Zu § 319c – Beweislastregelung
§ 319c enthält die von Artikel 5 der Richtlinie 2000/43/EG geforderte
Beweiserleichterung
bzw. Beweislastverlagerung zu Gunsten des von einer Benachteiligung
Betroffenen. Die
Vorschrift übernimmt Artikel 5 inhaltlich und passt den Wortlaut
redaktionell an § 611 a Abs.
1 Satz 3 an, in dem ein vergleichbarer Sachverhalt geregelt ist, der auf die
fast wortgleiche
Regelung in der Beweislastrichtlinie der EU zurückgeht. Danach muss der
Betroffene im
Streitfall Tatsachen glaubhaft machen, die eine Verletzung des
Benachteiligungsverbots
durch eine bestimmte Person vermuten lassen. Es würde also nicht genügen,
dass nur Mutmaßungen
geäußert werden. Es müssen konkrete Fakten vorgetragen werden, aus denen
die Vermutung einer Benachteiligung nachvollzogen werden kann, und ihr
Vorhandensein
gegebenenfalls auch eidesstattlich versichert werden. Die vorgetragenen
Fakten müssen auf
eine bestimmte Person hindeuten, die das Benachteiligungsverbot verletzt hat.
Ist das der
Fall, dann muss diese beweisen, dass eine Benachteiligung entweder schon
tatbestandlich
nicht gegeben war, weil Entscheidungen gar nicht auf einem verbotenen Merkmal
beruhten
oder aber dass sie zwar darauf beruhten, jedoch eine zulässige
Unterscheidung nach Maßgabe
des § 319d vorlag.