Zu Nummer 4 – Änderung des § 2233

Mit dem neuen Absatz 4 soll die Testierfähigkeit mehrfach behinderter Menschen auf eine
gesetzliche Grundlage gestellt werden. Das Bundesverfassungsgericht hat mit Beschluss
vom 19. Januar 1999 (BVerfGE 99, 341ff) den generellen Ausschluss schreib- und sprechunfähiger
Personen von der Testiermöglichkeit durch die §§ 2232 f BGB und § 31 Beurkundungsgesetz
für verfassungswidrig erachtet. Über dieses Anliegen hinausgehend soll durch
die Neufassung auch die Testiermöglichkeit bei einem leseunfähigen Erblasser sichergestellt
werden. Dies wird erreicht, wenn diesem eine Möglichkeit eröffnet wird, seinen letzten Willen
gegenüber dem Notar auch in anderer Weise als durch mündliche Erklärung zu bekunden.
Die Bekundung einer solchen konkludenten Erklärung des letzen Willens ist, wie die Regelung
des § 24 Beurkundungsgesetz für die Beurkundung von Willenserklärungen eines behinderten
Menschen unter Lebenden zeigt, mit einer vergleichbaren Verlässlichkeitsgarantie
möglich.