Zu Absatz 2

Absatz 1 würde auch Arbeitsverträge erfassen. Hierfür soll indes eine einheitliche, auch die
übrigen arbeitsrechtlichen Antidiskriminierungsrichtlinien der Europäischen Union umsetzende
Regelung getroffen werden. Deshalb nimmt Absatz 2 das Arbeitsrecht aus dem Anwendungsbereich
aus.