Zu § 319e – Anspruch auf Unterlassung und auf Folgenbeseitigung
Zu Absatz 1
einem Unterlassungs- und einem Folgenbeseitigungsanspruch bestehen. Der
Betroffene soll
zunächst von demjenigen, der das Diskriminierungsverbot verletzt,
Unterlassung für die Zukunft
verlangen können. Dies wird allerdings nur in Fällen relevant, in denen
eine Wiederholung
zu besorgen ist. Hier geht die Vorschrift nur wenig über § 1004 analog
hinaus. Sie stellt
aber ausdrücklich klar, dass ein Unterlassungsanspruch besteht und nicht
umständlich auf
dem Umweg über die Verletzung der Menschenwürde oder allgemeiner
Rechtsgrundsätze
begründet werden muss.
Das Interesse des Betroffenen richtet sich in erster Linie darauf,
diskriminierungsfrei behandelt
zu werden. Deshalb räumt ihm § 319e einen ausdrücklichen
Folgenbeseitigungsanspruch
ein. Der Betroffene kann eine dem Benachteiligungsverbot entsprechende
Behandlung,
also eine benachteiligungsfreie Behandlung, verlangen. Worin diese im
konkreten Fall
besteht, hängt vom Gegenstand der Diskriminierung ab. Wird beispielsweise
jemand aufgrund
seiner dunkleren Hautfarbe von dem Betreiber einer Einkaufspassage darin
gehindert,
dort wie alle anderen Bürger zu flanieren und die Geschäfte zu betrachten,
besteht der Folgenbeseitigungsanspruch
in dem Anspruch auf Zulassung zu der Einkaufspassage, also in
einem tatsächlichen Verhalten. Besteht die Diskriminierung aber darin, dass
ein Versicherungsvertrag
beispielsweise für transsexuelle Menschen bei gleichem Leistungsangebot
einen
deutlich höheren Preis vorsieht, dann ist der Folgenbeseitigungsanspruch auf
eine Anpassung
der Entgeltklausel in dem Vertrag gerichtet. Entsprechendes würde gelten,
wenn es
in einem konkreten Vertrag nicht um das Entgelt, sondern um andere
benachteiligende Bedingungen
geht. Ein Fall wäre z. B. ein Mietvertrag, indem die Klausel enthalten ist,
dass
homosexuelle Partner nicht aufgenommen werden dürfen, wofür regelmäßig
kein objektivierbarer,
sachlich rechtfertigender Grund vorliegen wird.
Der Folgenbeseitigungsanspruch kann, was Satz 2 deutlich macht, auch zu dem
Anspruch
auf Abschluss eines Vertrags führen. Das ist dann der Fall, wenn der andere
Teil den Vertrag
ohne die Diskriminierung abgeschlossen hätte. Der Fall wird etwa bei einem
Kaufhaus
anzunehmen sein, das regelmäßig daran interessiert ist, seine Waren zu
verkaufen. Anders
kann es liegen, wenn der Vertrag auch ohne die Diskriminierung nicht
abgeschlossen worden
wäre. Dies kann etwa bei der Vermietung einer Mietwohnung vorliegen, die der
Vermieter
auch ohne die Diskriminierung nicht unbedingt an irgendjemand vermieten
würde. Ein
Anspruch auf Abschluss eines Vertrags ist nach Satz 2 Halbsatz 2 aber
ausgeschlossen,
wenn der andere Teil über den Gegenstand des Vertrags bereits einen Vertrag
mit einem
Dritten abgeschlossen hat. Diesem kann der Vertrag nicht im Nachhinein
gewissermaßen
entzogen werden.
Es gibt Fälle, in denen weder ein Unterlassungsanspruch noch ein
Folgenbeseitigungsanspruch
die erlittene Diskriminierung auszugleichen vermögen. So wird beispielsweise
jemand
aufgrund seiner ethnischen Herkunft nicht zu einem nur einmal stattfindenden
Konzert zugelassen.
In solchen Fällen muss die erfahrene Benachteiligung auf andere Weise
ausgeglichen
werden. Hierfür kommt nur eine Entschädigung in Geld in Frage. Eine solche
Entschädigung
in Geld ließe sich zwar auch als Schadensersatzanspruch aus allgemeinen
Vorschriften
ableiten. Aus Gründen der Transparenz und Rechtsklarheit nimmt Satz 2 diese
Rechtsfolge jedoch noch einmal ausdrücklich auf.