Zu Absatz 2
Absatz 2 definiert die mittelbare Benachteiligung. Sie liegt vor, wenn bei Abschluss und Ausgestaltung
von Verträgen oder beim Zugang zu einer Organisation zwischen den einzelnen
Interessenten oder Interessentengruppen zwar kein förmlicher, wohl aber im Ergebnis ein
Unterschied gemacht wird. Absatz 2 beschreibt das unter wörtlicher Übernahme der Richtlinienbestimmung
dahin, dass bei dem Abschluss oder der Ausgestaltung von Verträgen oder
dem Zugang zu und der Mitwirkung in Organisationen Regelungen, Kriterien oder Verfahren
angewandt werden, die neutral wirken, sich aber im sachlichen Ergebnis benachteiligend
auswirken. Ein Beispiel wäre ein Kreditinstitut, das Darlehen nur an Kunden ausreicht, die
ein polizeiliches Führungszeugnis vorlegen können. Damit scheiden alle nicht im Inland ansässigen
Darlehensnehmer aus.
Das Beispiel zeigt aber auch, dass die Ableitung einer mittelbaren Diskriminierung sehr weit
gehen kann, gerade weil sie an Regelungen, Kriterien und Verfahren anknüpft, die neutral
sind. Deshalb enthält Absatz 2 unter enger, fast wörtlicher Anlehnung an die Richtlinie eine
Einschränkung. Eine mittelbare Diskriminierung liegt nicht vor, wenn die Anwendung der -
neutralen – Regelungen, Verfahren und Kriterien einem berechtigten Anliegen dienen. Wenn
sich also z. B. das Kreditinstitut in dem genannten Beispiel durch die Forderung nach Vorlage
eines polizeilichen Führungszeugnisses gegen das Risiko eines Forderungsausfalls absichern
will, wäre das ein berechtigtes Anliegen.