Zu Absatz 2
Absatz 1 würde auch Arbeitsverträge erfassen. Hierfür soll indes eine
einheitliche, auch die
übrigen arbeitsrechtlichen Antidiskriminierungsrichtlinien der Europäischen
Union umsetzende
Regelung getroffen werden. Deshalb nimmt Absatz 2 das Arbeitsrecht aus dem
Anwendungsbereich
aus.