Zu § 319c – Beweislastregelung
§ 319c enthält die von Artikel 5 der Richtlinie 2000/43/EG geforderte Beweiserleichterung
bzw. Beweislastverlagerung zu Gunsten des von einer Benachteiligung Betroffenen. Die
Vorschrift übernimmt Artikel 5 inhaltlich und passt den Wortlaut redaktionell an § 611 a Abs.
1 Satz 3 an, in dem ein vergleichbarer Sachverhalt geregelt ist, der auf die fast wortgleiche
Regelung in der Beweislastrichtlinie der EU zurückgeht. Danach muss der Betroffene im
Streitfall Tatsachen glaubhaft machen, die eine Verletzung des Benachteiligungsverbots
durch eine bestimmte Person vermuten lassen. Es würde also nicht genügen, dass nur Mutmaßungen
geäußert werden. Es müssen konkrete Fakten vorgetragen werden, aus denen
die Vermutung einer Benachteiligung nachvollzogen werden kann, und ihr Vorhandensein
gegebenenfalls auch eidesstattlich versichert werden. Die vorgetragenen Fakten müssen auf
eine bestimmte Person hindeuten, die das Benachteiligungsverbot verletzt hat. Ist das der
Fall, dann muss diese beweisen, dass eine Benachteiligung entweder schon tatbestandlich
nicht gegeben war, weil Entscheidungen gar nicht auf einem verbotenen Merkmal beruhten
oder aber dass sie zwar darauf beruhten, jedoch eine zulässige Unterscheidung nach Maßgabe
des § 319d vorlag.