Zu § 319 b – Begriffsbestimmungen
Zu Absatz 1
Absatz 1 definiert die unmittelbare Benachteiligung. Danach setzt das
benachteiligen zunächst
eine unterschiedliche Behandlung im Verhältnis zu anderen Personen und einen
daraus
resultierenden Nachteil voraus. Dieser Nachteil besteht in einer
Zurücksetzung. Diese
Zurücksetzung muss „aufgrund“ eines der Diskriminierungsmerkmale erfolgt
sein. Das bedeutet,
dass die Vornahme oder Verweigerung eines Rechtsgeschäfts, aber auch die
Ausgestaltung
von Rechtsgeschäften oder anderen Rechtsverhältnissen auf einem der
Diskriminierungsmerkmale
beruht. Dies ist dann der Fall, wenn das Vorliegen oder Nichtvorliegen
eines verbotenen Diskriminierungsmerkmals den Ausschlag für den Abschluss
oder die Verweigerung
des Rechtsgeschäfts oder für die Ausgestaltung eines Rechtsgeschäfts oder
eines
Rechtsverhältnisses gibt. Beruht eine Ungleichbehandlung nicht auf einem der
in § 319a
Abs. 1 bezeichneten Merkmale, sondern auf ganz anderen Gründen, dann liegt
keine Benachteiligung
vor, auch wenn bei dem Betroffenen eines der Merkmale vorliegt.