Zu § 319d – Zulässige Unterscheidungen
Vorbemerkung
Im Zivilrechtsverkehr kann ein Benachteiligungsverbot, anders als im Verhältnis des Bürgers
zum Staat, nicht absolut ausgestaltet werden. Es ist zu berücksichtigen, dass im Zivilrechtsverkehr
typischerweise nicht der auf die Gleichbehandlung aller Bürger verpflichtete Staat in
rechtliche Beziehungen zum Bürger tritt, sondern Bürger miteinander Verträge schließen
oder andere Rechtsgeschäfte vornehmen wollen. Gesetzliche Regelungen müssen deshalb
so ausgestaltet werden, dass sie Raum für eine Güterabwägung geben, in welche die grundrechtlich
geschützten Interessen beider Beteiligten einfließen können. Diesem Bedürfnis
trägt die hier umzusetzende Richtlinie 2000/43/EG des Rates vom 29. Juni 2000 zur Anwendung
des Gleichbehandlungsgrundsatzes ohne Unterschied der Rasse oder der ethnischen
Herkunft (ABl. EG Nr. L 180 S. 22) Rechnung. Entsprechendes gilt für die Richtlinie
2000/78/EG des Rates vom 27. November 2000 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens
für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf (ABl. EG Nr. L 303
S. 16). Hierbei verbieten sich generalisierende Regelungen. Eine grundrechts-adäquate Lösung
lässt sich nur erreichen, wenn bereichsspezifische Regelungen entwickelt werden, die
auf die konkrete Benachteiligungssituation zugeschnitten sind und die dort anstehenden
Grundrechtspositionen zu einem gerechten Ausgleich bringen. Dies ist Ziel und Zweck des §
319d.