Zu Absatz 1
Die Neueinfügung der Rechtsfolgenbestimmung soll sich nur auf die
volljährigen Geschäftsunfähigen
erstrecken. Eine Ausdehnung auf die nach § 104 Nr. 1 altersbedingt
geschäftsunfähigen
Kinder oder die natürlich Geschäftsunfähigen im Alter von 7 bis 17 Jahren
ginge
über das rechtspolitische Anliegen der Reform hinaus
Der Geschäftsunfähige soll in Ansehung von Leistung und Gegenleistung
Geschäfte wirksam
vornehmen können, die Angelegenheiten des täglichen Lebens betreffen und
die mit
geringwertigen Mitteln bewirkt werden können. Das betrifft entgeltliche oder
unentgeltliche
Geschäfte. Auf existenznotwendige Geschäfte im engsten Sinne wird dabei
nicht abgestellt.
Das Tatbestandsmerkmal „täglich“ verlangt nicht, dass das in Betracht
kommende Rechtsgeschäft
notwendigerweise jeden Tag vorgenommen werden müsste. Entscheidend ist viel-
mehr, ob die Verkehrsauffassung das Geschäft zu den alltäglichen
Geschäften zählt. In Betracht
kommen etwa:
Absatz 1 fingiert einen wirksamen Vertrag in Ansehung von Leistung und
Gegenleistung,
Verbrauch bestimmte Nahrungs- bzw. Genussmittel, die nach Menge und Wert das
übliche
Maß nicht übersteigen (z. B. Lebensmittel), kosmetische Artikel (z. B.
Zahnpasta),
einfache medizinische Produkte (z. B. Halsschmerztabletten),
Presseerzeugnisse (z. B.
Illustrierte), Versendung von Briefen, Textilien,
Die Leistung muss mit geringen Mitteln bewirkt werden können. Die
wirtschaftlichen Verhältnisse
des Geschäftsunfähigen dürfen jedoch nicht als Kriterium herangezogen
werden, da
dies die Sicherheit des Rechtsverkehrs deutlich erschweren würde und wohl
auch gerichtliche
Verfahren infolge der Rechtsunsicherheit nach sich ziehen könnte. Als
Orientierung kann
deshalb das durchschnittliche Preis- und Einkommensniveau dienen. Der Wert
bezieht sich
jeweils auf den Vertragsschluss insgesamt. Werden beispielsweise mehrere
Dinge mit ein
und demselben Kauf erworben, so ist die Summe des Gesamtkaufpreises
maßgeblich. Diese
Regelung dient dem Schutz des Geschäftsunfähigen vor Verschwendung und
gewährleistet,
dass für den Geschäftsunfähigen die Angelegenheit auch im Hinblick auf die
Zahl einzelner
Vertragspositionen überschaubar bleibt.
sobald diese bewirkt sind. Mit dieser Fiktion wird lediglich eine
Rückforderung von bewirkter
Leistung und Gegenleistung ausgeschlossen, sobald diese bewirkt sind. Der „Vertrag“
ist
jedoch nicht von Anfang an wirksam, so dass keine gegenseitigen
Vertragspflichten, die dem
Schutz des Geschäftsunfähigen zuwiderlaufen könnten, begründet werden.
Mit Absatz 1 wird
lediglich der schuldrechtliche Vertrag in Ansehung von Leistung und
Gegenleistung als wirksam
fingiert. Die Wirksamkeit des Verfügungsgeschäftes, das unabhängig von dem
ihm
zugrundeliegenden Kausalgeschäft zu beurteilen ist, wird in Absatz 2
geregelt. Mit der Fiktion
eines wirksamen Vertrages im Hinblick auf bewirkte Leistung und deren
Gegenleistung
und dem damit verbundenen Absehen von der generellen Gültigkeit der durch
Geschäftsunfähige
abgeschlossenen Alltagsgeschäfte werden dogmatische Einordnungsprobleme
vermieden,
da auf Willenserklärungen nicht abgestellt wird. Diese neu eingefügte
Rechtsfolge
bleibt auch mit der Definition der Geschäftsunfähigkeit nach § 104 Nr. 2
BGB vereinbar. Mit
der Formulierung „sobald Leistung und Gegenleistung bewirkt sind“ werden
neben den Bargeschäften
auch Bestellzettel in Heimen oder auch Kataloggeschäfte umfasst.