Zu Absatz 2

Mit Absatz 2 wird die Wirksamkeit der jeweiligen Erfüllungsgeschäfte im Rahmen der genannten
„Geschäfte“ fingiert. Dies gilt sowohl für den Fall, dass die Geschäftsunfähigkeit
nach Vertragsschluss eintritt und so dem Erfüllungsgeschäft ein wirksames Kausalgeschäft
zugrunde liegt, als auch für den Fall, dass Geschäftsunfähigkeit bereits bei „Vertragsschluss“
vorlag, da mit Absatz 1 lediglich das Kausalgeschäft als wirksam fingiert wird. Absatz 2 stellt
sicher, dass der Geschäftsunfähige im Rahmen der genannten Geschäftsverhältnisse auch
wirksam seine Leistung erfüllen bzw. an ihn wirksam erfüllt werden kann.