Zu Nummer 4 – Einfügung der neuen §§ 319a bis 319e

Mit den §§ 319a bis 319e soll das Benachteiligungsverbot im Zivilrecht verankert werden.
Wie in der allgemeinen Begründung bereits ausgeführt worden ist, soll das Benachteiligungsverbot
vor allem deshalb ins BGB eingestellt werden, weil im BGB Vorschriften von
allgemeiner Bedeutung erwartet werden und die Vorschriften dort auch als allgemein bedeutsam
und beachtungspflichtig wahrgenommen werden. Im BGB selbst kommen nur die
§§ 311 ff. als Standort in Frage, weil es um das Recht auf einen Vertrag und die Ausgestaltung
eines Vertrages geht. Dieser Standort berücksichtigt auch, dass in dem Entwurf eines
Schuldrechtsmodernisierungsgesetzes vorgeschlagen wird, die §§ 311 ff. umzugestalten und
in diesen Abschnitt noch weitere Vorschriften über den Inhalt eines Vertrages aufzunehmen.
Darin würden sich die neuen Vorschriften harmonisch einfügen.