Zu Nummer 4 – Änderung des § 2233
Mit dem neuen Absatz 4 soll die Testierfähigkeit mehrfach behinderter
Menschen auf eine
gesetzliche Grundlage gestellt werden. Das Bundesverfassungsgericht hat mit
Beschluss
vom 19. Januar 1999 (BVerfGE 99, 341ff) den generellen Ausschluss schreib- und
sprechunfähiger
Personen von der Testiermöglichkeit durch die §§ 2232 f BGB und § 31
Beurkundungsgesetz
für verfassungswidrig erachtet. Über dieses Anliegen hinausgehend soll durch
die Neufassung auch die Testiermöglichkeit bei einem leseunfähigen Erblasser
sichergestellt
werden. Dies wird erreicht, wenn diesem eine Möglichkeit eröffnet wird, seinen
letzten Willen
gegenüber dem Notar auch in anderer Weise als durch mündliche Erklärung zu
bekunden.
Die Bekundung einer solchen konkludenten Erklärung des letzen Willens ist, wie
die Regelung
des § 24 Beurkundungsgesetz für die Beurkundung von Willenserklärungen eines
behinderten
Menschen unter Lebenden zeigt, mit einer vergleichbaren
Verlässlichkeitsgarantie
möglich.