Zu Absatz 2
Absatz 2 definiert die mittelbare Benachteiligung. Sie liegt vor, wenn bei
Abschluss und Ausgestaltung
von Verträgen oder beim Zugang zu einer Organisation zwischen den einzelnen
Interessenten oder Interessentengruppen zwar kein förmlicher, wohl aber im
Ergebnis ein
Unterschied gemacht wird. Absatz 2 beschreibt das unter wörtlicher
Übernahme der Richtlinienbestimmung
dahin, dass bei dem Abschluss oder der Ausgestaltung von Verträgen oder
dem Zugang zu und der Mitwirkung in Organisationen Regelungen, Kriterien oder
Verfahren
angewandt werden, die neutral wirken, sich aber im sachlichen Ergebnis
benachteiligend
auswirken. Ein Beispiel wäre ein Kreditinstitut, das Darlehen nur an Kunden
ausreicht, die
ein polizeiliches Führungszeugnis vorlegen können. Damit scheiden alle
nicht im Inland ansässigen
Darlehensnehmer aus.
Das Beispiel zeigt aber auch, dass die Ableitung einer mittelbaren
Diskriminierung sehr weit
gehen kann, gerade weil sie an Regelungen, Kriterien und Verfahren anknüpft,
die neutral
sind. Deshalb enthält Absatz 2 unter enger, fast wörtlicher Anlehnung an
die Richtlinie eine
Einschränkung. Eine mittelbare Diskriminierung liegt nicht vor, wenn die
Anwendung der -
neutralen – Regelungen, Verfahren und Kriterien einem berechtigten Anliegen
dienen. Wenn
sich also z. B. das Kreditinstitut in dem genannten Beispiel durch die
Forderung nach Vorlage
eines polizeilichen Führungszeugnisses gegen das Risiko eines
Forderungsausfalls absichern
will, wäre das ein berechtigtes Anliegen.