück auch dadurch zugestellt werden, dass der zustellende Anwalt
das zu übergebende Schriftstück dem anderen Anwalt übermittelt
(Zustellung von Anwalt zu Anwalt). Auch Schriftsätze, die nach den
Vorschriften dieses Gesetzes von Amts wegen zugestellt werden, können
stattdessen von Anwalt zu Anwalt zugestellt werden, wenn nicht
gleichzeitig dem Gegner eine gerichtliche Anordnung mitzuteilen ist. In
dem Schriftsatz soll die Erklärung enthalten sein, dass von Anwalt zu
Anwalt zugestellt werde. Die Zustellung ist dem Gericht, sofern dies für
die zu treffende Entscheidung erforderlich ist, nachzuweisen. Für die
Zustellung an einen Anwalt gilt § 174 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3 Satz 1, 2
entsprechend." |