Zu § 319a - Benachteiligungsverbot
Zu Absatz 1
§ 319a Abs. 1 ist die grundlegende Vorschrift des neuen Abschnitts. Er
regelt das Diskriminierungsverbot
und bestimmt seinen Anwendungsbereich.
Die Vorschrift nennt zunächst die Diskriminierungsmerkmale. Dieses sind
zunächst die in der
Richtlinie 2000/43/EG zur Anwendung des Gleichbehandlungsgrundsatzes ohne
Unterschied
der Rasse oder der ethnischen Herkunft bezeichneten Kriterien der Rasse und
der ethni-
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schen Herkunft. Wie die Richtlinie und Artikel 13 des EG-Vertrags soll auch
in § 319a der
Begriff der „Rasse“ verwendet werden. Dieser Begriff ist indessen nicht
unproblematisch,
weil es nur eine menschliche Rasse gibt. Bereits bei der Erarbeitung der
Richtlinie ist intensiv
diskutiert worden, ob dieser Begriff verwendet werden soll. Die
Mitgliedstaaten und die
Kommission der Europäischen Gemeinschaften haben letztlich an diesem Begriff
festgehalten,
weil er den sprachlichen Anknüpfungspunkt zu dem Begriff des „Rassismus“
darstellt
und die Signalwirkung dieses Wortbestandteils erhalten werden soll. Zudem
entspricht die
Wortwahl dem Wortlaut des Artikel 13 des EG-Vertrags, auf den die Richtlinie
zurückgeht,
sowie - in Bezug auf den deutschen Rechtsraum - auch dem Wortlaut des Artikel
3 Abs. 3
Satz 1 des Grundgesetzes. Um dem Missverständnis entgegenzutreten, als
unterstelle das
Diskriminierungsverbot des § 319a Abs. 1 das Vorhandensein verschiedener
menschlicher
Rassen, wurde – ebenfalls in Anlehnung an Artikel 13 des EG-Vertrags - die
Formulierung
„aus Gründen der Rasse“ gewählt. Sie macht deutlich, dass nicht das
Gesetz, sondern ganz
im Gegenteil derjenige das Vorhandensein verschiedener Rassen unterstellt,
der sich rassistisch
verhält. Und darauf kommt es an.
Es ist erwogen worden, die in der Richtlinie genannten Kriterien um die
Merkmale der ethnischen
Abstammung und der ethnischen Zugehörigkeit zu erweitern. Diese
zusätzlichen
Merkmale würden deutlich machen, dass das Merkmal ethnische Herkunft in der
Richtlinie
im umfassenden Sinne verwandt wird. Andererseits würde eine solche
Ergänzung Zweifel an
der Reichweite des Begriffs in der Richtlinie und im EG-Vertrag wecken.
Deshalb wurde von
einer solchen Ergänzung Abstand genommen. Damit ist aber keine
Abschwächung, sondern
im Gegenteil eine Stärkung der inhaltlichen Aussage bezweckt. Wie die
Richtlinie selbst
strebt auch § 319a einen möglichst umfassenden Schutz vor Diskriminierung
aufgrund ethnischer
Kriterien an. Lücken im Schutz vor Diskriminierung darf es nicht geben. Das
Benachteiligungsverbot
erfasst in erster Linie Fälle, in denen die angesprochenen Merkmale
tatsächlich
vorliegen. Erfasst werden aber auch Fälle, in denen einem Betroffenen diese
Merkmale
zugeschrieben werden, ohne dass er sie tatsächlich aufweist und er deshalb
Diskriminierungen
erfährt. Zu den Besonderheiten in Bezug auf das Kriterium der Rasse wird auf
die
obigen Ausführungen verwiesen.
Die Vorschrift bleibt nicht bei den von der Richtlinie angesprochenen
Diskriminierungsmerkmalen
Rasse und ethnische Herkunft stehen. Sie bezieht alle Merkmale ein, in denen
Artikel
13 EG-Vertrag eine Diskriminierung verbietet. Dazu gehören auch das
Geschlecht, die sexuelle
Identität, die Religion und Weltschauung sowie Alter und Behinderung. Für
diese Ausweitung
spricht auch, dass die übrigen Merkmale durch die parallele, wenn auch rein
arbeitsrechtliche
Richtlinie zur Bestimmung eines allgemeinen Rahmens zur Durchsetzung des
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Gleichbehandlungsgrundsatzes in Beschäftigung und Beruf angesprochen werden.
Die sexuelle
Identität nimmt Bezug auf die Benachteiligung von Homosexuellen männlichen
und
weiblichen Geschlechts. Erfasst werden aber auch transsexuelle oder
zwischengeschlechtliche
Menschen. Um dies auch sprachlich klarzustellen, ist hier statt des in Art.
13 EG-Vertrag
verwendeten Formulierung der „sexuellen Ausrichtung“ klarstellend der
Begriff der „sexuellen
Identität“ gewählt worden. Entsprechend Artikel 3 Abs. 3 Satz 2 des
Grundgesetzes und Artikel
13 EG-Vertrag sowie und im Vorgriff auf die gerade genannte Richtlinie zur
Bestimmung
eines allgemeinen Rahmens zur Durchsetzung des Gleichbehandlungsgrundsatzes
in Beschäftigung
und Beruf, die dieses Merkmal ebenfalls zum Gegenstand hat, wird in die
Vorschrift
auch die Diskriminierung aufgrund einer Behinderung aufgenommen.
Es ist erwogen worden, die in Artikel 3 des Grundgesetzes über Artikel 13
EG-Vertrag hinaus
enthaltenen Diskriminierungsmerkmale Abstammung, Heimat und Herkunft in den
Katalog
aufzunehmen. Diese Kriterien spielen aber nur im Verhältnis des Bürgers zum
Staat eine
Rolle, nicht indessen bei dem hier zu behandelnden Privatrechtsverkehr.
Gewisse Bedeutung
kann auch im Privatrechtsverkehr das Merkmal Sprache haben. Dies ist aber nur
dann
der Fall, wenn die Sprache zur Diskriminierung instrumentalisiert wird. Die
Verwendung einer
bestimmten Sprache, z. B. des Deutschen oder auch anderer Sprachen in
Deutschland, ist
bei Abschluss und Durchführung von Rechtsgeschäften als solche keine
Diskriminierung.
Die Verwendung einer Sprache ist wertneutral. Inhalt, Modalitäten und
Abwicklung eines
Rechtsgeschäfts werden durch die verwendete Sprache nicht beeinflusst. Es
müssen vielmehr
andere Umstände hinzutreten.
Das benachteiligende Handeln auf dem Gebiet des Zivilrechts ist nach der
Richtlinie der Zugang
zu Gütern und Dienstleistungen, zur Bildung, zum Gesundheitsschutz und zur
unselbständigen
Erwerbstätigkeit. Diese Formulierung entspricht dem Sprachgebrauch des
EGVertrags
und der dort garantierten Freiheiten. Sie entspricht aber nicht dem
Sprachgebrauch
des deutschen Zivilrechts und wirkt hier missverständlich. Dies gilt
insbesondere für den
Begriff der Dienstleistung. Dienstleistung deutet im Bürgerlichen Gesetzbuch
eher auf
Dienstverträge hin. Diese werden zwar von dem Richtlinienbegriff „Dienstleistung“
erfasst,
dieser geht aber weit darüber hinaus. Deshalb werden in Nummer 1 alle
Vertragstypen genannt.
Es ist erwogen worden, die einschlägigen Vertragstypen anzuführen. Im
Ergebnis
müssten aber alle geregelten Vertragstypen des BGB und auch nicht gesetzlich
geregelte
Vertragsformen genannt werden, weil die Richtlinie nach dem Inhalt und nicht
nach der Vertragform
abgrenzt. Dann aber führt die Nennung einzelner Vertragstypen nicht weiter.
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Zugang zu und Versorgung mit Gütern (dem deutschen Sprachgebrauch angepasst
wird hier
der Begriff Waren verwendet) meint vor allem die Möglichkeit zum Abschluss
und die Ausgestaltung
von Kaufverträgen. Der Gegenstand der Kaufverträge ist hierbei ohne
Bedeutung.
Es kann sich um Gegenstände des täglichen Bedarfs handeln. Gemeint sind
aber auch andere
und auch sehr werthaltige Gegenstände, wie z. B. ein Grundstück. In welcher
Form die
Waren angeboten werden, ist ebenso ohne Bedeutung. In erster Linie geschieht
dies durch
den Abschluss von Kaufverträgen. Es kommt aber auch vor, dass der Zugang zu
einer Ware
den Beitritt zu einem Verein oder einer Gesellschaft voraussetzt. In diesem
Fall muss auch
der diskriminierungsfreie Zugang zu diesem Verein oder der Gesellschaft
gewährt werden.
Dienstleistung ist hier im umfassenden Sinne des EG-Vertrags zu verstehen.
Danach ist mit
Dienstleistungen nicht nur der Abschluss von Dienst- und Werkverträgen
gemeint. Angesprochen
werden damit auch Geschäftsbesorgungsverträge, Mietverträge und
Finanzdienstleistungen,
also auch Kredit- und Versicherungsverträge, Leasingverträge usw.
Ausdrücklich
hervorzuheben sind Mietverträge, die EG-rechtlich ebenfalls Dienstleistungen
darstellen.
Auch bei Dienstleistungen ist die Ausgestaltung des Zugangs und der
Versorgung
mit diesen gleichgültig. Der bereits erwähnte Fall des Sängerclubs, dem
aufgrund seiner
homosexuellen Mitglieder rechtswidrig die Aufnahme in den staatlich
unterstützen Dachverband
verweigert wurde, würde nunmehr dem § 319a unterfallen. Die Verteilung der
Gelder
durch den Dachverband ausschließlich an seine Mitgliedsverbände ist als
Dienstleistung
anzusehen, die von dem Zugang zu einem Verein abhängig ist. Insofern müsste
auch in solchen
Fällen diskriminierungsfreier Zugang zu einem Verein oder einer Gesellschaft
gewährt
werden. Unter dem Gesichtspunkt des Zugangs zu Dienstleistungen sind also in
der Terminologie
des Bürgerlichen Gesetzbuchs Dienst-, Werk-, Geschäftsbesorgungsverträge
und
ähnliche Schuldverhältnisse zu nennen.
Nach Artikel 3 Abs. 1 Buchstabe h) der Richtlinie werden zwar Verträge in
weitgehendem
Umfang erfasst, aber nur, wenn sie „der Öffentlichkeit zur Verfügung
stehen“. Das sind Waren
und Dienstleistungen, die öffentlich angeboten werden. Diese Fälle werden
in Fallgruppe
a) der Nummer 1 benannt. Das Benachteiligungsverbot gilt nur für den Zugang
zu und die
Versorgung mit Waren und Dienstleistungen, die der Öffentlichkeit zur
Verfügung stehen.
Das ist nur der Fall, wenn sie in irgendeiner Form in der Öffentlichkeit
angeboten werden.
Dies ist bei öffentlichen Anpreisungen der Fall. Aber auch Anzeigen in
Tageszeitungen würden
dazu ausreichen. Es kommt nicht darauf an, wie groß die Öffentlichkeit ist,
die angesprochen
wird. Entscheidend ist allein, dass das Angebot den Bereich der Privatsphäre
verlassen
hat. Dieser Bereich ist aber im Sinne der Richtlinie eng auszulegen. Nach
Artikel 3
Abs. 1 Buchstabe a), e) und g) der Richtlinie werden andere Verträge
unabhängig davon
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erfasst, ob sie öffentlich angeboten werden. Voraussetzung ist in diesen
Fällen ein bestimmter
Vertragsgegenstand. Diese Fälle werden in Fallgruppe b) der Nummer 1
bezeichnet.
Der Gegenstand des Diskriminierungsverbots wäre damit aber nicht
vollständig umschrieben.
Es bedarf der Klärung, welche Handlungen im Zusammenhang mit solchen
Verträgen
gemeint sind. Das ist zunächst die Verweigerung eines Rechtsgeschäftes. Sie
ist die unmittelbare
Form von Diskriminierungen beim Zugang zu Waren und Dienstleistungen. Der
Zugang
hierzu ist in der Regel nur durch den Abschluss von Rechtsgeschäften
möglich. Die
Entscheidung über den Abschluss oder die Verweigerung des Rechtsgeschäfts
ist daher die
primäre Form der Diskriminierung.
Zu berücksichtigen ist aber auch, dass der Zugang zu Waren und
Dienstleistungen durch die
Bedingungen der dafür notwendigen Verträge entscheidend mitgesteuert werden
kann.
Wenn die Bedingungen zu nachteilig ausgestaltet sind, wird der Betroffene
praktisch gezwungen
sein, von dem Rechtsgeschäft Abstand zu nehmen, obwohl der andere Teil ihm
den Abschluss zu den nachteiligen Bedingungen durchaus nicht verweigern
würde. Deshalb
werden auch benachteiligende Ausgestaltungen von Verträgen, aber auch von
einseitigen
Rechtsgeschäften, wie z. B. der Auslobung, angesprochen. Das bedeutet aber
auch, dass
der Inhalt von Verträgen am Diskriminierungsverbot zu messen ist. § 319a
ergänzt damit
inhaltlich auch § 307 Abs. 1. Anders als dieser gilt er aber nicht nur bei
Verträgen mit Allgemeinen
Geschäftsbedingungen, sondern auch bei Individualverträgen.
Eine Beschränkung auf Verträge würde allerdings den Bedürfnissen des
Alltags nicht gerecht.
Innerhalb von Dauerschuldverhältnissen werden vielfach Vergünstigungen
gewährt,
bei denen Benachteiligungen vorkommen können. Zu bedenken ist auch, dass
Benachteiligungen
nicht nur bei Verträgen, sondern auch in Dauerschuldverhältnissen
gesellschaftsoder
vereinsrechtlicher Art vorkommen können.
Eine Benachteiligung im Sinne des Absatzes 1 kann auch indirekt vorgenommen
werden. Zu
denken ist an Fallgestaltungen, in denen das maßgebliche
Diskriminierungsmerkmal nicht
bei dem (unmittelbar) Benachteiligten selbst, sondern bei einem Dritten
vorliegt. Dieser wird
sich zwar in aller Regel selbst gegen eine Diskriminierung wehren können.
Das ist aber nicht
immer so. Ein Beispiel sind die Eltern eines geistig behinderten Kindes, die
für dieses Kind
keine Haftpflichtversicherung abschließen können. Benachteiligt sind die
Eltern, in deren
Person das Merkmal der Behinderung selbst nicht vorliegt. Das Kind selbst
kann sich nicht
wehren, weil die Eltern die Versicherung abschließen wollen, um sich gegen
die Risiken ihrer
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eigenen Haftpflicht für Aufsichtsfehler abzusichern. In solchen Fällen
wirkt das Benachteiligungsverbot
zugunsten der an sich nicht betroffenen Dritten. Voraussetzung ist aber stets
ein verwandtschaftliches oder ein vergleichbares Näheverhältnis. Denn nur
bei Vorliegen
eines solchen Näheverhältnisses kann bei dem Dritten ein Nachteil
entstehen, der auf einem
der angesprochenen Diskriminierungsmerkmale beruht.
Mit Nummer 2 wird auch der Bereich des Zugangs zu Berufsverbänden
angesprochen. Damit
sind nicht die Gewerkschaften und Arbeitgeberverbände gemeint, für die
eigene Regeln
geschaffen werden sollen. Gemeint sind hiermit andere Vereine, in denen sich
z. B. die Angehörige
freier Berufe zusammenschließen.
Verstöße gegen das Benachteiligungsverbot ziehen die Rechtsfolgen des §
319e nach sich.
Der Betroffene soll sich gegen die Diskriminierung mit einem Unterlassungs-
und einem Folgenbeseitigungsanspruch
wehren können, der ganz wesentlich auch auf eine benachteiligungsfreie
Behandlung gerichtet ist. Im Einzelfall kann ein Rechtsgeschäft allerdings
auch
wegen des Verstoßes gegen das gesetzliche Verbot des § 319a gemäß § 134
nichtig sein.
Das ist dann der Fall, wenn der Sinn und Zweck des Geschäftes gerade in der
Benachteiligung
besteht. Wenn das Geschäft aber benachteiligungsfrei ausgestaltet werden
kann, dann
ist es nicht nichtig. Dann nämlich soll der einzelne nach § 319e erreichen
können, dass es
benachteiligungsfrei ausgestaltet wird. Das wäre aber nicht möglich, wenn
es von vornherein
unwirksam wäre.
Die Vorschrift verzichtet auf die Definition der Behinderung. Am Begriff der
Behinderung wird
aufgrund seiner Verankerung in Artikel 3 Abs. 3 Satz des Grundgesetzes
anstelle einer direkten
Übernahme des international gebräuchlichen Behindertenbegriffs der
Weltgesundheitsorganisation
(WHO), der den Terminus "Beeinträchtigung" (disability) vorsieht,
festgehalten.
Für die Definition des Begriffs der Behinderung kann zunächst an die
Definition
von Behinderung, wie sie etwa im SGB IX oder dem künftigen
Behindertengleichstellungsgesetz
vorgesehen ist, angeknüpft werden; diese muss aber im Zweifel weiter
ausgelegt werden.
Für den Bereich des zivilrechtlichen Verbots von Diskriminierung aufgrund
einer Behinderung
kommt es nämlich z.B. nicht auf die Begriffsabgrenzungen zwischen den
sozialrechtlichen
Tatbeständen an, die der Abgrenzung der jeweils verfolgten Leistungs- und
Förderzwecke
dienen. Insbesondere kommt im Zivilrecht den Abgrenzungen zwischen
Behinderung
und Schwerbehinderung sowie altersbedingter Behinderungen anders als im
Sozialrecht
keine Bedeutung zu. Der Begriff der Behinderung ist für den Bereich des
zivilrechtlichen
Rechtsverkehrs und den übrigen Anwendungsbereich dieses Gesetzes also weit
auszulegen.
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Absatz 1 erfasst sowohl die mittelbare als auch die unmittelbare
Benachteiligung. Es ist erwogen
worden, in Anlehnung an § 611a auf eine solche Präzisierung zu verzichten.
Da aber
auf jeden Fall auch der Fall der Belästigung besonders erfasst werden muss,
scheint das
nicht zweckmäßig. Erfasst wird nach Absatz 1 sowohl die unmittelbare als
auch die mittelbare
Benachteiligung und auch die Belästigung. Diese Begriffe werden in § 319b
definiert. Darauf
wird zur Erläuterung verwiesen.