Zu Absatz 3

Absatz 3 befasst sich mit Maßnahmen zur Förderung von Personen oder Personengruppen,
die wegen der in § 319a Abs. 1 bezeichneten Merkmale benachteiligt werden. Durch solche
Fördermaßnahmen können allerdings solche Personen benachteiligt werden, bei denen die
in § 319a Abs. 1 bezeichneten Merkmale nicht vorliegen. Das lässt sich aber bei solchen
Maßnahmen nicht vermeiden. Personen oder Personengruppen, die wegen der in § 319a
Abs. 1 bezeichneten Merkmale typischerweise benachteiligt werden, kann man durch solche
Fördermaßnahmen nur fördern und ihre Benachteiligung nur abbauen, wenn man Maßnahmen
ergreift, die speziell auf diese Personen oder Personengruppen bezogen sind und die
dadurch naturgemäß andere Personen oder Personengruppe ausschließen. Dies liegt aber
im Sinne des Gesetzes und soll zulässig sein, wenn es erforderlich ist. Erforderlich ist eine
solche Maßnahme, wenn sie sich an die betreffenden Personen oder Personengruppen
richtet und geeignet ist, deren Benachteiligung abzubauen. Dies wird man nur in Bereichen
annehmen können, wo die Angehörigen der betroffenen Gruppe typischerweise gegenüber
anderen Gruppen im Nachteil sind.