Zu Absatz 1
Der Anspruch auf Entschädigung erfüllt die Forderungen der Richtlinien sowie der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes nach einer wirksamen und verschuldensunabhängig ausgestalteten Sanktion bei Verletzung des Benachteiligungsverbotes durch den Arbeitgeber. Der aus § 611a BGB bekannte Grundgedanke wird hier auf alle Tatbestände einer Benachteiligung übertragen. Es wird klargestellt, dass die Entschädigung ausschließlich für immaterielle Schäden gewährt wird, die regelmäßig bei einer ungerechtfertigten Benachteiligung aus den in § 1 genannten Gründen vorliegen. § 15 Abs. 1 ist damit gegenüber § 253 BGB die speziellere Norm.
Die Höhe der Entschädigung muss angemessen sein. Dies entspricht der bewährten Regelung des Schmerzensgeldes in § 253 BGB. Damit bleibt dem Gericht der notwendige Beurteilungsspielraum erhalten, um die Besonderheiten jedes einzelnen Falles zu berücksichtigen. In die-sem Zusammenhang stellt die ständige Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs die Anforderung, dass zur Gewährleistung eines tatsächlichen und wirksamen Rechtsschutzes eine Entschädigung geeignet sein muss, eine wirklich abschreckende Wirkung gegenüber dem Arbeitgeber zu haben und auf jeden Fall in einen angemessenen Verhältnis zum erlittenen Schaden stehen muss (EuGH RS C-180/95 vom 22. April 1997 -Draehmpaehl, DB 1997, 983 ff). So wird etwa eine erhöhte Entschädigung geboten sein, wenn ein Beschäftigter aus mehreren Gründen unzulässig benachteiligt oder belästigt wird. Da es hier um den Ausgleich immaterieller Schäden geht, stellt das Monatseinkommen, auf das § 611a BGB abstellt, keine sachgerechte Bemessungsgröße dar. Auch die für die Praxis schwierige Unterscheidung von bestqualifizierten Bewerbern und nichtbestqualifizierten Bewerbern wird dadurch entbehrlich. Im Fall einer Belästigung oder sexuellen Belästigung ergibt eine derartige Unterscheidung auch keinen Sinn. Zentrale Bedeutung hat demgegenüber die Art und Schwere des Verstoßes.