Zu Absatz 2
Bei Altersgrenzen, die notwendigerweise eine gewisse Pauschalisierung
voraussetzen, insbesondere
wenn sie aus beschäftigungspolitischen Gründen festgelegt werden, ist die
Zulässigkeit
einer Ungleichbehandlung in einem weiteren Umfang erforderlich. Ohne derartige
pauschalisierte Altersgrenzen kommt man bei Dienst-, Arbeits- und Werkverträgen
nicht aus.
Deshalb bestimmt Absatz 2, dass Altersgrenzen dann als unverzichtbare
Voraussetzungen
gelten, wenn sie zum Schutze der Betroffenen erforderlich oder aus
beschäftigungspolitischen
Gründen gerechtfertigt sind.