Zu Nummer 3 – Änderung von § 226
Das Diskriminierungsverbot der Richtlinie soll in erster Linie
durch die neuen §§ 319a bis
319d umgesetzt werden. Zu berücksichtigen ist dabei aber, dass § 226 mit dem
Schikaneverbot
eine Vorschrift enthält, die auf den ersten Blick betrachtet auch ein
Instrument wäre,
derartigen Benachteiligungen entgegenzuwirken. Bei näherem Hinsehen zeigt sich,
dass §
226 einen sehr engen Anwendungsbereich hat und für die Umsetzung des
Diskriminierungsverbots
allein nicht ausreichend wäre. Natürlich stellen verbotene Diskriminierungen
auch
einen Unterfall der Schikane dar. Damit das in der Praxis nicht missverstanden
wird, soll dies
in der Vorschrift ausdrücklich klargestellt werden. Die sachliche Reichweite
dieser Änderung
an sich ist allerdings sehr begrenzt, weil das Schikaneverbot nur solche
Handlungen für unzulässig
erklärt, die allein auf eine Schikane gerichtet sind, was in der Praxis kaum
vorkommt.