Zu Absatz 3
Absatz 3 befasst sich mit Maßnahmen zur Förderung von Personen oder
Personengruppen,
die wegen der in § 319a Abs. 1 bezeichneten Merkmale benachteiligt werden.
Durch solche
Fördermaßnahmen können allerdings solche Personen benachteiligt werden, bei
denen die
in § 319a Abs. 1 bezeichneten Merkmale nicht vorliegen. Das lässt sich aber
bei solchen
Maßnahmen nicht vermeiden. Personen oder Personengruppen, die wegen der in §
319a
Abs. 1 bezeichneten Merkmale typischerweise benachteiligt werden, kann man durch
solche
Fördermaßnahmen nur fördern und ihre Benachteiligung nur abbauen, wenn man
Maßnahmen
ergreift, die speziell auf diese Personen oder Personengruppen bezogen sind und
die
dadurch naturgemäß andere Personen oder Personengruppe ausschließen. Dies
liegt aber
im Sinne des Gesetzes und soll zulässig sein, wenn es erforderlich ist.
Erforderlich ist eine
solche Maßnahme, wenn sie sich an die betreffenden Personen oder
Personengruppen
richtet und geeignet ist, deren Benachteiligung abzubauen. Dies wird man nur in
Bereichen
annehmen können, wo die Angehörigen der betroffenen Gruppe typischerweise
gegenüber
anderen Gruppen im Nachteil sind.