Zu Absatz 3
Im neuen § 105 a Abs. 3 wurde Grundgedanke des § 1903, dass
der Betreute durch ein Gericht
vor sich selbst geschützt werden können muss, auf den
Geschäftsunfähigen übertragen.
Dies hat zur Konsequenz, dass im Fall der Gefährdung für die
Person oder das Vermögen
des Geschäftsunfähigen das Vormundschaftsgericht anordnen
kann, dass Abs. 1 keine
Anwendung findet: Es bleibt dann bei der Nichtigkeitsfolge des
§ 105. § 1903 Abs. 3 wurde
auf Anpassungsbedarf überprüft gemäß dem Gedanken, dass
der Aktionsradius des Betreuten
nicht weniger weit sein darf als der des Geschäftsunfähigen
nach § 105 a. Die Konsequenz
muss sein, dass Geschäfte im Sinne des § 105 a, also „Geschäfte
des täglichen
Lebens, die mit geringfügigen Mitteln bewirkt werden können“,
nicht dem Einwilligungsvorbehalt
unterfallen. Entsprechend dem Schutzgedanken des neuen § 105a
Abs. 3 muss aber
auch hier die Möglichkeit der gerichtlichen Anordnung zum
Schutz des Betreuten bestehen.
Diese Möglichkeit ist schon bisher im § 1903 Abs. 3 Satz 2
enthalten. Das gerichtliche Eingreifen
führt beim Geschäftsunfähigen nach dem neuen § 105a Abs. 3
zur Nichtigkeit nach
§ 105, beim geschäftsfähigen Betreuten nach § 1903 Abs. 3
Satz 2 zum Eingreifen des Einwilligungsvorbehaltes.
Im Ergebnis bedarf der bestehende § 1903 Abs. 3 Satz 2 daher
keiner Änderung zur Anpassung
an § 105a, da davon ausgegangen wird, dass jedes „Geschäft
des täglichen Lebens,
das mit geringfügigen Mitteln bewirkt werden kann“, auch
unter den Anwendungsbereich des
§ 1903 Abs. 3 Satz 2 („Willenserklärung, die eine
geringfügige Angelegenheit des täglichen
Lebens betrifft“) fällt.