Zu Absatz 2

Bei Altersgrenzen, die notwendigerweise eine gewisse Pauschalisierung voraussetzen, insbesondere
wenn sie aus beschäftigungspolitischen Gründen festgelegt werden, ist die Zulässigkeit
einer Ungleichbehandlung in einem weiteren Umfang erforderlich. Ohne derartige
pauschalisierte Altersgrenzen kommt man bei Dienst-, Arbeits- und Werkverträgen nicht aus.
Deshalb bestimmt Absatz 2, dass Altersgrenzen dann als unverzichtbare Voraussetzungen
gelten, wenn sie zum Schutze der Betroffenen erforderlich oder aus beschäftigungspolitischen
Gründen gerechtfertigt sind.