Zu Absatz 3
Für das Familien- und das Erbrecht sollen die Vorschriften nicht gelten. Die hier abgeschlossenen
Verträge unterfallen der Richtlinie nicht und unterscheiden sich grundlegend von den
Verträgen des allgemeinen Schuldrechts, auf die §§ 319a bis 319e zugeschnitten sind.
Ergänzend stellt Absatz 3 Satz 3 klar, dass die §§ 319a bis 319d auch sonst keine Auswirkung
auf das Geschäftsfähigkeits- und das Familienrecht haben. Diese Vorschriften sprechen
den allgemeinen Zivilrechtsverkehr, aber nicht das besondere Verhältnis der Kinder zu
ihren Eltern, das Verhältnis von betreuten Personen zu ihren Betreuern oder ähnliche familienrechtliche
Verhältnisse an. Um Missverständnissen vorzubeugen, wird hier auch das Strafrecht
erwähnt. Damit wird klargestellt, dass das Diskriminierungsverbot die Grenzen der
Strafbarkeit insbesondere bei Sexualdelikten und Beleidigungsdelikten nicht verschieben
soll.
Absatz 3 Satz 2 regelt das Verhältnis zu anderen Vorschriften. Eine solche Abgrenzungsregelung
ist notwendig, weil das Benachteiligungsverbot alle Formen der Diskriminierung erfasst
und damit auch Bereiche, die bereits Gegenstand spezialgesetzlicher Regelungen sind.
Es bedarf der Klarstellung, das diese spezialgesetzlichen Regelungen unberührt bleiben und
durch das Benachteiligungsverbot nur unterlegt werden. Dieses wird dort nur relevant, soweit
die Spezialgesetze Lücken aufweisen. Es gilt das Günstigkeitsprinzip. Jede Benachteiligten-
B M J – Diskussionsentwurf Antidiskriminierungsgesetz Seite 43 von 67
gruppe kann sich auf die günstigeren Regelungen ungeachtet des Benachteiligungsverbots
berufen.