Zu § 319d – Zulässige Unterscheidungen
Vorbemerkung
Im Zivilrechtsverkehr kann ein Benachteiligungsverbot, anders als im
Verhältnis des Bürgers
zum Staat, nicht absolut ausgestaltet werden. Es ist zu berücksichtigen,
dass im Zivilrechtsverkehr
typischerweise nicht der auf die Gleichbehandlung aller Bürger verpflichtete
Staat in
rechtliche Beziehungen zum Bürger tritt, sondern Bürger miteinander
Verträge schließen
oder andere Rechtsgeschäfte vornehmen wollen. Gesetzliche Regelungen müssen
deshalb
so ausgestaltet werden, dass sie Raum für eine Güterabwägung geben, in
welche die grundrechtlich
geschützten Interessen beider Beteiligten einfließen können. Diesem
Bedürfnis
trägt die hier umzusetzende Richtlinie 2000/43/EG des Rates vom 29. Juni
2000 zur Anwendung
des Gleichbehandlungsgrundsatzes ohne Unterschied der Rasse oder der
ethnischen
Herkunft (ABl. EG Nr. L 180 S. 22) Rechnung. Entsprechendes gilt für die
Richtlinie
2000/78/EG des Rates vom 27. November 2000 zur Festlegung eines allgemeinen
Rahmens
für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf (ABl.
EG Nr. L 303
S. 16). Hierbei verbieten sich generalisierende Regelungen. Eine
grundrechts-adäquate Lösung
lässt sich nur erreichen, wenn bereichsspezifische Regelungen entwickelt
werden, die
auf die konkrete Benachteiligungssituation zugeschnitten sind und die dort
anstehenden
Grundrechtspositionen zu einem gerechten Ausgleich bringen. Dies ist Ziel und
Zweck des §
319d.