Zu § 319 b – Begriffsbestimmungen
Zu Absatz 1
Absatz 1 definiert die unmittelbare Benachteiligung. Danach setzt das benachteiligen zunächst
eine unterschiedliche Behandlung im Verhältnis zu anderen Personen und einen daraus
resultierenden Nachteil voraus. Dieser Nachteil besteht in einer Zurücksetzung. Diese
Zurücksetzung muss „aufgrund“ eines der Diskriminierungsmerkmale erfolgt sein. Das bedeutet,
dass die Vornahme oder Verweigerung eines Rechtsgeschäfts, aber auch die Ausgestaltung
von Rechtsgeschäften oder anderen Rechtsverhältnissen auf einem der Diskriminierungsmerkmale
beruht. Dies ist dann der Fall, wenn das Vorliegen oder Nichtvorliegen
eines verbotenen Diskriminierungsmerkmals den Ausschlag für den Abschluss oder die Verweigerung
des Rechtsgeschäfts oder für die Ausgestaltung eines Rechtsgeschäfts oder eines
Rechtsverhältnisses gibt. Beruht eine Ungleichbehandlung nicht auf einem der in § 319a
Abs. 1 bezeichneten Merkmale, sondern auf ganz anderen Gründen, dann liegt keine Benachteiligung
vor, auch wenn bei dem Betroffenen eines der Merkmale vorliegt.