Zu Absatz 3
Für das Familien- und das Erbrecht sollen die Vorschriften nicht gelten. Die
hier abgeschlossenen
Verträge unterfallen der Richtlinie nicht und unterscheiden sich grundlegend
von den
Verträgen des allgemeinen Schuldrechts, auf die §§ 319a bis 319e
zugeschnitten sind.
Ergänzend stellt Absatz 3 Satz 3 klar, dass die §§ 319a bis 319d auch
sonst keine Auswirkung
auf das Geschäftsfähigkeits- und das Familienrecht haben. Diese
Vorschriften sprechen
den allgemeinen Zivilrechtsverkehr, aber nicht das besondere Verhältnis der
Kinder zu
ihren Eltern, das Verhältnis von betreuten Personen zu ihren Betreuern oder
ähnliche familienrechtliche
Verhältnisse an. Um Missverständnissen vorzubeugen, wird hier auch das
Strafrecht
erwähnt. Damit wird klargestellt, dass das Diskriminierungsverbot die
Grenzen der
Strafbarkeit insbesondere bei Sexualdelikten und Beleidigungsdelikten nicht
verschieben
soll.
Absatz 3 Satz 2 regelt das Verhältnis zu anderen Vorschriften. Eine solche
Abgrenzungsregelung
ist notwendig, weil das Benachteiligungsverbot alle Formen der
Diskriminierung erfasst
und damit auch Bereiche, die bereits Gegenstand spezialgesetzlicher
Regelungen sind.
Es bedarf der Klarstellung, das diese spezialgesetzlichen Regelungen
unberührt bleiben und
durch das Benachteiligungsverbot nur unterlegt werden. Dieses wird dort nur
relevant, soweit
die Spezialgesetze Lücken aufweisen. Es gilt das Günstigkeitsprinzip. Jede
Benachteiligten-
B M J – Diskussionsentwurf Antidiskriminierungsgesetz Seite 43 von 67
gruppe kann sich auf die günstigeren Regelungen ungeachtet des
Benachteiligungsverbots
berufen.