Zu Absatz 2
Mit Absatz 2 wird die Wirksamkeit der jeweiligen
Erfüllungsgeschäfte im Rahmen der genannten
„Geschäfte“ fingiert. Dies gilt sowohl für den Fall,
dass die Geschäftsunfähigkeit
nach Vertragsschluss eintritt und so dem Erfüllungsgeschäft
ein wirksames Kausalgeschäft
zugrunde liegt, als auch für den Fall, dass
Geschäftsunfähigkeit bereits bei „Vertragsschluss“
vorlag, da mit Absatz 1 lediglich das Kausalgeschäft als
wirksam fingiert wird. Absatz 2 stellt
sicher, dass der Geschäftsunfähige im Rahmen der genannten
Geschäftsverhältnisse auch
wirksam seine Leistung erfüllen bzw. an ihn wirksam erfüllt
werden kann.