Zu Absatz 3
Wie die Richtlinie es verlangt, verbietet Absatz 1 auch die Belästigung. Darunter ist nach
Absatz 3 ein Verhalten zu verstehen, das an das Vorliegen eines der verbotenen Diskriminierungsmerkmale
des Absatzes 1 anknüpft und bezweckt oder bewirkt, dass der andere in
seiner Würde verletzt oder ein Umfeld der Einschüchterung geschaffen wird. Erfasst wird
nicht jede Belästigung, sondern nur eine Belästigung, die im Zusammenhang mit dem Abschluss
oder der Ausgestaltung (und Abwicklung) eines Vertrags oder im Zusammenhang
mit dem Zugang oder Mitwirkung in einer Organisation stehen. Das Belästigungsverbot hat
seinen wesentlichen Anwendungsbereich im Arbeitsrecht. Aber auch im Vertrags- und Vereinsrecht,
das hier geregelt werden soll, lassen sich solche Fallgestaltungen nicht ausschließen.
Zu denken wäre etwa an den Fall eines Restaurants, das Schwarze zwar bedient, sie
aber entwürdigend behandelt. Auch der Fall eines Vereins einer Berufsgruppe, die einen
homosexuellen Angehörigen dieser Berufsgruppe zwar aufnimmt, aber z. B. bei Vereinsversammlungen
oder der Wahrnehmung sonstiger mitgliedschaftlicher Rechte herabwürdigt.