Zu Absatz 3
Im neuen § 105 a Abs. 3 wurde Grundgedanke des § 1903, dass der Betreute durch ein Gericht
vor sich selbst geschützt werden können muss, auf den Geschäftsunfähigen übertragen.
Dies hat zur Konsequenz, dass im Fall der Gefährdung für die Person oder das Vermögen
des Geschäftsunfähigen das Vormundschaftsgericht anordnen kann, dass Abs. 1 keine
Anwendung findet: Es bleibt dann bei der Nichtigkeitsfolge des § 105. § 1903 Abs. 3 wurde
auf Anpassungsbedarf überprüft gemäß dem Gedanken, dass der Aktionsradius des Betreuten
nicht weniger weit sein darf als der des Geschäftsunfähigen nach § 105 a. Die Konsequenz
muss sein, dass Geschäfte im Sinne des § 105 a, also „Geschäfte des täglichen
Lebens, die mit geringfügigen Mitteln bewirkt werden können“, nicht dem Einwilligungsvorbehalt
unterfallen. Entsprechend dem Schutzgedanken des neuen § 105a Abs. 3 muss aber
auch hier die Möglichkeit der gerichtlichen Anordnung zum Schutz des Betreuten bestehen.
Diese Möglichkeit ist schon bisher im § 1903 Abs. 3 Satz 2 enthalten. Das gerichtliche Eingreifen
führt beim Geschäftsunfähigen nach dem neuen § 105a Abs. 3 zur Nichtigkeit nach
§ 105, beim geschäftsfähigen Betreuten nach § 1903 Abs. 3 Satz 2 zum Eingreifen des Einwilligungsvorbehaltes.
Im Ergebnis bedarf der bestehende § 1903 Abs. 3 Satz 2 daher keiner Änderung zur Anpassung
an § 105a, da davon ausgegangen wird, dass jedes „Geschäft des täglichen Lebens,
das mit geringfügigen Mitteln bewirkt werden kann“, auch unter den Anwendungsbereich des
§ 1903 Abs. 3 Satz 2 („Willenserklärung, die eine geringfügige Angelegenheit des täglichen
Lebens betrifft“) fällt.